Bei der Approbation handelt es sich um die staatliche Zulassung, um den Beruf des Arztes, des Apothekers, des Tierarztes, des Psychotherapeuten oder des Zahnarztes ausüben zu dürfen. Die Bezeichnung „Approbation“ stammt von dem lateinischen „approbatio“, was „Anerkennung“ oder „Genehmigung“ bedeutet. Erst mit einer Approbation darf sich ein Arzt, Apotheker, Tierarzt, Psychotherapeut oder Zahnarzt als solcher bezeichnen und den jeweiligen Beruf selbstständig ausüben.
Eine Approbation ist erforderlich, um als Arzt in einer Klinik arbeiten zu dürfen und um sich mit einer eigenen Arztpraxis niederzulassen. Zudem wird eine Approbation benötigt, um sich als Facharzt qualifizieren zu können. Mit der Approbation erhält ein Arzt zudem einen Ärzteausweis, welcher es ihm ermöglicht, in Apotheken auch rezeptpflichtige Medikamente und Arzneimittel zu kaufen.
Um auch gesetzlich krankenversicherte Patienten behandeln und die erbrachten Leistungen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen zu dürfen, ist neben der Approbation zusätzlich eine Zulassung zum Vertragsarzt erforderlich.
Um die ärztliche Approbation zu erhalten, müssen Anwärter die Pflicht-Laufbahn durchlaufen, die im Rahmen der Approbationsordnung des jeweiligen Heilberufs festgelegt ist. So bestehen für Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Psychotherapeuten und Zahnärzte jeweils exakte Voraussetzungen, die es zum Erlangen einer Approbation zu erfüllen gilt. Diese sind in den folgenden Approbationsordnungen geregelt:
In den verschiedenen Approbationsordnungen wird festgehalten, welche Inhalte in der jeweiligen Ausbildung behandelt und erlernt werden müssen, wie viel Zeit die Ausbildung bzw. das Studium umfassen muss und welche Prüfungen zu absolvieren sind.
Hinweis:
Die Approbationsordnung für Ärzte basiert auf der Bundesärzteordnung und wird vom Bundesministerium für Gesundheit erlassen.
Neben der verpflichtenden Laufbahn gemäß der jeweiligen Approbationsordnung gilt es für Anwärter ein paar weitere Voraussetzungen zu erfüllen, um eine Approbation erhalten zu dürfen:
- Abgeschlossenes Studium:
Die erste Grundvoraussetzung, um als Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut, Apotheker oder Tierarzt arbeiten zu dürfen, ist ein entsprechend abgeschlossenes Studium sowie das Bestehen der jeweiligen Abschlussprüfung.
- Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis:
Für eine Approbation muss zudem ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis eingereicht werden, mit dem sich der Anwärter als würdig und zuverlässig erweist. Ein Anwärter wäre beispielsweise als einer Approbation unwürdig zu erachten, wenn er sich des sexuellen Missbrauchs oder Mordes schuldig gemacht hat. Auch nachträglich kann eine Approbation entzogen werden, wenn sich ein Arzt beispielsweise des Straftatbestands der Bestechung oder der Bestechlichkeit schuldig gemacht hat oder gegen das Betäubungsmittelgesetz verstößt.
- Gesundheitliche Eignung:
Der Anwärter muss gesundheitlich geeignet sein, den Beruf auszuüben. Dies ist beispielsweise im Falle von Sucht- oder Demenzerkrankungen nicht gegeben.
- Sprachkenntnisse:
Der Anwärter muss ausreichende deutsche Sprachkenntnisse mitbringen, um seinen beruflichen Pflichten (darunter die ärztlichen Informations- und Aufklärungspflichten) in Deutschland nachkommen zu können.
Die Approbation muss beantragt werden, um in Deutschland uneingeschränkt als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Psychotherapeut oder Apotheker arbeiten zu dürfen. Der Approbationsantrag muss bei der zuständigen Approbationsbehörde desjenigen Bundeslandes eingereicht werden, in der der letzte (meist mündliche) Prüfungsteil des jeweiligen Studiums absolviert wurde. Die Bundesärztekammer (BÄK) liefert eine Liste der jeweils zuständigen Approbationsbehörden.
Eine Liste derjenigen Dokumente, die Antragsteller ihrem Approbationsantrag beilegen müssen, stellen die jeweils zuständigen Approbationsbehörden zur Verfügung. Hierzu zählen in der Regel die folgenden Unterlagen:
- Approbationsantrag
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass, beglaubigte Kopie)
- Geburtsurkunde (beglaubigte Kopie)
- Im Falle einer Namensänderung: entsprechender Nachweis (Eheurkunde o. ä., beglaubigte Kopie)
- Lebenslauf
- Ärztliches Zeugnis über gesundheitliche Eignung
- Straffreiheitserklärung
- Führungszeugnis der Beleg-Art „O“ (wird nach Ausstellung durch das Bundesamt für Justiz auf direktem Weg an die betreffende Behörde gesendet)
- Examenszeugnis (beglaubigte Kopie)
- Falls vorhanden: Promotionsurkunde
Die Prüfung der Unterlagen dauert anschließend – sofern der Antragsteller alle erforderlichen Dokumente korrekt eingereicht hat – etwa vier bis sechs Wochen. All diejenigen Antragsteller, die ihre medizinische oder psychotherapeutische Ausbildung in Deutschland absolviert haben und die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates vorweisen können, haben einen Rechtsanspruch auf ihre Approbation.
Arztanwärter, die ihr Medizinstudium im Ausland absolviert haben, können in Deutschland ebenso eine Approbation beantragen wie Absolventen deutscher Medizinstudiengänge. Seit 2012 können Approbationsanträge mittlerweile auch ohne eine deutsche oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft eingereicht werden. Dies wurde im sogenannten Anerkennungsgesetz (Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen) festgelegt.
Im Zuge des Approbationsverfahrens werden in diesem Fall nicht nur die oben genannten Unterlagen geprüft, sondern zusätzlich ermittelt, ob der vorliegende ausländische Studienabschluss mit dem Abschluss eines deutschen Medizinstudiums gleichwertig ist. Ist dies der Fall und werden oben genannte Voraussetzungen erfüllt, können auch Absolventen eines Medizinstudiums in anderen Ländern eine Approbation in Deutschland erhalten und den ärztlichen Beruf somit uneingeschränkt ausüben.
Im Falle eines ausländischen Studienabschlusses muss der Antrag auf Approbation bei derjenigen Approbationsbehörde eingereicht werden, in deren Regierungsbezirk der Anwärter beabsichtigt, als Arzt, Psychotherapeut, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker tätig zu werden. Hierzu genügt keine reine Aussage darüber, wo der Antragsteller gerne arbeiten möchte, sondern es wird ein Beleg darüber erfordert, dass er bereits eine feste Zusage eines Arbeitgebers erhalten hat oder eine konkrete Anstellung in Aussicht ist.
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