Ärzte und Zahnärzte verbringen viel Zeit mit der Abrechnung von Privatpatienten. Unser kostenloser Abrechnungsstellen-Vergleich hilft Ihnen dabei die passende Abrechnungsstelle zu finden. Selbst wenn Sie bereits einen Abrechnungsdienstleister in der Praxis haben, können Sie jetzt das Preis-Leistungs-Verhältnis unverbindlich überprüfen.
Privatliquidation – so finden Ärzte Hilfe bei der Abrechnung
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Bekannt aus:
Was ist Privatliquidation?
Als Privatliquidation bezeichnet man die Abrechnung privatärztlich erbrachter Leistungen auf Basis eines privaten Behandlungsvertrags. Die Privatliquidation ist für die Abrechnung von Privatpatienten bzw. für Wahlleistungen möglich, also für medizinisch nicht zwingend notwendige Behandlungen, die auf Wunsch eines Patienten durchgeführt werden. Hierzu ist es notwendig, dass der Patient im Vorfeld über die Kosten der Leistungen aufgeklärt wird und sich mit ihnen einverstanden erklärt. Grundsätzlich können sowohl Ärzte und Arztpraxen, Krankenhäuser und Chefärzte, Medizinische Versorgungszentren (MVZ), Labore oder andere medizinische Institutionen die bei ihnen in Anspruch genommenen Wahlleistungen gegenüber den Patienten geltend machen. Wer sich nicht selbst um die Privatliquidation kümmern möchte, kann diese alternativ an einen Abrechnungsdienstleister auslagern.
In wenigen Schritten zu Ihrer neuen Abrechnungsstelle
1
Vergleich starten: Vergleichsrechner aufrufen und wenige Daten eingeben.
2
Anfrage senden: Passenden Tarif auswählen (mehrere möglich) und Kontaktdaten eingeben.
3
Angebote erhalten: Sie erhalten ein Angebot der ausgewählten Abrechnungsstelle(n).
4
Entscheidung treffen: Wenn Sie mögen, schließen Sie einen Vertrag ab (keine Verpflichtung).
Grundlage der Privatliquidation
Grundlage für die Privatliquidation stellt bei Ärzten die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), bei Zahnärzten die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und bei Psychotherapeuten die Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) dar. In den verschiedenen Gebührenordnungen wird geregelt, welcher Abrechnungsbetrag für welche ärztliche Leistung angemessen ist. Durch eine individuelle Honorarvereinbarung kann die privatärztliche Liquidation noch erweitert werden.
Selbst liquidieren oder Abrechnungsstelle beauftragen?
Mediziner haben die Möglichkeit, die Privatliquidation entweder selbst vorzunehmen bzw. von Praxismitarbeitern übernehmen zu lassen oder sie an eine externe Abrechnungsstelle auszulagern. Zwar ist das Auslagern der Privatliquidation mit Kosten verbunden und erfordert ein gewisses Maß an Kontrollabgabe. Jedoch bindet die intern abgebildete Privatabrechnung Monat für Monat Zeitressourcen, die wiederum ebenso Kosten bedeuten und verhindern, dass Sie als Arzt in dieser Zeit weitere Patienten behandeln können. Indem Sie all diese Tätigkeiten rund um die Privatliquidation auslagern, sparen Sie also nicht nur enorm viel Zeit, sondern letztlich auch Geld.
Eigenständige Privatliquidation | Externe Abrechnungsstelle |
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Was übernimmt ein Abrechnungsdienstleister?
Neben der direkten Abrechnung zählen zur Privatliquidation auch das Mahnwesen, der zugehörige Schriftverkehr und das Überprüfen von Zahlungseingängen. Außerdem übernehmen Abrechnungsstellen für Sie die direkte Kommunikation mit den Kostenträgern, wodurch Sie nicht nur Zeit sparen, sondern vor allem auch Ihre Nerven schonen. Je nach Abrechnungsmodell übernehmen Abrechnungsstellen außerdem die Vorfinanzierung der Patientenforderungen und übernehmen das Risiko ausbleibender Zahlungen.
