Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patienten (inkl. Muster zum Download)

Behandlungsvertrag
Praxisalltag

Bei jedem Arztbesuch und Krankenhausaufenthalt wird – entweder mündlich, schriftlich oder durch entsprechendes Verhalten – ein zivilrechtlicher Vertrag geschlossen. Dieser sogenannte Behandlungsvertrag rahmt den Prozess der medizinischen Behandlung und legt die Rechte und Pflichten von Ihnen als behandelndem Arzt und Ihren Patienten fest. Wir geben einen Einblick in dieses Feld der Rechtswissenschaften und beleuchten den Behandlungsvertrag aus verschiedenen Perspektiven.

Kurz und knapp

  • In einem Behandlungsvertrag werden die Rechte und Pflichten von behandelndem Arzt (oder zuständigem Krankenhaus) und Patient festgelegt.
  • Ein Behandlungsvertrag kann auch wortlos, also durch eindeutiges Verhalten geschlossen werden.
  • Ein schriftlicher Behandlungsvertrag empfiehlt sich mindestens dann, wenn der Patient die Kosten für die Behandlung selbst tragen muss.

Was ist ein Behandlungsvertrag?

Der Behandlungsvertrag regelt auf zivilrechtlicher Ebene seit dem Patientenrechtegesetz die Zusammenarbeit zwischen Ihnen als Arzt und Ihren Patienten, sowie die Rechte und Pflichten, die daraus entstehen. Gemäß § 630a BGB sind Sie als behandelnder Arzt zur Erbringung der Leistung und der Patient zur Zahlung dieser Leistung verpflichtet. Außerdem sind die Behandlungen nach den aktuellen Standards zu leisten. Es darf also beispielsweise keine mittelalterliche Behandlungspraktik angewandt werden. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird der Behandlungsvertrag in § 630b als Unterkategorie des Dienstvertrages eingestuft. Würde hingegen ein bestimmtes Ergebnis gewährleistet werden, würde es sich um einen sogenannten Werkvertrag (gemäß § 631 BGB) handeln. Dies ist bei medizinischen Behandlungen in der Regel nicht der Fall.

Es handelt sich bei einem Behandlungsvertrag um ein Übereinkommen für jede einvernehmliche ärztliche Tätigkeit zwischen Ihnen als Arzt und Ihrem Patienten. In der Regel kommt dieser Vertrag durch konkludentes Verhalten, wie zum Beispiel mündliches Zusagen oder schlüssiges Verhalten, zustande. Nicht immer geschieht der Abschluss schriftlich in Form von papierhaften Verträgen mit Unterschriften beider Parteien.

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Wie kann ein Behandlungsvertrag abgeschlossen werden?

Ein Vertrag ohne Unterschrift? – Ja, Sie haben tatsächlich richtig gelesen. Für diesen Fall der vertraglichen Vereinbarungen braucht es nicht zwingend eine Unterschrift der Vertragsparteien. In der vertragsärztlichen Versorgung ist der Behandlungsvertrag verhältnismäßig selten durch Brief und Siegel – oder eben Unterschrift – vereinbart.

Er kann, wie zuvor erwähnt, bereits durch ein konkludentes Verhalten Ihrer Patienten in Kraft treten. Dies kann sich u. a. durch eine Terminvereinbarung äußern. Allerdings gibt es noch weitere Möglichkeiten, wie ein Patient ein solches Verhalten zum Ausdruck bringen kann. So zum Beispiel durch

  • das Betreten der Praxis,
  • die Aufforderung zum Behandlungsbeginn,
  • den tatsächlichen Behandlungsbeginn oder
  • die Abgabe der Krankenversicherungskarte.

Dementsprechend geht es bei einem Behandlungsvertrag grundsätzlich um die Kommunikation zwischen Ihnen als Arzt und Ihrem Patienten sowie um die damit verbundene Beauftragung. Jedoch ist auch die schriftliche Form des Behandlungsvertrages eine Möglichkeit. Insbesondere in der privatärztlichen Versorgung wird ein Behandlungsvertrag als ein schriftlicher Dienstvertrag zwischen Ihnen als Privatarzt und einem Privatpatienten geschlossen und entspricht vom Aufbau einem klassischen Vertragsdokument.

Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patienten (inkl. Muster zum Download)
Behandlungsvertrag

Hier werden die Vertragsparteien namentlich benannt. Neben einer willentlichen Einverständniserklärung und der Aufklärung zum Datenschutz, enthält ein schriftlicher Behandlungsvertrag zudem auch eine Klausel über die Art und Weise der Honorarabrechnung (beispielsweise über die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)). Das Dokument wird darüber hinaus mit dem Ort und Datum, sowie den Signaturen beider Parteien gezeichnet. Welche Inhaltselemente explizit in einem Behandlungsvertrag enthalten sein müssen, ist regulatorisch nicht benannt.

Wo liegt der Unterschied zu einer Honorarvereinbarung?

Ein Behandlungsvertrag sollte nicht mit einer Honorarvereinbarung verwechselt werden. Zwar handelt es sich jeweils um einen ärztlichen Vertrag, jedoch gibt es einige Aspekte, die sich unterscheiden.

Wie zuvor erwähnt, kann ein Behandlungsvertrag bereits durch konkludentes Verhalten aufgesetzt werden. Zwar ist die schriftliche Form eine Möglichkeit, ist aber für Sie als Arzt nicht verpflichtend. Im Gegensatz dazu dürfen Sie als Arzt eine Honorarvereinbarung nur in schriftlicher Form aufsetzen und benötigen die Unterschriften beider Vertragsparteien in zweifacher Ausführung.

Welche Pflichten haben Sie als Arzt sonst noch? In unserem Ratgeber zum Thema ärztliche Pflichten geben wir einen Überblick.

Eine inhaltliche Abgrenzung besteht in dem Fall, dass eine Honorarvereinbarung nicht für jede einvernehmliche ärztliche Tätigkeit benötigt wird. Eine Honorarvereinbarung ist erst dann erforderlich, wenn die ärztliche Leistung eine Wahlleistung darstellt. In dem Fall fallen die Kosten für Ihre Patienten höher oder niedriger aus als dies die GOÄ vorsieht. Diese Kosten werden bei gesetzlich versicherten Patienten nicht von der Krankenkasse getragen und müssen selbst bezahlt werden.

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Wann ist ein schriftlicher Behandlungsvertrag sinnvoll?

Grundsätzlich kommt ein Behandlungsvertrag auch mündlich oder sogar wortlos, durch eindeutiges Verhalten zustande. Immer dann, wenn der Patient die Kosten für die Behandlung selbst zahlen muss, ist es jedoch empfehlenswert, den Behandlungsvertrag schriftlich abzuschließen und von Ihrem Patienten unterschreiben zu lassen. So können Sie unproblematisch nachweisen, dass Sie Ihren Patienten darüber aufgeklärt haben, dass er die Kosten selbst tragen muss und diese unter Umständen nicht von seiner Krankenkasse erstattet werden.

Dementsprechend ist es sowohl bei Privatpatienten im Allgemeinen als auch bei Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL), die von gesetzlich krankenversicherten Patienten in Anspruch genommen werden, empfehlenswert, einen schriftlichen Behandlungsvertrag unterschreiben zu lassen. Aus dem Behandlungsvertrag zwischen Ihnen und Ihrem Patienten sollte eindeutig hervorgehen, welche Leistung(en) erbracht werden, welches Honorar hierfür zu entrichten ist und dass eine entsprechende Aufklärung stattgefunden hat. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, empfehlen wir Ihnen, ein Vertrag zu verwenden, der von spezialisierten Fachanwälten für Medizinrecht erstellt wurde. Im Folgenden finden Sie einen Behandlungsvertrag für Privatpatienten als Muster-Download.

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Vertragsabschluss bei Notfällen

Bei Notfällen, in denen Sie als Arzt einen bewusstlosen Patienten antreffen, ist selbstverständlich keine Aufklärung des Patienten möglich und es kann ebenso wenig ein Behandlungsvertrag durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. In solchen Fällen richtet sich die Rechtsgrundlage nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA). Dies führt zu den gleichen Konsequenzen wie bei einem Behandlungsvertrag. Hierzu müssen die folgenden drei Bedingungen gegeben sein:

  • Der Patient ist nicht in der Lage, den Vertrag durch schlüssiges Verhalten abzuschließen.
  • Die Behandlung ist medizinisch notwendig.
  • Die Behandlung ist im Sinne des Patienten.

