GOÄ Ziffern: Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte

Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte

GOÄ-Ziffer: 1

GOÄ 1: Beratung – auch mittels Fernsprecher

Abschnitt: B

Punktzahl:

80

Einfachsatz:

1,0
4,66 €

Regelhöchstsatz:

2,3
10,72 €

Höchstsatz:

3,5
16,32 €

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Alle Infos und Tipps zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1

Die Leistung nach GOÄ-Ziffer 1 fällt bei fast jedem direkten Kontakt bzw. Gespräch zwischen Arzt und Patienten an und ist Grund dafür, dass GOÄ 1 eine der am häufigsten abgerechneten Gebührenpositionen ist. Um Ziffer 1 der GOÄ berechnen zu können, muss der Patient selbst beraten werden können, d. h. er kann seine Beschwerden selbstständig formulieren und ärztliche Empfehlungen bzw. Anweisungen umsetzen.

In der Regel wird GOÄ-Ziffer 1 abgerechnet, wenn ein Patientengespräch weniger als 10 Minuten lang andauert. Nimmt die Beratung mehr als 10 Minuten in Anspruch, sollte GOÄ-Ziffer 3 berechnet werden. Ist dies nicht möglich, kann bei Berechnung der Ziffer 1 ein höherer Steigerungsfaktor angesetzt werden. Dieser ist sodann in dem erhöhten Zeitaufwand begründet. Daher sollten Sie als Arzt in einem solchen Fall einen einfachen Hinweis wie „hoher Zeitaufwand“ ergänzen.

Grundlegendes zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1

Aus der Gebührenordnung für Ärzte geht hervor, dass Leistungen der GOÄ-Ziffern 1 und/oder 5 neben Leistungen aus den Abschnitten C bis O (Sonderleistungen) pro Behandlungsfall nur einmal berechnet werden dürfen. Die Abschnitte dieser Leistungen reichen von GOÄ-Ziffer 200 (einfacher Verband) bis zur GOÄ-Ziffer 5855 (Intraoperative Strahlenbehandlung mit Elektronen).

Wie genau definiert sich ein Behandlungsfall? In unserem Ratgeber erfahren Sie alles zum Thema Behandlungsfall.

Dabei entspricht ein Behandlungsfall einem Kalendermonat (Allgemeine Bestimmungen Nr. 1, Abschnitt B GOÄ). Wird die GOÄ-Ziffer 1 beispielsweise am 13.05.2023 neben dem Anlegen eines Streckverbandes (GOÄ-Ziffer 217, Abschnitt C) abgerechnet, ist diese erst am 14.06.2023 erneut in Kombination mit einer Ziffer der benannten Abschnitte berechenbar.

Tipp:
Am einfachsten lässt sich die Zeitspanne eines Behandlungsfalls mit der „1+1 Regel“ bestimmen. Erhöhen Sie dafür ab Beginn der Behandlung jeweils den Monat und den Tag um 1. Damit erhalten Sie das Datum, an dem der neue Behandlungsfall beginnt.

Bei einer abweichenden Diagnose und damit einem neuen Krankheitsfall ist es möglich, die GOÄ-Ziffer 1 ein weiteres Mal abzurechnen, und zwar auch dann, wenn sie innerhalb des Behandlungsfalls bereits abgerechnet wurde. Ein neuer Behandlungsfall liegt somit vor, wenn:

  • eine Neuerkrankung hinzutritt,
  • es zu einer nachhaltigen Veränderung des ursprünglichen Krankheitsbildes kommt oder
  • der Zeitraum eines Monats nach erster Inanspruchnahme des Arztes abgelaufen ist.

Bei zwei unterschiedlichen Diagnosen sind pro Diagnose jeweils der Behandlungsfall und damit die Frist von einem Kalendermonat von Bedeutung. Tritt eine neue Diagnose im Behandlungsfall auf, müssen Sie als Arzt die Diagnose als Begründung eintragen. Dabei sollten Sie besonders darauf achten, dass die beiden Diagnosen nicht auf dieselbe Erkrankung zurückzuführen sind. Unterscheidet sich die zugrundeliegende Erkrankung nicht deutlich genug, kommt es schnell zu Problemen bei der Abrechnung.

