Liquidieren Sie ärztliche oder zahnärztliche Leistungen bei Privatversicherten, rechnen Sie als Arzt oder Zahnarzt über die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ab. Aber auch bei gesetzlich Versicherten kommen die GOÄ und GOZ zum Einsatz. Dies ist der Fall, wenn Ihr Patient eine privatärztliche Leistung wünscht, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen wird. Bestimmte Bereiche der GOÄ sind zudem Zahnärzten geöffnet (§ 6 Abs. 2 GOZ).
Nach der GOÄ und GOZ lässt sich basierend auf der Punktzahl einer Leistung und dem aktuell geltenden Punktwert der Minimalbetrag bzw. Einfachsatz berechnen. Dieser bildet eine unterdurchschnittliche Leistung ab. Den Einfachsatz können Sie als Arzt oder Zahnarzt durch Multiplikation mit einem Steigerungsfaktor erhöhen und damit Ihr Honorar anpassen.
Wie werden GOÄ-Ziffern korrekt gesteigert? In unserem Ratgeber zum Thema Steigerungsfaktoren erhalten Sie alle Hintergründe.
Gebührensätze, die sich durch die Multiplikation des Einfachsatzes mit Steigerungssätzen ergeben, können sich zwischen dem Einfachsatz und dem Regelhöchstsatz oder dem Regelhöchstsatz und dem Höchstsatz bewegen. Anders als im ersten Fall müssen Sie als Arzt oder Zahnarzt bei Gebührensätzen oberhalb des Regelhöchstsatzes bzw. Schwellenwertes eine schriftliche Begründung anführen. Setzen Sie den Regelhöchstsatz einer Leistung an, ist damit in der Regel eine durchschnittliche Leistung abgegolten. Der Regelhöchstsatz kann für gewöhnlich ohne Begründung von Ihnen als Arzt abgerechnet werden.
Der Ansatz des Höchstsatzes geht stets damit einher, dass Sie als Arzt schriftlich begründen müssen, warum die Leistung überdurchschnittlich ausgefallen ist. Dies muss für Ihren Patienten und damit den Zahlungspflichtigen „verständlich und nachvollziehbar“ (§ 12 Abs. 3 GOÄ und § 10 Abs. 3 GOZ) sein. Die Höchstsätze der GOÄ und GOZ sorgen dafür, dass die Gebühren für Behandlungen nicht unkontrolliert hoch ausfallen.
Hinweis:
In vielen Fällen wird bis zum Regelhöchstsatz abgerechnet. Dadurch bleibt allerdings wertvolles Honorarpotenzial für Ihre Praxis ungenutzt. Informieren Sie sich als Arzt oder Zahnarzt daher umfassend über Ihre Steigerungsmöglichkeiten. So optimieren Sie die Privatliquidation und verbessern die Wirtschaftlichkeit Ihrer Praxis.
Wollen Sie als Arzt oder Zahnarzt Gebühren in Rechnung stellen, die den Höchstsatz einer Leistung übersteigen, benötigen Sie eine von Ihrem Patienten schriftlich unterschriebene gesonderte Honorarvereinbarung (§ 2 GOÄ und § 2 GOZ).
Wie kommt eine Honorarvereinbarung zustande? Alle Informationen erhalten Sie in unserem Ratgeber zum Thema Honorarvereinbarung.
Um zu beurteilen, wann der Höchstsatz berechnungsfähig ist, werden folgende Bemessungskriterien herangezogen (§ 5 Abs. 2 GOÄ und § 5 Abs. 2 GOZ):
- Schwierigkeit der Leistung bzw. des Krankheitsfalls
- Zeitaufwand der Leistung
- Umstände bei der Leistungserbringung
Nicht alle GOÄ- und GOZ-Ziffern dürfen gesteigert werden. So lassen sich beispielsweise GOÄ-Zuschläge des GOÄ-Abschnitts B nicht steigern. Hinweise darauf, ob Sie als Arzt oder Zahnarzt bei der Abrechnung beschränkt sind und welche Kriterien anwendbar sind, finden Sie in der Leistungsbeschreibung sowie den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts, in dem die Leistung aufgeführt ist.
In der GOÄ gibt es drei Gebührenrahmen, für die jeweils unterschiedliche Steigerungsfaktoren angesetzt werden, um den Höchstsatz zu bestimmen.
In der GOZ gibt es einen einheitlichen Gebührenrahmen. Der Höchstsatz errechnet sich daher durch den Steigerungsfaktor 3,5. Der Vollständigkeit halber, finden Sie in der nachfolgenden Tabelle auch den durchschnittlichen Steigerungsfaktor, mit dem sich der Regelhöchstsatz berechnen lässt.
Der Höchstsatz einer Leistung errechnet sich je nach Gebührenordnung (GOÄ oder GOZ) sowie Gebührenrahmen (nur in der GOÄ) wie folgt:
Berechnung des Höchstsatzes:
Einfachsatz * maximaler Steigerungsfaktor
Der Einfachsatz für eine Beratung nach GOÄ-Ziffer 1 liegt derzeit bei 4,66 Euro. Den Minimalbetrag berechnen Sie durch die Multiplikation der Punktzahl (80) und des aktuellen GOÄ-Punktwerts (0,0582873 Euro). Der GOZ-Punktwert liegt bei 0,0562421 Euro.
Da die Ziffer in Abschnitt B der GOÄ verortet ist, multiplizieren Sie als Arzt den ungerundeten Einfachsatz mit dem maximalen Steigerungsfaktor von 3,5. Somit ergibt sich der Leistungshöchstsatz von 16,32 Euro.
Bei kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen Leistungen, deren Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) getragen werden, gibt es keinen Regelhöchstsatz oder Höchstsatz.
Durch ergänzende Versicherungen wie zum Beispiel eine Krankenhauszusatzversicherung oder eine ambulante Zusatzversicherung können Ihre Patienten vorsorgen. Die Versicherung übernimmt privatärztliche Leistungen und – je nach Tarif – häufig auch Gebühren oberhalb des Höchstsatzes. Die Abrechnung erfolgt weiterhin direkt mit Ihrem Patienten selbst. Im Anschluss an die Behandlung kann dieser die Rechnung in der Regel bei seiner Versicherung einreichen.