„in mehreren Sitzungen“ / „auch in mehreren Sitzungen“ |
Die Leistung ist auch dann nur einmal berechnungsfähig, wenn sie im Verlauf von mehreren Inanspruchnahmen ausgeführt wird. |
GOÄ-Nr. 757: Chemo- chirurgische Behandlung einer Präkanzerose, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen |
„je Sitzung“ |
Die Leistung ist pro Arzt-Patienten-Kontakt nur einmal berechnungsfähig. |
GOÄ-Nr. 266: Intrakutane Reiztherapie (Quaddel-behandlung), je Sitzung |
„zusätzlich zu…“ |
Der Leistung muss die hier genannte Leistung vorausgegangen sein. |
GOÄ-Nr. 695: Entfernung eines oder mehrerer Polypen oder Schlingenbiopsie mittels Hochfrequenzelektroschlinge – gegebenenfalls einschließlich Probe Exzision und/oder Probepunktion – zusätzlich zu den Nummern 682 bis 685 und 687 bis 689 |
„auch beidseitig“ |
Die Leistungserbringung auf mindestens einer Seite ist obligat, also unerlässlich, um die Ziffer abrechnen zu dürfen. Die Leistungserbringung auf beiden Seiten wiederum ist fakultativ, d.h. der freien Wahl des Arztes überlassen. Unabhängig davon, ob Sie diese Leistung einseitig oder beidseitig erbringen, darf die Ziffer nur einmalig abgerechnet werden. |
GOÄ-Nr. 1565: Entfernung von obstruierenden Ohrenschmalzpfröpfen, auch beidseitig |
„beidseitig“ |
Die Leistungserbringung auf beiden Seiten ist obligat, d.h. die Leistung muss zwangsläufig auf beiden Seiten erbracht werden. Mit der Abrechnung der Ziffer ist die Leistungserbringung beider Seiten gleichzeitig abgegolten, d.h. die Leistung darf nur einmalig abgerechnet werden. |
GOÄ-Nr. 1769: Operation eines Leistenhodens, beidseitig |
„und/oder“ |
Die Leistung ist bereits berechnungsfähig, wenn mindestens eines der genannten Bestandteile erbracht wurde. Wird mehr als eines erbracht, ist die Leistungsziffer dennoch nicht mehr als einmal berechnungsfähig. |
GOÄ-Nr. 264: Injektions- und/oder Infiltrationsbehandlung der Prostata, je Sitzung |
„ggf. einschließlich / auch einschließlich / auch mit / ggf. auch unter“ |
Der genannte Leistungsbestandteil ist nur fakultativ zu erbringen, das heißt, die Ziffer darf nur einmalig abgerechnet werden, unabhängig davon, ob der fakultative Bestandteil zusätzlich erbracht wurde oder nicht. |
GOÄ-Nr. 6: Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: alle Augenabschnitte, der gesamte HNO-Bereich, das stomatognathe System, die Nieren und ableitenden Harnwege (bei Männern auch gegebenenfalls einschließlich der männlichen Geschlechtsorgane) oder Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus – gegebenenfalls einschließlich Dokumentation |
„und / sowie / einschließlich / mit“ |
Alle genannten Leistungsbestandteile müssen vollständig erbracht werden. |
GOÄ-Nr. 7: „Die vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems nach der Leistung nach Nummer 7 beinhaltet insbesondere bei den Brustorganen: Auskultation und Perkussion von Herz und Lunge sowie Blutdruckmessung.“ |
„als einzige Leistung“ / „als alleinige Leistung“ |
Eine Abrechnung weiterer Leistungen im Rahmen desselben Arzt Patienten-Kontaktes wird nicht geduldet. |
GOÄ-Nr. 3: „Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 5, 6, 7, 8, 800 oder 801. Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung.“ |
„als selbständige Leistung“ |
Die Leistung darf keine Teilleistung einer anderen umfassenderen Leistung sein. |
GOÄ-Nr. 2397: Operative Ausräumung eines ausgedehnten Hämatoms, als selbständige Leistung |