Was ist ein Gebührenrahmen (GOÄ, GOZ)?

Lexikon

Ein Gebührenrahmen ist ein Rahmen oder eine Richtlinie, die von einer Institution oder Behörde festgelegt wird, um den Umfang der Gebühren festzulegen, die für eine bestimmte Art von Dienstleistungen oder Produkten erhoben werden dürfen. So existieren für die Gebührenordnung für Ärzte mehrere Gebührenrahmen. Ein Gebührenrahmen kann verschiedene Parameter enthalten, wie z. B. die Höchst- und Mindestgebühren, die für bestimmte Dienstleistungen oder Produkte erhoben werden können, sowie die Faktoren, die bei der Festlegung der Gebühren berücksichtigt werden müssen, wie z. B. die Kosten für die Bereitstellung der Dienstleistung oder des Produkts. Die Einhaltung des Gebührenrahmens kann von Regulierungsbehörden überwacht werden, um sicherzustellen, dass die Verbraucher fair und transparent behandelt werden.

Welche Gebührenrahmen existieren in der GOÄ?

Der Gebührenrahmen für die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist eine von der Bundesärztekammer (BÄK) festgelegte Skala von Gebührensätzen, die Ärzte für ihre Privatleistungen abrechnen können. Insgesamt enthält die GOÄ drei verschiedene Gebührenrahmen. Die gängigen Bezeichnungen „(persönlich-)ärztlich“ und „(medizinisch-)technisch“ für die ersten beiden Gebührenrahmen stammen nicht aus der GOÄ, sondern sind in der amtlichen Begründung zum Entwurf der GOÄ vom 12. November 1981 zu finden. Der dritte Gebührenrahmen ist erst durch eine weitere Absenkung des „technischen“ Gebührenrahmens entstanden und gilt seit dem 1. Januar 1996 für Leistungen des Abschnitts M und die Nummer GOÄ-Ziffer 437.

Bezeichnung des Gebührenrahmens Inhalt Grundlage in der GOÄ Abschnitte Faktor-Spanne
Ärztlicher Gebührenrahmen (großer Gebührenrahmen) Persönlich-ärztliche Leistungen § 5 Abs. 2 GOÄ Abschnitte B, C, D, F, G, H, I, J, K, L, N, P 1,0 bis 3,5
Technischer Gebührenrahmen (kleiner Gebührenrahmen) Medizinisch-technische Leistungen § 5 Abs. 3 GOÄ Abschnitte A, E und O 1,0 bis 2,5
Gebührenrahmen für Laborleistungen Laborleistungen § 5 Abs. 4 GOÄ Abschnitt M und Nummer 437 1,0 bis 1,3

Ärztlicher Gebührenrahmen (großer Gebührenrahmen)

Die GOÄ definiert für jede ärztliche Leistung einen bestimmten Gebührensatz, der auf der Schwierigkeit, dem Zeitaufwand und der Verantwortung für die jeweilige Leistung basiert. Der Gebührenrahmen für die GOÄ gibt an, welche Gebührensätze für eine bestimmte ärztliche Leistung höchstens abgerechnet werden dürfen. Der “ärztliche” Gebührenrahmen wird definiert in § 5 Absatz 2 der GOÄ und “wird bemessen zwischen dem Einfachen bis 3,5fachen des Gebührensatzes”. Mittelwert ist der 2,3fache Gebührensatz. Der “ärztliche” Gebührenrahmen wird aus historischen Gründen auch oft als “großer Gebührenrahmen” bezeichnet.

Technischer Gebührenrahmen (kleiner Gebührenrahmen)

Der “technische” Gebührenrahmen ergibt sich aus § 5 Absatz 3 der GOÄ. Leistungen nach den Abschnitten A, E und O der GOÄ werden zwischen dem Einfachen bis 2,5fachen des Gebührensatzes bemessen. Mittelwert ist 1,8fach. Dieser Gebührenrahmen wird aus historischen Gründen auch als “kleiner Gebührenrahmen” bezeichnet. Der Abschnitt A trägt die Überschrift “Gebühren in besonderen Fällen” und besteht aus einer Sammlung von Gebührenpositionen aus den Abschnitten B bis N der GOÄ. Die Bewertung der Gebührenpositionen aus den Abschnitten A, E und O mit dem kleinen Gebührenrahmen (1,0- bis 2,5fach) wurde begründet mit “einem überdurchschnittlich hohen Sachkostenanteil” und “durch die Möglichkeit, diese Leistungen weitgehend unter Zuhilfenahme von Hilfskräften oder Apparaten zu erbringen”.

Gebührenrahmen für Laborleistungen

Der dritte Gebührenrahmen ergibt sich aus § 5 Absatz 4. Die nochmalige Reduzierung des Gebührenrahmens für Leistungen des Abschnittes M einschließlich der Nummer 437 GOÄ (Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen einer Intensivbehandlung) auf den “einfachen bis 1,3fachen Gebührensatz” wurde damit begründet, dass die Laboruntersuchungen durch einen hohen Grad an Automatisierung gekennzeichnet und die Unterschiede hinsichtlich des Schwierigkeitsgrades, des Zeitaufwandes und der Umstände bei der Ausführung sehr gering seien, sodass diese Variationsbreite ausreichte. Mittelwert ist der 1,15fache Satz.

Gebührenrahmen in der GOZ

In der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) existiert lediglich ein Gebührenrahmen. Dieser legt den Regelhöchstsatz, wie bei dem ärztlichen Gebührenrahmen der GOÄ, bei 2,3 und den Höchstsatz bei 3,5 an.

Unterschiede zwischen Einfachsatz, Regelhöchstsatz und Höchstsatz

Im Rahmen der Faktorsteigerung existieren neben dem Einfachsatz (1,0) sowohl ein Regelhöchstsatz als auch ein Höchstsatz. In Abhängigkeit von der Schwierigkeit und des Zeitaufwands einer Leistung sowie den Umständen der Leistungserbringung darf ein höherer Gebührensatz als der Einfachsatz verwendet werden. In § 5 der GOÄ ist festgeschrieben, welche Gebühren in der Regel angemessen sind. Je nach Gebührenrahmen gibt es daher einen Regelhöchstsatz, der eine durchschnittliche Leistung nach den genannten Kriterien abbildet. Daneben wird der höchstmögliche Satz als Höchstsatz bezeichnet.

Einfachsatz
(unterdurchschnittliche Leistung)
Regelhöchstsatz
(durchschnittliche Leistung)
Höchstsatz
(überdurchschnittliche Leistung)
Persönlich-ärztliche Leistung (GOÄ) 1,0 2,3 3,5
Medizinisch-technische Leistung (GOÄ) 1,0 1,8 2,5
Laborleistung (GOÄ) 1,0 1,15 1,3
Zahnärztliche Leistung (GOZ) 1,0 2,3 3,5
Begründung nicht notwendig nicht notwendig notwendig

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