GOÄ Ziffern: Das Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte

Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte

GOÄ Abschnitt D: Anästhesieleistungen

Allgemeine Bestimmungen
Bei der Anwendung mehrerer Narkose- oder Anästhesieverfahren nebeneinander ist nur die jeweils höchstbewertete dieser Leistungen berechnungsfähig; eine erforderliche Prämedikation ist Bestandteil dieser Leistung. Als Narkosedauer gilt die Dauer von zehn Minuten vor Operationsbeginn bis zehn Minuten nach Operationsende.

GOÄ-Ziffer: 453

GOÄ 453: Vollnarkose

1,0
12,24 €
Einfachsatz
2,3
28,15 €
Regelhöchstsatz
3,5
42,84 €
Höchstsatz
Ausschlussziffern:
GOÄ-Ziffer: 469

GOÄ 469: Kaudalanästhesie

1,0
14,57 €
Einfachsatz
2,3
33,52 €
Regelhöchstsatz
3,5
51,00 €
Höchstsatz
Ausschlussziffern: