Abrechnung für Krankenhäuser und Privatkliniken – so meistern Sie die Privatabrechnung in Kliniken

Mit unserem Vergleichsrechner finden Sie die passende Abrechnungsstelle für die Privatliquidation in Ihrer Klinik. Prüfen Sie jetzt unverbindlich das Preis-Leistungs-Verhältnis und optimieren Sie Ihre Abrechnungsprozesse.

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Abrechnung von Privatpatienten im Klinikalltag: Die Herausforderung von hohem Aufwand in wenig Zeit

Auf Grund unterschiedlicher Verfahrensweisen für die Honorarabrechnung von GKV- und PKV-Leistungen ist eine schnelle und effiziente Abrechnung in Kliniken selten möglich. Ärzte haben mit ihren Patienten meist sehr lange Arbeitstage und somit nur wenig Zeit, die Leistungen immer sorgfältig abrechnen zu können. Unter ökonomischen Blick ist eine korrekte und fehlerfreie Abrechnung jedoch essenziell für eine erfolgreiche Führung der Klinik. Daher kann die Auslagerung an einen externen Dienstleister vorteilhaft sein.

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Externer Abrechnungsservice für Krankenhäuser und Privatkliniken als administrative Entlastung

Eine externe Verrechnungsstelle kann durch die Übernahme der administrativen Aufgaben im Rahmen der Honorarabrechnung für eine wesentliche Zeitersparnis sorgen. Zu den gängigen Aufgaben zählen:

  • die Auswertung der Krankenakten vor Ort oder nach Abholung,
  • die Abrechnung von Chefarztbehandlungen, Notfallbehandlungen und ambulanten OPs
  • die Berechnung von Beteiligungsverträgen

Zudem kann auch die Korrespondenz mit Kostenträgern übernommen werden. Dazu gehört auch das (außer-)gerichtliche Mahnwesen und teilweise Inkasso. Deutsche Abrechnungsstellen bieten ihre Dienste für gewöhnlich sowohl für ambulante als auch stationäre Leistungen an. Zudem ist auch das Angebot verschiedener Abrechnungssysteme Standard: Durch die Abrechnung nach DRG kann das Krankenhaus entlastet werden und durch das Angebot der Abrechnung über die GOÄ speziell die Chefärzte.

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Gesicherte Liquidität mit einem externen Abrechnungsservice für Ihre Klinik

Neben der reinen Liquidation von erbrachten Leistungen bieten Abrechnungsstellen Services wie die Vorfinanzierung des Honorars. Diese wird teilweise auch in Kombination mit einem Ausfallschutz für Honorare (sogenanntes Factoring) angeboten, wodurch die benötigte Liquidität des Krankenhauses sichergestellt werden kann. Ein solcher Faktor kann bei der aktuellen Rentabilität deutscher Krankenhäuser und Kliniken überlebenswichtig sein, denn rund 92 % des Umsatzes fallen allein auf Material- und Personalaufwand.

Unzählige zufriedene Mediziner vertrauen uns bereits

Der Abrechnungsstellen-Vergleich hat mir geholfen, schnell eine neue Abrechnungsstelle zu finden.

Dr. Rosanna Wöhler
Allgemeinmedizinerin

Schöpfen Sie das wirtschaftliche Potenzial Ihrer Klinik mithilfe von Abrechnungsstellen aus

Durch die persönliche Beratung, die Erstellung von Statistiken, Dokumentationen und Potenzialanalysen können Sie das wirtschaftliche Potenzial Ihrer Klinik erkennen und vollkommen ausschöpfen. Durch die fachliche Expertise Ihres Partners optimieren Sie zudem Ihre Abläufe im Bezug auf die zeitliche Effektivität. Lagern Sie beispielsweise die Datenerfassung an Ihren Partner aus, können Sie von seinem Know-How im Bereich „Kodierqualitätsüberprüfungen“ profitieren. Der Weg zwischen der Erkennung und der Lösung von technischen Fehlern kann maßgeblich verkürzt werden. Die anfallenden Kosten für einen Abrechnungsservice können Sie steuerlich geltend machen.

