Abrechnung der Videosprechstunde gemäß GOÄ (Telemedizin)

Videosprechstunde
Abrechnungstipps

Verkürzte Anfahrtszeiten, minimierte Ansteckungsrisiken und eine erleichterte medizinische Versorgung für immobile Menschen – ärztliche Videosprechstunden bringen sowohl für Sie als Arzt als auch für Ihre Patienten einige Vorteile mit sich. Im Folgenden erfahren Sie, welche GOÄ-Ziffern zur Abrechnung von Videosprechstunden infrage kommen, wie diese gesteigert werden können und welche Grenzen es im Rahmen der Telemedizin zu berücksichtigen gilt.

Vorteile von Videosprechstunden gegenüber Terminen vor Ort

Sowohl für Sie als Arzt auch als für Ihre Patienten bringen Sprechstunden per Videotelefonie einige Vorteile mit sich.

  • Ansteckungsrisiken werden vermindert:
    Spätestens seit der Coronapandemie, aber auch im Allgemeinen, bieten Videosprechstunden den großen Vorteil der Infektionsvermeidung. So können sowohl Ihre Patienten untereinander, aber auch Sie selbst auf diese Weise einige Kontakte zu Kranken meiden und Ihr eigenes Ansteckungsrisiko sowie das Ihrer Patienten vermindern.
  • Immobilen Menschen wird der Arztbesuch erleichtert:
    Für den ein oder anderen Patienten kann ein Arztbesuch einen ziemlichen Kraftakt bedeuten. Senioren, Menschen mit Gehbehinderung oder Elternteile, die ihren Arztbesuch und die Kinderbetreuung unter einen Hut bekommen müssen – all jenen wird die medizinische Beratung und Behandlung erleichtert, indem sie den Weg zur Arztpraxis nicht auf sich nehmen müssen, sondern komfortabel von zuhause aus mit ihrem behandelnden Arzt sprechen können.
  • Die Hemmschwelle zum Arztbesuch sinkt:
    Für alle jene, denen die Arztkonsultation durch die Videosprechstunde erleichtert wird, sinkt die Hemmschwelle, sich bei Beschwerden an ihren Arzt zu wenden. Patienten nehmen ärztliche Hilfe im Bedarfsfall durch die Erleichterung schneller in Anspruch und vermeiden somit eine Verschlimmerung ihrer Krankheit.
  • Die medizinische Versorgung in ländlichen Gebieten wird verbessert:
    Während Ärzte in Großstädten häufig leicht mit Bus und Bahn erreichbar sind, gestaltet sich die medizinische Versorgung in ländlicheren Gebieten mit einer niedrigeren Arztdichte oft verhältnismäßig schwierig. Dank medizinischer Videosprechstunden profitieren die Menschen in abgelegeneren Regionen von einer verbesserten ärztlichen Erreichbarkeit und Fahrtwege können reduziert werden.
  • Medizinische Betreuung chronisch Kranker wird erleichtert:
    Für all jene Patienten, die aufgrund einer chronischen Erkrankung in regelmäßigen Abständen zum Arzt müssen, kann die Möglichkeit der Videosprechstunde eine enorme Entlastung bedeuten. Häufige Fahrtwege und zusätzliches Warten im Wartezimmer können vermieden werden.
  • Der Stress an Ihrer Rezeption sinkt:
    Zudem bringt die Videosprechstunde mehr Ruhe in Ihre Praxisräume. Indem sich weniger Patienten an Ihrer Rezeption anmelden, sich einen neuen Termin geben lassen oder ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen abholen, wird Ihr Praxisteam an der Rezeption entlastet und Stress wird vermieden.

Hinweis:
Auch wenn die Vorteile eine Videosprechstunde auf der Hand liegen: Die Verpflichtung, eine Beratung/Behandlung per Videotelefonie durchzuführen, gibt es nicht. Die Entscheidung, ob sie eine Videosprechstunde anbieten möchten, liegt bei Ihnen als Arzt.

So rechnen Sie die Videosprechstunde richtig ab

Für die Videosprechstunde gibt es in der Gebührenordnung für Ärzte keine spezielle Gebührenziffer. Stattdessen gibt es einige Ziffern, die sowohl bei einer Behandlung vor Ort in der Praxis als auch im Rahmen einer Videosprechstunde abgerechnet werden können.

