GOÄ Ziffern: Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte

Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte

GOÄ-Ziffer: 8

GOÄ 8: Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus, gegebenenfalls einschließlich Dokumentation

Abschnitt: B

Punktzahl:

260

Einfachsatz:

1,0
15,15 €

Regelhöchstsatz:

2,3
34,86 €

Höchstsatz:

3,5
53,04 €

Der Ganzkörperstatus beinhaltet die Untersuchung der Haut, der sichtbaren Schleimhäute, der Brust- und Bauchorgane, der Stütz- und Bewegungsorgane, sowie eine orientierende neurologische Untersuchung.
Die Leistung nach Nummer 8 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5, 6, 7 und/oder 800 nicht berechnungsfähig.

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Alle Infos und Tipps zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 8

GOÄ-Ziffer 8 gehört zu allgemeinen Leistungen bzw. Grundleistungen im Rahmen der körperlichen Untersuchung, welche mit einfachen physikalischen Mitteln sowie ergänzenden Hilfsmitteln erbracht werden. Unter physikalischen Mitteln werden die Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation sowie die Reflexprüfung zusammengefasst. Hilfsmittel können in diesem Zusammenhang z. B. ein Stethoskop, ein Ohrenspiegel oder ein Reflexhammer darstellen. Bei der Diagnostik sowie der Verlaufskontrolle einer Erkrankung fallen diese Grundleistungen regelmäßig an und werden entsprechend häufig berechnet. In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick über den Leistungsumfang, die Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Ziffern, die Steigerung sowie weitere Besonderheiten der GOÄ-Ziffer 8.

Wie gestaltet sich der Leistungsumfang der GOÄ 8?

Ziffer 8 der GOÄ findet Anwendung, wenn eine Untersuchung durchgeführt wird, die der Erhebung des Ganzkörperstatus dient. Erheben Sie als Arzt den Ganzkörperstatus eines Patienten, beinhaltet dies die Untersuchung

  • der Haut,
  • der sichtbaren Schleimhäute,
  • der Brust- und Bauchorgane,
  • der Stütz- und Bewegungsorgane, sowie
  • eine orientierende neurologische Untersuchung.

Um dem Leistungsumfang einer orientierenden neurologischen Untersuchung zu entsprechen, wird in der Regel die Untersuchung von mindestens drei Teilaspekten verstanden. Darunter fällt z. B. die Untersuchung des mentalen Status, der Sprache, des Stands und Gangs, des Kopf- und Nackenbereichs, der Motorik, der Reflexe, der Koordination sowie der Sensibilität.

Anders als dies bei GOÄ-Ziffer 6 der Fall ist, wird der Umfang einer Untersuchung der fünf genannten Organsysteme nach Ziffer 8 GOÄ nicht konkretisiert. Da der Aufwand der Leistungserbringung in der Praxis jedoch meist nicht sonderlich stark voneinander abweicht, lassen sich die Mindestanforderungen an die GOÄ 6 und GOÄ 7 ebenfalls auf die GOÄ 8 übertragen. Eine konkrete Anforderung, die genannten Organsysteme vollständig zu untersuchen, findet sich in der Legende der Ziffer jedoch nicht wieder.

Wer darf die GOÄ 8 berechnen?

Grundsätzlich kann Ziffer 8 der GOÄ nur von Arztgruppen in Rechnung gestellt werden, die weiterbildungsrechtlich eine Erhebung des Ganzkörperstatus durchführen können. Dazu zählen neben Allgemeinärzten und praktischen Ärzten ohne Gebietsbezeichnung auch Internisten, Chirurgen und Kinderärzte. Diese Regelung verliert jedoch ihre Wirkung in Ausnahmesituationen von Notfalleinsätzen, bei denen zudem Ärzte mit anderen Gebietsbezeichnungen den Ganzkörperstatus – auch außerhalb ihres eigentlichen medizinischen Fachgebiets – erheben können.

Ist die Dokumentation des Ganzkörperstatus optional?

Der Ganzkörperstatus sollte dokumentiert werden, auch wenn dies in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich verlangt wird. Nichtsdestotrotz wird Ihnen als Arzt anhand der Formulierung „gegebenenfalls einschließlich Dokumentation“ nicht die Entscheidung überlassen, ob eine Dokumentation erforderlich ist oder nicht. Außerdem ergibt sich aus der Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte eine ärztliche Aufzeichnungspflicht (siehe § 10 MBO-Ä). Eine Dokumentation ist daher in jedem Fall anzuraten.

In welchen Zusammenhängen findet die GOÄ-Ziffer 8 Anwendung?

Häufig findet die GOÄ-Ziffer 8 bei Erstuntersuchungen von Patienten Anwendung. Aber auch, um systemische Erkrankungen auszuschließen, kann die Erhebung des Ganzkörperstatus notwendig sein. Neben Privatversicherten ist es Ihnen als Arzt ebenfalls möglich, die GOÄ-Ziffer 8 als Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) bei gesetzlich versicherten Patienten abzurechnen, wenn sich Ihr Patient dies wünscht.

