Gemäß des Sachleistungsprinzips rechnen Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten nicht mit den Patienten ab, sondern mit deren Krankenkassen bzw. über die Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigungen. Das Sachleistungsprinzip kommt in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie auch in der sozialen Pflegeversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung zum Tragen.
Die gesetzliche Grundlage für das Sachleistungsprinzip liefert § 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).