Abrechnung als Chefarzt – So gelingt die Privatabrechnung für Chefärzte

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Privatabrechnung der Chefärzte

Als Chefarzt sind Sie in einer leitenden Funktion eines Krankenhauses oder einer Privatklinik und tragen damit die disziplinarische und medizinische Verantwortung Ihres Fachbereichs. Während die normalen Krankenhausleistungen über die DRG abgerechnet werden, wird die Patientenbehandlung durch einen Chefarzt gesondert als Wahlleistung liquidiert. Die Patienten erhalten in diesem Fall eine separate Rechnung, die sie zusätzlich zur normalen Krankenhausrechnung zu begleichen haben. Die Rechnungsstellung zur Privatliquidation erfolgt hierbei mithilfe der GOÄ. Aufgrund der Komplexität der Gebührenordnung kann die Abrechnung sehr zeitaufwendig werden. Daher ist es empfehlenswert, sich bei der Abrechnung von einem spezialisierten Abrechnungsdienstleister unterstützen zu lassen.

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Verrechnungsstellen: Unterstützung bei der Privatabrechnung als Chefarzt

Die stets hohe Arbeitsbelastung eines Chefarztes lässt kaum Zeit für die sorgfältig zu erledigende Honorarabrechnung, da die Behandlung von Patienten natürlich Vorrang hat. Auch Ihre Assistenten können die Privatabrechnung nicht immer fehlerfrei und effizient abwickeln. In der Folge mangelnder Zeit können Honorarausfälle bei Reklamationen, Abrechnungen und säumigen Patienten entstehen. In Anbetracht dessen, kann ein externer Abrechnungsdienstleister ökonomisch und auch zeitlich wertvoll sein und eine große Entlastung bewirken.

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Diese Aufgaben übernehmen Verrechnungsstellen bei der Abrechnung des Chefarztes

Der Dienstleistungsumfang jeder Verrechnungsstelle in Deutschland ist unterschiedlich. Folgende Dienstleistungen bieten Verrechnungsstellen jedoch häufig an:

  • Auswertung der Patientendokumentation der ambulanten und stationären Leistungen (auch vor Ort)
  • Erstellung einer auf Plausibilität und Vollständigkeit geprüfte Privatliquidation des Chefarztes
  • Versand der Abrechnung
  • Übernahme des kompletten weiteren Schriftverkehrs mit Patienten und Kostenträgern
  • Gerichtliche Beitreibung der Forderungen, Durchführung der Mahnverfahren sowie die Vorfinanzierung der Honorare
  • Zusätzlich Rechnungslegung für Kassenpatienten
  • Statistiken und Datenaufbereitung
  • Fortbildungen und Coachings
  • Abrechnung von Beteiligungsverträgen

Unzählige zufriedene Mediziner vertrauen uns bereits

Auf der Suche nach einer privatärztlichen Abrechnungsstelle habe ich den Vergleichsrechner auf abrechnungsstelle.com genutzt und dadurch schnell und unkompliziert einen passenden Dienstleister gefunden.

Gerald Merklin
Facharztpraxis für Orthopädie und Unfallchirurgie

Darum sollten Sie die Abrechnung an eine externe Verrechnungsstelle auslagern

Neben der grundlegenden Entlastung und Zeitersparnis können Sie als Chefarzt von weiteren Vorteilen profitieren:

  • Möglichkeit von Ratenzahlungen: Zahlungsausfälle können dadurch verringert und das Arzt-Patienten-Vertrauensverhältnis gestärkt werden.
  • Inkasso: Säumige Patienten können von geschulten Inkasso-Sachbearbeitern behutsam zur Zahlung der Rechnung angeregt werden.
  • Die Privatabrechnungen werden von spezialisierten Fachkräften liquidiert, sodass die Reklamationsquote sinken kann.
  • Damit Sie als Chefärzte nicht 30 Tage oder länger auf die wichtige Liquidität warten müssen, können individuelle Honorar-Vorfinanzierungen vereinbart werden.
  • Die Honorarabrechnung bestimmt einen wesentlichen Teil Ihres Jahresgehaltes, weshalb eine fehlerfreie Abrechnung essenziell ist.
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Dokumentationspflicht für Ärzte

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Fokus auf das Wesentliche in der Praxis und zeitraubende Tätigkeiten auslagern

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Externe Abrechnung der Chefarztbehandlung: Mehr Zeit für Ihre Patienten

Entscheiden Sie sich für das Outsourcing Ihrer Abrechnung an einen externen Dienstleister haben Sie mehr Zeit für Ihre Patienten. Ihr bürokratischer Aufwand minimiert sich und hat eine große Zeitersparnis zur Folge. Mit der gewonnenen Zeit bekommen Sie die Möglichkeit, sich intensiver mit den Fällen Ihrer Patienten auseinanderzusetzen. Dies hinterlässt einen positiven Eindruck und führt dazu, dass Sie im besten Fall die allgemeine Patientenzufriedenheit steigern können. Ohne die administrative Tätigkeit haben Sie zudem die Möglichkeit, insgesamt mehr Patienten zu behandeln.

