Wegegeld und Reiseentschädigung nach der GOÄ: Was Sie als Arzt bei Patientenbesuchen berechnen dürfen

Wegegeld und Reiseentschädigung
Abrechnungstipps

Laut der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) stehen Ihnen als Arzt „Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen“ zu (§ 3 GOÄ). Damit können Sie nicht nur ärztliche Leistungen und Auslagen abrechnen, sondern zusätzlich Wegegeld und Reiseentschädigungen geltend machen. Wir fassen übersichtlich zusammen, welche Möglichkeiten Sie als Arzt haben, wie die Berechnung erfolgt und welche Besonderheiten im Praxisalltag bei Patientenbesuchen zu beachten sind.

Auf diese Entschädigungen haben Sie als Arzt Anspruch

Was als Entschädigungen gefasst wird, ist in § 7 GOÄ definiert. Dem GOÄ-Paragrafen zufolge sind demnach sowohl Wegegeld als auch Reiseentschädigung für Ärzte möglich. Konkretisiert werden die Entschädigungen durch die GOÄ-Paragrafen 8 und 9. Anhand des Wegegelds und der Reiseentschädigung werden Zeitversäumnisse und Mehrkosten, die Ihnen durch den Besuch entstehen, abgegolten, indem die Entschädigungen sowohl die Fahrtkosten als auch den Zeitaufwand kompensieren.

Wie unterscheiden sich Wegegeld und Reiseentschädigung voneinander?

Laut § 8 GOÄ steht Ihnen Wegegeld zu, wenn der durchgeführte Besuch innerhalb eines Radius von unter 25 Kilometern erfolgt. Bei Besuchen, für die Sie als Arzt mehr als 25 Kilometer zurücklegen, werden Reiseentschädigungen gezahlt. Durch § 9 GOÄ ist sodann geregelt, dass solche Besuche nicht mehr unter das Wegegeld fallen.

Wegegeld nach § 8 GOÄ

Als Arzt bekommen Sie je nach Tageszeit und Entfernung folgende Beträge als Wegegeld erstattet:

Entfernung Wegegeld tagsüber
(8 bis 20 Uhr)
Wegegeld nachts
(20 – 8 Uhr)
Bis zu 2 km 3,58 Euro 7,16 Euro
2 bis 5 km 6,65 Euro 10,23 Euro
5 bis 10 km 10,23 Euro 15,34 Euro
10 bis 25 km 15,34 Euro 25,56 Euro

Damit ergeben sich insgesamt vier Entfernungsradien. Um das Wegegeld „bei Nacht“ berechnen zu können, muss der Besuch zwischen 20 Uhr und 8 Uhr stattfinden.

Wonach richtet sich die Strecke beim Wegegeld für Hausbesuche?

Die Strecke berechnet sich hierbei ausgehend von Ihrer Praxis und ggf. einer Zweig- oder Notfallpraxis. Entscheidend ist dann, in welchem Radius sich der Ort befindet, an dem Sie den Hausbesuch durchführen. Führen Sie als Arzt allerdings einen Hausbesuch von Ihrem eigenen Wohnsitz durch bzw. brechen von dort zu dem Besuch auf, muss dieser als Ausgangspunkt der Berechnung verwendet werden. Auch, wenn die Anfahrt aufgrund der Verkehrssituation (bspw. in Großstädten) oder anderen Faktoren wie einer bergigen Landschaft mehr Kilometer beansprucht, gilt der Radius und nicht die tatsächlich gefahrene Strecke.

Kann das Wegegeld gesteigert werden?

Die Steigerung des Wegegeldes ist nicht möglich. Lediglich dann, wenn der Besuch selbst (z. B. über GOÄ-Ziffer 50) abgerechnet wird, ist eine Steigerung der jeweils betreffenden Gebühr möglich. Das Wegegeld bleibt hingegen gleich.

Wie berechnet sich das Wegegeld, wenn Sie als Arzt mehrere Hausbesuche bei Patienten „in einem Rutsch“ besuchen?

Besuchen Sie gleich mehrere Patienten hintereinander, weil diese in der gleichen häuslichen Gemeinschaft leben (GOÄ-Ziffer 51) oder es sich um ein Alten- oder Pflegeheim handelt, kann das Wegegeld nicht mehrfach berechnet werden. Stattdessen können Sie das Wegegeld als Arzt nur einmalig sowie anteilig in Rechnung stellen (§ 8 Abs. 3 GOÄ). Die Anzahl der Patienten sowie ihr Versicherungsstatus spielen dabei keine Rolle. Unter gesetzlich Versicherten und Privatpatienten würde daher das Wegegeld gleichermaßen durch alle geteilt werden. Diese Vorgabe wurden 1996 hinzugefügt.

