Laut der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) stehen Ihnen als Arzt „Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen“ zu (§ 3 GOÄ). Damit können Sie nicht nur ärztliche Leistungen und Auslagen abrechnen, sondern zusätzlich Wegegeld und Reiseentschädigungen geltend machen. Wir fassen übersichtlich zusammen, welche Möglichkeiten Sie als Arzt haben, wie die Berechnung erfolgt und welche Besonderheiten im Praxisalltag bei Patientenbesuchen zu beachten sind.
Was als Entschädigungen gefasst wird, ist in § 7 GOÄ definiert. Dem GOÄ-Paragrafen zufolge sind demnach sowohl Wegegeld als auch Reiseentschädigung für Ärzte möglich. Konkretisiert werden die Entschädigungen durch die GOÄ-Paragrafen 8 und 9. Anhand des Wegegelds und der Reiseentschädigung werden Zeitversäumnisse und Mehrkosten, die Ihnen durch den Besuch entstehen, abgegolten, indem die Entschädigungen sowohl die Fahrtkosten als auch den Zeitaufwand kompensieren.
Laut § 8 GOÄ steht Ihnen Wegegeld zu, wenn der durchgeführte Besuch innerhalb eines Radius von unter 25 Kilometern erfolgt. Bei Besuchen, für die Sie als Arzt mehr als 25 Kilometer zurücklegen, werden Reiseentschädigungen gezahlt. Durch § 9 GOÄ ist sodann geregelt, dass solche Besuche nicht mehr unter das Wegegeld fallen.
Als Arzt bekommen Sie je nach Tageszeit und Entfernung folgende Beträge als Wegegeld erstattet:
Damit ergeben sich insgesamt vier Entfernungsradien. Um das Wegegeld „bei Nacht“ berechnen zu können, muss der Besuch zwischen 20 Uhr und 8 Uhr stattfinden.
Die Strecke berechnet sich hierbei ausgehend von Ihrer Praxis und ggf. einer Zweig- oder Notfallpraxis. Entscheidend ist dann, in welchem Radius sich der Ort befindet, an dem Sie den Hausbesuch durchführen. Führen Sie als Arzt allerdings einen Hausbesuch von Ihrem eigenen Wohnsitz durch bzw. brechen von dort zu dem Besuch auf, muss dieser als Ausgangspunkt der Berechnung verwendet werden. Auch, wenn die Anfahrt aufgrund der Verkehrssituation (bspw. in Großstädten) oder anderen Faktoren wie einer bergigen Landschaft mehr Kilometer beansprucht, gilt der Radius und nicht die tatsächlich gefahrene Strecke.
Die Steigerung des Wegegeldes ist nicht möglich. Lediglich dann, wenn der Besuch selbst (z. B. über GOÄ-Ziffer 50) abgerechnet wird, ist eine Steigerung der jeweils betreffenden Gebühr möglich. Das Wegegeld bleibt hingegen gleich.
Besuchen Sie gleich mehrere Patienten hintereinander, weil diese in der gleichen häuslichen Gemeinschaft leben (GOÄ-Ziffer 51) oder es sich um ein Alten- oder Pflegeheim handelt, kann das Wegegeld nicht mehrfach berechnet werden. Stattdessen können Sie das Wegegeld als Arzt nur einmalig sowie anteilig in Rechnung stellen (§ 8 Abs. 3 GOÄ). Die Anzahl der Patienten sowie ihr Versicherungsstatus spielen dabei keine Rolle. Unter gesetzlich Versicherten und Privatpatienten würde daher das Wegegeld gleichermaßen durch alle geteilt werden. Diese Vorgabe wurden 1996 hinzugefügt.
Anders sieht es aus, wenn Sie auf einem Weg gleich mehrere Patienten besuchen, die nicht gemeinsam oder in einem Heim leben. Die frühere Regelung wurde mit der vierten Änderungsordnung gestrichen. Entsprechend können Sie in diesem Fall jeden Besuch einzeln berechnen.
