Laut der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) stehen Ihnen als Arzt „Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen“ zu (§ 3 GOÄ). Damit können Sie nicht nur ärztliche Leistungen und Auslagen abrechnen, sondern zusätzlich Wegegeld und Reiseentschädigungen geltend machen. Wir fassen übersichtlich zusammen, welche Möglichkeiten Sie als Arzt haben, wie die Berechnung erfolgt und welche Besonderheiten im Praxisalltag bei Patientenbesuchen zu beachten sind.
GOÄ 50: Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung
Die Leistung nach Nummer 50 darf anstelle oder neben einer Leistung nach Nummer 45 oder 46 nicht berechnet werden.
Neben der Leistung nach Nummer 50 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 5, 48 und/oder 52 nicht berechnungsfähig.