Neben der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) existiert in Deutschland die sogenannte UV-GOÄ, die bei gesetzlich Versicherten zum Tragen kommt. Hiermit sind sowohl pflichtversicherte Personen (z. B. angestellte Arbeitnehmer), als auch Selbständige gemeint, die sich freiwillig gesetzlich versichern können. Bei Patienten, die einen Arbeits- bzw. Wegunfall oder eine Berufskrankheit erlitten haben, bildet die UV-GOÄ die Grundlage für die Abrechnung von erbrachten ärztlichen Leistungen.
UV-GOÄ – Gebührenordnung für Ärzte für die gesetzliche Unfallversicherung
Download der aktuellen UV-GOÄ:
PDF (Stand: 01.07.2023)
UV-GOÄ – Das eigene Leistungs- und Gebührenverzeichnis
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) haben als Anlage zum „Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger“ (UV-Träger) die UV-GOÄ als eigenes Leistungs- und Gebührenverzeichnis vereinbart. Das Verzeichnis ist an die GOÄ angelehnt und hat somit Ähnlichkeiten in Bezug auf den Aufbau und die Abrechnung. Allerdings erfolgt die Abrechnung mit der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) und der Unfallversicherung. Die UV-Träger honorieren die Leistungen zu festen Preisen und ohne Mengenbegrenzung.
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Vertrag Ärzte/UV-Träger
Die UV-GOÄ ist als Anlage im „Vertrag Ärzte/UV-Träger“ hinterlegt. Der Vertrag bildet die Grundlage für die Versorgung von Unfallpatienten und regelt die von den UV-Trägern zu leistende Heilbehandlung. Die UV-Träger sind für ihren jeweiligen Bereich und die dazugehörigen Personengruppen zuständig. Diese drei Bereiche teilen sich wie folgt auf:
Gewerbliche Berufsgenossenschaft | Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft | Unfallkassen der öffentlichen Hand |
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Zuständig für:
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Zuständig für:
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Zuständig für:
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In dem „Vertrag Ärzte/UV-Träger“ sind weitere Informationen zu den nachfolgenden Punkten zu finden:
- Vergütung der Ärzte
- Abrechnung der ärztlichen Leistungen gegenüber den UV-Trägern
- Pflicht der Ärzte zur Dokumentation, zur Mitteilung von Patientendaten und zu sonstigen Auskünften gegenüber den UV-Trägern
- Das für die Vertragsparteien maßgebliche Schiedsverfahren für den Fall der Nichteinigung
Der Vertrag gilt für alle Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder von den UV-Trägern beteiligt sind. Wichtig hierbei ist, dass Sie als behandelnder Arzt am Tag der ersten Inanspruchnahme durch den Unfallverletzten bzw. spätestens am nächsten Werktag dem UV-Träger den Unfall nach Formtext F 1050 melden. Die Vergütung der ärztlichen Leistung richtet sich dann nach der UV-GOÄ.
Aufbau der UV-GOÄ
Das Gebührenverzeichnis der UV-GOÄ ist in folgende 17 Abschnitte gegliedert:
- A. Abrechnung der ärztlichen Leistungen
- B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen
- C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
- D. Anästhesieleistungen
- E. Physikalisch-medizinische Leistungen
- F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
- G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
- H. Geburtshilfe und Gynäkologie
- I. Augenheilkunde
- J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
- K. Urologie
- L. Chirurgie, Orthopädie
- M. Laboratoriumsuntersuchungen
- N. Histologie, Zytologie und Zytogenetik
- O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomografie und Strahlentherapie
- P. Sektionsleistungen
- Q. Krankenhausleistungen – Obduktionen
In den einzelnen Abschnitten der UV-GOÄ werden neben der jeweiligen Nummer bzw. Ziffer (1 bis 9910) und der dazugehörigen Leistungsbeschreibung, Informationen zur allgemeinen sowie besonderen Heilbehandlung bereitgestellt. Außerdem werden sowohl besondere und allgemeine Kosten als auch Sachkosten angegeben.
Unterscheidung von allgemeiner und besonderer Heilbehandlung
Bei der Art der Behandlung wird zwischen allgemeiner und besonderer Heilbehandlung unterschieden. Zu einer allgemeinen Heilbehandlung zählen ärztliche Versorgungen, die keinen besonderen personellen, apparativ-technischen Aufwand benötigen. Außerdem müssen Sie als Arzt keine spezifischen unfallmedizinischen Qualifikationen besitzen. Dazu zählt auch die Erstversorgung durch den Vertragsarzt.