Gebührenordnungen
GOÄ und GOZ im Online-Verzeichnis

Die Gebührenordnungen (GOÄ, GOZ) können Sie in unserem digitalen Online-Verzeichnis einsehen.
Inklusive aller Punktwerte, Steigerungssätze und Ausschlussziffern.

BÄK-Abrechnungsempfehlung telemedizinischer Leistungen

Die Bundesärztekammer (BÄK) hat im Juni 2020 Abrechnungsempfehlungen bekanntgegeben. Die telemedizinischen Leistungen, die gemäß dieser Empfehlungen mithilfe der GOÄ abgerechnet werden können, finden Sie in der nachfolgenden Tabelle. Daneben gibt es einige weitere Leistungen, die im Rahmen einer Videosprechstunde erbracht bzw. abgerechnet werden können. Diese finden Sie im darauffolgenden Abschnitt.

Telemedizinische Leistung gemäß BÄK-Abrechnungsempfehlung Abrechnung gemäß Einfachsatz (in €) Bemerkung
Beratung durch den Arzt mittels E-Mail GOÄ 1 analog 4,66
Beratung durch den Arzt mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) GOÄ 1 originär 4,66 Vorsicht: Reine Laborbefundmitteilungen sind gemäß der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt M der GOÄ nicht gesondert berechnungsfähig. Wobei reine Befundmitteilungen wohl eher selten einen Arzt-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde erfordern.
Beratung durch den Arzt mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde), das gewöhnliche Maß übersteigend GOÄ 3 originär 8,74
Ausstellung von Rezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen mittels Videotelefonie, E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen), durch Medizinische Fachangestellte GOÄ 2 analog 1,75
Visuelle symptomatische klinische Untersuchung mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) GOÄ 5 analog 4,66 Möglich, wenn die physische Anwesenheit für die symptombezogene Untersuchung nicht notwendig ist, um eine fundierte Einschätzung und Behandlung zu gewährleisten. Wichtig:
Sorgfältige Dokumentation erforderlich, die den Grund angibt, weshalb ausnahmsweise keine körperliche Anwesenheit des Patienten erforderlich ist. Im Zweifelsfall: Patienten in die Praxis bitten.
Vorstellung eines Patienten und/oder Beratung über einen Patienten in einer interdisziplinären und/oder multiprofessionellen Videokonferenz, zur Diagnosefindung und/oder Festlegung eines fachübergreifenden Behandlungskonzepts GOÄ 60 originär 6,99
Gemeinsame ärztliche telekonsiliarische Fallbeurteilung im Rahmen diagnostischer Verfahren (z. B. bildgebender Verfahren wie CT-, MRT-, Röntgenaufnahmen, Videoendoskopie etc. und/oder z. B. histologischer Befundungen wie Schnittdiagnostik, Ausstrich) („Telekonsil“) analog Nr. 60 GOÄ GOÄ 60 analog 6,99
Erstellung oder Aktualisierung und ggf. elektronische Übersendung eines Medikationsplans, analog Nr. 70 GOÄ GOÄ 70 analog 2,33 Der elektronische Versand eines Medikamentenplanes (z. B. verschlüsselt per E-Mail) kann nicht gesondert berechnet werden, da dies bereits Bestandteil der Leistung ist.
Verordnung und ggf. Einweisung in Funktionen bzw. Handhabung sowie Kontrolle der Messungen zu digitalen Gesundheitsanwendungen, analog Nr. 76 GOÄ GOÄ 76 analog 4,08
Telemetrische Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers, eines Kardioverters bzw. Defibrillators und/oder eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT), wenn die Daten über eine größere räumliche Entfernung übertragen werden (z. B. aus der häuslichen Umgebung des Patienten heraus), analog Nr. 661 GOÄ GOÄ 661 analog 30,89

Wann ist eine Beratung/Behandlung per Videotelefonie möglich?
Während beispielsweise im Leistungstext der GOÄ-Ziffern 1 und 3 explizit steht, dass diese Leistungen „auch mittels Fernsprecher“, also telefonisch oder per Videotelefonie, möglich sind, erfordert die Einschätzung bei anderen Ziffern ein wenig Interpretation. Grundsätzlich gilt: Eine Leistung sollte nur im Rahmen einer Videosprechstunde erbracht werden, wenn hierdurch eine ebenso sorgfältige Behandlung möglich ist wie in Ihrer Praxis vor Ort.

