Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) wurde seit 1982 nicht grundlegend angepasst. Moderne Leistungen, die beispielsweise durch die Digitalisierung der Arztpraxis Einzug in den Praxisalltag erhalten, finden somit keine hinreichende Berücksichtigung und werden mit Analogziffern abgebildet.
Doch eine GOÄ-Reform, die auch im aktuellen Koalitionsvertrag keine Erwähnung findet, lässt dennoch bereits lange auf sich warten. Durch die Herausforderungen der COVID19-Pandemie ist das Thema zwar temporär etwas in den Hintergrund gerückt. Dabei ist die Novelle der GOÄ aktueller denn je. Das liegt nicht zuletzt daran, dass die bisher gültige GOÄ im Wesentlichen aus dem Jahr 1982 stammt und 1996 lediglich teilnovelliert wurde. Die Ärzteschaft beklagt daher bereits seit geraumer Zeit die mangelnde Berücksichtigung der Dynamik des ärztlichen Leistungsspektrums, sowie der aktuellen Kosten- und Preisentwicklung in der aktuellen Gebührenordnung für Ärzte. So wurde von der Bundesärztekammer (BÄK) unter Mitwirkung von 165 ärztlichen Berufsverbänden und wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften ein mit dem PKV-Verband und der Beihilfe abgestimmter Entwurf einer neuen GOÄ erarbeitet.
Die neuen Leistungen wurden seit ca. September 2022 in einem Testbetrieb im Verhältnis zur bisherigen GOÄ verprobt. So wurden mehr als 1.500 Rechnungen aus dem Jahr 2021 jeweils durch die PVS, PKV-Mitgliedsunternehmen und Vertretern der Beihilfe von der alten GOÄ auf die GOÄneu mit ihren nunmehr 5.595 Ziffern übertragen und bewertet.
Die CDU/CSU-Fraktion erkundigt sich in einer Kleinen Anfrage nach einer möglichen Reform der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die Abgeordneten erfragen unter anderem, ob bei einer Novellierung der GOÄ eine Verschiebung von der privaten Krankenversicherung (PKV) zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gegeben sei, ob sich der Ärztemangel durch eine Reform verschärfen könnte und die GOÄ auch zukünftig den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft und das gesamte ärztliche Leistungsspektrum abbilden werde.
Die GOÄ sei im Gegensatz zu den Gebührenordnungen anderer freier Berufe nicht grundlegend angepasst worden und sei nach Überzeugung der Fragesteller veraltet. Dadurch entstünden für „Patientinnen und Patienten, Krankenversicherer, Beihilfe und Ärzteschaft sowie für die Medizinischen Fachangestellten in den Praxen […] Verunsicherungen, Prüfaufwand und Rechtsstreitigkeiten, da die aktuell gültige GOÄ aus Sicht der Fragesteller kaum mehr nachvollziehbare, teilweise auch schon wieder veraltete Analogbewertungen (vgl. § 6 Absatz 2 GOÄ)“ enthalte.
Aus der Antwort der Bundesregierung geht zwar hervor, dass die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) das medizinische Leistungsgeschehen nicht mehr hinreichend abbilde und die Bundesregierung insofern die Einschätzung der Fragesteller zu den Defiziten der aktuellen GOÄ teile. Jedoch verweist die Bundesregierung auf den von der Bundesärztekammer (BÄK) und dem Verband der privaten Krankenversicherungen e. V. (PKV-Verband) erarbeiten gemeinsamen Vorschlag, welcher „als fachliche Grundlage für eine Modernisierung herangezogen werden könnte“. Zum Zeitpunkt der Antwort hätten die BÄK und der PKV-Verband mitgeteilt, dass die Verhandlungen über die Preise noch nicht vollständig abgeschlossen seien.
Eine Prüfung dieses gemeinsamen Vorschlags finde statt, sobald dieser vollständig vorliege. Sodann werde auch entschieden, „ob bzw. inwieweit eine Reform der GOÄ auf dieser Grundlage erfolgen“ könne. Insbesondere würden dabei auch „mögliche Auswirkungen auf das duale Versicherungssystem berücksichtigt“.
Die GOÄneu soll viele grundlegende Veränderungen mit sich bringen.
- 5.595 Gebührenordnungsziffern (4.202 Hauptleistungen und 1.393 Zuschläge)
- Abbildung des aktuellen Stands der Medizin (Berücksichtigung von z.B. Abrechnung von Videosprechstunde, E-Mail-Beratung und „E-Health“)
- Vermeidung von Analogberechnungen
- Förderung der sprechenden Medizin (Aufwertung von Gesprächsziffern, Abbildung in Zeitintervallen
- Förderung der Digitalisierung (ePA, DiGAs und E-Health-Leistungen berücksichtigt, Arzt-Patienten-Gespräche auch mittels digitaler Technologie möglich)
- Kein Ausschluss von Gesprächsleistungen vor oder im Anschluss von technischen Untersuchungen (197 Kostensätze, davon 10 Personal, 181 Funktionseinheiten mit 1.427 Gerätekostenstellen, 6 Gemeinkostenstellen)
- Überprüfung und Weiterentwicklung der GOÄ (Unterstützung des Verordnungsgebers durch Gemeinsame Kommission zur Weiterentwicklung der GOÄ (GeKo) zwischen Bundesärztekammer (BÄK) und den privaten Krankenversicherungsunternehmen (PKV- Verband) sowie der Beihilfe)
Wie werden GOÄ-Ziffern korrekt gesteigert? In unserem Ratgeber zum Thema Steigerungsfaktoren erhalten Sie alle Hintergründe.