Was ist das Sachleistungsprinzip?

Lexikon

Gemäß des Sachleistungsprinzips rechnen Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten nicht mit den Patienten ab, sondern mit deren Krankenkassen bzw. über die Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigungen. Das Sachleistungsprinzip kommt in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie auch in der sozialen Pflegeversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung zum Tragen.

Gesetzliche Grundlage für das Sachleistungsprinzip

Die gesetzliche Grundlage für das Sachleistungsprinzip liefert § 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).

Vorteile des Sachleistungsprinzips

  • Die Beziehung zwischen Ärzten und Patienten wird nicht durch finanzielle Probleme und eventuelle finanzielle Streitigkeiten beeinträchtigt.
  • Der Aufwand für Ärzte ist geringer.
  • Zahlungen erfolgen zuverlässiger, da weniger einzelne Privathaushalte involviert sind, sondern wenige große Institutionen für die Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen zuständig ist.
  • Patienten müssen nicht in Vorleistung gehen. Dadurch kann eine zuverlässige Gesundheitsversorgung gewährleistet werden, die unabhängig von der Liquidität der Patienten ist.

Nachteile des Sachleistungsprinzips

  • Da gesetzlich krankenversicherte Patienten ihre ärztlichen Rechnungen nicht selbst begleichen, sind sie sich der Kosten, die sie verursachen, häufig nicht bewusst. Dadurch werden quantitativ mehr und teils nicht unbedingt notwendige Untersuchungen bzw. Behandlungen in Anspruch genommen, die das Gesundheitssystem belasten.

Hinweis:
Das Gegenteil des Sachleistungsprinzips ist das Kostenerstattungsprinzip.

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Häufige Fragen zum Sachleistungsprinzip

Gemäß des Sachleistungsprinzips erhalten gesetzlich krankenversicherte Patienten von den Vertragsärzten Sachleistungen in Form medizinischer Untersuchungen und Behandlungen. Hierzu müssen sie die Kosten für die ärztliche Leistung nicht vorstrecken, sondern lediglich ihre elektronische Gesundheitskarte vorlegen. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen den Ärzten und den Krankenkassen bzw. den Kassenärztlichen Vereinigungen.

Grundsätzlich hat jeder gesetzlich krankenversicherte Bundesbürger die Berechtigung, vom Sachleistungsprinzip abzuweichen und stattdessen das Kostenerstattungsprinzip zu wählen (Az. WD 9 – 3000 – 073/18, Absatz 3.1). Das bedeutet für den Versicherten, dass er die Kosten für die von ihm in Anspruch genommenen ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen zunächst selbst begleicht, die Rechnung anschließend bei seiner Krankenkasse einreicht und erst danach eine entsprechende Erstattung erhält.

Grundsätzlich gilt für gesetzlich Krankenversicherte in Deutschland das Sachleistungsprinzip, bei dem die ärztliche Abrechnung direkt über die Krankenkasse bzw. die Kassenärztliche Vereinigung geschieht. Der Patient muss in diesem Fall nicht in Vorleistung treten. Es steht den GKV-Patienten jedoch frei, sich für das Kostenerstattungsprinzip zu entscheiden. In diesem Fall muss der Patient die ärztlichen Rechnungen zunächst selbst begleichen und diese bei seiner Krankenkasse einreichen, bevor er eine Erstattung erhält.

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