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Weitere Ziffern ohne die Notwendigkeit des unmittelbaren Patientenkontakts

Neben den Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer gibt es einige weitere Ziffern, die keinen unmittelbaren Patientenkontakt erfordern und somit per Videotelefonie erbracht werden können.

GOÄ-Ziffer Leistungsbeschreibung Einfachsatz (in €)
GOÄ 4 Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken – 12,82
GOÄ 15 Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken 17,49
GOÄ 34 Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung – gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken –, einschließlich Beratung – gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen – 17,49

Analoge Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen per Videosprechstunde

Vor allem auch in der Psychotherapie, in der ein Großteil der Leistungen aus therapeutischen Gesprächen besteht, ist häufig kein unmittelbarer Kontakt notwendig. Daher können die nachfolgenden Leistungen nun auch über die Coronapandemie hinaus im Rahmen von Videosprechstunden analog berechnet werden. Die Voraussetzung für die Abrechnung gemäß der nachfolgenden Tabelle ist, dass eine direkte und persönliche Betreuung durch den Arzt selbst erfolgt. Eine Beratung durch Medizinische Fachangestellte ist im Rahmen dieser GOÄ-Ziffern nicht zulässig.

GOÄ-Ziffer (analog) Leistungsbeschreibung Einfachsatz (in €)
GOÄ 801 Eingehende psychiatrische Untersuchung – gegebenenfalls unter Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktperson – 14,57
GOÄ 804 Psychiatrische Behandlung durch eingehendes therapeutisches Gespräch – auch mit gezielter Exploration – 8,74
GOÄ 806 Psychiatrische Behandlung durch gezielte Exploration und eingehendes therapeutisches Gespräch, auch in akuter Konfliktsituation – gegebenenfalls unter Einschluß eines eingehenden situationsregulierenden Kontaktgesprächs mit Dritten -, Mindestdauer 20 Minuten 14,57
GOÄ 807 Erhebung einer biographischen psychiatrischen Anamnese bei Kindern oder Jugendlichen unter Einschaltung der Bezugs- und Kontaktpersonen mit schriftlicher Aufzeichnung, auch in mehreren Sitzungen 23,31
GOÄ 808 Einleitung oder Verlängerung der tiefenpsychologisch fundierten oder der analytischen Psychotherapie – einschließlich Antrag auf Feststellung der Leistungspflicht im Rahmen des Gutachterverfahrens, gegebenenfalls einschließlich Besprechung mit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten – 23,31
GOÄ 817 Eingehende psychiatrische Beratung der Bezugsperson psychisch gestörter Kinder oder Jugendlicher anhand erhobener Befunde und Erläuterung geplanter therapeutischer Maßnahmen 10,49
GOÄ 835 Einmalige, nicht in zeitlichem Zusammenhang mit einer eingehenden Untersuchung durchgeführte Erhebung der Fremdanamnese über einen psychisch Kranken oder über ein verhaltensgestörtes Kind 3,73
GOÄ 846 Übende Verfahren (z. B. autogenes Training) in Einzelbehandlung, Dauer mindestens 20 Minuten 8,74
GOÄ 849 Psychotherapeutische Behandlung bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen, Dauer mindestens 20 Minuten 13,41
GOÄ 855 Anwendung und Auswertung projektiver Testverfahren (z. B. Rorschach-Test, TAT) mit schriftlicher Aufzeichnung, insgesamt 42,08
GOÄ 856 Anwendung und Auswertung standardisierter Intelligenz- und Entwicklungstests (Staffeltests oder HAWIE(K), IST/Amthauer, Bühler- Hetzer, Binet-Simon, Kramer) mit schriftlicher Aufzeichnung, insgesamt 21,04
GOÄ 857 Anwendung und Auswertung orientierender Testuntersuchungen (z. B. Fragebogentest nach Eysenck, MPQ oder MPI, Raven-Test, Sceno- Test, Wartegg-Zeichentest, Haus-Baum-Mensch, mit Ausnahme des sogenannten Lüscher-Tests), insgesamt 6,76
GOÄ 860 Erhebung einer biographischen Anamnese unter neurosenpsychologischen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung und Indikationsstellung bei tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie, auch in mehreren Sitzungen 53,62
GOÄ 861 Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten 40,22
GOÄ 863 Analytische Psychotherapie, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten 40,22
GOÄ 865 Besprechung mit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten über die Fortsetzung der Behandlung 20,11
GOÄ 870 Verhaltenstherapie, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten – gegebenenfalls Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten – 43,72
GOÄ 885 Eingehende psychiatrische Untersuchung bei Kindern oder Jugendlichen unter auch mehrfacher Einschaltung der Bezugs- und/ oder Kontaktperson(en) unter Berücksichtigung familienmedizinischer und entwicklungspsychologischer Bezüge 29,14
GOÄ 886 Psychiatrische Behandlung bei Kindern und/oder Jugendlichen unter Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktperson(en) unter Berücksichtigung familienmedizinischer und entwicklungspsychologischer Bezüge, Dauer mindestens 40 Minuten 40,80

