Katalog aller GOÄ-Ziffern (online) für die Abrechnung gemäß der Gebührenordnung für Ärzte
Ziffernindex der Gebührenordnung für Ärzte
- GOÄ Ziffern 1 bis 498
- GOÄ Ziffern 500 bis 887
- GOÄ Ziffern 1001 bis 1386
- GOÄ Ziffern 1400 bis 1860
- GOÄ Ziffern 2000 bis 2358
- GOÄ Ziffern 2380 bis 2732
- GOÄ Ziffern 2750 bis 3097
- GOÄ Ziffern 3120 bis 3321
- GOÄ Ziffern 3500 bis 3615
- GOÄ Ziffern 3630.H bis 4014
- GOÄ Ziffern 4020 bis 4469
- GOÄ Ziffern 4500 bis 4787
- GOÄ Ziffern 4800 bis 5380
- GOÄ Ziffern 5400 bis 6018
- GOÄ Analogziffern
GOÄ-Ziffern pro Abschnitt
- A: Gebühren in besonderen Fällen (Gebührenregelungen, keine Ziffern)
- B: Grundleistungen und allgemeine Leistungen (Ziffern 1-109)
- C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen (Ziffern 200-449)
- D: Anästhesieleistungen (Ziffern 450-498)
- E: Physikalisch-medizinische Leistungen (Ziffern 500-569)
- F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie (Ziffern 600-793)
- G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie (Ziffern 800-887)
- H: Geburtshilfe und Gynäkologie (Ziffern 1001-1168)
- I: Augenheilkunde (Ziffern 1200-1386)
- J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde (Ziffern 1400-1639)
- K: Urologie (Ziffern 1700-1860)
- L: Chirurgie, Orthopädie (Ziffern 2000-3321)
- M: Laboratoriumsuntersuchungen (Ziffern 3500-4787)
- N: Histologie, Zytologie und Zytogenetik (Ziffern 4800-4873)
- O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie (Ziffern 5000-5855)
- P: Sektionsleistungen (Ziffern 6000-6018)
- Analoge Bewertungen
GOÄ-Paragraphen
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Abweichende Vereinbarung
- § 3 Vergütungen
- § 4 Gebühren
- § 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses
- § 5a Bemessung der Gebühren in besonderen Fällen
- § 5b Bemessung der Gebühren bei Versicherten des Standardtarifes der privaten Krankenversicherung
- § 6 Gebühren für andere Leistungen
- § 6a Gebühren bei stationärer Behandlung
- § 7 Entschädigungen
- § 8 Wegegeld
- § 9 Reiseentschädigung
- § 10 Ersatz von Auslagen
- § 11 Zahlung durch öffentliche Leistungsträger
- § 12 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung
Dieses nichtamtliche Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte gibt die Liste der GOÄ-Ziffern wieder. Die in diesem GOÄ Katalog dargestellten Gebührenwerte in Euro entsprechen der Umrechnung der zugrundeliegenden DM-Werte mit dem offiziellen Faktor von 1,95583 DM = 1 Euro. Die aufgeführten Werte für den jeweiligen Einfachsatz ergeben sich aus der Multiplikation des Punktwerts mit 0,0582873 Euro. Die aufgeführten Werte für den jeweiligen Regelhöchstsatz (Schwellenwert) und Höchstsatz ergeben sich aus der Multiplikation des zugrunde liegenden Einfachsatz und dem jeweiligen Steigerungsfaktor. Hier finden Sie alle weiteren Informationen zur Gebührenordnung für Ärzte.
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Wichtige GOÄ-Ziffern
Hier finden Sie eine Auswahl der gefragtesten GOÄ-Ziffern. Alle weiteren Ziffern sind auf dieser Seite in unserem Online GOÄ-Verzeichnis abrufbar. Die GOÄ-Ziffern sind pro GOÄ-Abschnitt zusammengefasst und zudem im Ziffernindex als Liste sämtlicher Ziffern aufgeführt.
GOÄ 75: Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie)
Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht ist mit der Gebühr für die zugrundeliegende Leistung abgegolten.
