Grundsätzlich ist Ihr abrechenbares Leistungsspektrum als Chefarzt sehr groß. So können von der ersten Diagnose über Schönheits-OPs bis hin zu langwierigen psychologischen Therapien alle Leistungen privat mit der GOÄ abrechnet werden.
Honorarvereinbarungen mit dem Höchstsatz der GOÄ sind nur erlaubt, wenn Sie die Leistungen als Chefarzt persönlich erbringen. Zudem dürfen Sie beispielsweise folgende weitere Leistungen nicht abrechnen, wenn sie nicht von Ihnen selbst oder Ihrem ständigen persönlichen Vertreter durchgeführt wurden:
- Untersuchung zur Aufnahme und Entlassung
- Visiten
- Verband anlegen
- Injektionen
Da das Krankenhaus die ärztliche Behandlung im Rahmen der normalen Leistungen bereits berücksichtigt hat, sind Ihre Gebühren immer um einen Minderungssatz von 25 % zu reduzieren.