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Wie kann der Faktor bei einer Videosprechstunde gesteigert werden?

Die GOÄ-Ziffern können im Rahmen einer Videosprechstunde genauso gesteigert werden wie auch bei einer herkömmlichen Behandlung vor Ort. Für die Steigerung gelten die Regeln aus § 5 Abs. 2 der GOÄ. Demnach kann der Faktor der Leistung ggf. unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades oder des Zeitbedarfes sowie aufgrund erschwerender Umstände bei der Ausführung gesteigert werden. Eine Steigerung kann demnach beispielsweise notwendig sein, wenn aufgrund spezieller Umstände ein besonderer technischer Aufwand erforderlich wird oder eine Beratung stattfindet, die das gewöhnliche Maß an Zeitaufwand übersteigt.

Wie werden GOÄ-Ziffern korrekt gesteigert? In unserem Ratgeber zum Thema Steigerungsfaktoren erhalten Sie alle Hintergründe.

Welche Ärzte dürfen ihren Patienten Videosprechstunden anbieten?

Grundsätzlich dürfen Ärzte nahezu aller Fachdisziplinen ihren Patienten eine Videosprechstunde anbieten. Im kassenärztlichen Bereich sind hiervon Radiologen, Pathologen, Nuklearmediziner und Laborärzte ausgenommen. So können im Rahmen von Videosprechstunden beispielsweise Behandlungsergebnisse und Nebenwirkungen besprochen, Aufklärungsgespräche geführt, Blutdruckwerte und Schmerzprotokolle ausgewertet und Medikationen angepasst werden. Um Privatpatienten per Video beraten und behandeln zu dürfen, ist kein Antrag o.ä. nötig. Sie können die Leistungen wie gewohnt abrechnen und müssen den neuen Behandlungsort lediglich in Ihrer Dokumentation berücksichtigen.

Technische Ausstattung für Videosprechstunden

Grundsätzlich benötigen Sie zur Durchführung von Videosprechstunden dieselbe technische Ausstattung wie auch für private Videotelefonie:

  • Computer
  • Bildschirm
  • Mikrofon
  • Lautsprecher
  • Kamera
  • Stabile Internetverbindung

Achten Sie auch auf eine einwandfreie Funktion der Kamera, des Mikrofons und der Lautsprecher. Ein allgemeiner Check der Technik sollte standardmäßig vor Beginn der Videosprechstunde durchgeführt werden. Außerdem sollte die Internetverbindung auf beiden Seiten stabil sein, sodass einer verständlichen und sorgfältigen Beratung nichts im Wege steht. Als Besonderheit kommt hinzu, dass Sie für eine medizinische Videosprechstunde ausschließlich zugelassene und zertifizierte Videodienstanbieter nutzen dürfen. Eine Liste möglicher Anbieter finden Sie im folgenden Abschnitt „Welcher Videodienstanbieter eignet sich?“.

Hinweis:
Weitere Informationen zu den technischen Anforderungen finden Sie in Anlage 31b des Bundesmantelvertrags-Ärzte.

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Welcher Videodienstanbieter eignet sich?

