Bereits in § 2 der MBO-Ä finden Sie als Arzt die allgemeinen ärztlichen Berufspflichten. Damit Sie überprüfen können, ob Sie sich als Arzt stets an diese Pflichten halten, finden Sie hier eine Checkliste.
Außerdem sollten Sie als Arzt beachten, dass Sie auf die Anfragen der Ärztekammer fristgerecht antworten müssen. Auch dann, wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU tätig sind und zumindest gelegentlich oder zeitweise in Deutschland eine ärztliche Tätigkeit ausüben, müssen Sie sich als Arzt an die Vorschriften der MBO-Ä halten.
Als Arzt unterliegen Sie verschiedenen Behandlungsgrundsätzen und Verhaltensregeln, die Sie beachten und an die Sie sich halten müssen. Die allgemeinen Grundsätze und Regeln während einer Behandlung sind für Sie als Arzt im § 7 der MBO-Ä festgeschrieben. So sagt dieser Paragraf u. a. aus, dass Sie als Arzt bei jeder Behandlung stets die Menschenwürde, die Persönlichkeit, den Willen und die Rechte Ihrer Patienten achten müssen. Besonders das Selbstbestimmungsrecht Ihrer Patienten ist zu respektieren. Ihre Patienten haben diesem folgend stets das Recht, eine von Ihnen als Arzt empfohlene Maßnahme abzulehnen.
Außerdem haben Ihre Patienten das Recht, ihren Arzt beliebig auszusuchen und gegebenenfalls auch während einer schon laufenden Betreuung zu wechseln. Dieses Recht steht Ihnen als Arzt im Übrigen ebenfalls zu. Entsprechend können auch Sie als Arzt die Behandlung eines Patienten ablehnen. Allerdings nur dann, wenn es sich nicht um einen Notfall oder eine besondere rechtliche Verpflichtung gegenüber dem Patienten handelt.
Auch der Wunsch eines Patienten auf eine Überweisung oder das Hinzuziehen eines weiteren Arztes sollten Sie als Arzt respektieren, sofern eine nachvollziehbare Begründung vorliegt. Im Interesse Ihrer Patienten sollten Sie ohnehin immer mit anderen (Fach-)Ärzten kooperieren. Falls es sich vorteilhaft auf die Behandlung Ihres Patienten auswirken könnte, ist es Ihre Pflicht, als Arzt weitere (Fach-)Ärzte hinzuziehen oder die Behandlung an sie zu überweisen.
Der Einsatz von Kommunikationsmedien ist generell zur Unterstützung des Arzt-Patienten-Kontakts gestattet. Der hauptsächliche Kontakt zwischen Ihnen als Arzt und Ihrem Patienten soll allerdings persönlich geschehen. Lediglich in Ausnahmefällen darf eine Beratung oder Behandlung ausschließlich über ein Kommunikationsmedium stattfinden. Dafür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Es ist ärztlich vertretbar.
- Die erforderliche ärztliche Sorgfalt wird gewahrt.
- Es hat eine Aufklärung über die Besonderheiten der Beratung und/oder Behandlung nur über Kommunikationsmedien stattgefunden.
Angehörige der Patienten dürfen bei der Untersuchung bzw. Behandlung vor Ort dabei sein, sofern beide Parteien (Sie als Arzt und Ihr Patient) diesem zuvor zugestimmt haben.
Außerdem sollten Sie sich als Arzt gegenüber Ihren Patienten stets aufmerksam und respektvoll verhalten. Auf eventuelle Meinungsverschiedenheiten oder geäußerte Kritik sollten Sie als Arzt sachlich eingehen und ein klärendes Gespräch führen.
Vor allem bei Einweisungen und Entlassungen Ihrer Patienten in ein Krankenhaus müssen Sie als Arzt die anderen Ärzte über Befunde und die bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführte Behandlung informieren. Wichtig ist, dass in solchen Fällen das Einverständnis Ihres Patienten vorliegt oder von diesem auszugehen ist. Von einem Einverständnis seitens des Patienten kann ausgegangen werden, wenn Ihr Patient z. B. aufgrund des Verlierens seines Bewusstseins nicht mehr reagieren kann, aber dringend ärztlich betreut werden muss.
Zu guter Letzt müssen Sie als Arzt dafür sorgen, dass Sie in keinem Fall einen Missbrauch der von Ihnen ausgestellten Verschreibungen begünstigen.
Nach § 8 der MBO-Ä unterliegen Sie als Arzt auch einer Aufklärungspflicht gegenüber Ihren Patienten. Vor jedem Behandlungsbeginn ist es daher notwendig, dass Ihr Patient in die Behandlung einwilligt (Behandlungsvertrag). Damit Ihr Patient die Behandlung und ihre Auswirkungen besser einschätzen kann, muss vorab ein persönliches Aufklärungsgespräch zwischen Ihnen als Arzt und Ihrem Patienten stattfinden. In diesem müssen Sie als Arzt über folgende Punkte aufklären:
- Wesen, Bedeutung und Tragweite der Behandlung
- mögliche Behandlungsalternativen
- mit der Behandlung verbundene Risiken
Wie wird ein Behandlungsvertrag wirksam geschlossen? In unserem Ratgeber zum Thema Behandlungsvertrag erhalten Sie alle Informationen.