GOÄ 3: Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher –
Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 5, 6, 7, 8, 800 oder 801. Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung.
GOÄ 5: Symptombezogene Untersuchung
Die Leistung nach Nummer 5 ist neben den Leistungen nach den Nummern 6 bis 8 nicht berechnungsfähig.
GOÄ 7: Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) – gegebenenfalls einschließlich Dokumentation –
Die vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems nach der Leistung nach Nummer 7 beinhaltet insbesondere:
- bei dem Hautorgan: Inspektion der gesamten Haut, Hautanhangsgebilde und sichtbaren Schleimhäute, gegebenenfalls einschließlich Prüfung des Dermographismus und Untersuchung mittels Glasspatel;
- bei den Stütz- und Bewegungsorganen: Inspektion, Palpation und orientierende Funktionsprüfung der Gelenke und der Wirbelsäule einschließlich Prüfung der Reflexe;
- bei den Brustorganen: Auskultation und Perkussion von Herz und Lunge sowie Blutdruckmessung;
- bei den Bauchorganen: Palpation, Perkussion und Auskultation der Bauchorgane einschließlich palpatorischer Prüfung der Bruchpforten und der Nierenlager;
- bei dem weiblichen Genitaltrakt: bimanuelle Untersuchung der Gebärmutter und der Adnexe, Inspektion des äußeren Genitale, der Vagina und der Portio uteri, Digitaluntersuchung des Enddarms, gegebenenfalls Palpation der Nierenlager und des Unterbauchs.
Die Leistung nach Nummer 7 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5, 6 und/oder 8 nicht berechnungsfähig.
GOÄ 70: Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die Leistung nach Nummer 34 ist innerhalb von 6 Monaten höchstens zweimal berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach Nummer 34 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 15 und/oder 30 nicht berechnungsfähig.
GOÄ 250: Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene
GOÄ – Informationen zur Gebührenordnung für Ärzte
Die Abrechnung und Vergütung medizinischer Leistungen wird in Deutschland grundlegend durch den Versicherungsstatus der Patienten bestimmt. Gesetzlich Versicherte werden nach dem sogenannten Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abgerechnet. Dabei erfolgt die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen über die Kassenärztliche Vereinigung (KV), die wiederum mit der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnet. Dem entgegen stehen privatärztliche Leistungen, die in Deutschland auf Basis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) direkt zwischen Privatarzt und Privatpatient abgerechnet werden. So kann eine umfassende Versorgung sichergestellt werden. Hier erhalten Sie weitere Informationen zum Unterschied zwischen EBM und GOÄ.
Die GOÄ schafft einen rechtlichen Rahmen für die Abrechnung aller medizinischer Behandlungen außerhalb der Versorgung durch einen Vertragsarzt.
Im Folgenden informieren wir Sie zu den Grundlagen der GOÄ einschließlich weiterer Rahmenbedingungen, zum Beispiel ihrer Rechtsverbindlichkeit und in welchen Fällen sie auch für gesetzlich Versicherte zum Einsatz kommt.
GOÄ – Das Regelwerk für approbierte Ärzte
Nach den Vorschriften der deutschen Bundesärzteordnung (BÄO) sind Sie als Arzt gesetzlich dazu verpflichtet, sich nach einer von der deutschen Bundesregierung in Berlin erlassenen Gebührenordnung zu richten (§ 11 BÄO). Damit ist sie nach ärztlichem Berufsrecht für alle approbierten Ärzte verbindlich und jede Rechnung muss nach ihr ausgerichtet werden, unabhängig von ihrer medizinischen Notwendigkeit. Werden die Vorschriften der BÄO nicht erfüllt, darf der ärztliche Beruf nicht ausgeübt werden. Ähnlich wie die Gebührenordnungen anderer freier Berufe (z. B. Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater) gibt sie Ihnen als Arzt damit vor, welche Honorare und Gebühren Sie für welche Behandlung oder Untersuchung beanspruchen dürfen. Entsprechend enthält sie wichtige Informationen für Ihre Vergütung. Ausschließlich Rechnungen, die nach den Vorschriften der GOÄ erstellt werden, sind mit dem Berufsrecht vereinbar.