Wie ist der Wortlaut der GOÄ-Ziffer 1 auszulegen?

In Abschnitt B der Gebührenordnung für Ärzte finden sich im Rahmen der Allgemeinen Bestimmungen (Nr. 2) wichtige Informationen für die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1 als auch der GOÄ-Ziffer 5. Diese Ziffer wird veranschlagt, wenn Sie eine symptombezogene Untersuchung vornehmen.

Hier heißt es:
„Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig“

Durch die Beschreibung „und/oder“ ergeben sich insgesamt sechs Fälle, die Sie als Arzt bei der Abrechnung beachten sollten:

  • GOÄ 1 kann alleinstehend mehrmals im Behandlungsfall berechnet werden.
  • GOÄ 5 kann alleinstehend mehrmals im Behandlungsfall berechnet werden.
  • GOÄ 1 und 5 können gemeinsam mehrmals im Behandlungsfall berechnet werden.
  • GOÄ 1 kann in Kombination mit den GOÄ-Ziffern 200 bis 5855 nur einmal im Behandlungsfall berechnet werden.
  • GOÄ 5 kann in Kombination mit den GOÄ-Ziffern 200 bis 5855 nur einmal im Behandlungsfall berechnet werden.
  • GOÄ 1 und 5 können gemeinsam in Kombination mit den GOÄ-Ziffern 200 bis 5855 nur einmal im Behandlungsfall berechnet werden.

Zentral ist hierbei zudem die Formulierung „neben“. Eine Mehrfachberechnung der GOÄ-Ziffer 1 wird nur dann ausgeschlossen, wenn sie bereits am selben Tag in direkter Kombination mit einer anderen Sonderleistung (Abschnitte C bis O) abgerechnet wurde. Wird keine Leistung der Ziffern 200 und aufwärts in Kombination mit Ziffer 1 abgerechnet, verliert die Beschreibung „neben“ ihre Wirkung.

Wann ist die Mehrfachberechnung der GOÄ-Ziffer 1 möglich?

Die Beratung der Ziffer 1 ist als Leistung allein oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung (GOÄ 5) prinzipiell mehrmals im Behandlungsfall berechenbar. Dies ergibt sich unter anderem aus den im vorherigen Abschnitt dargestellten Fällen. Werden GOÄ 1 allein oder GOÄ 1 und 5 gemeinsam berechnet und nicht mit weiteren Ziffern der bereits benannten Abschnitte kombiniert, kann Ziffer 1 innerhalb des Monats bzw. des Behandlungsfalls entsprechend mehrfach berechnet werden.

Mit Leistungen des Abschnitts B (Ziffern GOÄ 1 bis GOÄ 109) ist GOÄ-Ziffer 1 immer dann berechnungsfähig, wenn kein anderer Ausschluss dieses Abschnitts dagegenspricht. Eine Mehrfachberechnung der Ziffern 1 und 5 ist mit diesen Leistungen daher prinzipiell möglich. Ausnahme bildet hier allerdings zum Beispiel die GOÄ-Ziffer 34 (Erörterung der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung), die neben der Ziffer 1 nicht angesetzt werden darf. Bei unterschiedlichen Besuchsgründen darf die GOÄ 1 auch zweimal am selben Tag berechnet werden. Achten Sie dann unbedingt darauf, neben der Diagnose auch die Uhrzeit anzugeben, zu der die Leistung jeweils erbracht wurde. Auf Verlangen muss die mehrmalige Berechnung am selben Tag begründet werden.

Wie gestaltet man die Abrechnung der GOÄ 1 optimalerweise?