Anders sieht es aus, wenn Sie auf einem Weg gleich mehrere Patienten besuchen, die nicht gemeinsam oder in einem Heim leben. Die frühere Regelung wurde mit der vierten Änderungsordnung gestrichen. Entsprechend können Sie in diesem Fall jeden Besuch einzeln berechnen.

Beispiel:
Sie besuchen Patientin L um 19:30 Uhr, die in einem Radius von unter 2 km (1,5 km) von Ihrer Praxis wohnt. Anschließend besuchen Sie Patient P um 20:15 Uhr, der in einem Radius von 5 bis 10 km (8 km) von Ihrer Praxis entfernt wohnt.

Was berechnen Sie als Arzt?
Sie berechnen bei Patientin L das gesamte Wegegeld in Höhe von 3,58 Euro (< 2 km, tagsüber). Auch bei Patient P ist das gesamte Wegegeld ab Ihrer Praxis in Höhe von 15,34 Euro (5-10 km, nachts) abrechenbar. Würden Patientin L und Patient P hingegen in derselben Wohnung leben, müsste das Wegegeld jeweils hälftig in Rechnung gestellt werden.

Wann kann Wegegeld berechnet werden und bei welchen GOÄ-Ziffern kommt Wegegeld zum Einsatz?

Neben der GOÄ-Ziffer 48 (Besuch Pflegestation), GOÄ-Ziffer 50 (Hausbesuch) und GOÄ-Ziffer 51 (Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft) können Sie als Arzt in der Regel Wegegeld berechnen. Es liegt allerdings kein Wegegeld berechtigter Besuch vor, wenn es sich um den Weg zu Ihrer regelmäßigen beruflichen Arbeitsstätte handelt. Etwa wenn Sie eine regelmäßige Sprechstunde in einem Alten- oder Pflegeheim, einem Krankenhaus oder einer Zweigpraxis anbieten.

Wegegeld und Reiseentschädigung nach der GOÄ: Was Sie als Arzt bei Patientenbesuchen berechnen dürfen
Wegegeld und Reiseentschädigung

Wird ein Patient nach GOÄ-Ziffer 52 von nichtärztlichem Personal aufgesucht, welches in Ihrem Auftrag handelt, können Sie kein Wegegeld berechnen. Nur bei von Ihnen als Arzt selbst erbrachten Besuchen, findet das Wegegeld Anwendung. Ein Hausbesuch durch Medizinische Fachangestellte (MFA) ist damit nicht Wegegeld berechtigt.

Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ

Sobald Sie als Arzt für einen Besuch eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern zwischen Ihrer Praxis und dem Ort des Besuchs zurücklegen, greift die Reiseentschädigung und das Wegegeld fällt weg. Nach § 9 GOÄ sind hier verschiedene Reiseentschädigungen möglich:

Mögliche Szenarien Höhe der Reiseentschädigung
Abwesenheit von weniger als 8 Stunden 51,13 Euro pro Tag
Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 102,26 Euro pro Tag
Verwendung des eigenen PKW 0,26 Euro pro Kilometer
Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten
Notwendigkeit einer Übernachtung Erstattung der entstandenen Kosten

Was verbirgt sich hinter der Abwesenheitsgebühr?

Mit Abwesenheit ist gemeint, dass Sie als Arzt aufgrund des Besuchs eine gewisse Zeit nicht in der Praxis sind bzw. sein können. Je nachdem, wie lang dieser Zeitraum ausfällt, können Sie die in der Tabelle genannten Sätze täglich bzw. tageweise berechnen. Wohnt ein Patient etwa 28 km von Ihrer Praxis entfernt, werden Sie für die insgesamt zurückgelegten 56 km (Hin- und Rückweg) entschädigt. Da Sie mehr als 25 km zurücklegen, erhalten Sie pro Kilometer 0,26 Euro und damit 14,56 Euro. Sind Sie für den Besuch für circa 2 Stunden nicht in Ihrer Praxis, liegt zudem eine Abwesenheit von weniger als 8 Stunden vor. Entsprechend erhalten Sie als Arzt einmalig 51,13 Euro.

Werden Nachweise für Wegegeld und Reiseentschädigung benötigt?