Vorteile der eigenständigen Privatliquidation
Wenn Sie die Abrechnung gegenüber Ihren Patienten selbst übernehmen, sparen Sie die monetären Kosten für einen Abrechnungsdienstleister. Gleichzeitig investieren Sie jedoch Zeit in die Abrechnung, die Sie stattdessen mit abrechenbaren Behandlungen verbringen könnten. Wenn Sie herausfinden möchten, ob sich das Auslagern der Privatliquidation in Ihrem Falle lohnt, müssen Sie lediglich die Kosten für einen Abrechnungsdienstleister gegen die Einnahmen abwägen, die Ihnen aufgrund der eigenständigen Abrechnung entgehen. Um zu berechnen, welche Kosten durch einen externen Dienstleister auf Sie zukommen würden, bietet sich unser Abrechnungsstellenvergleich an.
Vorteile eines Abrechnungsdienstleisters
Der größte Vorteil einer externen Abrechnungsstelle liegt auf der Hand: Sie sparen Zeit. Wertvolle Zeit, die Sie entweder in die Behandlung weiterer Patienten und berufliche Fortbildungen investieren können oder aber auch in mehr Zeit für Familie, Freunde und Freizeit. Ihr Fokus kann wieder auf der Medizin liegen anstatt auf der Verwaltung von Abrechnungen, Mahnungen und teils fehlerhaften Zahlungseingängen. Wenn Sie eine professionelle Abrechnungsstelle in Anspruch nehmen, können Sie außerdem sicher sein, dass Sie immer rechtssichere Rechnungen stellen, die alle notwendigen Informationen und die richtigen Steigerungssätze enthalten. Da sich der Abrechnungsdienstleister auf Ihre Privatliquidation fokussiert, findet die Abrechnung zudem in kurzen Abständen statt, wodurch Sie regelmäßig Geldeingänge erhalten und Ihre Liquidität steigern. Das professionelle Mahnverfahren der Dienstleister führt nicht zuletzt dazu, dass Zahlungen zeitnaher erfolgen. Optional können Sie eine Abrechnungsstelle mit Ausfallschutz wählen, wodurch Sie zusätzlich das Risiko ausfallender Zahlungen eliminieren.
Sie haben die Wahl zwischen drei Abrechnungsmodellen
Mögliche Abrechnungsmodelle der Privatliquidation
Wenn Sie sich für einen externen Abrechnungsdienstleister entscheiden, haben Sie die Wahl zwischen verschiedenen Abrechnungsmodellen. Je nach gewünschtem Leistungsumfang können Sie zwischen der Honorarabrechnung, der Vorfinanzierung und dem Factoring wählen.
Honorarabrechnung
Im Rahmen der Honorarabrechnung übernimmt Ihr Abrechnungsdienstleister die Rechnungsstellung sowie die Zahlungsüberwachung. Die Auszahlung des Honorars erfolgt in diesem Fall erst nachdem die Patientenzahlung beim Dienstleister eingegangen ist. Die Honorarabrechnung ist das günstigste Abrechnungsmodell.
Honorarabrechnung inklusive Vorfinanzierung
Einige Abrechnungsstellen bieten zusätzlich zur Honorarabrechnung die Vorfinanzierung an. In diesem Fall zahlt Ihnen der Dienstleister Ihr Honorar also schon bevor der Patient seine Rechnung beglichen hat. Der Preis für dieses Abrechnungsmodell hängt hierbei von dem zu finanzierenden Zeitraum ab. Je schneller die Liquidität bei Ihnen eintreffen soll, desto höher sind tendenziell die Konditionen der Vorfinanzierung. Dieses Abrechnungsmodell wird auch als „unechtes Factoring“ bezeichnet, da die Verrechnungsstelle hier nicht das Risiko von potenziellen Zahlungsausfällen übernimmt.
Factoring
Beim Factoring-Abrechnungsmodell übernimmt die Abrechnungsstelle nicht nur die Honorarabrechnung und die Vorfinanzierung, sondern kauft Ihnen Ihre Forderungen gegenüber den Patienten ab. Das heißt in der Praxis, dass der Dienstleister auch für Zahlungsausfälle aufkommt. Wenn Sie sich für das Factoring entscheiden, haben Sie somit die Gewissheit, dass sämtliche Ihrer Rechnungen beglichen werden – entweder von Ihren Patienten oder notfalls von Ihrem Abrechnungsdienstleister.
