Wenn ein gesetzlich krankenversicherter Patient das Kostenerstattungsprinzip gewählt hat, bezahlt er seine ärztlichen Rechnungen zunächst selbst und reicht sie anschließend bei seiner Krankenversicherung ein. Diese erstattet den Betrag an den Patienten. Dabei ist nur derjenige Betrag erstattungsfähig, der auch im Rahmen des Sachleistungsprinzips übernommen worden wäre.
Das Kostenerstattungsprinzip muss explizit ausgewählt werden. Normalerweise gilt für gesetzlich krankenversicherte Patienten das Sachleistungsprinzip. Die Wahl des Kostenerstattungsverfahrens kann sich dabei auf einzelne Bereiche der Gesundheitsversorgung beschränken, so z. B. auf zahnärztliche oder stationäre Leistungen. Wenn sich ein Patient für das Prinzip der Kostenerstattung entscheidet, ist er mindestens ein Quartal lang an diese Entscheidung gebunden.
Damit den Patienten im Gegensatz zum Sachleistungsprinzip kein Nachteil entsteht, sind Ärzte dazu verpflichtet, ihre Patienten im Vorfeld darüber zu informieren, welche Leistungen über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen und somit vom Patienten selbst zu zahlen sind.