GOÄ-Faktor & GOZ-Faktor: So nutzen Ärzte und Zahnärzte den Steigerungsfaktor in der Abrechnung

Steigerungsfaktoren
Gebührenordnung

Bei der Abrechnung von ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen sind viele Ärzte und Zahnärzte zurückhaltend und unsicher, wie Sie die GOÄ-Faktoren bzw. die GOZ-Faktoren korrekt anwenden. Daher wird in vielen Fällen lediglich auf den Regelhöchstsatz zurückgegriffen. Damit Sie Ihr Honorar optimieren können, erfahren Sie im Folgenden, in welchen Fällen Sie als Arzt oder Zahnarzt den Regelhöchstsatz, den Höchstsatz oder auch einen abweichenden Steigerungsfaktor verwenden können.

Kurz und knapp

  • Mit den GOÄ-Faktoren bzw. den GOZ-Faktoren können Ärzte bzw. Zahnärzte ihr Honorar entsprechend dem Zeitaufwand und der Komplexität der Behandlung steigern. Die Steigerungsfaktoren liegen in der Regel zwischen dem 1-fachen und dem 3,5-fachen des Einfachsatzes (§ 5 Abs. 1 GOÄ).
  • Bis zum Regelhöchstsatz ist eine Steigerung ohne weiteres möglich. Möchten Sie den Regelhöchstsatz überschreiten (bis zum Höchstsatz), ist hingegen eine schriftliche Begründung erforderlich.
  • Möchten Sie den Höchstsatz überschreiten, ist es notwendig, dass Sie bereits vor der Leistungserbringung mit Ihrem Patienten eine schriftliche Honorarvereinbarung mit einer abweichenden Vergütungsregelung schließen.

Was ist der Steigerungsfaktor in GOÄ und GOZ?

Der Steigerungsfaktor dient als Multiplikator, mit dem Ärzte und Zahnärzte Ihr Honorar steigern können, um den Abrechnungsbetrag an den konkreten Einzelfall sowie die individuelle Behandlungsdauer sowie die spezifische Komplexität der Behandlung anzupassen. Der Steigerungsfaktor wird auch Steigerungssatz, GOÄ-Faktor, GOÄ-Satz, GOZ-Faktor oder GOZ-Satz genannt. Die in der GOÄ und GOZ enthaltenen Einfachsätze werden im Zuge der Abrechnung mit einem angemessenen GOÄ-Faktor bzw. GOZ-Faktor multipliziert. Der Leistungskatalog der GOÄ ist dabei für Ärzte richtungsweisend. Zahnärzte wiederum orientieren sich am Leistungskatalog der GOZ.

Welche Gebührenrahmen gelten für Ärzte?

Persönlich-ärztliche Leistungen lassen sich ohne schriftliche Honorarvereinbarung bis zum 3,5-fachen steigern; medizinisch-technische Leistungen lassen sich bis zum 2,5-fachen steigern; der GOÄ-Faktor für Laborleistungen wiederum darf ohne schriftliche, abweichende Honorarvereinbarung bis zum 1,3-fachen des Einfachsatzes betragen.

Denn wie stark ein GOÄ-Faktor gesteigert werden kann, ist reglementiert und hängt davon ab, in welchem Abschnitt der Gebührenordnung für Ärzte die abzurechnende GOÄ-Ziffer zu finden ist. Unterschieden wird hierbei zwischen folgenden Leistungen:

  • persönlich-ärztliche Leistungen
  • medizinisch-technische Leistungen
  • Laborleistungen

Daraus ergeben sich insgesamt drei Gebührenrahmen für Ärzte:

Bezeichnung des Gebührenrahmens Inhalt Grundlage in der GOÄ Abschnitte Faktor-Spanne
Ärztlicher Gebührenrahmen (großer Gebührenrahmen) Persönlich-ärztliche Leistungen § 5 Abs. 2 GOÄ Abschnitte B, C, D, F, G, H, I, J, K, L, N, P 1,0 bis 3,5
Technischer Gebührenrahmen (kleiner Gebührenrahmen) Medizinisch-technische Leistungen § 5 Abs. 3 GOÄ Abschnitte A, E und O 1,0 bis 2,5
Gebührenrahmen für Laborleistungen Laborleistungen § 5 Abs. 4 GOÄ Abschnitt M und Ziffer GOÄ 437 1,0 bis 1,3

Durch die Reduzierung des großen Gebührenrahmens entstand der kleine Gebührenrahmen und aus diesem wiederum der Gebührenrahmen für Laborleistungen. Da Sie sich als Arzt bei Leistungen des medizinisch-technischen Gebührenrahmens von Hilfskräften und Apparaten unterstützen lassen können, ist hier eine geringere Steigerung möglich als bei den persönlich-ärztlichen Leistungen. Da bei Laborleistungen außerdem von einem hohen Grad an Automatisierung ausgegangen wird, sind im Gebührenrahmen für Laborleistungen nochmals geringere Steigerungssätze vorgesehen.