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Wer sind die Vertragspartner beim Behandlungsvertrag?

Im klassischen Fall sind Sie als behandelnder Arzt und Ihr Patient, der das Vertragsverhältnis mit Ihnen eingeht, Vertragspartner. Letzterer muss hierfür als voll geschäftsfähig gelten oder einen gesetzlichen Vertreter haben, der entscheidungsbefugt ist. Patienten erreichen die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

Der abgeschlossene Vertrag zwischen Ihnen als Arzt und Ihrem Patienten bleibt auch bei einer Behandlung durch einen weiteren angestellten Arzt der Praxis oder Ihrer Urlaubsvertretung unverändert bestehen. Bei einer Überweisung an einen anderen Arzt kommt ein neuer Behandlungsvertrag zustande. Neben niedergelassenen Ärzten können auch Krankenhausträger, Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinische Versorgungszentren, Belegärzte sowie liquidationsberechtigte Chefärzte als Behandler und somit als Vertragspartei im Behandlungsvertrag auftreten. Auch die folgenden Vertreter weiterer Berufsgruppen aus dem Gesundheitswesen können einen Behandlungsvertrag mit Patienten abschließen:

  • Physiotherapeuten
  • Psychologische Psychotherapeuten
  • Kinder- und Jugendpsychotherapeut
  • Heilpraktiker
  • Hebammen
  • Geburtshelfer
  • Logotherapeuten
  • Ergotherapeuten
  • Masseure

Da Apotheker rechtlich nicht zur Behandlung von Patienten befugt sind, gehören sie nicht zu den genannten Personen- bzw. Berufsgruppen dazu. Auch Tierärzte sowie Pfleger dürfen keine Behandlungsverträge mit Patienten abschließen. Ebenso dürfen Honorarärzte, Medizinproduktehersteller sowie Konsiliarärzte (bei GKV-Patienten) nicht als Vertragspartner im Behandlungsvertrag auftreten.

Behandlungsverträge mit Minderjährigen und geschäftsunfähigen Erwachsenen

Bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen bestehen juristische Besonderheiten, welche sich je nach Alter unterscheiden und eine explizite Einwilligung des Erziehungsberechtigten erfordern können.

Kinder unter sieben Jahren Kinder zwischen sieben und 15 Jahren Kinder zwischen 15 und 18 Jahren
  • Vertragspartner: Arzt und Erziehungsberechtigter des Kindes
  • Vertragspartner: Arzt und Kind
  • Voraussetzung: vorherige Einwilligung oder nachträgliche Genehmigung des Erziehungsberechtigten
  • Vertragspartner: Arzt und Kind
  • Ausnahme: bei privatversicherten Kindern wird weiterhin die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten benötigt

Zwar erfolgt der Vertragsabschluss bei Kindern ab sieben Jahren vonseiten der Erziehungsberechtigten. Trotzdem werden die Erziehungsberechtigten hierdurch nicht zur Vertragspartei, sondern der Behandlungsvertrag besteht weiterhin zwischen behandeltem Kind und behandelndem Arzt (§ 164 BGB).

Gleiches gilt auch für den Fall, dass erwachsene Patienten geschäftsunfähig sind, beispielsweise durch eine Demenzerkrankung, bestimmte psychische Erkrankungen oder Suchtkrankheiten, die die Zurechnungsfähigkeit des Patienten beeinträchtigen. Auch in diesem Fall wird der Behandlungsvertrag zwar von einem gesetzlichen Vertreter unterschrieben, doch der Behandlungsvertrag besteht weiterhin zwischen dem behandelten Patienten und dem behandelnden Arzt.