Da Sie im Rahmen ärztlicher Videosprechstunden außerordentlich sensible Daten erfassen und verarbeiten, dürfen hierzu nur ausgewählte, zertifizierte Videodienstanbieter genutzt werden. Die technischen Standards für die Behandlung von Kassenpatienten sind in der Anlage 31 b BMV-Ä geregelt. Es wird – unter anderem auch von der Bundesärztekammer – empfohlen, diese dort geregelten Standards auch bei der Fernbehandlung von Privatversicherten einzuhalten. Demnach sollten Sie ausschließlich zertifizierte Videosprechstundendienstanbieter nutzen. Wichtig ist, dass eine angemessene Datensicherheit eingehalten wird und eine entsprechende Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der Daten (z. B. SSL-Verschlüsselung) stattfindet.

Liste zertifizierter Videodienstanbieter

Zertifizierte Videodienstanbieter, die Sie zur ärztlichen Videosprechstunde in Ihrer Praxis nutzen können, sind (alphabetisch sortiert):

  • CompuGroup Medical Deutschland AG, Geschäftsbereich telemed
  • Consularia GmbH
  • Deutsche Telekom Healthcare and Security Solutions GmbH
  • DGN Service GmbH
  • Duria eG
  • I-Motion GmbH
  • INCAS Medical Services GmbH
  • KAMP Netzwerkdienste GmbH
  • MediConsult GmbH

Hinweis:
Endet das Zertifikat Ihres Videodienstanbieters im Laufe eines Quartals, können Sie den Videodienst trotzdem weiterhin bis zum Quartalsende nutzen.

Darf ich ausschließlich online arbeiten oder gibt es Grenzen?

Ausschließlich Leistungen per Videotelefonie anzubieten, ist nicht möglich. Berücksichtigen Sie, dass Videosprechstunden in Ihrer Praxis pro Quartal maximal 30 % der Behandlungsfälle ausmachen dürfen. Sofern ein Patient neben der Videosprechstunde in demselben Quartal zusätzlich in der Praxis vor Ort war, zählt dieser Behandlungsfall allerdings nicht in die 30-Prozent-Grenze hinein. Die Grenze umfasst somit nur die Patienten, die ausschließlich per Videosprechstunde behandelt/beraten wurden. Dass ein Patient ausschließlich per Video behandelt oder beraten wird, sollte zudem nur dann gegeben sein, wenn dies ärztlich vertretbar ist und Sie eine ebenso gute und sorgfältige Behandlung online bieten können, wie sie es bei sich vor Ort in der Praxis tun könnten. Zudem müssen Sie Ihre Patienten darüber aufklären, inwiefern die Behandlung per Videosprechstunde gegebenenfalls von einer herkömmlichen Behandlung vor Ort abweicht.

Wie genau sind Behandlungsfälle definiert? In unserem Ratgeber zum Thema Behandlungsfall erhalten Sie alle Erklärungen und Beispiele.

Was gilt es bei neuen Patienten zu beachten?

Grundsätzlich dürfen Sie die Videosprechstunde sowohl bestehenden als auch neuen Patienten Ihrer Praxis anbieten. Während es noch bis 2018 gemäß der Musterberufsordnung- Ärzte verboten war, einen Patienten ausschließlich per Fernbehandlung/-beratung zu betreuen, ist dies mittlerweile erlaubt. Bei der Videosprechstunde mit einem neuen Patienten ist es ebenso wichtig wie in der Praxis vor Ort, dass zunächst alle relevanten Patientendaten im Patientenverwaltungssystem erfasst werden. Lassen Sie sich hierzu die Versichertenkarte oder den Personalausweis des Patienten per Kamera zeigen und notieren Sie die Krankenkasse, die Versichertenart und die Versichertennummer, Vor- und Nachname des Patienten sowie das Geburtsdatum und die Postleitzahl. Lassen Sie sich von neuen Patienten vor Behandlungsbeginn außerdem mündlich bestätigen, dass ein entsprechender Versicherungsschutz besteht.

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Arzt

Sonderregelungen beim Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) können im Rahmen einer Videosprechstunde ausgestellt werden. Als selbsterklärende Voraussetzung gilt, dass die AU für eine Krankheit ausgestellt wird, die sich tatsächlich per Videobesprechung diagnostizieren lässt. Während in der gesetzlichen Krankenkasse gilt, dass der Patient in der Praxis bereits bekannt sein muss, greift diese Regelung in der GOÄ-Abrechnung von Videosprechstunden mit Privatpatienten nicht.