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Dokumentationspflicht für Ärzte

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Fokus auf das Wesentliche in der Praxis und zeitraubende Tätigkeiten auslagern

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Urlaub und Krankheit werden innerhalb der Abrechnungsstelle kompensiert

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Steigerung Ihrer Patientenzufriedenheit: Darum ist eine externe Abrechnungsstelle für Ihre Klinik sinnvoll

Durch die Rechnungsprüfung, -erstellung und den -versand durch spezialisierte Fachkräfte können zeitbedingte Fehler vermieden und die Reklamationsrate gesenkt werden. Zudem steigern Sie das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient, wenn die Korrespondenz mit den Patienten von dem externen Service übernommen wird, da extern ausreichend zeitliche Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen. Außeracht darf auch nicht gelassen werden, dass Sie durch die externe Unterstützung zusätzliche freie Zeit zur Behandlung der Patienten in Ihrer Klinik schaffen. Ihre Ärzte haben demnach mehr Spielraum, sich intensiv mit Ihren Patienten zu befassen. Ein Arzt, der viel Zeit für seinen Patienten aufbringt, steigert die allgemeine Zufriedenheit der Patienten Ihrer Klinik.

Sie haben die Wahl zwischen drei Abrechnungsmodellen

Honorarabrechnung, Vorfinanzierung, Factoring.
Was ist das überhaupt?

Honorarabrechnung bezeichnet die Übernahme der Privatliquidation durch einen Abrechnungsdienstleister. Dieser erstellt Rechnungen, fordert die Honorare von den Patienten ein und zahlt diese – in der Regel ein- bis zweimal im Monat – an den Arzt aus. Die Auszahlung der Patientenzahlungen erfolgt erst, nachdem der Patient seine Rechnung an die Abrechnungsstelle beglichen hat.

  • Ausfallrisiko: verbleibt beim Arzt
  • Kosten: günstigste Abrechnungsform

Bei der Honorarabrechnung mit Vorfinanzierung werden die Honorare – unabhängig vom Zeitpunkt der Begleichung durch den Patienten – innerhalb einer vertraglich definierten Zeitspanne (z.B. 7 Tage, 30 Tage oder sofort) an den Arzt ausbezahlt. Durch die finanzielle Vorleistung der Abrechnungsstelle entsteht in der Arztpraxis ein Liquiditätsvorteil. Eventuell später auftretende Zahlungsausfälle werden dem Arzt jedoch wieder in Abzug gebracht, weshalb die Vorfinanzierung auch „unechtes Factoring“ genannt wird.

  • Ausfallrisiko: verbleibt beim Arzt
  • Kosten:meist teurer als Honorarabrechnung und günstiger als Factoring

Factoring, auch echtes Factoring genannt, schließt die Zahlungsausfall-Lücke. Der Arzt lagert die Privatliquidation aus und erhält die Liquidität vorab. Zusätzlich zur Vorfinanzierung werden eventuelle Zahlungsausfälle (das sogenannte Delkredererisiko) von der Abrechnungsstelle aufgefangen und gehen somit nicht zu Lasten der Praxis.

  • Ausfallrisiko: geht auf Abrechnungsstelle (den sogenannten Factor) über
  • Kosten: teuerste Abrechnungsform

Wechsel der Abrechnungsstelle: Darum kann es sich lohnen

Alle Abrechnungsstellen in Deutschland stellen ihre Dienste zu unterschiedlichen Konditionen bereit. Daher kann ein Wechsel vorteilhaft sein, um bei einem anderen Dienstleister langfristig Kosten einsparen zu können und von besseren Leistungsangeboten zu profitieren. Finden Sie jetzt kostenlos und unverbindlich mit unserem Vergleichsrechner heraus, ob Sie bereits den optimalen Partner für die Privatabrechnung in Ihrer Klinik gefunden haben.

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Kein Ausfall von Personal
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Ärztin

Weitere Informationen zur privatärztlichen Abrechnung in Krankenhäusern

So erfolgt die Privatliquidation in Kliniken: Abrechnung mit der DRG

Grundlage der Leistungsabrechnung in Krankenhäusern ist die diagnosebasierte Fallpauschale. Seit 2004 wird bundesweit nach der DRG („Diagnosis Related Groups“) abgerechnet, womit sich die Höhe des Krankenhausentgeltes nach der Art und dem Schweregrad der diagnostizierten Krankheit richtet. Diese Regelung gilt sowohl für gesetzlich Versicherte als auch Privatpatienten.