Welcher Gebührenrahmen gilt für Zahnärzte?

Für Zahnärzte gilt der Gebührenrahmen der GOZ, der sich zwischen dem 1,0-fachen (Einfachsatz) und dem 3,5-fachen Steigerungssatz (Höchstsatz) bewegt.

Gebührenrahmen Inhalt Grundlage in der GOZ Abschnitte Faktor-Spanne
Gebührenrahmen für Zahnärzte Zahnärztliche Leistungen § 5 Abs. 1 GOZ Abschnitte A bis K 1,0 bis 3,5
Zuschläge Zahnärztliche Zuschläge GOZ-Ziffern 0500, 0510, 0520 und 0530 Abschnitt L nicht steigerungsfähig
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Zentrale Begrifflichkeiten bei der Steigerung nach GOÄ und GOZ

Bevor wir tiefer in die GOÄ- und GOZ-Abrechnung von Leistungen mit Steigerungsfaktoren bzw. Steigerungssätzen einsteigen, möchten wir Ihnen wichtige Grundlagen, Zusammenhänge und Begrifflichkeiten der Berechnung vorstellen.

Was ist eine Gebührenordnungsposition (GOP)?

Jeder ärztlichen bzw. zahnärztlichen Leistung wird in der GOÄ bzw. in der GOZ eine eindeutige Nummer zugewiesen: die Gebührenordnungsposition (GOP) oder Gebührenziffer. Diese Nummer dient dazu, Leistungen eindeutig identifizieren zu können und den für die jeweilige Leistung zulässigen Wert abzurechnen.

Was bedeutet Punktzahl in GOÄ und GOZ?

Die Punktzahl in der GOÄ bzw. in der GOZ beziffert den Aufwand je ärztlicher bzw. zahnärztlicher Leistung. Jeder Gebührenordnungsposition in der GOÄ bzw. in der GOZ ist eine individuelle Punktzahl (auch Bewertungszahl genannt) zugewiesen, die den Aufwand der Leistung in Relation zu anderen Leistungen setzt.

Beispielhafte Punktzahlen in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

GOÄ-Ziffer Ärztliche Leistung Punktzahl
GOÄ 1 Beratung – auch mittels Fernsprecher 80
GOÄ 50 Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung 320
GOÄ 462 Kombinationsnarkose mit endotrachealer Intubation, bis zu einer Stunde 510
GOÄ 627 Linksherzkatheterismus – einschließlich Druckmessungen und oxymetrischer Untersuchungen sowie fortlaufender EKG- und Röntgenkontrolle – 1.500
GOÄ 2056 Replantation eines Armes oder eines Beines 8.000

Beispielhafte Punktzahlen in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

GOZ-Ziffer Zahnärztliche Leistung Punktzahl
GOZ 0070 Vitalitätsprüfung eines Zahnes oder mehrerer Zähne einschließlich Vergleichstest, je Sitzung 50
GOZ 2130 Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch Nachpolieren einer vorhandenen Restauration 104
GOZ 2190 Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch gegossenen Aufbau mit Stiftverankerung zur Aufnahme einer Krone 450
GOZ 5000 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Tangentialpräparation) 1.016
GOZ 2220 Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kästen oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der gesamten Kaufläche, auch Versorgung eines Zahnes durch ein Veneer 2.067

Was bedeutet Punktwert in GOÄ und GOZ?

Der Punktwert in der GOÄ bzw. in der GOZ beziffert den Geldwert pro Bewertungspunkt. Der Punktwert ist gesetzlich festgeschrieben und seit 1996 (GOÄ) bzw. 1988 (GOZ) nicht angepasst worden.

