GOÄ Ziffern: Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte

Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte

GOÄ-Ziffer: 75

GOÄ 75: Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie)

Abschnitt: B

Punktzahl:

130

Einfachsatz:

1,0
7,58 €

Regelhöchstsatz:

2,3
17,43 €

Höchstsatz:

3,5
26,52 €
Ausschlussziffern: GOÄ 60, GOÄ 95, GOÄ 96, GOÄ 435

Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht ist mit der Gebühr für die zugrundeliegende Leistung abgegolten.

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Was ist GOÄ 75?

In Arztpraxen wird täglich eine Vielzahl an Dokumenten ausgestellt. Neben Berichten und Attesten sind dies auch Bescheinigungen, Arztbriefe und Gutachten. Dabei stellt sich die Frage, welches Dokument nach welcher GOÄ-Ziffer abgerechnet wird. Die GOÄ-Ziffer 75 kann für ausführliche schriftliche Krankheits- und Befundberichte abgerechnet werden.

Ein ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht gemäß GOÄ 75 muss dabei jedoch zwingend Angaben zu jedem der folgenden Bestandteile enthalten:

  • Anamnese
  • Befunde
  • epikritische Bewertung
  • Therapie (falls zutreffend)

Als epikritische Bewertung wird eine kritische Zusammenfassung des Krankheitsablaufs nach Abschluss des Falls bzw. nach endgültiger Diagnoseerstellung verstanden.

Hinweis:
Ein ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht geht – wie der Titel bereits nahelegt – über eine einfache Mitteilung eines Untersuchungsergebnisses hinaus. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf urteilte hierzu (24.03.2003, AZ: 26 K 3900/02), dass die Abrechnung nach GOÄ-Ziffer 75 einen „Längsschnitt durch den Krankheitsverlauf“ erfordere.

Wann wird ein „ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht“ nach GOÄ-Ziffer 75 abgerechnet?

Ausführliche schriftliche Krankheits- und Befundberichte gemäß GOÄ 75 werden in diversen Situationen erfordert, wie beispielsweise:

  • Arztbriefe zwischen Fach- und Hausarzt
  • Berichte zur Stellung von Ansprüchen gegenüber der Reiserücktrittsversicherung
  • Bericht für den Aufnahmeantrag in einen Kindergarten
  • Bericht für den Aufnahmeantrag in eine Schule
  • Bericht zur Flugtauglichkeitsbescheinigung
  • Bericht für einen Sportverein
  • Bericht für die Einreisebehörde
  • Bericht zur Wehrtauglichkeit

Vergleich der GOÄ-Ziffern für Bescheinigungen, Berichte, Atteste, Arztbriefe und Gutachten

Ziffer Titel Verwendung
GOÄ 70 Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
  • kurze Bescheinigung
  • kurzes Zeugnis
  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
  • Ausstellung Allergiepass
  • Eintragung Allergiepass
  • Ausstellung Impfpass
  • Schulbescheinigung
GOÄ 75 Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie)
  • Bericht für Reiserücktrittsversicherung
  • Bericht für Kindergarten
  • Bericht für Schule
  • Bericht für Sportverein
  • Bericht für Einreisebehörde
  • Bericht zur Wehrtauglichkeit
GOÄ 80 Schriftliche gutachtliche Äußerung
  • Gutachten zur Wehrtauglichkeit
  • Gutachten für Sportverein
  • Beurteilung von Verletzungen nach Gewalttat
  • Beurteilung von Unfall-Verletzungen
GOÄ 85 Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand – gegebenenfalls mit wissenschaftlicher Begründung –, je angefangene Stunde Arbeitszeit
  • Ausführliches ärztliches Gutachten

Steigerung der Ziffer GOÄ 75

Die GOÄ-Ziffer 75 wird nach dem ärztlichen Gebührenrahmen mit einem Steigerungsfaktor von maximal 3,5 gesteigert. Für einen ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht, der den üblichen Aufwand eines ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundberichts übersteigt, ist eine Steigerung bis zum Höchstsatz möglich. Eine Steigerung über dem Regelhöchstsatz von 2,3 muss allerdings schriftlich begründet werden.

Wie wird die Ziffer GOÄ 75 gesteigert?

GOÄ-Ziffer 75 Faktor Wert / Kosten
Einfachsatz 1,0 7,58 €
Schwellenwert 2,3 17,43 €
Höchstsatz 3,5 26,52 €
Punktzahl 130
Leistung GOÄ 75: Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie)

Dürfen neben der GOÄ-Ziffer 75 auch Kosten für Porto berechnet werden?

Gemäß § 10 GOÄ dürfen Portokosten, die im Zusammenhang mit dem Versand eines ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundberichts entstehen, berechnet werden.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 75

Ein ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht gemäß GOÄ 75 muss zwingend Angaben zu jedem der folgenden Bestandteile enthalten: Anamnese Befunde epikritische Bewertung Therapie (falls zutreffend) Die GOÄ-Ziffer 75 wird abgegrenzt von den Ziffern GOÄ 70, GOÄ 80 und GOÄ 85.
Die Ziffern GOÄ 60 (Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten) und GOÄ 75 lassen sich nicht parallel abrechnen. Daher ist es – sofern die Voraussetzungen zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 75 erfüllt sind – sinnvoll, auf die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 60 zu verzichten und stattdessen die höher bewertete Ziffer GOÄ 75 abzurechnen.
Die Ziffern GOÄ 3 und GOÄ 75 lassen sich parallel abrechnen, sofern es sich inhaltlich um zwei zeitlich unabhängige Leistungen handelt. Dies lässt sich beispielsweise mit einem unterschiedlichen Leistungsdatum oder – im Falle des gleichen Leistungsdatums – durch unterschiedliche Uhrzeiten verdeutlichen. Die Abrechnung der GOÄ 75 setzt einen Kontakt zwischen Arzt und Patient voraus.

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