Im Rahmen der DRG werden viele Diagnosen zu einzelnen Abrechnungspositionen mit einem vergleichbaren ökonomischen Aufwand zusammengefasst. Zur Bestimmung der Positionen werden sogenannte Leistungsbezeichner herangezogen. Diese sind die verschiedenen medizinischen Diagnosen (allgemeine Krankheitsbilder) und diverse Schlüsselsysteme zur Pauschalabrechnung im Einzelfall, die auf den Kriterien wie z.B. Alter, Geschlecht, Geburtsgewicht und Entlassungsstatus basieren. Die sich daraus ergebenen Behandlungs-Fallgruppen können von Krankenhäusern dann pauschaliert gemäß Fallpauschalen-Katalog (FPK) abgerechnet werden.

Ausgenommen von der Abrechnung nach DRG sind alle psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen, denn diese rechnen seit der Umstellung auf PEPP in 2019 die Tagesentgelte als leistungsorientierte Pauschale ab.

Ebenfalls wird die ausdrücklich erwünschte Chefarztbehandlung, wenn diese medizinisch auch von einem anderen Arzt durchgeführt werden könnte, gesondert als Wahlleistung abgerechnet und kommt für den Patienten zu den normalen Krankenhauskosten hinzu. Das gleiche gilt für den Wunsch eines Einzelzimmers.

Abrechnung in Privatkliniken und Krankenhäusern in privater Hand

Reine Privatkliniken nach § 30 GewO sind organisatorisch selbständige private Einrichtungen und bieten ihren Patienten stationäre Leistungen an, deren Preise sie frei gestalten können. Für diese Privatkliniken gelten also keine Regelungen bzgl. der Privatabrechnung, sodass sich für privat Vollversicherte, Beihilfeberechtigte oder Selbstzahler abweichende Kosten zu staatlichen Krankenhäusern ergeben können. Einige Privatkliniken liquidieren jedoch auch nach der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) bzw. orientieren sich an dieser, sodass lediglich Mehrkosten für die Umsatzsteuer anfallen.

Privatklinik ist nicht gleich Privatklinik

Viele Krankenhäuser haben eigene Bereiche mit oft nur einer Station des öffentlichen Krankenhauses privatisiert. Da deren Leistungen von denen des Mutter-Krankenhauses nicht abweichen und auch keine separaten Ärzte für diese „Privatklinik“ bestehen, gilt seit Januar 2012 eine gesetzliche Entgeltbegrenzung zum Schutz vor höheren Entgelten für identische Leistungen. Betroffen sind alle in räumlicher Nähe liegenden und organisatorisch mit dem öffentlichen Krankenhaus verbundenen Einrichtungen (gem. § 108 SGB V), sodass Privatpatienten in solchen Einrichtungen keine höheren Entgelte in Rechnung gestellt werden können. Jedoch ist bei einzelnen Privatkliniken noch immer unklar, ob diese zu den Betroffenen einer Entgeltbegrenzung gehören oder nicht.

Privatabrechnung der Chefarztbehandlung

Wünschen die Privatpatienten ausdrücklich die Behandlung durch den Chefarzt, nehmen sie damit eine wahlärztliche Leistung in Anspruch. In diesem Fall muss vor der Behandlung ein schriftlicher Behandlungsvertrag mit dem Krankenhaus abgeschlossen werden, der die Behandlung mit einem liquidationsberechtigten Arzt rechtlich festhält. Diese Wahlleistungsvereinbarung muss den Patienten sowohl preislich als auch inhaltlich verständlich und detailliert aufklären, andernfalls ist sie nicht rechtsgültig und der Honoraranspruch des Chefarztes entfällt.

Für den Privatpatienten kommen die Kosten der Chefarztbehandlung zusätzlich zu den normalen Krankenhauskosten hinzu. Da aber durch das Krankenhaus bereits ärztliche Leistungen berücksichtigt wurden, wird die Wahlleistung um einen Minderungssatz von 25 Prozent gekürzt. Die Abrechnung dieser Wahlleistungen erfolgt durch die privatärztliche Abrechnung des Chefarztes.