Punktwert in Euro Punktwert in Cent Rechtsgrundlage
Punktwert in der GOÄ 0,0582873 Euro 5,82873 Cent § 5 Abs. 1 Satz 3 GOÄ
Punktwert in der GOZ 0,0562421 Euro 5,62421 Cent § 5 Abs. 1 Satz 3 GOZ

Was ist der Einfachsatz?

Der Einfachsatz (Faktor 1,0) einer Gebühr errechnet sich durch die Multiplikation der in der GOÄ oder GOZ für die Leistung ausgewiesenen Punktzahl mit dem Punktwert. Beim Einfachsatz handelt es sich um den Mindestbetrag, der für eine Leistung abgerechnet wird. Er dient als Grundlage für die Steigerung mit den Steigerungsfaktoren.

Berechnung des Einfachsatzes:
Punktzahl der Leistung * Punktwert (GOÄ oder GOZ)

Beispielhafte Einfachsätze in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

GOÄ-Ziffer Punktzahl Einfachsatz
GOÄ 1 80 4,66 Euro (80 x 0,0582873 Euro)
GOÄ 50 320 18,65 Euro (320 x 0,0582873 Euro)
GOÄ 462 510 29,73 Euro (510 x 0,0582873 Euro)
GOÄ 627 1.500 87,43 Euro (1.500 x 0,0582873 Euro)
GOÄ 2056 8.000 466,30 Euro (8.000 x 0,0582873 Euro)

Beispielhafte Einfachsätze in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

GOZ-Ziffer Punktzahl Einfachsatz
GOZ 0070 50 2,81 Euro (50 x 0,0562421 Euro)
GOZ 2130 104 5,85 Euro (104 x 0,0562421 Euro)
GOZ 2190 450 25,31 Euro (450 x 0,0562421 Euro)
GOZ 5000 1.016 57,14 Euro (1.016 x 0,0562421 Euro)
GOZ 2220 2.067 116,25 Euro (2.067 x 0,0562421 Euro)

Was ist ein Gebührensatz?

Der Gebührensatz in der GOÄ bzw. in der GOZ definiert den Preis, den Sie als Arzt bzw. Zahnarzt für Ihre erbrachten Leistungen abrechnen. Hierzu multiplizieren Sie den Einfachsatz mit einem angemessenen Steigerungsfaktor, der den Aufwand für die von Ihnen erbrachte Leistung hinsichtlich Behandlungsdauer und Komplexität widerspiegelt.

Berechnung des Gebührensatzes:
Einfachsatz * Steigerungsfaktor

Wie bereits zuvor erwähnt, liegt der Steigerungsfaktor in dieser Gleichung je nach Aufwand und Gebührenrahmen in der Regel zwischen dem 1,0- und dem 3,5-fachen.

Was bedeutet der Regelhöchstsatz in GOÄ und GOZ

Der Regelhöchstsatz (auch Schwellenwert genannt) bezeichnet den Steigerungsfaktor, der eine durchschnittliche ärztliche bzw. zahnärztliche Leistung abbildet. Er wird auch als Mittelwert bezeichnet, da er auf den Durchschnitt einer Leistung verweist. Damit gilt im Umkehrschluss: Der Einfachsatz entspricht gleichermaßen einer Leistung mit einem unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand (§ 5 Abs. 2 GOZ). Handelt es sich um eine solche unterdurchschnittlich aufwendige/komplexe Leistung, gilt es, einen Steigerungsfaktor unterhalb des Regelhöchstsatzes anzusetzen (§ 5 Abs. 2 GOZ).

Bis zum jeweiligen Regelhöchstsatz der GOÄ oder GOZ können Sie als Arzt oder Zahnarzt den Einfachsatz Ihrer erbrachten Leistung beliebig steigern. Möchten Sie den Regelhöchstsatz hingegen überschreiten, müssen Sie im Rahmen der Privatliquidation eine schriftliche Begründung angeben, weshalb Sie einen höheren Steigerungsfaktor für angemessen halten bzw. wieso Sie die Leistung als überdurchschnittlich komplex oder zeitintensiv empfinden.

Gebührenordnungen
GOÄ und GOZ im Online-Verzeichnis

Die Gebührenordnungen (GOÄ, GOZ) können Sie in unserem digitalen Online-Verzeichnis einsehen.
Inklusive aller Punktwerte, Steigerungssätze und Ausschlussziffern.

Wie hoch ist der Regelhöchstsatz in der GOÄ?