Hier gilt, dass Sie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Rahmen einer Videosprechstunde grundsätzlich sowohl für bekannte als auch unbekannte Patienten ausstellen dürfen. Dabei sind folgende Grenzen zu berücksichtigen:

  • Bei unbekannten Patienten kann eine AU für maximal 3 Tage ausgestellt werden.
  • Bei bekannten Patienten kann eine AU für maximal 7 Tage ausgestellt werden.

Folge-AUs dürfen nur dann in einer Videosprechstunde ausgestellt werden, wenn der Patient für die erste AU in der Praxis vor Ort war. Wurde die erste AU in einer Videosprechstunde ausgestellt, muss der Patient für die Folge-AU in der Praxis erscheinen. Wenn Sie Ihrem Patienten die AU anschließend zusenden müssen, können Sie ihm die angefallenen Versandkosten entsprechend berechnen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 GOÄ).

Wenn Sie im Rahmen einer Videosprechstunde an die Grenzen Ihrer Behandlungsmöglichkeiten stoßen und nicht zweifelsohne feststellen können, dass der Patient tatsächlich arbeitsunfähig ist, empfiehlt es sich, den Patienten nach der Videosprechstunde in die Praxis einzuladen, um eine verlässliche Untersuchung zu ermöglichen.

Ärztliche Videosprechstunde aus dem Homeoffice – geht das?

Technisch betrachtet wäre es für Sie als Arzt unkompliziert möglich, die Videosprechstunde auch aus dem Homeoffice heraus anzubieten. So könnten Sie nicht nur Ihren Patienten, sondern auch sich selbst den Fahrtweg in die Praxis ersparen. Um den Patienten eine gleichbleibend verlässliche, datenschutzrechtlich einwandfreie und professionelle Betreuung gewährleisten zu können, geben die ärztlichen Berufsordnungen und der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) allerdings vor, dass Sie sich als Arzt während einer Videosprechstunde am Ort der Praxisniederlassung aufhalten müssen (§ 24 Abs. 2 Ärzte-ZV, § 17 Abs. 1 MBO-Ä).

Während die Ärzte-ZV und die ärztlichen Berufsordnungen explizit vorgeben, dass eine Sprechstunde an Ihrer jeweiligen Praxisniederlassung erfolgen muss, lassen Formulierungen anderer Rechtsgrundlagen (z. B. im Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä)) die Interpretation zu, dass sich der behandelnde Arzt zum Zeitpunkt einer Videosprechstunde nicht zwangsläufig an der Praxisniederlassung befinden muss. Wenn Sie es bevorzugen, Videosprechstunden trotz der weitgehenden Rechtsunsicherheit lieber von daheim zu führen anstatt aus der Praxis, ist es empfehlenswert, die Situation zuvor mit Ihrer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zu besprechen. Vor allem seit Beginn der Coronapandemie haben zunehmend Kassenärztliche Vereinigungen die ärztliche Videosprechstunde aus dem Homeoffice heraus zugelassen, darunter die KV Nordrhein und die KV Schleswig-Holstein.

Achtung:
Wer im Homeoffice arbeitet, sollte darauf achten, dass dieselben datenschutzrechtlichen Vorgaben und Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden wie auch in den Praxisräumen. Der Schutz Ihrer Patientendaten darf durch die Arbeit im Homeoffice nicht in Mitleidenschaft gezogen werden.

Weitere Tipps zur Rechtssicherheit Ihrer Videosprechstunden

Um im Rahmen Ihrer Videosprechstunden auf der rechtssicheren Seite zu bleiben, gilt es, ein paar Regeln zu beachten, die unter anderem von der Bundesärztekammer (BÄK) veröffentlicht wurden:

  • Überprüfen Sie, ob Ihre Berufshaftpflichtversicherung die Videosprechstunde bzw. Telemedizin mit abdeckt.
  • Stellen Sie sicher, dass die Videosprechstunde immer frei von Werbung ist.
  • Aufzeichnungen der Videosprechstunde sind nicht erlaubt.
  • Zum Schutz der Daten muss die Videosprechstunde Ende-zu-Ende-verschlüsselt sein.
  • Nicht nur zum Komfort, sondern auch aus datenschutzrechtlichen Gründen muss die Videosprechstunde an einem störungsfreien, vertraulichen Ort stattfinden. Achten Sie zudem auf eine ruhige Atmosphäre, damit ein ungestörter Ablauf der Videosprechstunde garantiert werden kann. Am besten nutzen Sie ein Sprechzimmer, in welchem Sie nicht durch Straßenlärm oder eine unmittelbare Nähe zur Anmeldung gestört werden.
  • Patienten müssen einwilligen, dass ihre Daten verarbeitet werden. Die Videodienst-Anbieter stellen in der Regel Formulare zur Verfügung, die Sie von Ihren Patienten zur Einwilligung unterschreiben lassen müssen.
    Für Psychotherapeuten wird zudem ein Formular vom Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten e.V. zur Verfügung gestellt.