Beispiel:
Sie besuchen Patientin L um 19:30 Uhr, die in einem Radius von unter 2 km (1,5 km) von Ihrer Praxis wohnt. Anschließend besuchen Sie Patient P um 20:15 Uhr, der in einem Radius von 5 bis 10 km (8 km) von Ihrer Praxis entfernt wohnt.
Was berechnen Sie als Arzt?
Sie berechnen bei Patientin L das gesamte Wegegeld in Höhe von 3,58 Euro (< 2 km, tagsüber). Auch bei Patient P ist das gesamte Wegegeld ab Ihrer Praxis in Höhe von 15,34 Euro (5-10 km, nachts) abrechenbar. Würden Patientin L und Patient P hingegen in derselben Wohnung leben, müsste das Wegegeld jeweils hälftig in Rechnung gestellt werden.
Wird ein Patient nach GOÄ-Ziffer 52 von nichtärztlichem Personal aufgesucht, welches in Ihrem Auftrag handelt, können Sie kein Wegegeld berechnen. Nur bei von Ihnen als Arzt selbst erbrachten Besuchen, findet das Wegegeld Anwendung. Ein Hausbesuch durch Medizinische Fachangestellte (MFA) ist damit nicht Wegegeld berechtigt.
Sobald Sie als Arzt für einen Besuch eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern zwischen Ihrer Praxis und dem Ort des Besuchs zurücklegen, greift die Reiseentschädigung und das Wegegeld fällt weg. Nach § 9 GOÄ sind hier verschiedene Reiseentschädigungen möglich:
Mit Abwesenheit ist gemeint, dass Sie als Arzt aufgrund des Besuchs eine gewisse Zeit nicht in der Praxis sind bzw. sein können. Je nachdem, wie lang dieser Zeitraum ausfällt, können Sie die in der Tabelle genannten Sätze täglich bzw. tageweise berechnen. Wohnt ein Patient etwa 28 km von Ihrer Praxis entfernt, werden Sie für die insgesamt zurückgelegten 56 km (Hin- und Rückweg) entschädigt. Da Sie mehr als 25 km zurücklegen, erhalten Sie pro Kilometer 0,26 Euro und damit 14,56 Euro. Sind Sie für den Besuch für circa 2 Stunden nicht in Ihrer Praxis, liegt zudem eine Abwesenheit von weniger als 8 Stunden vor. Entsprechend erhalten Sie als Arzt einmalig 51,13 Euro.
Gerade bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sowie anfallenden Übernachtungen ist es ratsam, die entsprechenden Belege (Tickets, Hotelrechnungen etc.) aufzubewahren und der Rechnung anzufügen. Außerdem müssen Sie in jedem Fall – sowohl beim Wegegeld als auch der Reiseentschädigung – das Datum, den Betrag sowie die Art der Entschädigung auf der Rechnung kenntlich machen (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 GOÄ).
Wenn Sie als Arzt einen Hausbesuch nach GOÄ-Ziffer 50 abrechnen, können Sie sowohl Wegegeld als auch Reiseentschädigung geltend machen. Hier entscheidet dann wieder die Entfernung darüber, welche Form der Entschädigung greift. Bestandteil eines Hausbesuchs können die Beratung und eine symptombezogene Untersuchung sein. Daher können die GOÄ-Ziffer 1, GOÄ-Ziffer 3 und GOÄ-Ziffer 5 nicht neben einem Hausbesuch von Ihnen als Arzt abgerechnet werden.
Anders sieht es mit Untersuchungsleistungen der GOÄ-Ziffer 6, GOÄ-Ziffer 7 und GOÄ-Ziffer 8 sowie speziellen Beratungsleistungen (z. B. GOÄ-Ziffer 4) aus. Diese sind nicht im Vorhinein ausgeschlossen. Damit können Sie etwa vollständige Untersuchungen von Organsystemen bei Hausbesuchen durchführen oder den Ganzkörperstatus Ihres Patienten erfassen.
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