GOÄ Ziffern: Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte

Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte

GOÄ-Ziffer: 31

GOÄ 31: Homöopathische Folgeanamnese mit einer Mindestdauer von 30 Minuten unter laufender Behandlung nach den Regeln der Einzelmittelhomöopathie zur Beurteilung des Verlaufs und Feststellung des weiteren Vorgehens – einschließlich schriftlicher Aufzeichnungen –

Abschnitt: B

Punktzahl:

450

Einfachsatz:

1,0
26,23 €

Regelhöchstsatz:

2,3
60,33 €

Höchstsatz:

3,5
91,80 €
Ausschlussziffern: GOÄ 1, GOÄ 3, GOÄ 4, GOÄ 30, GOÄ 34

Die Leistung nach Nummer 31 ist innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach Nummer 31 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 30 und/oder 34 nicht berechnungsfähig.

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