Werden die Kosten für eine Videosprechstunde von den Krankenkassen erstattet?

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gilt die Videosprechstunde als Regelleistung und wird somit von den gesetzlichen Krankenversicherungen übernommen. Ob die Kosten für eine Videosprechstunde wiederum von der privaten Krankenversicherung (PKV) übernommen werden, hängt von der jeweiligen PKV ab. Mittlerweile werden die Kosten für Fernbehandlungen von immer mehr PKV getragen. Um bei Postbeamten der Gruppe B oder bei KVB-versicherten Patienten auf Nummer Sicher zu gehen, sollten Sie sich im Vorfeld die Akzeptanz der analog ansetzbaren Leistungen bestätigen lassen.

Abrechnung der Videosprechstunde gemäß GOÄ (Telemedizin)
Videosprechstunde

Die Videosprechstunde – ein Abrechnungsbeispiel aus der Privatpraxis

Im Folgenden finden Sie eine Beispielabrechnung der Videosprechstunde gemäß GOÄ. Zunächst wird eine beispielhafte Situation beschrieben. Im Anschluss daran finden Sie die GOÄ-Ziffern, die in diesem Beispiel abgerechnet werden können.

Praxisbeispiel: Die Ausgangssituation

Eine 71-jährige Stammpatientin, die regelmäßig wegen Diabetes mellitus sowie arterieller Hypertonie in Behandlung ist, wartet bereits im Online-Wartezimmer, bis ihre Hausärztin sie „abholt“ und sie zur Videosprechstunde begrüßt. Anlass der Videosprechstunde ist eine bereits bei der Terminvereinbarung genannte minimale Hautveränderung an der linken Hand. Zudem möchte die Seniorin die durch den Diabetologen veranlassten Laborwerte mit der Ärztin besprechen. Die Werte liegen der Privatarztpraxis bereits vor.

Die Internetverbindung ist auf beiden Seiten stabil, auch die Kameras haben eine optimale Position eingenommen. Die Mikrofone funktionieren ebenfalls einwandfrei. Da die Patientin schon seit vielen Jahren in der Praxis in Behandlung ist, sind ihre Patientendaten bereits im System hinterlegt und der Privatbehandlungsschein kann nach Überprüfung der Aktualität der Daten einfach „wiederbelebt“ werden.

Vor Beginn der Fernbehandlung wird die Patientin natürlich auch zum Datenschutz aufgeklärt. Zudem bespricht die Ärztin mit ihr, was die Fernbehandlung konkret von der physischen Behandlung unterscheidet und weshalb in ihrem Fall eine physische Behandlung (vorerst) nicht unbedingt notwendig ist. Zusätzlich wird die Patientin darauf hingewiesen, dass bei eventueller Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eine physische Untersuchung bzw. eine Behandlung in der Praxis sinnvoll ist. Die Ärztin dokumentiert das Aufklärungsprocedere sowie alle für die derzeitige und künftige Behandlung relevanten Maßnahmen und Ereignisse in der Patientenakte.

Tipp:
Technikaffine MFA können Sie als Arzt im Vorbereitungsprozess (technische Organisation und administrative Prozesse) optimal unterstützen. Auch während der laufenden Videosprechstunde kann Ihr Praxispersonal die Dokumentation übernehmen, sofern der Patient einwilligt.

Die Hausärztin bespricht mit der Patientin die Laborwerte, die sich alle im Normbereich befinden. Anschließend bittet sie die Patientin, die betroffene Hand in die Kamera zu halten, damit sie eine visuelle Hautuntersuchung durchführen kann.

