Was ist der Einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA)?

Lexikon

Der Einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) ist das verbindliche Abrechnungswerk für vertragszahnärztliche Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Er legt fest, welche zahnmedizinischen Leistungen auf Kosten der GKV erbracht und abgerechnet werden dürfen, und weist jeder dieser Leistungen eine Bewertungszahl in Punkten zu. Der BEMA gilt bundesweit einheitlich für alle zugelassenen Vertragszahnärzte und bildet die Grundlage der kassenzahnärztlichen Abrechnung.

Rechtliche Grundlage und Herausgeber des BEMA

Rechtsgrundlage des BEMA ist § 87 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V). Danach vereinbaren die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband den Bewertungsmaßstab gemeinsam im Bewertungsausschuss. Änderungen am BEMA bedürfen der Zustimmung beider Seiten und werden als Beschlüsse des Bewertungsausschusses veröffentlicht.

Der Einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) wird von der KZBV herausgegeben und regelmäßig aktualisiert. Die aktuelle Fassung sowie alle Änderungsbeschlüsse sind auf der Website der KZBV einsehbar.

Download des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen (BEMA)

Der vollständige BEMA-Text mit allen Leistungspositionen, Bewertungszahlen und Abrechnungsbestimmungen ist auf der Website der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung veröffentlicht. Die regionalen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen stellen zusätzlich Kommentierungen und Erläuterungen bereit, die bei der täglichen Anwendung als Orientierungshilfe dienen.

Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) (Stand 01.01.2026)

Aufbau und Struktur des BEMA

Der BEMA gliedert sich in mehrere Teile, die unterschiedliche Leistungsbereiche der Vertragszahnmedizin abdecken:

  • Teil 1 (Konservierende und chirurgische Leistungen sowie Röntgenleistungen): enthält den größten Teil der täglich abgerechneten Leistungen, darunter Füllungen, Extraktionen, Parodontalbehandlungen und Röntgenaufnahmen.
  • Teil 2 (Kieferorthopädische Leistungen): regelt die Abrechnung kieferorthopädischer Maßnahmen, die nach den Kieferorthopädie-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) als GKV-Leistung anerkannt sind.
  • Teil 3 (Systematische Parodontalbehandlung): enthält die Leistungspositionen für die strukturierte Parodontitis-Therapie gemäß den Parodontitis-Richtlinien des G-BA.
  • Teil 4 (Prothetische Leistungen): regelt die zahnärztlichen Leistungsanteile bei der Abrechnung von Zahnersatz im Rahmen des Festzuschusssystems.
  • Teil 5 (Implantologische Leistungen): umfasst die engen Ausnahmetatbestände, in denen implantatgestützte Versorgungen als GKV-Leistung abrechenbar sind.
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Bewertungszahlen und Punktwert im BEMA

Jede im BEMA gelistete Leistungsposition erhält eine Bewertungszahl, die den relativen Aufwand der Leistung ausdrückt. Der tatsächliche Vergütungsbetrag ergibt sich aus der Multiplikation dieser Bewertungszahl mit dem jeweils gültigen Punktwert.

Der Punktwert wird nicht bundesweit einheitlich festgelegt, sondern auf Landesebene zwischen der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) und den Landesverbänden der Krankenkassen vereinbart. Dadurch kann der tatsächliche Erlös für eine identische BEMA-Leistung je nach Bundesland variieren.

Berechnungsbeispiel

Eine einflächige Kompositfüllung (BEMA-Position 13a) hat eine Bewertungszahl von 17 Punkten. Bei einem angenommenen Punktwert von 1,20 € ergibt sich ein Vergütungsbetrag von 17 x 1,20 € = 20,40 €. Der tatsächliche Punktwert weicht je nach KZV und Quartal von diesem Beispielwert ab.

Komponente Beschreibung
BEMA-Position Leistungskennziffer mit Leistungslegende (z. B. 13a)
Bewertungszahl Relativer Punktwert der Leistung (z. B. 17 Punkte)
Punktwert Euro-Betrag je Punkt, regional vereinbart (z. B. 1,20 €)
Vergütung Bewertungszahl x Punktwert (z. B. 17 x 1,20 € = 20,40 €)

BEMA und GOZ: Zwei getrennte Abrechnungssysteme

Der BEMA und die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) sind strikt voneinander zu trennen. Während der Einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) die Abrechnung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) regelt, gilt die GOZ für privatzahnärztliche Leistungen gegenüber Privatpatienten sowie für Leistungen, die über den GKV-Anspruch hinausgehen.

Merkmal BEMA GOZ
Rechtsgrundlage § 87 SGB V Gebührenordnung für Zahnärzte (Bundesverordnung)
Geltungsbereich Gesetzlich Versicherte (GKV) Privatpatienten; über GKV-Anspruch hinausgehende Leistungen
Herausgeber KZBV / GKV-Spitzenverband Bundesgesundheitsministerium
Steigerungsfaktor Keiner (fester Punktwert je KZV) 1,0-fach bis 3,5-fach (Regelhöchstsatz: 2,3-fach)
Punktwert Regional zwischen KZV und Kassen vereinbart Bundeseinheitlich (0,0562421 € je Punkt)

Hinweis:
Vertragszahnärzte dürfen für dieselbe Leistung nicht gleichzeitig nach BEMA und GOZ abrechnen. Wird eine Leistung als GKV-Leistung erbracht, ist ausschließlich der BEMA maßgeblich. Für darüberhinausgehende Privatleistungen (z. B. Mehrkosten bei Zahnersatz oder individuelle Gesundheitsleistungen) gilt die GOZ.

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Bedeutung des BEMA für den Praxisalltag

Für zugelassene Vertragszahnärzte ist der Einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) das zentrale Abrechnungsinstrument im GKV-Bereich. Die korrekte Anwendung hat unmittelbaren Einfluss auf den Praxisumsatz und die Compliance gegenüber der KZV. Die KZV prüft die eingereichten Abrechnungen auf sachliche und rechnerische Richtigkeit sowie auf die Einhaltung der Abrechnungsbestimmungen.

Praxisrelevante Aspekte im Umgang mit dem BEMA:

  • Abrechnungsbestimmungen: Jede BEMA-Position ist mit einer Leistungslegende und Abrechnungsbestimmungen versehen, die festlegen, unter welchen Voraussetzungen und wie oft eine Leistung im Behandlungsfall oder Quartal abrechenbar ist.
  • Ausschlusspositionen: Bestimmte BEMA-Positionen schließen sich gegenseitig aus und dürfen nicht nebeneinander abgerechnet werden. Die Abrechnungsbestimmungen der einzelnen Positionen regeln diese Ausschlussziffern im Detail.
  • Wirtschaftlichkeitsgebot: Gemäß § 12 SGB V müssen Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Vertragszahnärzte sind verpflichtet, nur medizinisch notwendige Leistungen zu erbringen und abzurechnen.

Hinweis:
Das Äquivalent für Humanmediziner stellt der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) dar.

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