Ein solcher Fall kann beispielsweise eintreten, wenn ein Gesundheitszeugnis oder ein ärztliches Gutachten erstellt werden muss. Auch eine sportmedizinische Untersuchung u. a. im Kontext einer Flug- und Tauchtauglichkeit kann über die GOÄ 8 abgerechnet werden. Im Rahmen von Tauglichkeitsuntersuchungen spielt die GOÄ-Ziffer 8 daher ebenfalls immer dann eine Rolle, wenn die hierfür durchgeführte Untersuchung den Leistungsinhalt der Ziffer erfüllt. Führen Sie als Arzt also eine solche Überprüfung durch, sollten Sie in jedem Fall eine mögliche Berechnung der GOÄ-Ziffer 8 prüfen.

Zudem ergibt sich im Falle einer Abklärungsdiagnostik im Anschluss an Verkehrsunfälle oftmals die Notwendigkeit, Beweise durch eine medizinische Untersuchung nach GOÄ 8 zu sichern. Wünscht Ihr Patient eine Anti-Aging-Untersuchung oder eine Hormonbehandlung, kann es sich darüber hinaus anbieten, den Ganzkörperstatus des Patienten zu erheben. Außerdem kann es vonnöten sein, die GOÄ-Ziffer 8 im Rahmen einer Eignungsprüfung, die z.B. für größere Reisen benötigt wird, als individuelle Gesundheitsleistung abzurechnen. Analog können Sie als Arzt auch einen „Generalcheck“ nach GOÄ-Ziffer 29 sowie eine Berufseignungsuntersuchung nach GOÄ-Ziffer 32 berechnen.

Exkurs – Der Ganzkörperstatus in der UV-GOÄ:
In der UV-GOÄ existiert keine analoge Leistung zur GOÄ 8. Lediglich die Ziffer 6 der UV-GOÄ kommt der Erhebung des Ganzkörperstatus nahe und darf höchstens dreimal im Behandlungsfall berechnet werden. Ein Behandlungsfall wird in den Allgemeinen Bestimmungen Nr. 1 der UV-GOÄ definiert als „gesamte ambulante Versorgung, die von demselben Arzt nach der ersten Inanspruchnahme innerhalb von drei Monaten an demselben Patienten zu Lasten desselben gesetzlichen UV-Trägers vorgenommen worden ist“.

Wie kann die GOÄ-Ziffer 8 gesteigert werden?

Grundsätzlich kann es vorkommen, dass Sie als Arzt über die fünf genannten Organsysteme hinaus weitere untersuchen. Ist dies der Fall, kann der dadurch entstehende höhere Aufwand durch den Ansatz eines erhöhten Steigerungsfaktors bis zum 3,5-fachen Satz honoriert werden. Denkbar wäre u. a. ein ergänzender Gefäßstatus oder eine Untersuchung der Augen sowie des HNO-Bereichs. Treten im Rahmen des vorgegebenen Untersuchungsaufwandes besondere Schwierigkeiten aufgrund der Person des Patienten bzw. dessen Erkrankung auf, kann die Steigerung des angesetzten Faktors ebenfalls begründet sein.

Wie wird die Ziffer GOÄ 8 gesteigert?

GOÄ-Ziffer 8 Faktor Wert / Kosten
Einfachsatz 1,0 15,15 €
Schwellenwert 2,3 34,86 €
Höchstsatz 3,5 53,04 €
Punktzahl 260
Leistung GOÄ 8: Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus, gegebenenfalls einschließlich Dokumentation

Kombinationsmöglichkeiten und Ausschlüsse im Kontext der GOÄ 8

Fundiertes Wissen in Bezug auf mögliche Zifferkombinationen und Ausschlussziffern ist für die Abrechnung von Leistungen nach GOÄ-Ziffer 8 für Sie als Arzt unerlässlich. Um Ihnen die Orientierung zu erleichtern, haben wir für Sie die wichtigsten Informationen zusammengestellt.

Welche Zifferkombinationen sind im Rahmen der Erhebung des Ganzkörperstatus nach GOÄ 8 ausgeschlossen?

Hinweis:
In den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt B der Gebührenordnung für Ärzte wird in Nr. 8 eine Kombination mit den GOÄ-Ziffern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 ausgeschlossen.

Erbringen Sie eine Leistung nach GOÄ-Ziffer 8, dürfen Sie als Arzt im zeitlichen Zusammenhang außerdem nicht die GOÄ-Ziffern 5 bis 7 berechnen, da es sich bei diesen, wie bereits zu Beginn erwähnt, ebenfalls um Grundleistungen handelt. Die Erhebung des Ganzkörperstatus nach GOÄ-Ziffer 8 sollten Sie als Arzt darüber hinaus unbedingt von präventiven Untersuchungen abgrenzen. Folgende präventive Untersuchungen sind nicht in Kombination mit der GOÄ 8 abrechenbar:

  • Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (GOÄ 26)
  • Untersuchung einer Frau zur Früherkennung von Krebserkrankungen (GOÄ 27)
  • Untersuchung eines Mannes zur Früherkennung von Krebserkrankungen (GOÄ 28)
  • Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Erwachsenen (GOÄ 29)