Wie bereits erwähnt, darf eine Leistung nach GOÄ-Ziffer 1 neben Leistungen aus den Abschnitten C bis O nur einmal pro Behandlungsfall in Rechnung gestellt werden. Um optimal abzurechnen, ist es möglich, darauf zu verzichten, eine Ziffer der Abschnitte C bis O zu berechnen. Das ist vor allem dann relevant, wenn die Bewertung der Ziffern 1 und 5 (in Kombination 160 Punkte) höher ausfällt als die Bewertung anderer Leistungen. Erreichen Leistungen wie die Wundversorgung oder das Anlegen von Verbänden, die einer weiteren Berechnung der Ziffern 1 und 5 entgegenstehen, keine 160 Punkte (21,44 Euro), sollten Sie auf die Abrechnung dieser Ziffern verzichten und stattdessen die GOÄ-Ziffern 1 und 5 (sofern auch tatsächlich erbracht) in Rechnung stellen.

Etwas komplexer gestaltet es sich, wenn unterschiedliche Leistungen im Behandlungsfall zusammenkommen. Berechnen Sie in solchen Fällen stets, welche Ziffern in welcher Kombination das höchste Gesamthonorar erzielen und verzichten Sie gegebenenfalls auf Ziffern ab 200 zugunsten der GOÄ-Ziffern 1 und/oder 5.

Wie wird die Ziffer GOÄ 1 gesteigert?

GOÄ-Ziffer 1 Faktor Wert / Kosten
Einfachsatz 1,0 4,66 €
Schwellenwert 2,3 10,72 €
Höchstsatz 3,5 16,32 €
Punktzahl 80
Leistung GOÄ 1: Beratung – auch mittels Fernsprecher

Kann eine Patientenanfrage per E-Mail ebenfalls unter der GOÄ-Ziffer 1 abgerechnet werden?

Grundsätzlich liegt bei einer Beratung per E-Mail ein Verstoß gegen das sogenannte Fernbehandlungsverbot vor. Die Beratung und Behandlung von Patienten geschieht in erster Linie im persönlichen Kontakt mit Ihnen als Arzt. Jedoch gibt es auch Ausnahmen. Wichtig ist an dieser Stelle, dass die ausschließliche Beratung über E-Mail ärztlich vertretbar ist und die ärztliche Sorgfaltspflicht gewahrt wird. Außerdem müssen Patienten über die Besonderheiten dieser Form der Beratung unbedingt aufgeklärt werden (§ 7 Abs. 4 MBO-Ä).

Ob eine ausschließliche „Beratung aus der Ferne“ vertretbar ist, gilt es als Arzt im Einzelfall zu prüfen. Beachten Sie hierbei vor allem, dass die Erhebung von Befunden, die Beratung sowie Behandlung und Dokumentation auch in dieser Form der ärztlichen Sorgfaltspflicht entsprechen müssen. Als Arzt verpflichten Sie sich dazu, Ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem Vertrauen, das Ihnen entgegengebracht wird, zu entsprechen. Dazu gehört neben einer entsprechenden fachlichen Qualifizierung auch, dass Sie als Arzt den anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse einhalten.

Äußert ein Patient den ausdrücklichen Wunsch der Beratung per E-Mail, spricht allgemein nichts gegen diese Form der Beratung. Um sicherzugehen, können Sie als Arzt den Patienten jedoch auch um eine telefonische Kontaktaufnahme bitten. Wird lediglich ein Befund per E-Mail an den Patienten übermittelt, darf GOÄ-Ziffer 1 nicht berechnet werden.

Können Terminvereinbarungen als einzelne Leistung in Rechnung gestellt werden?

In den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts B ist in Nummer 7 geregelt, dass Terminvereinbarungen ohne eine weitere erbrachte Leistung nicht separat berechnet werden dürfen.

Die GOÄ-Ziffer 1 in Abgrenzung zu anderen Ziffern der Gebührenordnung

Neben eindeutigen Ausschlüssen, die in der Gebührenordnung für Ärzte in Bezug auf die GOÄ-Ziffer 1 geregelt sind, gibt es einige Ziffern, die nicht immer eindeutig von GOÄ 1 abgrenzbar sind. Die Wichtigsten haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