Der Regelhöchstsatz für persönlich-ärztliche Leistungen liegt laut GOÄ beim 2,3-fachen Faktor des Einfachsatzes. Erbringen Sie eine Leistung mit einer durchschnittlichen Behandlungsdauer sowie einer durchschnittlichen Komplexität, können Sie den Einfachsatz bei persönlich-ärztlichen Leistungen somit mit einem Steigerungsfaktor von 2,3 multiplizieren.

Bei medzinisch-technischen Leistungen liegt der Regelhöchstatz beim 1,8-fachen Faktor des Einfachsatzes.

Bei Laborleistungen liegt der Regelhöchstsatz wiederum nur beim 1,15-fachen Faktor des Einfachsatzes.

Wie hoch ist der Regelhöchstsatz in der GOZ?

Bei zahnärztlichen Leistungen liegt der Regelhöchstsatz stets beim 2,3-fachen Faktor des Einfachsatzes. Im Gegensatz zur GOÄ gibt es nur einen Gebührenrahmen. Es wird nicht zwischen persönlichen, technischen oder Laborleistungen unterschieden.

Was bedeutet der Höchstsatz in GOÄ und GOZ?

Der Höchstsatz stellt den höchstmöglichen Steigerungssatz dar, den Sie als Arzt oder Zahnarzt gemäß GOÄ bzw. GOZ für Leistungen mit überdurchschnittlich hohem Zeitaufwand oder überdurchschnittlicher Komplexität berechnen dürfen. Für die Abrechnung des Höchstsatzes ist eine schriftliche Begründung erforderlich. Möchten Sie einen Steigerungsfaktor oberhalb des Höchstsatzes ansetzen, ist es notwendig, dass Sie mit Ihrem Patienten bereits vor Behandlungsbeginn eine schriftliche, abweichende Honorarvereinbarung treffen.

Wie kommt eine Honorarvereinbarung zustande? Alle Informationen erhalten Sie in unserem Ratgeber zum Thema Honorarvereinbarung.

Wie hoch ist der Höchstsatz in der GOÄ?

Der Höchstsatz gemäß GOÄ liegt für persönlich-ärztliche Leistungen beim 3,5-fachen Faktor des Einfachsatzes.

Bei medizinisch-technischen Leistungen liegt der Höchstsatz beim 2,5-fachen Faktor des Einfachsatzes.

Bei Laborleistungen liegt der Höchstsatz beim 1,3-fachen Faktor des Einfachsatzes.

Wie hoch ist der Höchstsatz in der GOZ?

Der Höchstsatz gemäß GOZ liegt bei zahnärztlichen Leistungen beim 3,5-fachen Faktor. Möchten Sie in Ihrer zahnärztlichen Abrechnung also eine überdurchschnittliche Behandlungsdauer oder -komplexität abbilden, können Sie einen 3,5-fachen Steigerungsfaktor wählen. Da der Steigerungssatz in diesem Fall über dem Regelhöchstsatz liegt, ist in diesem Fall eine schriftliche Begründung erforderlich.

Möchten Sie den Höchstsatz (Faktor 3,5) überschreiten, müssen Sie bereits vor Behandlungsbeginn mit Ihrem Patienten einen abweichenden Honorarvertrag schließen.

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Zusammenfassung: Steigerungssätze in GOÄ und GOZ

Einfachsatz
(unterdurchschnittliche Leistung)
Regelhöchstsatz
(durchschnittliche Leistung)
Höchstsatz
(überdurchschnittliche Leistung)
Persönlich-ärztliche Leistung (GOÄ) 1,0 2,3 3,5
Medizinisch-technische Leistung (GOÄ) 1,0 1,8 2,5
Laborleistung (GOÄ) 1,0 1,15 1,3
Zahnärztliche Leistung (GOZ) 1,0 2,3 3,5
Begründung nicht notwendig nicht notwendig notwendig

Was ist eine Analogleistung bzw. Analogziffer?

Eine Analogleistung ist eine ärztliche oder zahnärztliche Leistung, für die es in der GOÄ bzw. in der GOZ keine eindeutige Gebührenziffer gibt und für die aus diesem Grund eine ähnliche, gleichwertige Leistung abgerechnet wird. Möchten Sie als Arzt eine Leistung abrechnen, die in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nicht vorkommt, können Sie auch auf Leistungen der GOZ zurückgreifen, die „nach Art, Kosten- und Zeitaufwand“ gleichwertig ist” (§ 6 Abs. 1 GOÄ).