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Behandlungsverträge zwischen Krankenhäusern und Patienten

Ein Behandlungsvertrag muss nicht immer zwischen natürlichen Personen (Patient und Arzt) geschlossen werden, sondern auch juristische Personen können Vertragspartner in einem Behandlungsvertrag sein. So tritt bei Behandlungen in Krankenhäusern – im Gegensatz zur Behandlung in einer Arztpraxis – häufig nicht der behandelnde Arzt, sondern das Krankenhaus als Vertragspartner im Behandlungsvertrag auf. Krankenkassen, Beihilfestellen und andere Kostenträger übernehmen lediglich die Kostenerstattung, sind jedoch keine Vertragsparteien des Behandlungsvertrages. Grundsätzlich kann im Rahmen der Behandlungsverträge mit Krankenhäusern zwischen drei Arten unterschieden werden:

  • totaler Krankenhausaufnahmevertrag
  • totaler/einheitlicher Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag
  • gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag

Wird ein totaler Krankenhausaufnahmevertrag geschlossen, treten das Krankenhaus als juristische Person sowie der Patient als natürliche Person als Vertragsparteien auf. Das Krankenhaus verpflichtet sich im Rahmen des totalen Krankenhausaufnahmevertrages zur Erbringung der medizinischen Leistung (über einen behandelnden Arzt, der jedoch kein Vertragspartner ist), die Unterbringung und Versorgung bei stationären Aufenthalten und eventuelle Pflegeleistungen.

Ein totaler/einheitlicher Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag kommt zustande, wenn ein Patient während seines Krankenhausaufenthaltes neben der von der Krankenkasse übernommenen medizinischen Versorgung zusätzliche Wahlleistungen in Anspruch nimmt, deren Kosten er selbst tragen muss. In diesem Fall kommt ein gewöhnlicher totaler Krankenhausaufnahmevertrag zwischen dem Patienten und dem Krankenhaus zustande (siehe vorheriger Abschnitt). Daneben besteht ein Arztzusatzvertrag zwischen dem Patienten und dem behandelnden Arzt, der die spezielle Wahlleistung umfasst. Wie immer, wenn eine Wahlleistung erbracht werden soll, gilt auch hier, dass der Patient im Vorfeld entsprechend den ärztlichen Aufklärungspflichten über die geplante Behandlung sowie auch über die ihm persönlich entstehenden Kosten informiert werden muss.

Eine dritte Form, in der Krankenhäuser als Vertragspartner während einer Behandlung auftreten können, ist der gespaltene Krankenhausaufnahmevertrag. Im Falle dieses Vertrages verpflichtet sich das Krankenhaus für die Unterbringung, die Verpflegung und die Pflege des Patienten, während ausschließlich der behandelnde Arzt in der Pflicht für die ärztliche Behandlung steht. Der Patient verpflichtet sich wiederum, die Vergütung des Arztes zu zahlen, sofern diese nicht bereits von einem anderen Kostenträger (beispielsweise der Krankenkasse des Patienten) übernommen wird.

Diese Art des Behandlungsvertrages wird vor allem dann gewählt, wenn es einem Belegarzt in seiner eigenen Praxis an notwendigen Geräten o.ä. für einen schweren Eingriff fehlt und er diesen daher in einem Krankenhaus durchführt. Sie gelten als Belegarzt, wenn Sie als niedergelassener Arzt nicht im Krankenhaus angestellt sind, aber Ihre Patienten in Belegbetten des Krankenhauses behandeln dürfen. Der Behandlungsvertrag selbst wird in diesem Fall zwischen Ihnen als behandelndem Arzt und Ihrem Patienten geschlossen. Der Patient vereinbart dann einen separaten Vertrag mit dem Krankenhausträger, um die sonstige Verpflegung im Krankenhaus vertraglich zu regeln.

Rechte und Pflichten zwischen Behandler und Patient

Mit einem Vertragsverhältnis gehen für beide Vertragsparteien (Sie als Behandler bzw. Arzt und Ihrem Patienten) Rechte, aber auch Pflichten einher. Der Behandlungsvertrag klärt als eine Art Lastenheft, dass sowohl Sie als Arzt als auch Ihr Patient in die Behandlung und die damit einhergehenden Pflichten einwilligen.