Sie haben die Wahl zwischen drei Abrechnungsmodellen

Honorarabrechnung, Vorfinanzierung, Factoring.
Was ist das überhaupt?

Honorarabrechnung bezeichnet die Übernahme der Privatliquidation durch einen Abrechnungsdienstleister. Dieser erstellt Rechnungen, fordert die Honorare von den Patienten ein und zahlt diese – in der Regel ein- bis zweimal im Monat – an den Arzt aus. Die Auszahlung der Patientenzahlungen erfolgt erst, nachdem der Patient seine Rechnung an die Abrechnungsstelle beglichen hat.

  • Ausfallrisiko: verbleibt beim Arzt
  • Kosten: günstigste Abrechnungsform

Bei der Honorarabrechnung mit Vorfinanzierung werden die Honorare – unabhängig vom Zeitpunkt der Begleichung durch den Patienten – innerhalb einer vertraglich definierten Zeitspanne (z.B. 7 Tage, 30 Tage oder sofort) an den Arzt ausbezahlt. Durch die finanzielle Vorleistung der Abrechnungsstelle entsteht in der Arztpraxis ein Liquiditätsvorteil. Eventuell später auftretende Zahlungsausfälle werden dem Arzt jedoch wieder in Abzug gebracht, weshalb die Vorfinanzierung auch „unechtes Factoring“ genannt wird.

  • Ausfallrisiko: verbleibt beim Arzt
  • Kosten:meist teurer als Honorarabrechnung und günstiger als Factoring

Factoring, auch echtes Factoring genannt, schließt die Zahlungsausfall-Lücke. Der Arzt lagert die Privatliquidation aus und erhält die Liquidität vorab. Zusätzlich zur Vorfinanzierung werden eventuelle Zahlungsausfälle (das sogenannte Delkredererisiko) von der Abrechnungsstelle aufgefangen und gehen somit nicht zu Lasten der Praxis.

  • Ausfallrisiko: geht auf Abrechnungsstelle (den sogenannten Factor) über
  • Kosten: teuerste Abrechnungsform

Darum kann sich der Wechsel der Abrechnungsstelle lohnen

Selbst wenn Sie bereits mit einem externen Partner zusammenarbeiten, kann der Vergleich vorteilhaft für Sie sein: In Deutschland bieten Abrechnungsstellen ihre Dienstleistungen zu individuellen Konditionen an. Daher können Sie bei einem Wechsel der Abrechnungsstelle von Leistungsverbesserungen und langfristigen Einsparungen profitieren. Finden Sie jetzt kostenlos und unverbindlich mit unserem Vergleichsrechner heraus, ob Sie bereits Ihren optimalen Partner gefunden haben.

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Kein Ausfall von Personal
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Ärztin

Weitere Informationen zur privatärztlichen Abrechnung bei Chefärzten

Chefarzt Abrechnung im Krankenhaus: Privatliquidation der Chefarztbehandlung mithilfe der GOÄ

Im öffentlichen Krankenhaus dürfen nur Wahlleistungen gemäß § 2 KHEntG vom Chefarzt gesondert abgerechnet werden. Ein Privatpatient beansprucht zum Beispiel eine Wahlleistung, wenn er ausdrücklich die Chefarztbehandlung wünscht. Für diese wird ein schriftlicher Behandlungsvertrag mit dem Krankenhaus notwendig, der dem Patienten vor der Behandlung inhaltlich und preislich detailliert erläutert werden muss. Zudem muss in diesem rechtlichen Rahmen ebenfalls der liquidationsberechtigte Arzt festgehalten werden. Wird der Patient mangelhaft aufgeklärt, gilt der Vertrag als nicht rechtskräftig und Ihr Honoraranspruch entfällt.

