Der Zweck der gesetzlichen Krankenversicherung besteht in der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung der Gesundheit. Im Rahmen dessen sollen Patienten nicht nur behandelt, sondern auch präventiv aufgeklärt und beraten werden, sodass sie selbst einen gesunden Lebensstil entwickeln und Krankheiten entgegenwirken (§ 1 SGB V).
Grundsätzlich ist jeder Deutsche zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet, sofern kein Anspruch auf anderweitige medizinische Absicherung besteht (z. B. durch eine private Krankenversicherung).
Die gesetzliche Krankenversicherung baut auf dem Solidaritätsprinzip auf. Die zu zahlenden Beiträge bemessen sich an der Höhe des jeweiligen Einkommens. Unabhängig von der Höhe des Einkommens, haben alle Mitglieder der GKV das Recht auf die gleichen Gesundheitsleistungen bzw. auf eine gleichwertige medizinische Behandlung.
Die Leistungen, die von der GKV übernommen werden, sind im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches definiert (SGB V; Begrenzung gemäß § 12 Abs. 1 SGB V). Damit die gesetzliche Krankenversicherung eine ärztliche Leistung übernimmt, müssen grundsätzlich die sogenannten WANZ-Kriterien erfüllt sein, d.h. die Leistung muss
- wirtschaftlich,
- ausreichend,
- notwendig und
- zweckmäßig
sein. Möchte ein Patient eine Leistung in Anspruch nehmen, die diesen Kriterien nicht entspricht, so steht es ihm frei, die Leistung als freiwillige Wunschleistung bzw. Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) in Anspruch zu nehmen und diese selbst zu bezahlen.
Die Beiträge und Erstattungen in die gesetzliche Krankenversicherung werden nicht zentral verwaltet, sondern in verschiedenen Krankenkassen. Dabei kann zwischen sechs verschiedenen Kassenarten unterschieden werden.
Ihren Ursprung hat die heutige gesetzliche Krankenversicherung in der 1883 gegründeten Krankenversicherung der Arbeiter, welche im Rahmen der Bismarck’schen Sozialgesetzgebung verabschiedet wurde.