Gleiches gilt für Zahnärzte: Möchten Sie als Zahnarzt eine Leistung abrechnen, die in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) nicht vorgesehen ist, können Sie auf den Leistungskatalog der GOÄ zurückgreifen (§ 6 Abs. 2 GOZ) und sich dort wiederum gleichwertiger Gebührenziffern zur Abrechnung bedienen. Hierzu sind Ihnen als Zahnarzt konkrete Bereiche der GOÄ freigegeben:

Verwenden Sie in der Abrechnung eine Analogziffer, sollten Sie in der Rechnung den Zusatz „entsprechend“ verwenden, um die Analogleistung für den Patienten als solche kenntlich zu machen (§ 12 Abs. 4 GOÄ, § 10 Abs. 4 GOZ).

GOÄ-Faktor & GOZ-Faktor: So nutzen Ärzte und Zahnärzte den Steigerungsfaktor in der Abrechnung
Steigerungsfaktoren

Wie wende ich die Steigerungssätze nach GOÄ / GOZ korrekt an?

Wie hoch der Steigerungssatz bzw. Steigerungsfaktor von Ihnen angesetzt werden kann, hängt unter anderem davon ab, wie schwierig und zeitaufwendig die Erbringung der entsprechenden Leistung ist und unter welchen Umständen sie von Ihnen erbracht wurde (§ 5 GOÄ, § 5 Abs. 2 GOZ). Die Bemessung der Gebühr erfolgt hierbei „nach billigem Ermessen“ und liegt damit bei Ihnen. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) nimmt zu diesem Ausdruck Stellung und fordert „ein angemessenes Verhältnis zwischen erbrachter Leistung und der hierfür berechneten Vergütung“. Als Mediziner haben Sie damit einen gewissen Ermessensspielraum.

Welcher Steigerungsfaktor bei der Abrechnung nach GOÄ und GOZ angewendet werden kann, richtet sich nach drei Aspekten:

  • Zeitaufwand
  • Schwierigkeit
  • Umstände bei der Leistungsausführung

Wie bereits erwähnt, spielt bei dieser Abwägung eine Rolle, aus welchem Gebührenrahmen die Leistung stammt und auch, ob sie dem Durchschnitt entspricht oder diesen unter- bzw. überschreitet.

Ermittlung des gesteigerten Gebührensatzes

Der gesteigerte Gebührensatz wird anhand der folgenden Gleichung ermittelt:

Berechnung des gesteigerten Gebührensatzes:
Punktzahl der Leistung * Punktwert * GOZ/GOÄ Steigerungsfaktor

Wir möchten Ihnen anhand von zwei Beispielen aufzeigen, wie Sie einen Gebührensatz errechnen, bei dem ein gesteigerter GOÄ-Faktor oder GOZ-Faktor angesetzt wird. In einem ersten Schritt müssen Sie den Einfachsatz der jeweiligen Leistung berechnen (Punktzahl der Leistung x Punktwert). Auf dieser Basis können Sie dann in einem zweiten Schritt einen angemessenen Steigerungssatz verwenden, um den schlussendlichen Gebührensatz zu ermitteln.

Wichtig:
Wählen Sie unbedingt einen geeigneten und dem Zeitaufwand, der Schwierigkeit und den Umständen entsprechenden Steigerungssatz für den jeweiligen Gebührenrahmen. Außerdem ist bei der Berechnung zu beachten, dass Bruchteile unter 0,5 abgerundet und Bruchteile ab 0,5 aufgerundet werden (§ 5 Abs. 1 Satz 4 GOÄ, § 5 Abs. 1 Satz 4 GOZ).

Steigerungsfaktoren gemäß GOÄ: Beispielrechnung mit unterschiedlichen Steigerungssätzen

Eine Ultraschallbehandlung nach der GOÄ-Ziffer 539 wird in der Gebührenordnung für Ärzte mit einer Punktzahl von 44 bewertet. Der Wert kann nun für die Berechnung herangezogen werden. Da sich die Leistung im technischen Gebührenrahmen befindet, können Sie maximal den Steigerungsfaktor 2,5 ansetzen (Höchstsatz), wenn die Leistung über dem Durchschnitt liegt. Der Regelhöchstsatz liegt hier im technischen Gebührenrahmen bei 1,8 für eine durchschnittliche Leistung.