Bei einer besonderen Heilbehandlung benötigen Sie als Arzt besondere unfallmedizinische Qualifikationen, welche die Unfallversicherung vorgibt. Diese fachärztliche Behandlung kann nur vom UV-Träger und dem Duchgangsarzt (D-Arzt) eingeleitet werden. In besonderen Fällen kann dies auch durch den Handchirurgen stattfinden.
Psychotherapeuten und Hautärzte können auch in die Heilbehandlung miteinbezogen werden, sofern der Unfallverletzte ein schweres Trauma erlitten hat bzw. eine krankhafte Hautveränderung verursacht worden sind.
Unterscheidung von besonderen Kosten, allgemeinen Kosten und Sachkosten
Jeder ärztlichen Leistung werden besondere Kosten, allgemeine Kosten und Sachkosten zugeteilt. Zu den besonderen Kosten zählen die Kosten für die folgenden Hilfsmittel, die der Patient entweder zur einmaligen als auch zur mittel- bis längerfristigen Verwendung behält:
- Anästhetika bei Leistungen des Teiles D (Anästhesieleistungen)
- Verbandmittel
- Materialien
- Gegenstände
- Stoffe
Allgemeine Kosten beinhalten u. a. die Kosten für:
- Personal (Ausnahme: Ärztlicher Dienst, einschließlich der Arztschreibkräfte)
- Räume
- Einrichtungen
- Materialien
Dazu zählen auch die Kosten, die durch die Anwendung von ärztlichen Geräten entstanden sind und:
- Kleinmaterialien (wie z. B. Mulltupfer, Verbandspray und Holzstäbchen)
- Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie
- Desinfektions- und Reinigungsmittel
- Augen-, Ohren- und Nasentropfen, Puder, Salben und geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung
- Einige Einmalartikel (u. a. Einmalspritzen, Einmalhandschuhe und Einmaldarmrohre)
Die Sachkosten beinhalten alle Kosten der besonderen und allgemeinen Kosten. So werden beispielsweise bei der Ziffer 3310 besondere Kosten in Höhe von 3,89 Euro und allgemeine Kosten in Höhe von 2,71 Euro aufgeführt. In Summe ergeben diese Kosten die Sachkosten in Höhe von 6,60 Euro.
Änderungen zum Jahr 2022
Die UV-GOÄ wird regelmäßig aktualisiert und beinhaltet stets einige Änderungen. Zum 01.01.2022 wurden die folgenden drei Änderungen vorgenommen:
- Gutachtengebühren der Nummern 146 und 147, 148 bis 152 und 160 bis 165 werden erhöht (Teil B. VI. „Besondere Regelungen“)
- Gebühren der besonderen Kosten für niedergelassene D-Ärzte (bei der Nummer 203A auf 4,50 Euro und bei der Nummer 203B auf 6,50 Euro geändert (Teil C. 1. „Anlegen von Verbänden“))
- Nach Nummer 2570 wird die Nummer 2570a („Nervenstimulator-Aggregatwechsel“) neu eingefügt (Teil L. VIII. „Neurochirurgie“)
Auf der Internetseite der KBV finden Sie stets die aktuelle Version der UV-GOÄ.
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Abrechnung mit der UV-GOÄ
Alle Vertragsärzte dürfen Patienten, die einen Arbeits- oder Wegunfall hatten, behandeln. Generell übernehmen Sie als Vertragsarzt nur die Erstversorgung und die weitere allgemeine Heilbehandlung bei leichteren Verletzten, soweit der D-Arzt dies so beauftragt.
Als D-Ärzte werden Fachärzte für Chirurgie mit dem Schwerpunkt Unfallchirurgie oder Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie mit der Zusatzbezeichnung „Spezielle Unfallchirurgie“ bezeichnet. Zusätzlich haben sie von den Landesverbänden der DGUV eine besondere Zulassung erhalten. Als D-Arzt koordinieren Sie die weitere Versorgung und bestimmen, ob eine besondere Heilbehandlung bei schweren Verletzungen notwendig ist, welche nur von Ihnen durchzuführen ist.