Hinweis:
Vorgänger der Ordnung ist die „Preußische Gebührenordnung für approbierte Ärzte und Zahnärzte“ (Preugo). Diese wurde im Jahr 1965 durch die erste GOÄ abgelöst.
Seit 1987 existiert ebenso eine eigene Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Unter anderem finden sich hier allgemeine zahnärztliche, prophylaktische, konservierende und chirurgische Behandlungsformen. Die letzte Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte trat 2012 in Kraft. Vor Einführung der GOZ galt die „Bundesgebührenordnung für Zahnärzte“ (BUGO-Z).
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GOÄ-Novelle – Wann kommt die GOÄneu?
Die Gebührenordnung ist eine Rechtsverordnung der deutschen Bundesregierung und bedarf bei einer Änderung oder Neuauflage der Zustimmung des deutschen Bundesrates. Die aktuell geltende Version der Gebührenordnung stammt aus dem Jahr 1982 und wurde zuletzt im Jahr 1996 aktualisiert. Um eine GOÄneu zu schaffen, welche zeitgemäßer den heutigen Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik abbildet, erarbeiten die Bundesärztekammer (BÄK) mit Sitz in Berlin und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) aktuell einen gemeinsamen Vorschlag für eine Neuauflage. Bis dato ist jedoch noch keine neue Ordnung in Kraft, obwohl der ehemalige Ärztekammer-Präsident Frank Montgomery bereits 2015 auf dem Deutschen Ärztetag von Verhandlungen sprach.
In den seit April 2021 andauernden Abstimmungen der Novellierung wurden u. a. der Teil der GOÄ-Paragraphen und das Verzeichnis einschließlich der verschiedenen Ziffern neu verhandelt. Der so erarbeitete Entwurf einer neuen und weiterentwicklungsfähigen GOÄ muss schlussendlich von der Bundesregierung geprüft werden. Ziel ist es, mehr Transparenz, Rechtssicherheit und Vergütungsgerechtigkeit im Rahmen ärztlicher Versorgung zu schaffen. Hier finden Sie alle Infos zur Novellierung der GOÄ und zum aktuellen Stand der GOÄneu.
Aufbau der Gebührenordnung für Ärzte
Grundsätzlich gliedert sich die Gebührenordnung in zwei Teile: Ein Regelwerk mit zwölf Paragraphen zu rechtlichen Rahmenbedingungen und das Gebührenverzeichnis mit 16 Abschnitten zu unterschiedlichen Fachgebieten. Alle darin aufgeführten Leistungen enthalten folgende Informationen:
- Ziffer/Nummer (1 bis 6018)
- Beschreibung
- Besondere Bestimmungen zur Abrechnung (optional)
- Punktzahl zur Bewertung
Zudem wird im Verzeichnis zwischen Grundleistungen (u.a. Untersuchung und Beratung), nichtgebietsbezogenen Sonderleistungen (u.a. das Anlegen von Verbänden oder die Blutabnahme) und zuletzt gebietsbezogenen Leistungen (u.a. chirurgische Behandlungen) unterschieden.
Die Rechtsverordnung enthält gemäß § 5 der Paragraphen der GOÄ insgesamt drei verschiedene Gebührenrahmen in den Abschnitten A bis P:
- „ärztlicher“ / großer Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 2: Abschnitte B, C, D, F, G, H, I, J, K, L, N, P
- „technischer“ / kleiner Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3: Abschnitte A, E und O
- Gebührenrahmen für Laborleistungen nach § 5 Abs. 4: Abschnitt M und GOÄ-Ziffer 437
Außerdem existieren berechnungsfähige Zuschläge, die durch Buchstaben gekennzeichnet sind. So können Sie beispielsweise einen Zuschlag für Behandlungen berechnen, die außerhalb Ihrer Sprechzeiten angeboten werden (Buchstabe A).
Werden Patienten behandelt, die einen Arbeits- oder Wegeunfall oder eine Berufskrankheit erlitten haben, greift ein eigenständiges Gebührenverzeichnis: die Gebührenordnung für Ärzte für die gesetzliche Unfallversicherung, kurz UV-GOÄ.