Leistungsabrechnung der Chefarztbehandlung: Diese Leistungen dürfen Sie als Chefarzt abrechnen

Grundsätzlich ist Ihr abrechenbares Leistungsspektrum als Chefarzt sehr groß. So können von der ersten Diagnose über Schönheits-OPs bis hin zu langwierigen psychologischen Therapien alle Leistungen privat mit der GOÄ abrechnet werden.

Honorarvereinbarungen mit dem Höchstsatz der GOÄ sind nur erlaubt, wenn Sie die Leistungen als Chefarzt persönlich erbringen. Zudem dürfen Sie beispielsweise folgende weitere Leistungen nicht abrechnen, wenn sie nicht von Ihnen selbst oder Ihrem ständigen persönlichen Vertreter durchgeführt wurden:

  • Untersuchung zur Aufnahme und Entlassung
  • Visiten
  • Verband anlegen
  • Injektionen

Da das Krankenhaus die ärztliche Behandlung im Rahmen der normalen Leistungen bereits berücksichtigt hat, sind Ihre Gebühren immer um einen Minderungssatz von 25 % zu reduzieren.

Ausnahmen der Chefarztabrechnung: In diesen Fällen werden Leistungen nicht separat liquidiert

In einigen Fällen wird die Chefarztbehandlung nicht separat liquidiert. Ausnahmen für die Privatliquidation durch den Chefarzt bilden zum Beispiel komplizierte Operationen. Diese dürfen nicht gesondert liquidiert werden, wenn Sie als Chefarzt diese OP auf Grund Ihrer medizinischen Qualifikationen ohnehin persönlich hätten durchführen müssen. In Privatkliniken kommen solche Sonderbestimmungen nicht zum Einsatz. Als Chefarzt dürfen Sie dort grundsätzlich alle persönlich erbrachten Leistungen abrechnen.

Häufige Fragen zur Abrechnung von Kliniken

Die Chefarztbehandlung wird dann gesondert als Wahlleistung liquidiert, wenn der Patient ausdrücklich die Chefarztbehandlung wünscht. Die Patienten erhalten in diesem Fall eine separate Rechnung, die sie zusätzlich zur normalen Krankenhausrechnung zu begleichen haben. Ausnahmen der Privatliquidation durch den Chefarzt bilden komplizierte Operationen. Diese dürfen nicht gesondert liquidiert werden, wenn der Chefarzt diese OP auf Grund seiner medizinischen Qualifikationen ohnehin persönlich hätte durchführen müssen.

Wenn Patienten ins Krankenhaus eingeliefert werden oder eine Behandlung bevorsteht, können diese sogenannte Wahlleistungen vereinbaren, die dann vom leitenden Chefarzt persönlich ausgeübt werden müssen. Bei der Frage, ob Krankenhäuser verpflichtet sind, durch den Chefarzt zu erbringende Wahlleistungen anzubieten, steht den Krankenhäusern das Wahlrecht über das „ob“ und „wie“ von Wahlleistungen im gesetzlichen Rahmen zu. Sollten sich Patienten zur Chefarztbehandlung entschließen, müssen diese einen Arztzusatzvertrag abschließen. Erst dann erhält der Chefarzt das Recht, die Wahlleistung persönlich zu liquidieren. Ohne diesen Vertrag liegt das Recht zur Abrechnung beim Krankenhausträger. Regelmäßig werden der Arztzusatzvertrag und die Wahlleistungsvereinbarung gemeinsam abgeschlossen, denn diese sind ausschließlich kombiniert wirksam. Sollte die Vereinbarung von Wahlleistungen also unwirksam sein, so kann der Chefarzt dem Patienten diese Leistung nicht privat abrechnen.

Neben der chefärztlichen Privatabrechnung der einzelnen Leistungen gibt es zudem die Möglichkeit, im Rahmen einer Beteiligungsvergütung oder Liquidationsbeteiligung eine prozentuale Beteiligung aller Wahlleistungen des Krankenhausträgers abzurechnen. Diese Einnahmen hat der liquidationsberechtigte Arzt jedoch gemäß § 29 Abs. 3 MBO-Ä an die nachgeordneten Ärzte anteilsmäßig auszuschütten, sofern diese ihn bei der Erbringung der Wahlleistungen unterstützt haben. Seit dem Jahr 2002 wird die Beteiligungsvergütung von der Deutschen Krankenhausgesellschaft für Chefärzte empfohlen.

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Dr. Sebastian Kruse
Dr. med. Sebastian Kruse
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