GOÄ 1 vs. GOÄ 2

Die beiden GOÄ-Ziffern 1 und 2 sind nicht nebeneinander abrechnungsfähig. Das liegt darin begründet, dass Ziffer GOÄ 2 eine Leistung ohne Beratung umfasst. Der Begriff der Beratung kann verschiedene Teilleistungen umfassen. So gehört es in vielen Fällen dazu, sich die Beschwerden des Patienten schildern zu lassen, ihn gezielt hinsichtlich der Beschwerden zu befragen und konkrete Fragen zu beantworten. Dabei wird nicht selten die Krankheitsvorgeschichte abgefragt, sofern hierzu keine separate Anamneseleistung existiert, wie z. B. nach den Ziffern GOÄ 30, GOÄ 31, GOÄ 807 und GOÄ 860. Außerdem kann es zur Beratung gehören, den Patienten aufzuklären, zu informieren und mögliche Verhaltensmaßnahmen zu besprechen. Oftmals werden zudem diagnostische und therapeutische Maßnahmen erläutert und Verordnungen oder Überweisungen erstellt.

Eine konkrete Beratungsleistung nach GOÄ-Ziffer 1 kann sich jeweils individuell aus verschiedenen Teilleistungen zusammensetzen. In der Regel gehört zu einer Beratung jedoch mindestens das Aufnehmen der Patientenbeschwerden und die Mitteilung oder Erklärung der geplanten Maßnahmen bzw. der Therapie. Der zentrale Unterschied der Ziffern 1 und 2 besteht darüber hinaus in der Personengruppe, auf die sie Bezug nehmen. Die Leistung nach GOÄ-Ziffer 1 darf ausschließlich von einem Arzt erbracht werden. Dahingegen kann eine Leistung nach GOÄ-Ziffer 2 auch von einem Arzthelfer oder einer Arzthelferin durchgeführt werden.

Werden durch einen Arzthelfer ein Folgerezept bzw. eine Überweisung ausgestellt, der Blutdruck oder die Temperatur des Patienten gemessen oder Befunde und ärztliche Anordnungen vermittelt, findet GOÄ-Ziffer 2 Anwendung. Wird lediglich ein Folgerezept ausgestellt, muss ebenfalls GOÄ-Ziffer 2 abgerechnet werden, da hier keine abrechenbare Beratungsleistung nach GOÄ 1 vorliegt.

GOÄ 1 vs. GOÄ 3

GOÄ-Ziffer 3 ist neben Ziffer 1 nicht abrechenbar, da diese Leistung nur alleinstehend oder in Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Ziffern GOÄ 5, GOÄ 6, GOÄ 7, GOÄ 8, GOÄ 800 und GOÄ 801 berechnet werden kann. Außerdem handelt es sich jeweils um eine Beratungsleistung. Der Unterschied besteht hier vor allem im zeitlichen Umfang der Beratung. Während die GOÄ-Ziffer 1 bei Beratungen unter 10 Minuten veranschlagt wird, kann GOÄ 3 nur bei einer besonders umfangreichen Beratung mit einer Dauer von mehr als 10 Minuten in Rechnung gestellt werden.

GOÄ 1 vs. GOÄ 4

Generell ist die kombinierte Abrechnung der GOÄ-Ziffern 1 und 4 möglich. Wichtig für die Abgrenzung ist vor allem der Kontext, aus dem Ziffer 4 heraus entstanden ist. Sie wurde insbesondere für schwierige und besonders aufwändige Fremdanamnesen vom Gesetzgeber eingeführt. GOÄ-Ziffer 4 wird immer dann angewendet, wenn z. B. bei bewusstseins- oder kommunikationsgestörten Personen eine Bezugsperson eingebunden werden muss. Gleiches gilt für Unfallpatienten. Bei dieser Bezugsperson ist nicht zwingend erforderlich, dass es sich um ein Familienmitglied handelt. Auch Pflegekräfte oder gesetzliche Betreuer können Bezugspersonen sein.