Ihre Pflichten als Arzt Pflichten Ihrer Patienten
  • Behandlung nach aktuellen medizinischen Standards
  • Verbesserung des Gesundheitszustandes als Ziel
  • Umfassende Aufklärung vor der Behandlung
  • Erbringung der Leistung von Diagnostik, Indikation und anschließender Therapie
  • Information über das Anfallen von Zusatzkosten
  • Dokumentation der Behandlung
  • Schweigepflicht über Krankheitsbild und Therapie
  • Überweisung an weitere Fachärzte (falls eigene Fachkenntnisse oder tatsächliche Möglichkeiten nicht ausreichen)
  • Zeitnahe Begleichung des Honorars (wird bei gesetzlich Versicherten von der Krankenkasse übernommen)
  • Zeitnahe private Zahlung von individuellen Zusatzleistungen
  • Erklärung der Einwilligung durch konkludentes Verhalten oder in mündlicher bzw. schriftlicher Form
  • Pünktliches Erscheinen zum Termin (insbesondere bei Operationen)

Heilungserfolg ist kein Vertragsbestandteil

Zwar sollte Ihre Zielsetzung als Arzt immer die Verbesserung des Gesundheitszustandes Ihres Patienten sein, doch der Heilungserfolg der Krankheit gehört nicht zu Ihren Pflichten. Solange Sie als Arzt die Behandlung nach den aktuellen medizinischen Standards durchführen, haften Sie nicht für einen möglichen Misserfolg des Eingriffs.

Ein Behandlungsfehler liegt somit nicht zwangsläufig vor, weil keine Besserung eintritt. Stattdessen ist es zum Vorliegen eines Behandlungsfehlers entscheidend, dass Sie als Arzt die aktuellen medizinischen Standards missachtet und/oder ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben. Dies gilt neben medizinisch notwendigen Behandlungen ebenso bei kosmetischen Eingriffen in der ästhetischen Chirurgie. Da vor einer Behandlung nicht abschließend festgestellt werden kann, wie der Körper auf Medikamente oder Operationen reagieren wird, kann auch hier im Rahmen des Behandlungsvertrages kein Erfolg garantiert werden.

Aufklärungsgespräch als verpflichtender Vertragsbestandteil

Das vorherige Aufklärungsgespräch mit Ihrem Patienten, dass sich aus den oben genannten Pflichten ergibt, sollten Sie als Arzt grundsätzlich objektiv halten und folgende Informationen erwähnen:

  • Art und Umfang der medizinischen Behandlung
  • eventuelle mögliche Behandlungsalternativen
  • mögliche Risiken und Nebeneffekte
  • Erfolgschancen

Die Aufklärung soll dazu dienen, dass sich Ihr Patient aller Risiken und Chancen bewusst ist und sich nötigenfalls gegen die Behandlung entscheiden kann.

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Besteht eine Behandlungspflicht für Sie als Arzt?

Als niedergelassener Arzt unterliegen Sie gesetzlich der Behandlungspflicht. Diese ergibt sich aus Ihrer Zulassung und der damit einhergehenden Pflicht zur vertragsärztlichen Untersuchung. Daher haben Sie als Vertragsarzt in der Regel eine Behandlungspflicht für gesetzlich versicherte Patienten. Ausnahmen können in folgenden Fällen gemacht werden:

  • bei einer Überlastung Ihrerseits,
  • bei fehlender Krankenversicherungskarte des Patienten,
  • bei unzureichenden Fachkenntnissen bzw. Qualifikationen Ihrerseits,
  • bei Unzumutbarkeit der Behandlung,
  • bei einem gestörten Vertrauensverhältnis zwischen dem Patienten und Ihnen als Arzt.

Im Gegensatz dazu besitzen Sie als privat abrechnender Arzt die Wahlfreiheit und können privat versicherte Patienten ablehnen. Dies ist allerdings nur gestattet, wenn keine Notfallsituation des Privatpatienten vorliegt.

Honorar-Regelung für Ärzte

Die Begleichung der Vergütung für eine geleistete Behandlung ist ein wichtiger Aspekt beim Behandlungsvertrag. Wenn Sie als Arzt, Zahnarzt oder Therapeut gesetzlich Krankenversicherte oder Privatpatienten behandeln, erhalten Sie dafür ein festgelegtes Honorar. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach Ihrer Fachgruppe und der Art der geleisteten Therapien.

