GOÄ Ziffern: Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte

Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte

GOÄ Abschnitt D: Anästhesieleistungen

Allgemeine Bestimmungen
Bei der Anwendung mehrerer Narkose- oder Anästhesieverfahren nebeneinander ist nur die jeweils höchstbewertete dieser Leistungen berechnungsfähig; eine erforderliche Prämedikation ist Bestandteil dieser Leistung. Als Narkosedauer gilt die Dauer von zehn Minuten vor Operationsbeginn bis zehn Minuten nach Operationsende.

GOÄ-Ziffer: 453

GOÄ 453: Vollnarkose

210 Punkte
210
Punktzahl
1,0
12,24 €
Einfachsatz
2,3
28,15 €
Regelhöchstsatz
3,5
42,84 €
Höchstsatz
Ausschlussziffern:
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Ärztin