Der Behandlungsvertrag regelt auf zivilrechtlicher Ebene im Patientenrechtegesetz die Zusammenarbeit zwischen Ihnen als Arzt und Ihren Patienten, sowie die Rechte und Pflichten dabei. Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird er in § 630b als Unterkategorie des Dienstvertrages eingestuft. Das bedeutet in knappen Worten: Sie als Arzt sind zur Erbringung der Leistung und der Patient zur Zahlung dieser Leistung verpflichtet. Außerdem sind die Behandlungen nach den aktuellen Standards zu leisten. Es darf also beispielsweise keine „mittelalterliche“ Behandlungspraktik durchgeführt werden.
Es handelt sich dabei um ein Übereinkommen für jede einvernehmliche ärztliche Tätigkeit zwischen Ihnen als Arzt und Ihrem Patienten. In der Regel kommt dieser Vertrag durch konkludentes Verhalten, wie z. B. mündliches Zusagen oder schlüssiges Verhalten, zustande. Eher selten geschieht der Abschluss schriftlich in Form von papierhaften Verträgen mit Unterschriften beider Parteien.
Ein Vertrag ohne Unterschrift? – Ja, Sie haben tatsächlich richtig gelesen. Für diesen Fall der vertraglichen Vereinbarungen braucht es nicht zwingend eine Unterschrift der Vertragsparteien. In der vertragsärztlichen Versorgung ist der Behandlungsvertrag in den seltensten Fällen durch Brief und Siegel – oder eben Unterschrift – vereinbart.
Er kann wie zuvor erwähnt bereits durch ein konkludentes Verhalten Ihrer Patienten in Kraft treten. Dies kann sich u. a. durch eine Terminvereinbarung äußern. Allerdings gibt es noch weitere Möglichkeiten, wie ein Patient ein solches Verhalten zum Ausdruck bringen kann. So zum Beispiel durch
- das Betreten der Praxis,
- die Aufforderung zum Behandlungsbeginn,
- den tatsächlichen Behandlungsbeginn oder
- die Abgabe der Krankenversicherungskarte.
Dementsprechend geht es bei einem Behandlungsvertrag grundsätzlich um die Kommunikation zwischen Ihnen als Arzt und Ihrem Patienten, sowie um die damit verbundene Beauftragung. Jedoch ist auch die schriftliche Form des Behandlungsvertrages eine Möglichkeit. Insbesondere in der privatärztlichen Versorgung wird ein Behandlungsvertrag als ein schriftlicher Dienstvertrag zwischen Ihnen als Privatarzt und einem Privatpatienten geschlossen und entspricht vom Aufbau einem klassischen Vertragsdokument.
Hier werden die Vertragsparteien namentlich benannt. Neben einer willentlichen Einverständniserklärung und der Aufklärung zum Datenschutz, enthält ein schriftlicher Behandlungsvertrag zudem auch eine Klausel über die Art und Weise der Honorarabrechnung (beispielsweise über die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)). Das Dokument wird darüber hinaus mit dem Ort und Datum, sowie den Signaturen beider Parteien gezeichnet. Welche Inhaltselemente explizit in einem Behandlungsvertrag enthalten sein müssen, ist regulatorisch nicht benannt.
Ein Behandlungsvertrag sollte nicht mit einer Honorarvereinbarung verwechselt werden. Zwar ist hierbei die Sprache von zwei ärztlichen Verträgen, jedoch gibt es einige Aspekte, die sich unterscheiden.
Wie zuvor erwähnt, kann ein Behandlungsvertrag bereits durch konkludentes Verhalten aufgesetzt werden. Zwar ist die schriftliche Form eine Möglichkeit, ist aber für Sie als Arzt nicht verpflichtend. Im Gegensatz dazu dürfen Sie als Arzt eine Honorarvereinbarung nur in schriftlicher Form aufsetzen und benötigen die Unterschriften beider Vertragsparteien in zweifacher Ausführung.
Welche Pflichten haben Sie als Arzt sonst noch? In unserem Ratgeber zum Thema ärztliche Pflichten geben wir einen Überblick.