Gerade bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sowie anfallenden Übernachtungen ist es ratsam, die entsprechenden Belege (Tickets, Hotelrechnungen etc.) aufzubewahren und der Rechnung anzufügen. Außerdem müssen Sie in jedem Fall – sowohl beim Wegegeld als auch der Reiseentschädigung – das Datum, den Betrag sowie die Art der Entschädigung auf der Rechnung kenntlich machen (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 GOÄ).

Was ist bei Hausbesuchen nach GOÄ-Ziffer 50 in Verbindung mit Wegegeld und Reiseentschädigung für Ärzte möglich?

Wenn Sie als Arzt einen Hausbesuch nach GOÄ-Ziffer 50 abrechnen, können Sie sowohl Wegegeld als auch Reiseentschädigung geltend machen. Hier entscheidet dann wieder die Entfernung darüber, welche Form der Entschädigung greift. Bestandteil eines Hausbesuchs können die Beratung und eine symptombezogene Untersuchung sein. Daher können die GOÄ-Ziffer 1, GOÄ-Ziffer 3 und GOÄ-Ziffer 5 nicht neben einem Hausbesuch von Ihnen als Arzt abgerechnet werden.

Gebührenordnungen
GOÄ und GOZ im Online-Verzeichnis

Die Gebührenordnungen (GOÄ, GOZ) können Sie in unserem digitalen Online-Verzeichnis einsehen.
Inklusive aller Punktwerte, Steigerungssätze und Ausschlussziffern.

Anders sieht es mit Untersuchungsleistungen der GOÄ-Ziffer 6, GOÄ-Ziffer 7 und GOÄ-Ziffer 8 sowie speziellen Beratungsleistungen (z. B. GOÄ-Ziffer 4) aus. Diese sind nicht im Vorhinein ausgeschlossen. Damit können Sie etwa vollständige Untersuchungen von Organsystemen bei Hausbesuchen durchführen oder den Ganzkörperstatus Ihres Patienten erfassen.

GOÄ-Ziffer 50: Gebühren, Steigerung und Ausschlüsse

GOÄ-Ziffer: 50

GOÄ 50: Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung

320 Punkte
320
Punktzahl
1,0
18,65 €
Einfachsatz
2,3
42,90 €
Regelhöchstsatz
3,5
65,28 €
Höchstsatz

Die Leistung nach Nummer 50 darf anstelle oder neben einer Leistung nach Nummer 45 oder 46 nicht berechnet werden.
Neben der Leistung nach Nummer 50 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 5, 48 und/oder 52 nicht berechnungsfähig.

Welche Zuschläge kommen bei Hausbesuchen (GOÄ-Ziffer 50) neben Wegegeld und Reiseentschädigung infrage?

Neben dem Hausbesuch nach GOÄ-Ziffer 50 kommen Zuschläge bei der Abrechnung für Sie als Arzt infrage. Vor allem der Zuschlag H (Leistung wird an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag erbracht) wird bei der GOÄ-Ziffer 50 häufig veranschlagt. Abhängig von der Uhrzeit ist eine Kombination mit dem Zuschlag F (Leistung wird zwischen 20 und 22 oder 6 und 8 Uhr erbracht) oder dem Zuschlag G (Leistung wird zwischen 22 und 6 Uhr erbracht) möglich. Hierbei handelt es sich um Leistungen, die zu „Unzeiten“ erbracht werden und daher zusätzlich vergütet werden.

Bei einem dringend angeforderten Hausbesuch kann der Zuschlag E berechnet werden. Beachten Sie als Arzt dann allerdings, dass die Zuschläge F, G und/oder H nicht zusätzlich abgerechnet werden dürfen. Handelt es sich bei Ihren Patienten um Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr, kann zudem der Zuschlag K2 veranschlagt werden.

Häufige Fragen zu Wegegeld und Reiseentschädigungen

Wegegeld ist eine Form der Entschädigung, auf die Sie als Arzt laut § 7 GOÄ bei Patientenbesuchen Anspruch haben. Das Wegegeld kompensiert hierbei die von Ihnen aufgewendete Zeit sowie die Mehrkosten.

Bei einer Entfernung von weniger als 25 Kilometern zwischen dem Ort des Patientenbesuchs und der Arztpraxis bzw. dem Ort, von dem Sie als Arzt zu einem Besuch aufbrechen, wird das Wegegeld ausgehend von vier Entfernungsradien berechnet.

Neben Gebühren werden Entschädigungen und der Ersatz von Auslagen nach der GOÄ vergütet. Unter Entschädigungen werden das Wegegeld (§ 8 GOÄ) und die Reiseentschädigung (§ 9 GOÄ) bei Patientenbesuchen gefasst.

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Lupe

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