Historischer Rückblick: Änderung des Abrechnungssystems in der GKV- und PKV-Abrechnung

Die Honorarabrechnung in deutschen Krankenhäusern und Kliniken wurde lange Zeit über tagesgleiche Pflegesätze und einige Zusatzentengelte abgerechnet. Bis zum Jahr 2002 wurden Abrechnungen auf diese Weise liquidiert, was zu einer statistisch sinkenden Krankenhaus-Verweildauer der einzelnen Patienten führte. Denn Krankenhäuser konnten schließlich nur einen Pauschalbetrag und ggfs. ein Zusatzentgelt abrechnen, unabhängig davon, ob ein Patient nur zwei Tage oder aber zwei Wochen behandelt wurde.

In der Folge wurden Patienten schneller entlassen, wenn es der gesundheitliche Zustand erlaubte, sodass die Betten von neuen Patienten belegt werden konnten. Daher passten im Laufe der Jahre viele kleinere Krankenhäuser auf Grund von Insolvenzgefahr ihr Leistungsportfolio an und fokussierten sich auf ein bis zwei medizinische Teilbereiche, statt die komplette Grundversorgung anzubieten. Die heutige Forderung der gemeinnützigen Bertelsmann Stiftung, eine starke Reduzierung der Kliniken zur Verbesserung der Versorgung durchzuführen, wird von den Krankenhäusern und Kliniken wegen der drohenden Einschränkung der Grundversorgung kritisiert.

Rechtliche Rahmenbedingungen für die Abrechnung in Krankenhäusern

Die Art der jeweiligen Behandlung bestimmt den jeweiligen rechtlichen Rahmen zur Abrechnung:

Abrechnung der Behandlung Rechtliche Grundlage
Honorarabrechnung der stationären Krankenhausleistungen Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und Fallpauschalenvereinbarung (FPV)
Vor- und nachstationäre Behandlungen § 115a Abs. 3 SGB V
Ambulante Operationen § 115b SGB V
Ambulante sozialärztliche Behandlungen Einzelleistung im § 116b SGB V

Der § 1 Abs. 8 der Fallpauschalen-Vereinbarung schreibt zudem vor, dass in der Krankenhaus-Rechnung die Fallpauschale und sonstige Entgelte und Zuschläge eindeutig dargestellt werden müssen. Darüber hinaus ist das Krankenhaus dem Patienten nach § 17c Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) gegenüber verpflichtet, ihm alle Angaben zu Diagnosen, Operationen und Behandlungen zuzusenden.

Häufige Fragen zur Abrechnung von Kliniken

Grundlage der Leistungsabrechnung in Krankenhäusern ist die diagnosebasierte Fallpauschale. Demnach richtet sich die Höhe des Krankenhausentgeltes nach der Art und dem Schweregrad der diagnostizierten Krankheit. Es wird pauschalisiert gemäß Fallpauschalen-Katalog (FPK) abgerechnet. Ausgenommen davon sind alle psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen, sowie Wahlleistungen der Patienten. Dazu zählt beispielsweise die ausdrücklich erwünschte Chefarztbehandlung oder der Wunsch nach einem Einzelzimmer.

Privatkliniken bieten ihren Patienten Leistungen an, deren Preise sie frei gestalten können. Daher können sich abweichende Kosten zu staatlichen Krankenhäusern ergeben. Einige Privatkliniken liquidieren jedoch auch nach der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) bzw. orientieren sich an dieser, sodass lediglich Mehrkosten für die Umsatzsteuer anfallen. Für privatisierte Stationen in öffentlichen Krankenhäusern gelten Sonderregelungen: Privatpatienten dürfen in solchen Einrichtungen keine höheren Entgelte in Rechnung gestellt werden.

Um den passenden Anbieter für die externe Abrechnung in der Klinik zu finden, ist ein Vergleich hilfreich. Mit unserem kostenlosen Vergleichsrechner können Sie unverbindlich das Preis-Leistungsverhältnis verschiedener Abrechnungsstellen vergleichen. Finden Sie jetzt einen passenden Partner.

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Christoph Lay
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Prof. Dr. med. habil. A. Katzer
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