Eine inhaltliche Abgrenzung besteht in dem Fall, dass eine Honorarvereinbarung nicht für jede einvernehmliche ärztliche Tätigkeit benötigt wird. Eine Honorarvereinbarung ist erst dann erforderlich, wenn die ärztliche Leistung eine Wahlleistung darstellt. In dem Fall fallen die Kosten für Ihre Patienten höher oder niedriger aus als dies die GOÄ vorsieht. Diese Kosten werden bei gesetzlich versicherten Patienten nicht von der Krankenkasse getragen und müssen selber bezahlt werden.
Tipp:
Wenn Sie als Arzt bisher noch wenig Erfahrung mit einem schriftlichen Behandlungsvertrag machen konnten, empfehlen wir, mit vorgefertigten Musterverträgen offizieller Stellen zu arbeiten oder einen Anwalt zur Vertragserstellung zu konsultieren.
Beispiel Mustervertrag
Bei Notfällen, in denen Sie als Arzt einen bewusstlosen Patienten antreffen, kann selbstverständlich kein Behandlungsvertrag durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. In solchen Fällen richtet sich die Rechtsgrundlage nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA). Dies führt zu den gleichen Konsequenzen wie bei einem Behandlungsvertrag. Allerdings müssen alle drei Bedingungen gegeben sein:
- Der Patient ist nicht in der Lage, den Vertrag durch schlüssiges Verhalten abzuschließen.
- Die Behandlung ist medizinisch notwendig.
- Die Behandlung ist im Sinne des Patienten.
Im klassischen Fall sind Sie als behandelnder Arzt und Ihr Patient, der das Vertragsverhältnis mit Ihnen eingeht, Vertragspartner. Letzterer muss hierfür als voll geschäftsfähig gelten oder einen gesetzlichen Vertreter haben, der entscheidungsbefugt ist. Patienten erreichen die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Der abgeschlossene Vertrag zwischen Ihnen als Arzt und Ihrem Patienten bleibt auch bei einer Behandlung durch einen weiteren angestellten Arzt der Praxis oder Ihrer Urlaubsvertretung unverändert bestehen. Bei einer Überweisung an einen anderen Arzt kommt ein neuer Behandlungsvertrag zustande.
Neben Ärzten können folgende Vertreter weiterer Berufsgruppen aus dem Gesundheitswesen einen Behandlungsvertrag mit Patienten abschließen:
- Physiotherapeuten
- Psychotherapeuten
- Heilpraktiker
- Hebammen
- Geburtshelfer
Da Apotheker rechtlich nicht zur Behandlung von Patienten befugt sind, gehören sie nicht zu den genannten Personen- bzw. Berufsgruppen dazu.
Bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen bestehen juristische Besonderheiten, welche sich je nach Alter unterscheiden und eine explizite Einwilligung des Erziehungsberechtigten erfordern können.
In der Regel wird für eine Behandlung im Krankenhaus eine Überweisung von einem niedergelassenen Arzt benötigt. Allerdings gehören laut dem Patientenrechtegesetz dringende Notfälle, bei denen der Patient durch eine Verzögerung gesundheitliche Schäden davontragen könnte, zu der Ausnahme. Somit können auch Krankenhäuser als Vertragspartner im Behandlungsvertrag auftreten.
Im Gegensatz zur Behandlung in einer Arztpraxis wird dort der Behandlungsvertrag nicht mit Ihnen als behandelndem Arzt, sondern zwischen dem Patienten und dem Krankenhaus geschlossen. Nur wenn Sie als Belegarzt einen schweren Eingriff nicht in der Praxis, sondern in einem Krankenhaus durchführen, kommt der Vertrag zwischen dem Patienten und Ihnen als Belegarzt zustande. Sie gelten als Belegarzt, wenn Sie als niedergelassener Arzt nicht im Krankenhaus angestellt sind, aber Ihre Patienten in Belegbetten des Krankenhauses behandeln dürfen. Der Patient vereinbart dann einen separaten Vertrag mit dem Krankenhausträger, um die sonstige Verpflegung im Krankenhaus zu klären.
Mit einem Vertragsverhältnis gehen für beide Vertragsparteien (Sie als Behandler bzw. Arzt und Ihrem Patienten) Rechte, aber auch Pflichten einher. Der Behandlungsvertrag klärt als eine Art Lastenheft, dass sowohl Sie als Arzt als auch Ihr Patient in die Behandlung und die damit einhergehenden Pflichten einwilligen.