Behandlungsverlauf des Unfallpatienten
Die Erstversorgung kurz nach dem Unfall des Patienten erfolgt meistens durch einen Vertragsarzt. Anschließend müssen Sie als Vertragsarzt den Patienten unmittelbar zu einem D-Arzt überweisen, sofern mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:
- Der Patient ist über den Tag des Unfalls hinaus arbeitsunfähig.
- Die Behandlungsbedürftigkeit beträgt voraussichtlich länger als eine Woche.
- Der Patient benötigt bestimmte Heil- und Hilfsmittel.
Allerdings gibt es Ausnahmen, wie z. B. bei einer isolierten Augen- oder HNO-Verletzung. Hier müssen Sie als Arzt den Patienten sofort zu einem entsprechenden Facharzt schicken. Bei besonderen Verletzungen (z. B. schwere Arm- oder Beinbrüche) müssen Sie den Patienten darüber hinaus an ein Krankenhaus überweisen, welches am Verletzungs- bzw. Schwerverletzungsartenverfahren der Unfallversicherung beteiligt ist.
Wenn keine Vorstellung bei einem D-Arzt stattfindet, müssen Sie als Vertragsarzt spätestens am ersten Werktag nach der Erstbehandlung eine „Ärztliche Unfallmeldung“ erstellen (siehe Formtext F 1050). Diese Leistung wird mit einer Gebühr nach Ziffer 125 UV-GOÄ („Vordruck F 1050 Ärztliche Unfallmeldung“) abgerechnet.
Bei einer Überweisung zum D-Arzt dokumentieren Sie als Arzt auf dem Formblatt den Grund für die Überweisung und können dies gleichzeitig als Abrechnungsformular verwenden. Diese Leistung wiederum können Sie mit einer Gebühr nach Ziffer 145 UV-GOÄ abrechnen („Überweisung ohne Formtext (§§ 26, 39 und 41 Vertrag Ärzte/UV-Träger)“).
Als D-Arzt entscheiden Sie anschließend über den weiteren Therapieverlauf und legen fest, ob eine allgemeine oder besondere Heilbehandlung notwendig ist. Eine besondere unfallmedizinische Behandlung darf nur von Ihnen als D-Arzt durchgeführt werden. Zur Unterstützung bei der Klärung der Diagnose oder Mitbehandlung dürfen Sie andere Fachärzte hinzuziehen. Bei einer allgemeinen Heilbehandlung können Sie den Patienten an den behandelnden Arzt überweisen.
Ihre Leistungen rechnen Sie nach Abschluss der Behandlung nicht über die Krankenversicherung, sondern direkt mit dem UV-Träger ab. In der UV-GOÄ finden Sie dazu alle Leistungen mit den jeweiligen Gebühren zur Abrechnung einer unfallmedizinischen Behandlung.
Häufige Fragen zur Gebührenordnung für Ärzte für die gesetzliche Unfallversicherung (UV-GOÄ)
Die UV-GOÄ ist ein Leistungs- und Gebührenverzeichnis, welches als Anlage im „Vertrag Ärzte/UV-Träger“ zu finden ist und bei Patienten angewendet wird, die einen Arbeitsunfall hatten. Die UV-GOÄ bildet dabei die Grundlage der Leistungsabrechnung.
Zu den besonderen Kosten zählen die Kosten für Anästhetika bei Leistungen des Teiles D (Anästhesieleistungen), Verbandmittel, Materialien, Gegenstände und Stoffe, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die einmalig zu verwenden sind.
Bei besonderen Heilbehandlungen benötigen Sie als Arzt besondere unfallmedizinische Qualifikationen, welche die Unfallversicherung vorgibt. Diese fachärztliche Behandlung kann nur vom UV-Träger und dem D-Arzt eingeleitet werden. In besonderen Fällen kann dies auch durch den Handchirurgen stattfinden.
Das Formblatt F 1050 benötigen Ärzte zur Erstellung der „Ärztlichen Unfallmeldung“ nach der Erstbehandlung eines Unfallpatienten. Wichtig hierbei ist, dass Sie als behandelnder Arzt den Unfall direkt am Tag der ersten Inanspruchnahme durch den Unfallverletzten bzw. spätestens am nächsten Werktag dem UV-Träger melden.
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