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Welche Leistungsarten werden unterschieden?
Durch eine schrittweise Reduzierung bzw. Absenkung des ärztlichen Gebührenrahmens haben sich der kleine Gebührenrahmen sowie der Gebührenrahmen für Laborleistungen entwickelt. Mit Absenkung ist hier gemeint, dass der Mittelwert der angewandten Gebührensätze geringer wird. Die Bezeichnungen als „großer“ und „kleiner“ Gebührenrahmen haben sich historisch entwickelt.
Der große Gebührenrahmen umfasst persönlich-ärztliche Leistungen, die Sie als Arzt vorwiegend ohne Rückgriff auf technische Apparate oder Hilfsmittel erbringen können. Bei der Bemessung einzelner Gebühren wird hier zwischen dem Einfachen bis 3,5-fachen Satz abgerechnet.
Innerhalb des kleinen Gebührenrahmens werden vor allem technische Leistungen aufgeführt. Die Bezeichnung „technisch“ ist insbesondere aus dem Grund gewählt, da es sich bei Ziffern der Abschnitte A, E und O um Leistungen handelt, die durch die Zuhilfenahme von technischen Apparaten oder Hilfskräften erbracht werden können. Diese erbringen Sie entsprechend nicht ausschließlich selbst. Daher werden sie gesondert ausgezeichnet, da sie häufig mit einem besonders hohen Sachkostenanteil einhergehen. In diesem Fall wird ein Gebührensatz zwischen dem Einfachen bis 2,5-fachen Satz veranschlagt.
Durch eine weitere Absenkung des kleinen Gebührenrahmens auf den Einfachen bis 1,3-fachen Gebührensatz entstand der dritte Gebührenrahmen. Da es sich hierbei hauptsächlich um Laborleistungen handelt, die meist automatisiert durchgeführt werden und sich weniger stark in Bezug auf den Schwierigkeitsgrad, den Zeitaufwand und die Umstände unterscheiden, kam es zu dieser Reduzierung.
Wann erfolgt eine Abrechnung gemäß GOÄ?
Die GOÄ ist die reguläre Form der Abrechnung bei Privatpatienten. In Ausnahmefällen findet sie jedoch auch Anwendung in der Versorgung kassenärztlicher Patienten.
Wenn ein kassenärztlicher Patient Behandlungen oder Untersuchungen in Anspruch nimm, die laut Krankenkasse medizinisch nicht notwendig sind, ergibt sich eine individuelle Gesundheitsleistung (IGeL). Diese wird grundsätzlich mit der GOÄ abgerechnet, unabhängig davon, ob der Patient privat oder gesetzlich versichert ist.
Entscheidet sich ein kassenärztlicher Patient dazu, ein Kostenerstattungsverfahren in Anspruch zu nehmen, kommt die GOÄ ebenfalls zum Tragen. In diesem Fall wird ihm eine GOÄ Rechnung nach den Vorschriften der Verordnung ausgestellt. Hier werden die Kosten für Behandlungen wie z. B. spezifische Untersuchungen einzeln aufgelistet.
Zudem kommt die GOÄ über die Anwendung bei Privatpatienten hinaus bei allen weiteren Leistungen des Krankenversicherungssystems zur Anwendung. Dazu zählen u. a. ausländische Patienten, die innerhalb Deutschlands nicht versichert sind und damit als Selbstzahler abgerechnet werden.
Auch Zahnärzte können bei der Abrechnung auf die GOÄ zurückgreifen. Sind konkrete Untersuchungen nicht im Gebührenverzeichnis für Zahnärzte aufgeführt, dürfen Zahnärzte auf die für diese Berufsgruppe freigegebenen Bereiche der GOÄ zurückgreifen.
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Aufbau der Abrechnung mit der GOÄ
Die erbrachten medizinischen Leistungen werden nach der Gebührenordnung für Ärzte über Ziffern angegeben (siehe Aufbau der GOÄ). Zum Beispiel steht die GOÄ-Ziffer 1 für eine „ärztliche Beratung“ oder die GOÄ-Ziffer 5 für eine „symptombezogene Untersuchung“. Bei dieser Aufstellung wird von Ihrer Praxissoftware oder der privatärztlichen Verrechnungsstelle zudem eine Kurzbeschreibung der Behandlung sowie die Rechnungsstellung hinzugefügt.
Hinter jeder GOÄ-Ziffer oder Nummer steht ein festgelegter Wert, der auch als Einfachsatz bezeichnet wird. Beispielsweise entsprechen die zuvor angegebenen Beispiele „1: ärztliche Beratung“ und „5: symptombezogene Untersuchung“ einem Euro-Wert von jeweils 4,66 Euro. Durch die Multiplikation mit einem Abrechnungsfaktor ergeben sich so die konkreten Gebühren.
Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich über eine Kombination aus Ziffern bzw. Nummern, da das Gebührenverzeichnis nicht auf einen konkreten Behandlungsfall zugeschnitten ist, sondern nur auf Einzelleistungen, die Bestandteil einer Behandlung sind. Unter dem Behandlungsfall versteht die GOÄ die Behandlung derselben Erkrankung im Zeitraum eines Monats, nachdem der Patient zum ersten Mal Ihren ärztlichen Dienst in Anspruch genommen hat. Abgesehen von einigen Kombinationsausschlüssen profitieren Sie als Arzt von Freiheiten. Dies geht jedoch gleichermaßen mit einer hohen Komplexität einher. Entsprechend liegt das Honorarergebnis in Ihrer ärztlichen Verantwortung.
Pro Quartal sollte eine Aufstellung einschließlich aller erbrachten Leistungen mit der entsprechenden Gebührenposition, dem Datum sowie der Diagnose erstellt werden. Hierfür bietet es sich an, ein Praxisverwaltungssystem zu verwenden.
Bestimmte Behandlungen sind für Ärzte im besagten Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Darunter fallen zum Beispiel die „Ärztliche Beratung“ nach GOÄ-Ziffer 1, aber auch die „Symptombezogene Untersuchung“ nach GOÄ-Ziffer 5.
Zudem regeln GOÄ-Ausschlüsse, welche Nummern nicht nebeneinander abgerechnet werden dürfen. In der GOÄ finden Sie eine Vielzahl von sogenannten Ausschlussziffern, die dies verbindlich regeln. Beispielsweise dürfen Sie als Arzt neben der GOÄ-Ziffer 29 (Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung) keine körperlichen Untersuchungen nach den GOÄ-Ziffern 5, 6, 7 oder 8 abrechnen. Aufgrund der hohen Komplexität, die durch Ausschlüsse für Sie als Arzt entsteht, kann eine Auslagerung der Abrechnung an einen externen Abrechnungsdienstleister durchaus sinnvoll sein. Dieser verfügt über ausgeprägtes Fachwissen in allen relevanten Fragen.
Bei der Honorarabrechnung mit gesetzlich versicherten Patienten werden die einzelnen Positionen in Leistungen nach der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) und die Einzelleistungsvergütung (ELV) unterteilt. Um die ambulante Versorgung der Versicherten zu sichern, stellen die Gesetzlichen Krankenversicherungen einen festgelegten Betrag zur Verfügung, aus dem sich die sogenannte Gesamtvergütung ergibt. Diese Vergütung geht zunächst an die einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), die dann wiederum das Honorar an Sie als Arzt verteilen.
Gebührensatz nach der GOÄ
Die Gebühr setzt sich wie folgt zusammen: Einfachsatz * Abrechnungsfaktor.
Gebührensatz = Einfachsatz * Abrechnungsfaktor/Steigerungsfaktor
Jeder Leistung im Verzeichnis ist eine Punktzahl zugeordnet. Beispielsweise entspricht der Ultraschall eines Organs einer Punktzahl von 200. Der Einfachsatz (auch Grundgebühr genannt) entsteht aus der Multiplikation dieser Punktzahl mit dem Punktwert. Dieser wird vom Gesetzgeber festgelegt und liegt aktuell bei 0,0582873 Euro.
