Online GOÄ-Ziffern 2023

Katalog aller GOÄ-Ziffern (online) für die Abrechnung gemäß der Gebührenordnung für Ärzte

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Wichtige GOÄ-Ziffern

Hier finden Sie eine Auswahl der gefragtesten GOÄ-Ziffern. Alle weiteren Ziffern sind auf dieser Seite in unserem Online GOÄ-Verzeichnis abrufbar. Die GOÄ-Ziffern sind pro GOÄ-Abschnitt zusammengefasst und zudem im Ziffernindex als Liste sämtlicher Ziffern aufgeführt.

Häufige Fragen zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

GOÄ steht für Gebührenordnung für Ärzte. In dieser Ordnung wird geregelt, wie viel Sie als Arzt für privatärztliche Tätigkeiten abrechnen dürfen und bestimmt damit Ihre Vergütung. Sie ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung und wird mit Zustimmung des deutschen Bundesrates in Berlin beschlossen. Auch für Zahnärzte existiert eine solche Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gilt nach ärztlichem Berufsrecht für alle approbierten Ärzte.

Als Arzt können Sie sowohl Privatpatienten gemäß der GOÄ abrechnen als auch sogenannte IGeL (individuelle Gesundheitsleistungen), die ein kassenärztlicher Patient freiwillig erhalten möchte.

Die Kosten für eine privatärztliche Leistung berechnen sich, indem der in der GOÄ vorgegebene Einfachsatz mit dem zulässigen Abrechnungsfaktor multipliziert wird. Der Gebührensatz bei persönlich-ärztlichen und medizinisch-technischen Leistungen liegt zwischen 1 und 2,3 und bei Laboruntersuchungen zwischen 1 und 1,15. Auch die Verrechnung von Zahnärzten (mittels GOZ) erfolgt grundlegend wie die Rechnungsstellung mit der GOÄ.

Der Steigerungssatz von 3,5 darf nur in besonderen Fällen angewendet werden. Hierzu muss eine Behandlung notwendig gewesen sein, die das gewöhnliche Maß in Dauer oder Aufwand deutlich überschreitet. Falls Sie den 3,5-fachen Satz berechnen, müssen Sie auf der privatärztlichen Abrechnung schriftlich ausführen, wodurch dieser Höchstsatz gerechtfertigt ist.

Die GOÄ wurde zuletzt im Jahr 1996 aktualisiert. Hierbei handelte es sich um eine Teilnovellierung. Ein Neuentwurf der GOÄ steht gerade allerdings in den Startlöchern. Der von der deutschen Bundesärztekammer (BÄK) mit Sitz in Berlin und dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) entwickelte Entwurf muss von der Bundesregierung nun besprochen werden. Mit Zustimmung des Bundesrates kann eine neue GOÄ als Rechtsverordnung von der Bundesregierung erlassen werden.

Während ein kassenärztlicher Patient gemäß EBM („Einheitlicher Bewertungsmaßstab“) abgerechnet wird, werden Rechnungen an einen Privatpatienten nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erstellt. Erfahren Sie hier alles zum Unterschied zwischen EBM und GOÄ.

Die Punktzahl und der Punktwert sind wichtig, um den Gebührensatz für eine bestimmte Leistung zu ermitteln. Die Punktzahl finden Sie in der GOÄ stets neben der entsprechenden Leistung aufgeführt. Diese Zahl wird anschließend mit dem Punktwert multipliziert, der vom Gesetzgeber regelmäßig festgelegt wird. Aktuell liegt der Punktwert bei 0,0582873 Euro (Stand 2023). Der so ermittelte Gebührensatz kann dann je nach Gebührenrahmen durch Multiplikation mit einem Faktor angehoben werden. Dabei sind die Vorschriften der GOÄ zu beachten.

Möchten Sie eine solche Leistung abrechnen, bspw. bei neuartigen Leistungen, können Sie diese ebenfalls nach der GOÄ abrechnen. Hierfür kommt es zu einer analogen Bewertung. Entsprechend müssen Sie dieser selbstständigen Leistung eine GOÄ-Ziffer zuordnen. Die Analogleistung muss gleichwertig mit der im Gebührenverzeichnis gelisteten Behandlung bzw. Untersuchung sein. Die entscheidenden Kriterien sind dabei die Art, die Kosten sowie der Zeitaufwand. Eine solche Leistung wird dann entsprechend gekennzeichnet. Eine Hilfestellung kann Ihnen das „Verzeichnis der Analogen Bewertungen“ der Bundesärztekammer geben.

Sowohl Sie als Arzt, Ihre Patienten oder eine Krankenversicherung können einen gutachterliche Überprüfung durch die zuständige Ärztekammer anfragen. Dieser äußert sich dann dazu, ob eine Privatliquidation bzw. eine Rechnung angemessen ist. Je nachdem in welchem Teil des Landes Sie als Arzt tätig sind, gelten Sie als Pflichtmitglied einer bestimmten Landesärztekammer.

§ 4 GOÄ regelt klar, dass Praxiskosten bereits in den Gebühren der GOÄ enthalten sind. Darunter fallen auch Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie Kosten, die durch die Anwendung von Instrumenten und Apparaten entstehen.

Aufgrund der hohen Komplexität kommen häufig Fragen und Unsicherheiten auf. Grundsätzlich können Sie die Abrechnung auch an einen fachkundigen externen Abrechnungsdienstleister auslagern. Hierdurch können Sie Zeit sparen und oftmals die Qualität und Korrektheit Ihrer Rechnungen optimieren.