Was ist ein Vertragsarzt (Kassenarzt)?

Lexikon

Ein Vertragsarzt (umgangssprachlich: Kassenarzt) ist ein approbierter, niedergelassener Arzt, der in Deutschland zur Behandlung von sozialversicherten Patienten (Gesetzliche Krankenversicherung) zugelassen ist. Vertragsärzte nehmen damit an der ambulanten ärztlichen Versorgung von gesetzlich Krankenversicherten teil.

Definition Vertragsarzt

Ein Vertragsarzt ist ein Arzt, der einen Vertrag mit den gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland hat. Diese Verträge regeln die Vergütung der ärztlichen Leistungen, die der Arzt persönlich für Patienten erbringt, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Dazu zählen etwa die Diagnose, Therapie und Prävention von Krankheiten sowie die Durchführung von Hausbesuchen.

Hinweis:
Korrekt ist der Begriff Vertragsarzt, auch wenn umgangssprachlich häufig noch von Kassenärzten gesprochen wird. Die früher vorgenommene Unterscheidung zwischen Kassenärzten und Vertragsärzten gibt es heute nicht mehr.

Die Auswahl der Vertragsärzte richtet sich nach den Bedürfnissen und Anforderungen der Patienten. Patienten können grundsätzlich frei wählen, zu welchem Vertragsarzt sie gehen möchten, solange dieser Arzt freie Kapazitäten hat und keine Überweisung von einem anderen Arzt erforderlich ist.

Die ärztliche Tätigkeit eines Vertragsarztes ist stets an einen sogenannten Vertragsarztsitz gebunden. Vertragsärzte sind in der Regel niedergelassene Ärzte, die in eigener Praxis arbeiten. Die Praxisform kann jedoch durchaus unterschiedlich sein. So gibt es neben der Einzelpraxis auch Teilgemeinschaftspraxen, Berufsausübungsgemeinschaften (früher Gemeinschaftspraxen genannt) und Praxisgemeinschaften. Auch in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) können Vertragsärzte ihren Beruf freiberuflich ausüben.

Wie wird man Vertragsarzt und welche Voraussetzungen sind zu beachten?

Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) regelt die Zulassung. Um als studierter Mediziner eine Zulassung als Vertragsarzt zu erhalten, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ärzte müssen eine Approbation besitzen.
  • Ärzte müssen in ein Arztregister eingetragen sein.

In Deutschland gibt es 17 verschiedene, regionale Vereinigungen – die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen). Als Vertragsarzt ist man Mitglied in der jeweils zuständigen KV. Die Arztregister werden von den diesen Kassenärztlichen Vereinigungen geführt (§ 1 Abs. 1 Ärzte-ZV). Sie beinhalten alle Angaben über die Person sowie die berufliche Tätigkeit des Arztes.

Ein Arzt muss eine der folgenden drei Voraussetzungen erfüllen, um initial in ein Arztregister eingetragen zu werden (§ 3 Abs. 2 Ärzte-ZV):

  • Erfolgreicher Abschluss einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung.
  • Erfolgreicher Abschluss einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung.
  • Nachweis einer Qualifikation, die gemäß § 95a Abs. 4 und 5 des SGB V anerkannt ist.

Nimmt ein Arzt an der vertragsärztlichen Versorgung von Patienten teil, erhält er die sogenannte lebenslange Arztnummer (LANR). Diese neunstellige Nummer wird entsprechend an jeden Vertragsarzt vergeben und identifiziert diesen. Mit der Zulassung gelten für den Arzt die vertraglichen, gesetzlichen und berufsrechtlichen Bestimmungen. Dazu zählen etwa der Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), die Verträge zwischen den KVen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).

Wichtig:
Vertragsärzte sind dazu verpflichtet, am ärztlichen Bereitschaftsdienst der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung teilzunehmen.

Wie erfolgt die Honorierung bei Vertragsärzten?

Die Kosten für die erbrachten Leistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Entsprechend werden die Leistungen nicht mit dem Patienten abgerechnet, wie dies zum Beispiel bei der Abrechnung von Privatpatienten ist. Ein Privatarzt ist, anders als ein Vertragsarzt, nicht an die Vorschriften der gesetzlichen Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen gebunden.

Die Abrechnung der Leistungen erfolgt mit der Kassenärztlichen Vereinigung, die für den jeweiligen Vertragsarzt regional zuständig ist. Ambulante ärztliche Behandlungen bei gesetzlich Versicherten werden auf Basis des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) vergütet. In diesem Maßstab werden alle abrechnungsfähigen Leistungen aufgeführt. Finanziert werden sie von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Wie unterscheiden sich EBM und GOÄ voneinander? In unserem Beitrag zum Unterschied zwischen EBM und GOÄ erfahren Sie alle Hintergründe.

Über die Krankenkassen erhält die Kassenärztliche Vereinigung eine Gesamtvergütung, welche das Honorar dann wiederum an die Ärzte verteilt. Die Gesamtvergütung lässt sich unterteilen in die Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) und die Extrabudgetäre Gesamtvergütung (EGV).

Wie findet die Abrechnung in der Praxis statt? In unserem Beitrag zur Abrechnung in der Arztpraxis erhalten Sie alle Infos.

Häufige Fragen zu Privatpatienten

Nicht jeder Arzt ist ein Vertragsarzt. Vertragsärzte sind approbierte Ärzte mit einer entsprechenden Zulassung. Diese muss bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) beantragt werden.

Ein Vertragsarzt behandelt gesetzlich versicherte Patienten und ist an die Vorschriften der deutschen Krankenkassen sowie der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) gebunden. Auf Privatärzte trifft dies nicht zu. Auch die Abrechnung erbrachter Leistungen unterscheidet sich deutlich voneinander.

Um als Vertragsarzt tätig zu werden, müssen Ärzte in ein Arztregister bei einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) eingetragen sein. Voraussetzung für die Eintragung ist die Approbation als Arzt und eine entsprechende Qualifikation oder Weiterbildung (§ 3 Abs. 2 Ärzte-ZV).

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