GOÄ 3500: Blut im Stuhl, dreimalige Untersuchung
Die Kosten für ausgegebenes Testmaterial sind anstelle der Leistung nach Nummer 3500 berechnungsfähig, wenn die Auswertung aus Gründen unterbleibt, die der Arzt nicht zu vertreten hat.
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
Leistungen nach den Nummern 3500 bis 3532 sind nur berechnungsfähig, wenn die Laboruntersuchung direkt beim Patienten (z.B. auch bei Hausbesuch) oder in den eigenen Praxisräumen innerhalb von vier Stunden nach der Probennahme bzw. Probenübergabe an den Arzt erfolgt.
Die Leistungen nach den Nummern 3500 bis 3532 sind nicht berechnungsfähig, wenn sie in einem Krankenhaus, einer krankenhausähnlichen Einrichtung, einer Laborgemeinschaft oder in einer laborärztlichen Praxis erbracht werden.
Die Kosten für ausgegebenes Testmaterial sind anstelle der Leistung nach Nummer 3500 berechnungsfähig, wenn die Auswertung aus Gründen unterbleibt, die der Arzt nicht zu vertreten hat.
Können mehrere Meßgrößen durch Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers erfaßt werden, so ist die Leistung nach Nummer 3511 auch dann nur einmal berechnungsfähig, wenn mehrere Einfachreagenzträger verwandt wurden.
Bei mehrfacher Berechnung der Leistung nach Nummer 3511 ist die Art der Untersuchung in der Rechnung anzugeben.
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Allgemeine Bestimmungen
Die aufgeführten Laborleistungen dürfen auch dann als eigene Leistungen berechnet werden, wenn diese nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden.
Für die mit H1 gekennzeichneten Untersuchungen ist der Höchstwert nach Nummer 3541.H zu beachten.
Höchstwerte
Die Leistung nach Nummer 3550 beinhaltet die Erbringung mindestens eines der folgenden Parameter, darf jedoch unabhängig von der Zahl der erbrachten Parameter aus demselben Probenmaterial nur einmal berechnet werden:
Erythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/oder Hämoglobin und/oder mittleres Zellvolumen (MCV) und die errechneten Kenngrößen (z.B. MCH, MCHC) und die Erythrozytenverteilungskurve und/oder Leukozytenzahl und/ oder Thrombozytenzahl.
Allgemeine Bestimmungen
Für die mit H1 gekennzeichneten Untersuchungen ist der Höchstwert nach Nummer 3541.H zu beachten.
Allgemeine Bestimmungen
Für die mit H1 gekennzeichneten Untersuchungen ist der Höchstwert nach Nummer 3541.H zu beachten.
Allgemeine Bestimmungen
Für die mit H1 gekennzeichneten Untersuchungen ist der Höchstwert nach Nummer 3541.H zu beachten.
Allgemeine Bestimmungen
Wird eine vom jeweils genannten Leistungsumfang abweichende geringere Anzahl von Bestimmungen durchgeführt, so ist nur die Zahl der tatsächlich durchgeführten Einzelleistungen berechnungsfähig.
Sind aus medizinischen Gründen über den jeweils genannten Leistungsumfang hinaus weitere Bestimmungen einzelner Meßgrößen erforderlich, so können diese mit entsprechender Begründung als Einzelleistungen gesondert berechnet werden.
Allgemeine Bestimmungen
Für die mit H2, H3 und H4 gekennzeichneten Untersuchungen sind die Höchstwerte nach den Nummern 3630.H, 3631.H und 3633.H zu beachten.
Höchstwerte
Die Kosten für ausgegebenes Testmaterial sind anstelle der Leistung nach Nummer 3650 berechnungsfähig, wenn die Auswertung aus
Gründen unterbleibt, die der Arzt nicht zu vertreten hat.
Neben der Leistung nach Nummer 3668 sind die Leistungen nach den Nummern 3663, 3664 und/oder 3667 nicht berechnungsfähig.
Die Leistung nach Nummer 3697 kann nur im Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 3696 berechnet werden.
Die Leistung nach Nummer 3699 kann nur im Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 3698 berechnet werden.
Allgemeine Bestimmungen
Für die mit H4 gekennzeichnete Untersuchung ist der Höchstwert nach Nummer 3633.H zu beachten.
Allgemeine Bestimmungen
Die Berechnung einer Gebühr für die qualitative Immunfluoreszenzuntersuchung (bis zu zwei Titerstufen) neben einer Gebühr für die quantitative Immunfluoreszenzuntersuchung (mehr als zwei Titerstufen) oder eine ähnliche Untersuchungsmethode ist nicht zulässig.
Für die mit H2 gekennzeichneten Untersuchungen ist der Höchstwert nach Nummer 3630.H zu beachten.
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Allgemeine Bestimmungen
Neben den Leistungen nach den Nummer 3892, 3893 nd/oder 3894 sind die Leistungen nach den ummern 3572, 3890 und/oder 3891 nicht errechnungsfähig.
Allgemeine Bestimmungen
Für die mit H3 gekennzeichneten Untersuchungen ist der Höchstwert nach Nummer 3631.H zu beachten.
Bei den Leistungen nach den Nummern 3984 bis 3986 sind die jeweils untersuchten Merkmale in der Rechnung anzugeben.
Die Art der Untersuchung ist in der Rechnung anzugeben.
Die Leistung nach Nummer 4001 ist für die Identitätssicherung im ABO-System am Krankenbett (bedside-test) nicht berechnungsfähig.