Dabei sollten Sie wissen, dass Ihre Zielsetzung als Arzt zwar immer die Verbesserung des Gesundheitszustandes sein sollte, der Heilungserfolg der Krankheit allerdings nicht zu Ihren Pflichten gehört. Solange Sie als Arzt die Behandlung nach den aktuellen medizinischen Standards durchführen, haften Sie nicht für einen möglichen Misserfolg des Eingriffs.
Das vorherige Aufklärungsgespräch mit Ihrem Patienten, dass sich aus den oben genannten Pflichten ergibt, sollten Sie als Arzt grundsätzlich objektiv halten und folgende Informationen erwähnen:
- Art und Umfang der medizinischen Behandlung
- Eventuelle mögliche Behandlungsalternativen
- Mögliche Risiken und Nebeneffekte
- Erfolgschancen
Das Gespräch soll dazu dienen, dass sich Ihr Patient allen Risiken und Chancen bewusst ist und sich nötigenfalls gegen die Behandlung entscheiden kann.
Als niedergelassener Arzt unterliegen Sie gesetzlich der Behandlungspflicht. Diese ergibt sich aus Ihrer Zulassung und der damit einhergehenden Pflicht zur vertragsärztlichen Untersuchung. Daher haben Sie als Vertragsarzt in der Regel eine Behandlungspflicht für gesetzlich versicherte Patienten. Ausnahmen können in folgenden Fällen gemacht werden:
- bei einer Überlastung Ihrerseits,
- bei fehlender Krankenversicherungskarte des Patienten,
- bei unzureichenden Fachkenntnissen bzw. Qualifikationen Ihrerseits,
- bei Unzumutbarkeit der Behandlung,
- bei einem gestörten Vertrauensverhältnis zwischen dem Patienten und Ihnen als Arzt.
Im Gegensatz dazu besitzen Sie als privat abrechnender Arzt die Wahlfreiheit und können privat versicherte Patienten ablehnen. Dies ist allerdings nur gestattet, wenn keine Notfallsituation des Privatpatienten vorliegt.
Die Begleichung der Vergütung für eine geleistete Behandlung ist ein wichtiger Aspekt beim Behandlungsvertrag. Wenn Sie als Arzt, Zahnarzt oder Therapeut gesetzlich Krankenversicherte oder Privatpatienten behandeln, erhalten Sie dafür ein festgelegtes Honorar. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach Ihrer Fachgruppe und der Art der geleisteten Therapien.
Mit der Form der konkludenten Zustimmung durch schlüssiges Verhalten basiert der Behandlungsvertrag auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen als Arzt und Ihren Patienten. Doch natürlich kann ein so geschlossener Behandlungsvertrag auch genauso einfach gelöst werden. Nach § 627 BGB kann der Patient den Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen jederzeit auflösen. Als Arzt sind Sie sogleich befugt, alle bereits erbrachten Leistungen zu berechnen und die Kostenbegleichung einzufordern. Machen Sie sich als Behandler jedoch vertragswidrigem Verhalten schuldig, darf keine Zahlung eingefordert werden. Im Zweifelsfall ist dies jedoch juristisch zu klären.
Natürlich kann der Behandlungsvertrag auch von Ihrer Seite als Arzt gekündigt werden. Hierbei müssen Sie jedoch sicherstellen, dass der Patient die Behandlung auch ohne große Schwierigkeit anderweitig fortführen kann (z. B. bei einem anderen Facharzt in der Nähe). Ist dies trotz Kündigung nicht sichergestellt, sind Sie als Arzt verpflichtet, einen möglicherweise entstandenen Schaden beim Patienten zu ersetzen. Generell gibt es auch hier Härtefälle, bei denen die Weiterbehandlung bei Kündigung nicht sichergestellt werden muss. Beispiele hierfür wären eine Bedrohung durch den Patienten oder Vandalismus in den Behandlungsräumen. Auch hier lohnt sich die Beauftragung eines Anwalts, um potenzielle Probleme juristisch zu lösen.
Der Behandlungsvertrag ist eine wichtige Vereinbarung, die die Arbeit von Ärzten und Therapeuten mit ihren Patienten auf Basis von Pflichten regelt. Er kann mündlich, schriftlich aber auch durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden. Darin werden die Pflichten beider Vertragsparteien festgelegt: Der Arzt verpflichtet sich zur Durchführung der Behandlung mit dem Ziel den Gesundheitszustand des Patienten zu verbessern, der Patient wiederum wird dadurch zur Zahlung der erhaltenen Leistungen verpflichtet.