Wird ein der Ziffer 4 entsprechendes Gespräch geführt, kommt es zu einem erhöhten Aufwand, da die Bezugsperson zusätzlich unterwiesen werden muss. Zur Vergütung dieser Leistung wurde GOÄ-Ziffer 4 geschaffen, welche mit einer Punktzahl von 220 fast dreimal höher bewertet wird (29,49 Euro bei einem Faktor von 2,3) als GOÄ-Ziffer 1 (10,72 Euro bei einem Faktor von 2,3). Sind alle Bestandteile der erbrachten Leistung (Beratung, Unterweisung, (Fremd-)Anamnese) bereits über die Ziffer 4 abgedeckt und richtet sich das Gespräch nur an die Bezugsperson, ist GOÄ-Ziffer 1 jedoch nicht zusätzlich berechnungsfähig. Ansonsten würde es zu einer doppelten Vergütung kommen. Jedoch kann es sehr wohl auftreten, dass sowohl Patient als auch Bezugsperson durch Sie als Arzt beraten werden. Dann kann die kombinierte Abrechnung begründet sein, wie das Verwaltungsgericht München 2011 entschied (M 17 K 11.2716).

Die Beratung von Eltern als Bezugspersonen von Säuglingen und Kindern gilt in den meisten Fällen noch als Normal- bzw. Regelfall und wird daher eher über die Ziffern 1 und 3 abgebildet. Hier kommt es jedoch regelmäßig zu Auslegungsproblemen.

Wie Sie als Arzt mit Auslagen und Zuschlägen in Zusammenhang mit der GOÄ 1 verfahren

In folgenden Fällen können Sie GOÄ-Zuschläge berechnen:

  • Die Leistung der Ziffer 1 wird außerhalb der Sprechstunde erbracht (Zuschlag A).
  • Die Leistung der Ziffer 1 wird außerhalb der Sprechstunde von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbracht (Zuschlag B).
  • Die Leistung der Ziffer 1 wird außerhalb der Sprechstunde in der Nacht von 22 bis 6 Uhr erbracht (Zuschlag C).
  • Die Leistung der Ziffer 1 wird an einem Samstag oder an Sonn- und Feiertagen erbracht (Zuschlag D).

Hinweis:
Beachten Sie hier jedoch unbedingt die gegenseitigen Ausschlüsse der Zuschläge untereinander. Ein Zuschlag nach K1 kann bei GOÄ-Ziffer 1 nicht in Rechnung gestellt werden, da dieser lediglich bei Untersuchungen im Zusammenhang mit den GOÄ-Ziffern 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten vierten Lebensjahr berechnet werden darf.

Darüber hinaus dürfen Sie Auslagen wie Medikamente oder Verbandmaterial zusätzlich berechnen (§ 10 GOÄ), wenn dies entsprechend der Diagnose nachvollzogen werden kann und alle berechneten Posten in der Rechnung deutlich aufgeführt werden. Möglich ist es zur Sicherheit auch, zusätzlich Ziffer 200 mit einem Faktor und Euro-Betrag von jeweils 0 auf der Rechnung zu listen oder einen Hinweis wie „GOÄ 200 wurde erbracht, aber nicht berechnet“ zu ergänzen. Im Normalfall wird die Inrechnungstellung von Auslagen jedoch nicht hinterfragt, wenn sich diese in einem plausiblen Rahmen bewegt.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1

Aus der Gebührenordnung für Ärzte geht hervor, dass Leistungen der GOÄ-Ziffern 1 und/oder GOÄ 5 neben Leistungen aus den Abschnitten C bis O (Sonderleistungen) pro Behandlungsfall nur einmal berechnet werden dürfen.

GOÄ-Ziffer 1 kann prinzipiell mit den Ziffern GOÄ 4 bis GOÄ 8, GOÄ 11 und GOÄ 15 abgerechnet werden. Jedoch sollten Sie stets die Besonderheiten der jeweiligen Ziffer kennen, um Abrechnungsfehler zu vermeiden.

Neben der Berechnung eines Hausbesuchs (GOÄ 50) darf die GOÄ-Ziffer 1 nicht berechnet werden, da in GOÄ-Ziffer 50 bereits die Beratung und Untersuchung inkludiert sind. Gleiches gilt für einen Krankenhausbesuch bzw. eine Visite (GOÄ 45) als auch eine Zweitvisite (GOÄ 46).

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