Vergleich der Abrechnungsformen
Ausfallrisiko | Kosten | |
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Honorarabrechnung |
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Vorfinanzierung |
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Factoring |
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So finden Sie den passenden Abrechnungsdienstleister
Bei der Vielzahl an Anbietern für die Privatliquidation ist es für einen Arzt nicht einfach, die passende Abrechnungsstelle für seine Praxis ausfindig zu machen. Hinzu kommt, dass zahlreiche Abrechnungsdienstleister intransparente Konditionen haben, wodurch der Vergleich umso schwieriger wird. Mit dem Abrechnungsstellen-Vergleich haben Sie die Möglichkeit, kostenlos zahlreiche Anbieter auf Knopfdruck miteinander zu vergleichen und den optimalen Abrechnungsdienstleister für Ihre Situation zu finden.
Privatliquidation – Wann darf ein Arzt privat abrechnen?
Die Privatliquidation ist zum einen bei Patienten möglich, die privat versichert sind. Aber auch Behandlungen von gesetzlich krankenversicherten Patienten können gegebenenfalls privat abgerechnet werden. Hierfür kann es verschiedene Gründe geben.
Laut §18 Abs. 8 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) ist eine Privatliquidation beispielsweise zulässig, wenn ein Patient eine ärztliche Leistung in Anspruch nimmt, ohne seine elektronische Gesundheitskarte vorzulegen. Nach der Behandlung hat der Patient in einem solchen Fall in der Regel eine zehntägige Frist, in der er seine Gesundheitskarte nachreichen kann. Damit Sie die Behandlung nach Ablauf der Frist privat abrechnen können, ist es notwendig, dass Sie Ihren Patienten über diese Frist informiert haben.
Um im Zweifelsfalls beweisen zu können, dass der Patient entsprechend informiert wurde, ist es empfehlenswert, ihn einen Belehrungsbogen unterschreiben zu lassen und diesen sorgfältig in der Patientendokumentation abzulegen.
Gemäß §18 Abs. 9 BMV-Ä wiederum müssen die bereits abgerechneten Beträge, für die bis zum Ende des Quartals letztlich doch noch eine Gesundheitskarte vorgelegt wird, dem Patienten erstattet werden.
Welche Leistungen können privat abgerechnet werden?
Gemäß der Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ) können Sie als Arzt sowohl Gebühren als auch Entschädigungen sowie den Auslagenersatz privat abrechnen (§3 GOÖ).
Gebühren
Die Berechnung der Gebühren steht für die Abrechnung der Leistungen, die der Arzt entweder selbst erbracht hat oder unter seiner Aufsicht hat erbringen lassen. Wie hoch die Gebühren für verschiedene ärztliche Leistungen sein dürfen, wird jeweils im Gebührenverzeichnis von GOÄ, GOZ und GOP festgelegt. Die hier aufgelisteten Gebühren beinhalten bereits die Praxiskosten (inkl. Sprechstundenbedarf) sowie die Kosten, die der Praxis durch den Gebrauch von ärztlichen Instrumenten entstehen. Auch Kleinmaterialien, wie beispielsweise Einweghandschuhe, Holzspatel, Wattestäbchen sowie Schnellverbandmaterial oder Desinfektionsmittel sind bereits in den Gebühren inbegriffen. Auf den Betrag, der in dem jeweiligen Gebührenverzeichnis festgelegt ist, dürfen dementsprechend keine Pauschalen für den Sprechstundenbedarf oder den Verschleiß von Instrumenten oder Apparaten aufgeschlagen werden.