Durch die Multiplikation des Einfachsatzes mit dem Abrechnungsfaktor, auch als Steigerungsfaktor bezeichnet, ergibt sich der Gebührensatz. Hierbei sind Sie als Arzt für Privatpatienten in der Preisgestaltung etwas flexibler als Vertragsärzte. Denn je nach Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad einer Behandlung haben Sie die Möglichkeit, die Gebühren durch den Abrechnungsfaktor zu erhöhen bzw. anzupassen.
Zur regelmäßigen Anwendung kommt der Gebührensatz mit dem Faktor 2,3. Dieser entspricht einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand. Die Gebühr hinter der GOÄ-Ziffer 1 („ärztliche Beratung“) wird damit von der Grundgebühr 4,66 Euro auf 10,72 Euro erhöht.
Für bestimmte Leistungen sind Ihnen Einschränkungen vorgeschrieben. Beispielsweise dürfen Laboruntersuchungen maximal mit dem 1,3-fachen Gebührensatz berechnet werden. Als durchschnittlicher Satz gilt hier der 1,15-fache.
Die Gebührensätze können Sie in Ihrer Praxissoftware hinterlegen, so dass automatisch der richtige Steigerungsfaktor und alle relevanten Informationen hinzugefügt werden.
Unterschiede zwischen Einfachsatz, Regelhöchstsatz und Höchstsatz
Neben dem Einfachsatz (1,0) existieren sowohl ein Regelhöchstsatz als auch ein Höchstsatz. In Abhängigkeit von der Schwierigkeit und des Zeitaufwands einer Leistung sowie den Umständen der Leistungserbringung darf ein höherer Gebührensatz als der Einfachsatz verwendet werden. In § 5 der GOÄ ist festgeschrieben, welche Gebühren in der Regel angemessen sind. Je nach Gebührenrahmen gibt es daher einen Regelhöchstsatz, der eine durchschnittliche Leistung nach den genannten Kriterien abbildet. Daneben wird der höchstmögliche Satz als Höchstsatz bezeichnet.
Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Sätze:
Regelhöchstsatz | Höchstsatz | |
---|---|---|
Ärztlicher Gebührenrahmen | 2,3 | 3,5 |
Technischer Gebührenrahmen | 1,8 | 2,5 |
Laborleistungen | 1,15 | 1,3 |
Schwellenwerte nach GOÄ
Bei der Rechnungsstellung sollten Sie als Arzt sogenannte Schwellenwerte beachten. Hierbei handelt es sich um den Faktor, bis zu dem bei der Berechnung keine Begründung angegeben werden muss. Diese Schwellenwerte ergeben sich aus dem gemittelten Wert des jeweiligen Gebührenrahmens und entsprechen dem Regelhöchstsatz.
Welchen Abrechnungsfaktor Sie als Arzt wählen, liegt grundsätzlich in Ihrem eigenen ärztlichen Ermessen. Jedoch sind einige Vorgaben zu beachten. Berechnen Sie einen Faktor, der den Regelhöchstsatz übersteigt, muss dies verständlich und nachvollziehbar schriftlich begründet werden. Handelt es sich z. B. um einen Posten aus dem großen Gebührenrahmen und Sie veranschlagen den Höchstsatz von 3,5, sind Sie zu einer Begründung verpflichtet.
In einzelnen Fällen kann zudem eine abweichende Vereinbarung getroffen werden, wodurch der Höchstsatz überschritten werden kann. Bedingung ist allerdings, dass die Vereinbarung schriftlich zwischen Ihnen und Ihrem Patienten getroffen wurde und vorliegt, bevor Sie die entsprechende Leistung erbringen.
Zuschläge nach GOÄ
In Abschnitt B der Gebührenordnung für Ärzte existieren Ziffern, die mit Buchstaben gekennzeichnet sind. Diese Ziffern definieren berechnungsfähige Zuschläge, für die folgendes gilt:
- Zuschläge dienen der Abrechnung von Leistungen (Beratungen und Untersuchungen) zu sogenannten Unzeiten (außerhalb der Sprechstunden und am Wochenende).