Sie diagnostiziert visuell ein (vorerst) harmloses Ekzem, welches mit einer Creme behandelt werden kann, und stellt der Patientin ein entsprechendes Rezept aus. Anschließend aktualisiert die Ärztin den Medikamentenplan, da sich wegen der guten Blutwerte die Metformin-Dosierung reduziert hat. Die Ärztin erstellt abschließend einen Befundbericht über die Videobehandlung einschließlich Anamnese, Befund, Diagnose, einer kurzen Bewertung und der Therapie.

Der Medikamentenplan, der Arztbrief sowie das Rezept werden der Patientin per Post zugeschickt. Der Gesamtzeitaufwand liegt bei 25 Minuten.

Hinweis:
Es wird empfohlen, nach einer Fernbehandlung grundsätzlich einen Kurzarztbrief zu erstellen (BÄK – Handreichung). Sofern Sie den Kurzarztbrief und den Medikamentenplan z. B. verschlüsselt per E-Mail versenden, müssen Sie zuvor das Einverständnis des Patienten einholen.

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Ärztin

Praxisbeispiel: Die korrekte Abrechnung der Videosprechstunde gemäß GOÄ

Der zuvor geschilderte Fall kann, teilweise anlehnend an die BÄK-Empfehlung (Beschluss des Gebührenausschusses der BÄK vom 14./15. Mai 2020), wie folgt gemäß der GOÄ abgerechnet werden:

GOÄ-Ziffer Leistungsbeschreibung Faktor Betrag (in €)
GOÄ 1 Beratung im Rahmen der Videosprechstunde 2,3 10,72
GOÄ 5 analog gemäß § 6 (2) der GOÄ berechnet alternativ A5 (BÄK) Visuelle symptombezogene Untersuchung im Rahmen der Videosprechstunde 2,3 10,72
GOÄ 70 analog nach § 6 (2) der GOÄ berechnet alternativ A70
(BÄK)
Erstellung oder Aktualisierung und ggf. elektronische Übersendung eines Medikationsplans 2,3 5,36
GOÄ 75 Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem/den Befund(en), zur epikritischen Bewertung und ggf. zur Therapie 2,3 17,43
Porto für Standardbrief
(gemäß § 10 Abs. 3 GOÄ)
0,80
45,03

Achtung:
Die Empfehlungen sind nicht abschließend. Vor Einführung der Videosprechstunde sollten zusätzlich immer die Landesberufsordnung oder z. B. auch fachbezogene Leitlinien beachten werden, aus denen sich vielleicht zusätzliche Bestimmungen ergeben.

Häufige Fragen zur Abrechnung von Videosprechstunden

Grundsätzlich dürfen Ärzte sämtlicher Fachbereiche Videosprechstunden mit ihren Patienten durchführen. Im kassenärztlichen Bereich gibt es eine Ausnahme für Radiologen, Pathologen, Nuklearmediziner und Laborärzte. Diese dürfen keine Videosprechstunden anbieten.

Die Privatabrechnung einer ärztlichen Videosprechstunde richtet sich nach der Leistung, die innerhalb des Gespräches per Video erbracht wird. So können Beratungsleistungen beispielsweise gemäß GOÄ 1 oder GOÄ 3 abgerechnet werden. Zudem gibt es einige Leistungen, die analog abgerechnet werden können.

Die Bundesärztekammer empfiehlt zur Abrechnung von Videosprechstunden die Ziffern GOÄ 1 (Beratung), GOÄ 3 (Beratung, die über das gewöhnliche Maß hinaus geht), GOÄ 2 analog (Ausstellen von Rezepten oder Überweisungen), GOÄ 5 analog (symptomatische Untersuchung), GOÄ 60 (Beratung im Rahmen einer multiprofessionellen/interdisziplinären Videokonferenz), GOÄ 60 analog (Gemeinsame ärztliche telekonsiliarische Fallbeurteilung im Rahmen diagnostischer Verfahren), GOÄ 70 analog (Erstellung/Aktualisierung/Übersendung eines Medikationsplans), GOÄ 76 analog (Verordnung & Einweisung in Funktionen/Handhabung/Kontrolle der Messungen zu digitalen Gesundheitsanwendungen) und GOÄ 661 (Telemetrische Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers, eines Kardioverters bzw. Defibrillators und/oder eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT)). Daneben gibt es einige weitere GOÄ-Ziffern, die analog zur Berechnung ärztlicher Videosprechstunden herangezogen werden können.

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