Eine Abrechnung der GOÄ 8 neben oder anstelle einer Visite bzw. Zweitvisite im Krankenhaus (GOÄ 45 und GOÄ 46) ist nicht möglich. Allein dann, wenn Sie als Arzt die entsprechende Untersuchung zeitlich getrennt von der Visite für medizinisch erforderlich halten, ist es möglich, auch die GOÄ 8 zu berechnen. Dann ist die Angabe der Uhrzeiten gefordert. Wird eine Leistung nach GOÄ-Ziffer 8 vom Wahlarzt persönlich erbracht, kann diese auch dann in Rechnung gestellt werden, wenn sie 24 Stunden nach Aufnahme sowie 24 Stunden vor Entlassung erbracht wird.

Die GOÄ-Ziffer 800 (Eingehende neurologische Untersuchung) können Sie als Arzt neben der GOÄ 8 überdies nicht in Rechnung stellen. Das liegt darin begründet, dass sich die Leistungen der beiden Ziffern teilweise überschneiden. Vorausgesetzt der Leistungsumfang wird vollständig erbracht, ist es oftmals sinnvoll, anstelle der GOÄ-Ziffer 8 eine Kombination der Ziffern 7 oder 6 und 800 zu berechnen. Durch die Kombination der GOÄ-Ziffer 800 mit GOÄ 6 bzw. 7 wird eine Punktzahl von 295 bzw. 355 erreicht. Diese ist gegenüber dem alleinigen Ansatz der GOÄ 8 vorzuziehen, da diese mit nur 260 Punkten bewertet ist.

Welche Ziffern können im Kombination mit GOÄ 8 berechnet werden?

Neben Besuchen – abgesehen von einer Visite oder Zweitvisite im Krankenhaus – ist die GOÄ-Ziffer 8 in der Regel berechenbar, wenn keine Ausschlüsse dagegensprechen. Denkbar wäre beispielsweise der Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation (GOÄ 48). Außerdem können Sie als Arzt kombiniert mit GOÄ-Ziffer 8 rektale Untersuchungen bzw. Untersuchungen des Mastdarms und/oder der Prostata (GOÄ 11) und weitere spezifische Untersuchungen berechnen. So z.B. eine Geruchs- und/oder Geschmacksprüfung (GOÄ 825) oder eine neurologische Gleichgewichts- und Koordinationsprüfung (GOÄ 826).

Eine Untersuchungsleistung nach GOÄ 8 kann im Zusammenhang mit Hausbesuchen (GOÄ 50) berechnet werden, sobald die Leistungslegende erfüllt ist. Da GOÄ-Ziffer 50 lediglich eine symptombezogene Untersuchung beinhaltet, ist der Ansatz der GOÄ-Ziffer 8 möglich. Sodann ist auch das Wegegeld abrechenbar.

Wird die Untersuchung nach GOÄ 8 in Zusammenhang mit einem Hausbesuch

durchgeführt, können Sie als Arzt die entsprechenden Zuschläge berechnen. Zudem kann bei einem Hausbesuch ein Zuschlag nach Buchstabe A in Rechnung gestellt werden.

Hinweis:
Grundsätzlich sollten Sie bei Ansatz der GOÄ-Ziffer 8 stets prüfen, ob Zuschläge der Buchstaben A, B, C, D und/oder K1 abrechnungsfähig sind.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 8

Wird nicht der Ganzkörperstatus eines Patienten überprüft bzw. untersucht, können Sie als Arzt die GOÄ-Ziffern 6 oder 7 in Rechnung stellen. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn mindestens eins der im jeweiligen Leistungstext genannten Organsysteme vollständig untersucht worden ist.

Zu besonderen Zeiten sind die Zuschläge A, B, C und D abrechnungsfähig. Bei entsprechender Fallkonstellation können Sie als Arzt zudem einen Zuschlag nach K1 berechnen, wenn Sie ein Kind bis zum vollendeten 4. Lebensjahr untersuchen. Wird GOÄ 8 in Zusammenhang mit einem Hausbesuch (GOÄ 50) erbracht, sollten Sie als Arzt zudem die neben einem Hausbesuch möglichen Zuschläge prüfen.

Die GOÄ-Ziffer 29 beinhaltet eine Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Erwachsenen. Hierbei liegt eine sogenannte präventive Untersuchung vor, die von der GOÄ-Ziffer 8 in jedem Fall abzugrenzen ist. GOÄ 29 beinhaltet eine Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus, die Erörterung eines individuellen Risikoprofils sowie eine verhaltensmedizinische orientierte Beratung. Eine Kombination der GOÄ-Ziffern 8 und 29 ist nicht möglich.

Disclaimer: Die auf dieser Seite dargestellten Inhalte wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Allerdings können wir keine Haftung für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernehmen. Unsere Inhalte dienen nicht als Rechtsberatung und können diese nicht ersetzen. Bei Fragen können Sie sich gerne an uns wenden: Kontakt aufnehmen

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