- Zuschläge sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
- Zuschläge sind nur einmal je Inanspruchnahme des Arztes berechnungsfähig.
- Für einige Zuschläge existieren weitere Besonderheiten und Ausschlüsse.
Welcher Zuschlag kann wann wie angewendet werden? In unserem Ratgeber zum Thema GOÄ-Zuschläge erhalten Sie einen genauen Überblick.
GOÄ-Zuschlag | Anwendung bei GOÄ-Ziffer |
---|---|
Zuschlag A: Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen | 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 |
Zuschlag B: Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen | |
Zuschlag C: Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen | |
Zuschlag D: Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen | |
Zuschlag K1: Zuschlag zu Untersuchungen nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr | |
Zuschlag E: Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung | 45 bis 62, 100, 101 |
Zuschlag F: Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte Leistungen | |
Zuschlag G: Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen | |
Zuschlag H: Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen | |
Zuschlag K2: Zuschlag zu den Leistungen nach Nummer 45, 46, 48, 50, 51, 55 oder 56 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr |
Analogleistungen in der GOÄ
Sind Leistungen im Gebührenverzeichnis für Ärzte nicht aufgeführt, beispielsweise bei neuen Leistungen, erfolgt die Verrechnung anhand einer Analogleistung. Damit sind Leistungen gemeint, die in ihrer Art sowie in ihrem Kosten- und Leistungsaufwand ähnlich sind. Rechnen Sie eine solche Leistung ab, muss diese unbedingt selbstständigen Charakter haben. Daher können Sie Teilschritte einer anderen ärztlichen Leistung oder Modifikationen einer in der GOÄ enthaltenen Leistung nicht als Analogleistung ausweisen. Außerdem muss die gestellte Diagnose angegeben werden.
Die GOÄ-Ziffer wird dann mit dem Zusatz „analog“ oder einem A vor der Nummer und einer eindeutigen, verständlichen Beschreibung ergänzt. Als Grundlage für die Bewertung der Analogleistung kann das Verzeichnis der Analogen Bewertungen von der deutschen Bundesärztekammer hinzugezogen werden.
Unterstützung bei der GOÄ-Abrechnung
Neben den aufgeführten Informationen sind weitere Regularien in der GOÄ festgehalten, die über die rein medizinischen Leistungen hinausgehen, z. B. die Berechnung von Wegegeld oder Reiseentschädigung, etc., die Sie als Arzt berechnen können. Um ein wirtschaftliches Geschäft zu betreiben, ist es für Sie besonders wichtig, das Abrechnungssystem von Privatpatienten nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu verstehen.
Im Praxisalltag kann es jedoch schwer sein, den Überblick zu behalten und häufig kommen Fragen auf. Für eine solche Entlastung und Optimierung der Wirtschaftlichkeit bietet sich für Sie daher die Auslagerung der Privatliquidation an eine professionelle Abrechnungsstelle bzw. eine Privatärztliche Verrechnungsstelle (PVS) an. Diese kann ein wertvoller Ansprechpartner für Sie sein und Ihnen bei der Rechnungsstellung und Fragen helfen. Mit unserem kostenlosen Vergleichsrechner für Abrechnungsstellen helfen wir Ihnen, den passenden Service zu finden.
Häufige Fragen zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
GOÄ steht für Gebührenordnung für Ärzte. In dieser Ordnung wird geregelt, wie viel Sie als Arzt für privatärztliche Tätigkeiten abrechnen dürfen und bestimmt damit Ihre Vergütung. Sie ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung und wird mit Zustimmung des deutschen Bundesrates in Berlin beschlossen. Auch für Zahnärzte existiert eine solche Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gilt nach ärztlichem Berufsrecht für alle approbierten Ärzte.
Als Arzt können Sie sowohl Privatpatienten gemäß der GOÄ abrechnen als auch sogenannte IGeL (individuelle Gesundheitsleistungen), die ein kassenärztlicher Patient freiwillig erhalten möchte.