Das Aufklärungsgespräch dient hauptsächlich der Vorbeugung von möglichen Missverständnissen und der Klärung von Fragen hinsichtlich der geplanten Behandlung. Ihr Patient soll durch das Gespräch alle erforderlichen Informationen erhalten, um eine informierte Entscheidung treffen zu können. Planen Sie daher insbesondere vor Operationen stets genügend Bedenkzeit für Ihren Patienten mit ein und verwenden Sie eine angemessene und verständliche Sprache.
Als Arzt unterliegen Sie einer Schweigepflicht gegenüber Ihren Patienten (§ 9 MBO-Ä). Diese gilt auch nach dem Versterben Ihres Patienten. Entsprechend müssen Sie als Arzt über alle anvertrauten und ermittelten Informationen zur Person schweigen. Dazu zählen auch:
- schriftliche Mitteilungen
- Aufzeichnungen
- Röntgenaufnahmen
- sonstige Untersuchungsbefunde
In einigen Fällen dürfen allerdings Ausnahmen gemacht werden. Die Schweigepflicht gilt nicht mehr, wenn
- … Sie als Arzt von der Schweigepflicht befreit wurden.
- … das Darlegen von Informationen „zum Schutz eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist“.
- … Sie Ihrer gesetzlichen Aussage- und Anzeigepflicht nachgehen müssen.
- … „gesetzliche Vorschriften die Schweigepflicht einschränken“ und der Patienten von Ihnen als Arzt darüber informiert wurde.
Die Schweigepflicht darf auch bei besonderen Personengruppen gebrochen werden. Dazu zählen Ihre Mitarbeiter, Mitarbeiter von anderen Dienstleistungsunternehmen sowie Personen, die an der Behandlung beteiligt sind. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die beteiligten Personen über die Schweigepflicht aufgeklärt werden müssen und dies schriftlich festgehalten wird.
Als Arzt unterliegen Sie nach § 10 MBO-Ä auch einer Dokumentationspflicht, weshalb Sie alle Informationen zu jeder durchgeführten Behandlung Ihrer Patienten dokumentieren und sicher aufbewahren müssen. Informieren Sie sich genauer zu dem Thema in unserem Beitrag zur ärztlichen Dokumentationspflicht.
Auch die ärztlichen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden werden gesetzlich im § 11 der MBO-Ä geregelt. Sobald Sie sich dazu bereit erklären, einen Patienten zu behandeln, sind Sie als Arzt dazu verpflichtet, Ihren Patienten gewissenhaft mit angebrachten Methoden zur Behandlung und Untersuchung zu versorgen. Die Anwendung von diagnostischen oder therapeutischen Methoden ist nicht gestattet, wenn Sie als Arzt dabei das Vertrauen Ihres Patienten ausnutzen und dieser unwissend, leichtgläubig und hilflos ist.
Wichtig:
Beachten Sie als Arzt unbedingt, dass Sie Ihren Patienten keinen Heilerfolg versprechen. Dies ist insbesondere bei Krankheiten, die nicht geheilt werden können, untersagt.
Der § 12 der MBO-Ä regelt Ihr Honorar und Ihre Vergütungsabsprachen. So muss das von Ihnen als Arzt geforderte Honorar stets angemessen sein. Sofern keine anderen gesetzlichen Regelungen in Kraft treten, dient dafür die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) als Grundlage. Wenn Sie als Arzt eine Honorarvereinbarung mit Ihrem Patienten abschließen, müssen Sie stets die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen beachten.
Was genau ist eine Honorarvereinbarung und wie wird sie geschlossen? In unserem Ratgeber zum Thema Honorarvereinbarung klären wir auf.
In einigen Fällen ist es Ihnen als Arzt gestattet, das Honorar anzupassen. So können Sie das Honorar bei den folgenden Personengruppen ganz oder teilweise erlassen:
- Verwandte
- Kollegen und deren Angehörige
- mittellose Patienten
Eine unlautere Unterschreitung der durch die GOÄ vorgegebenen Sätze ist im Normalfall jedoch untersagt.
Hinweis:
Planen Sie eine Leistung, bei der die Kosten eventuell nicht von der Krankenversicherung oder einem anderen Kostenträger übernommen werden? Dann müssen Sie als Arzt Ihre Patienten vor der Leistungserbringung darüber schriftlich informieren und zusätzlich die voraussichtliche Höhe des Honorars angeben, welches sich aus der GOÄ ergibt.