Bei der Einzelleistungsvergütung (ELV) handelt es sich um eine Vergütungsform, in der all die Teilleistungen, die während einer Behandlung erbracht werden, einzeln bewertet und abgerechnet werden. Das Gegenteil zur Einzelleistungsvergütung stellt die pauschalierte Vergütung dar, bei der ein Pauschalbeitrag pro Behandlungsfall erhoben wird.
Gemäß der Einzelleistungsvergütung kann eine medizinische Behandlung/Sitzung in einzelne Teilschritte unterteilt werden, für die dem Patienten jeweils ein entsprechender Preis berechnet werden kann. So werden nach einer Sitzung beispielsweise der Beratung, der Untersuchung, den einzelnen Behandlungsschritten und der Medikation jeweils einzelne Preise zugewiesen, deren Summe den finalen Rechnungsbetrag bildet.
In Deutschland funktionieren beispielsweise die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sowie auch die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung. In beiden Gebührenordnungen sind den einzelnen Leistungen jeweils Punktwerte zugeordnet, aus denen sich der Preis pro Leistung errechnen lässt. Die Gesamtheit der Leistungen, die während einer Behandlung erbracht werden, bilden anschließend den zu zahlenden Betrag.
Bis 2004 wurde die Einzelleistungsvergütung auch im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) genutzt. Seit 2005 werden ärztliche Leistungen gemäß EBM allerdings mithilfe von Leitungskomplexvergütungen und Regelleistungsvolumina vergütet.
Auch wenn die Gebührenordnung für Ärzte die Einzelleistungsvergütung vorsieht, findet die Einzelleistungsvergütung in Deutschland derzeit nicht in ihrer Reinform statt. Zwar werden den einzelnen ärztlichen Leistungen eigene Preise zugewiesen, die innerhalb eines Behandlungsfalls individuell addiert werden können, doch durch die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung werden den Ärzten nicht zwangsläufig alle der Behandlungen auch tatsächlich bezahlt, wenn die quartalsweise verfügbare Gesamtvergütung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) bereits ausgeschöpft ist.
Hinweis:
Das Gegenteil zur Einzelleistungsvergütung stellt die pauschalierte Vergütung dar, z. B. in Form einer Fallpauschale. Hier wird pro Behandlungsfall ein pauschaler Betrag abgerechnet. Die einzelnen erbrachten Teilleistungen haben dabei keinen Einfluss auf die Rechnungshöhe.
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