Allgemeine Bestimmungen
Für die mit H4 gekennzeichneten Untersuchungen ist der Höchstwert nach Nummer 3633.H zu beachten.
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Allgemeine Bestimmungen
Wird eine vom jeweils genannten Leistungsumfang abweichende geringere Anzahl von Bestimmungen durchgeführt, so ist nur die Zahl der tatsächlich durchgeführten Einzelleistungen berechnungsfähig. Sind aus medizinischen Gründen über den jeweils genannten Leistungsumfang hinaus weitere Bestimmungen einzelner Meßgrößen erforderlich, so können diese mit entsprechender Begründung als Einzelleistungen gesondert berechnet werden.
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben
Allgemeine Bestimmungen
Die Berechnung einer Gebühr für eine qualitative Untersuchung mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion bzw. Immunfluoreszenzuntersuchung (bis zu zwei Titerstufen) neben einer Gebühr für eine quantitative Untersuchung mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion bzw. Immunfluoreszenzuntersuchung (mehr als zwei Titerstufen) oder einer ähnlichen Untersuchungsmethode ist nicht zulässig.
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Allgemeine Bestimmungen
Die Berechnung einer Gebühr für eine qualitative Untersuchung mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion bzw. Immunfluoreszenzuntersuchung (bis zu zwei Titerstufen) neben einer Gebühr für eine quantitative Untersuchung mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion bzw. Immunfluoreszenzuntersuchung (mehr als zwei Titerstufen) oder einer ähnlichen Untersuchungsmethode ist nicht zulässig.
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Allgemeine Bestimmungen
Die Berechnung einer Gebühr für eine qualitative Untersuchung mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion bzw. Immunfluoreszenzuntersuchung (bis zu zwei Titerstufen) neben einer Gebühr für eine quantitative Untersuchung mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion bzw. Immunfluoreszenzuntersuchung (mehr als zwei Titerstufen) oder einer ähnlichen Untersuchungsmethode ist nicht zulässig.
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Allgemeine Bestimmungen
Die Berechnung einer Gebühr für eine qualitative Untersuchung mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion bzw. Immunfluoreszenzuntersuchung (bis zu zwei Titerstufen) neben einer Gebühr für eine quantitative Untersuchung mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion bzw. Immunfluoreszenzuntersuchung (mehr als zwei Titerstufen) oder einer ähnlichen Untersuchungsmethode ist nicht zulässig.
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Allgemeine Bestimmungen
Werden Untersuchungen berechnet, die im methodischen Aufwand mit im Leistungstext konkret benannten Untersuchungen vergleichbar sind, so muß die Art der berechneten Untersuchungen genau bezeichnet werden.
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Eine mehr als fünfmalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4518 bei Untersuchungen aus demselben Untersuchungsmaterial ist nicht zulässig.
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Eine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4530 bei Untersuchungen aus demselben Untersuchungsmaterial ist nicht zulässig.
Eine mehr als dreimalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4531 bei Untersuchungen aus demselben Untersuchungsmaterial ist nicht zulässig.
Eine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4533 bei Untersuchungen aus demselben Untersuchungsmaterial ist nicht zulässig.
Eine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4538 bei Untersuchungen aus demselben Untersuchungsmaterial ist nicht zulässig.
Eine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4539 bei Untersuchungen aus demselben Untersuchungsmaterial ist nicht zulässig.
Eine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4551 bei Untersuchungen aus demselben Untersuchungsmaterial ist nicht zulässig.
Die durchgeführten Färbungen sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Keime sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Keime sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Keime sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Keime sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Keime sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Keime sind in der Rechnung anzugeben.
Eine mehr als dreimalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4601 im Behandlungsfall ist nicht zulässig.
Kosten für Versuchstiere sind nicht gesondert berechnungsfähig.
Eine mehr als sechzehnmalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4610 ist in der Rechnung zu begründen.
Die untersuchten Viren sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Viren sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Viren sind in der Rechnung anzugeben.
Allgemeine Bestimmungen
Die zur Identifizierung geeigneten Verfahren können nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn zuvor im Rahmen der Leistung nach Nummer 4655 ein positiver Nachweis gelungen ist und die Charakterisierung nach der Leistung nach Nummer 4665 durchgeführt wurde. Es können jedoch nicht mehr als zwei Verfahren nach den Nummern 4666 bis 4671 zur Identifizierung berechnet werden.
Die untersuchten Viren sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Viren sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Pilze sind in der Rechnung anzugeben.
Eine mehr als fünfmalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4715 bei Untersuchungen aus demselben Untersuchungsmaterial ist nicht zulässig.
Eine mehr als fünfmalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4716 bei Untersuchungen aus demselben Untersuchungsmaterial ist nicht zulässig.
Eine mehr als dreimalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4717 je Pilz ist nicht zulässig.
Die untersuchten Parasiten sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Parasiten sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Parasiten sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Parasiten sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Parasiten sind in der Rechnung anzugeben.
Die untersuchten Parasiten sind in der Rechnung anzugeben.
Allgemeine Bestimmungen
Bei der Berechnung der Leistungen nach den Nummern 4780 bis 4787 ist die Art des untersuchten Materials (Nativmaterial oder Material nach Anzüchtung) sowie der untersuchte Mikroorganismus (Bakterium, Virus, Pilz oder Parasit) in der Rechnung anzugeben.
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