Entschädigungen
Falls Sie Ihren Patienten Hausbesuche anbieten, können Sie neben den Gebühren für die eigentliche ärztliche Leistung zudem eine Entschädigung für die Ihnen entstandenen Mehrkosten berechnen. Bei Entfernungen von bis zu 25 Kilometern wird ein Wegegeld nach § 8 der GOÄ berechnet. Die Höhe des Wegegelds ist abhängig von der Entfernung zwischen Praxis und Ort des Hausbesuchs und ist wie folgt gestaffelt:
- bis zu zwei Kilometer: 3,58 € (nachts zwischen 20 und 8 Uhr: 7,16 €)
- zwischen zwei und fünf Kilometer: 6,65 € (nachts zwischen 20 und 8 Uhr: 10,23 €)
- zwischen fünf und zehn Kilometer: 10,23 € (nachts zwischen 20 und 8 Uhr: 15,34 €)
- zwischen zehn und 25 Kilometer: 15,34 € (nachts zwischen 20 und 8 Uhr: 25,56 €)
Ab einer Entfernung von 25 Kilometern spricht man von einer Reiseentschädigung gemäß § 9 der GOÄ. Diese setzt sich wie folgt zusammen:
- Für jeden zurückgelegten Kilometer 0,26 € bei Nutzung eines eigenen PKW. Bei Benutzung anderer Verkehrsmittel werden die tatsächlichen Aufwendungen erstattet.
- Bei Abwesenheit bis zu acht Stunden 51,13 €, bei Abwesenheit von mehr als acht Stunden 102,26 € je Tag.
- Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen.
Ersatz für Auslagen
Sofern Sie Ihren Patientinnen und Patienten beispielsweise Verbandmaterial oder Arzneimittel mit nach Hause geben oder diese an Ihre Patienten verschicken, können Sie die Kosten hierfür bei der Privatliquidation in tatsächlicher Höhe weiterberechnen, sodass Sie diese Kosten nicht selbst tragen müssen. Beachten Sie, dass Kleinmaterialien hiervon ausgeschlossen sind, da sie bereits in der Höhe der Gebühren berücksichtigt werden.
Steigerungssätze gem. § 5 Abs. 1 GOÄ
Je nach Schwierigkeit und Zeitaufwand einer Behandlung können die zulässigen Gebühren, die in GOÄ, GOZ und GOP festgelegt sind, mit Steigerungssätzen zwischen 1 und 3,5 multipliziert werden (§ 5 Abs. 1 GOÄ). In den meisten Fällen liegt der zulässige Steigerungsfaktor zwischen dem Einfachsatz und dem 2,3-fachen Satz. Der Steigerungssatz darf den Wert von 2,3 nur dann überschreiten, wenn eine besonders schwierige und zeitaufwendige Behandlung dies rechtfertigt (§ 5 Abs. 2 GOÄ).
Krankenhaus oder Chefarzt - Wer hat das Recht zur Privatliquidation?
In Krankenhäusern können ärztliche Wahlleistungen entweder vom jeweiligen Krankenhausträger oder vom leitenden Krankenhausarzt abgerechnet werden. Alternativ kann eine Liquidationsbeteiligung oder eine Beteiligungsvergütung vereinbart werden.
Das Recht zur Privatliquidation liegt zunächst beim Krankenhausträger. Die privatärztlichen Behandlungsleistungen erfolgen in diesem Fall als sog. Institutsleistung und werden dem Patienten entsprechend vom Krankenhaus in Rechnung gestellt.
Alternativ kann das Krankenhaus das Liquidationsrecht auf einen Chefarzt übertragen. In diesem Fall übernimmt der Chefarzt die Abrechnung der privatärztlichen Wahlleistungen und kann hieraus einen nicht unerheblichen Teil seines Einkommens beziehen.
Indem Krankenhäuser das Liquidationsrecht auf leitende Ärzte übertragen, schaffen sie einen Anreiz, um Ärzte an Krankenhäuser zu binden und auf diese Weise einen allgemeinen Zugang zu medizinischer Versorgung zu schaffen.
Im Falle einer sog. Beteiligungsvergütung oder Liquidationsbeteiligung übernimmt der Krankenhausträger die Privatliquidation. Der Chefarzt wiederum wird prozentual an den Einnahmen aus privatärztlichen Leistungen beteiligt.
Wird ein Chefarzt an den Liquidationserlösen beteiligt, ist er gemäß §29 Abs. 3 Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) dazu verpflichtet, auch diejenigen Ärzte, die zur Leistungserbringung beigetragen haben, an den Einnahmen zu beteiligen.
Aufklärung & Dokumentation
Damit eine Privatliquidation rechtskonform erfolgen kann, ist es notwendig, dass der Patient vor der Behandlung darüber aufgeklärt wird, dass die Kosten für diese Behandlung privat zu tragen sind. Auch die Gründe für die Privatliquidation müssen im Vorfeld kommuniziert werden, d.h. ob es sich beispielsweise um eine Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) handelt, die nicht von der Krankenkasse übernommen wird.
Um der Beweislast im Zweifelsfall gerecht werden zu können, helfen ein Belehrungsbogen bzw. ein Behandlungsvertrag dabei, die Aufklärung des Patienten und sein Einverständnis zu dokumentieren. Gemäß § 3 Abs. 1 BMV-Ä ist ein solcher Behandlungsvertrag Pflicht. Er muss die gestellte Diagnose, die entsprechenden Leistungsnummern und die zu erwartenden Kosten enthalten.
Damit ein Patient ausreichend Zeit hat, um eine bewusste Entscheidung zu treffen und eventuelle Rückfragen mit seiner Krankenkasse abzuklären, ist ihm eine Bedenkzeit von mindestens 15 Minuten einzuräumen.
Wie auch bei allen anderen ärztlichen Behandlungen muss der Arzt eine entsprechende Dokumentation erstellen, aus der sowohl die Befunde als auch die selbst vorgenommenen Behandlungen sowie eventuell weitere veranlasste Behandlungsleistungen hervorgehen.
Pflichtinformationen auf ärztlichen Rechnungen – Was muss eine Privatliquidation enthalten?
Wenn Sie sich dazu entscheiden, Ihre Privatliquidation selbst vorzunehmen, dann gilt es zu beachten, dass alle Pflichtinformationen enthalten sein müssen, um rechtlich gesehen auf der sicheren Seite zu sein.
Pflichtangaben auf einer ärztlichen Rechnung sind gemäß §12 GOÄ:
- das Datum der Leistungserbringung
- die Bezeichnung der erbrachten Leistung, einschließlich Dauer, Betrag und Steigerungssatz
- die Gebührennummer gemäß GOÄ
- bei Entschädigungen: Betrag, Art und Berechnung der Entschädigung
- bei Auslagenersatz: Art und Betrag der Auslage
- bei Zahnärzten zudem die verwendeten Materialien, einschließlich Menge und Preis (§10 GOZ)
Da medizinische Behandlungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen (§4 Nr. 14a UStG), enthalten Arztrechnungen weder die Auszeichnung eines Umsatzsteuerbetrages noch eine Steuernummer oder eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Häufige Fragen zur Privatliquidation
Mit einer Privatliquidation rechnen Ärzte und Zahnärzte ihre erbrachten privatärztlichen Leistungen auf Basis eines Behandlungsvertrags mit den Patienten ab. Vereinfacht gesagt, ist eine Privatliquidation also die Rechnung eines Arztes an seinen Patienten. Grundlage für die Privatliquidation stellt bei Ärzten die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), bei Zahnärzten die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und bei Psychotherapeuten die Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) dar.
Ärzte müssen entscheiden, ob sie die Zeit für die Privatliquidation mit dem eigenen Team selbst aufwenden wollen oder die Privatabrechnung an eine Abrechnungsstelle auslagern. Ein Abrechnungsdienstleister kann dem Arzt neben der Honorarabrechnung auch weitere Tätigkeiten abnehmen, wie beispielsweise Mahnläufe und die Überprüfung von Zahlungseingängen. Außerdem übernehmen einige Dienstleister die Vorfinanzierung oder sogar das Ausfallrisiko (sog. Factoring).
Um die passende Abrechnungsstelle für die Arztpraxis zu finden, müssen Ärzte und Zahnärzte mitunter viele Anbieter vergleichen. Intransparente Konditionen und ein unübersichtlicher Markt erschweren die Auswahl des passenden Abrechnungsdienstleisters. Mit dem Abrechnungsstellen-Vergleich können Sie zahlreiche Anbieter kostenlos miteinander vergleichen und den optimalen Dienstleister für Ihre Praxis finden.
Muster / Vorlage einer Privatliquidation für Ärzte
Für den Fall, dass Sie Ihre Privatliquidation selbst übernehmen möchten, bieten wir Ihnen in unserem Download-Bereich demnächst zahlreiche Muster und Vorlagen zum kostenfreien Herunterladen an. Hier finden Sie dann ebenfalls ein Beispiel mit den Inhalten einer Privatliquidation.