Die Kosten für eine privatärztliche Leistung berechnen sich, indem der in der GOÄ vorgegebene Einfachsatz mit dem zulässigen Abrechnungsfaktor multipliziert wird. Der Gebührensatz bei persönlich-ärztlichen und medizinisch-technischen Leistungen liegt zwischen 1 und 2,3 und bei Laboruntersuchungen zwischen 1 und 1,15. Auch die Verrechnung von Zahnärzten (mittels GOZ) erfolgt grundlegend wie die Rechnungsstellung mit der GOÄ.
Der Steigerungssatz von 3,5 darf nur in besonderen Fällen angewendet werden. Hierzu muss eine Behandlung notwendig gewesen sein, die das gewöhnliche Maß in Dauer oder Aufwand deutlich überschreitet. Falls Sie den 3,5-fachen Satz berechnen, müssen Sie auf der privatärztlichen Abrechnung schriftlich ausführen, wodurch dieser Höchstsatz gerechtfertigt ist.
Die GOÄ wurde zuletzt im Jahr 1996 aktualisiert. Hierbei handelte es sich um eine Teilnovellierung. Ein Neuentwurf der GOÄ steht gerade allerdings in den Startlöchern. Der von der deutschen Bundesärztekammer (BÄK) mit Sitz in Berlin und dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) entwickelte Entwurf muss von der Bundesregierung nun besprochen werden. Mit Zustimmung des Bundesrates kann eine neue GOÄ als Rechtsverordnung von der Bundesregierung erlassen werden.
Während ein kassenärztlicher Patient gemäß EBM („Einheitlicher Bewertungsmaßstab“) abgerechnet wird, werden Rechnungen an einen Privatpatienten nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erstellt. Erfahren Sie hier alles zum Unterschied zwischen EBM und GOÄ.
Die Punktzahl und der Punktwert sind wichtig, um den Gebührensatz für eine bestimmte Leistung zu ermitteln. Die Punktzahl finden Sie in der GOÄ stets neben der entsprechenden Leistung aufgeführt. Diese Zahl wird anschließend mit dem Punktwert multipliziert, der vom Gesetzgeber regelmäßig festgelegt wird. Aktuell liegt der Punktwert bei 0,0582873 Euro (Stand 2023). Der so ermittelte Gebührensatz kann dann je nach Gebührenrahmen durch Multiplikation mit einem Faktor angehoben werden. Dabei sind die Vorschriften der GOÄ zu beachten.
Möchten Sie eine solche Leistung abrechnen, bspw. bei neuartigen Leistungen, können Sie diese ebenfalls nach der GOÄ abrechnen. Hierfür kommt es zu einer analogen Bewertung. Entsprechend müssen Sie dieser selbstständigen Leistung eine GOÄ-Ziffer zuordnen. Die Analogleistung muss gleichwertig mit der im Gebührenverzeichnis gelisteten Behandlung bzw. Untersuchung sein. Die entscheidenden Kriterien sind dabei die Art, die Kosten sowie der Zeitaufwand. Eine solche Leistung wird dann entsprechend gekennzeichnet. Eine Hilfestellung kann Ihnen das „Verzeichnis der Analogen Bewertungen“ der Bundesärztekammer geben.
Sowohl Sie als Arzt, Ihre Patienten oder eine Krankenversicherung können einen gutachterliche Überprüfung durch die zuständige Ärztekammer anfragen. Dieser äußert sich dann dazu, ob eine Privatliquidation bzw. eine Rechnung angemessen ist. Je nachdem in welchem Teil des Landes Sie als Arzt tätig sind, gelten Sie als Pflichtmitglied einer bestimmten Landesärztekammer.
§ 4 GOÄ regelt klar, dass Praxiskosten bereits in den Gebühren der GOÄ enthalten sind. Darunter fallen auch Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie Kosten, die durch die Anwendung von Instrumenten und Apparaten entstehen.
Aufgrund der hohen Komplexität kommen häufig Fragen und Unsicherheiten auf. Grundsätzlich können Sie die Abrechnung auch an einen fachkundigen externen Abrechnungsdienstleister auslagern. Hierdurch können Sie Zeit sparen und oftmals die Qualität und Korrektheit Ihrer Rechnungen optimieren.
Neuigkeiten zur GOÄ
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