Kündigung oder Auflösung eines Behandlungsvertrages

Mit der Form der konkludenten Zustimmung durch schlüssiges Verhalten basiert der Behandlungsvertrag auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen als Arzt und Ihren Patienten. Doch natürlich kann ein so geschlossener Behandlungsvertrag auch genauso einfach gelöst werden. Nach § 627 BGB kann der Patient den Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen jederzeit auflösen. Als Arzt sind Sie sogleich befugt, alle bereits erbrachten medizinischen Leistungen zu berechnen und die Kostenbegleichung einzufordern. Machen Sie sich als Behandler jedoch vertragswidrigem Verhalten schuldig, darf keine Zahlung eingefordert werden. Im Zweifelsfall ist dies juristisch zu klären.

Natürlich kann der Behandlungsvertrag auch von Ihrer Seite gekündigt werden. Hierbei müssen Sie jedoch sicherstellen, dass der Patient die Behandlung auch ohne große Schwierigkeit anderweitig fortführen kann (beispielsweise bei einem anderen Facharzt in der Nähe). Ist dies trotz Kündigung nicht sichergestellt, sind Sie als Arzt verpflichtet, einen möglicherweise entstandenen Schaden beim Patienten zu ersetzen. Generell gibt es auch hier Härtefälle, bei denen die Weiterbehandlung bei Kündigung nicht sichergestellt werden muss. Beispiele hierfür wären eine Bedrohung durch den Patienten oder Vandalismus in den Behandlungsräumen. Auch hier lohnt sich die Beauftragung eines Anwalts, um potenzielle Probleme juristisch zu lösen.

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Fazit zum Behandlungsvertrag

Der Behandlungsvertrag ist eine wichtige Vereinbarung, die die Arbeit von Ärzten und Therapeuten mit ihren Patienten regelt. Er kann mündlich, schriftlich aber auch durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden. Im Behandlungsvertrag werden die Pflichten beider Vertragsparteien festgelegt: Der Arzt verpflichtet sich zur Durchführung der medizinischen Behandlung mit dem Ziel, den Gesundheitszustand des Patienten zu verbessern. Der Patient wiederum wird durch den Behandlungsvertrag zur Zahlung der erhaltenen Leistungen verpflichtet. Auch wenn ein schriftlicher Behandlungsvertrag grundsätzlich nicht verpflichtend ist, so ist er doch vor allem bei der Behandlung von Privatpatienten und bei der Erbringung von Selbstzahler-Leistungen durchaus sinnvoll. Zur einfacheren Erstellung Ihrer Behandlungsverträge stellen wir Ihnen in unserem Download-Bereich einen Muster-Behandlungsvertrag zur Verfügung.

Häufige Fragen zum Behandlungsvertrag

Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn Sie als Arzt mit der Absicht, eine Behandlung vorzunehmen, mit einem Patienten kommunizieren und sich schließlich auf eine Behandlung einigen. Der Vertrag muss dabei weder schriftlich abgeschlossen, noch ausdrücklich mündlich vereinbart werden. Ein konkludentes Verhalten von Ihnen und Ihrem Patienten reicht hierfür aus.

Zusammengefasst ergeben sich für Sie als Arzt aus einem Behandlungsvertrag eine Aufklärungs-, Behandlungs-, Schweige- und eine Dokumentationspflicht. Diese Pflichten müssen eingehalten und die Behandlung muss nach den aktuellen medizinischen Standards erbracht werden.

In den meisten Fällen kommt ein Behandlungsvertrag zwischen Ihrem Patienten und Ihnen als Arzt zustande. Bei der Behandlung in einem Krankenhaus, kann zudem das Krankenhaus als Vertragspartner des Patienten auftreten. Auch andere Dienstleister aus dem Gesundheitswesen können einen Vertrag mit ihren Patienten abschließen. Dazu gehören unter anderem Physiotherapeuten, Psychotherapeuten, Heilpraktiker, Hebammen und Geburtshelfer.

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