Ermittlung der Sätze Berechnung der Beträge
Einfachsatz ermitteln
(Punktzahl * Punktwert)
44 * 0,0582873 Euro = 2,5646412 Euro

Da die dritte Ziffer nach dem Komma unter 5 liegt, wird sie abgerundet. Damit ergibt sich für den Einfachsatz ein Betrag in Höhe von 2,56 Euro.

Gebührensatz ermitteln (Regelhöchstsatz)
(Einfachsatz * Steigerungsfaktor)
2,5646412 Euro * 1,8 = 4,61635416 Euro

Da die dritte Ziffer nach dem Komma über 5 liegt, wird sie aufgerundet. Damit ergibt sich für den Gebührensatz ein Betrag in Höhe von 4,62 Euro.

Gebührensatz ermitteln (Höchstsatz)
(Einfachsatz * Steigerungsfaktor)
2,5646412 Euro * 2,5 = 6,411603 Euro

Da die dritte Ziffer nach dem Komma unter 5 liegt, wird sie abgerundet. Damit ergibt sich für den Gebührensatz ein Betrag in Höhe von 6,41 Euro.

Steigerungsfaktoren gemäß GOZ: Beispielrechnung mit unterschiedlichen Steigerungssätzen

Zur zahnärztlichen Tätigkeit gehört es mitunter dazu, ein Situationsmodell zu erstellen. Hierfür benötigen Sie eine Abformung des Kiefers, um das Modell anschließend auszuwerten. Für diese Leistung können Sie die GOZ-Ziffer 0050 abrechnen. Wie bereits angemerkt, gibt es in der GOZ lediglich einen Gebührenrahmen. Dieser zahnärztliche Gebührenrahmen setzt den Regelhöchstsatz (ebenso wie beim ärztlichen Gebührenrahmen der GOÄ) bei 2,3 und den Höchstsatz bei 3,5 an. Die Punktzahl 120 können Sie direkt der GOZ entnehmen und für die Berechnung verwenden.

Ermittlung der Sätze Berechnung der Beträge
Einfachsatz ermitteln
(Punktzahl * Punktwert)
120 * 0,0562421 Euro = 6,749052 Euro

Da die dritte Ziffer nach dem Komma über 5 liegt, wird sie aufgerundet. Damit ergibt sich für den Einfachsatz ein Betrag in Höhe von 6,75 Euro.

Gebührensatz ermitteln (Regelhöchstsatz)
(Einfachsatz * Steigerungsfaktor)
6,749052 Euro * 2,3 = 15,5228196 Euro

Da die dritte Ziffer nach dem Komma unter 5 liegt, wird sie abgerundet. Damit ergibt sich für den Gebührensatz ein Betrag in Höhe von 15,52 Euro.

Gebührensatz ermitteln (Höchstsatz)
(Einfachsatz * Steigerungsfaktor)
6,749052 Euro * 3,5 = 23,621682 Euro

Da die dritte Ziffer nach dem Komma unter 5 liegt, wird sie abgerundet. Damit ergibt sich für den Gebührensatz ein Betrag in Höhe von 23,62 Euro.

Vor- und Nachteile beim Ansetzen des Regelhöchstsatzes

Wenden Sie als Arzt oder Zahnarzt bei der Leistungsabrechnung den Regelhöchstsatz an, gehen Sie in vielen Fällen ein geringeres Risiko ein, mit Widersprüchen und Nachfragen von Patienten und Kostenträgern konfrontiert zu werden. Da Sie bis zum jeweiligen Schwellenwert der GOÄ und GOZ zudem keine Begründung angeben müssen, ist der Dokumentationsaufwand vergleichsweise gering.

Allerdings verschenken Sie damit wahrscheinlich wertvolles Honorarpotenzial. Die Gebühren der GOÄ wurden überdies seit 1996 nicht angepasst.

Im Rahmen zahnärztlicher Leistungen kommt hinzu, dass der Regelhöchstsatz von 2,3 meist ein Honorar ergibt, welches der Gebühr der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) entspricht. Daher ist es durchaus angemessen und sinnvoll, die Leistungen bei der Liquidation, sofern zutreffend, zu steigern und die Steigerungsfaktoren an Zeitaufwand, Schwierigkeit und Umstände anzupassen.

Dürfen auch andere Steigerungssätze laut GOÄ bzw. GOZ genutzt werden?

Theoretisch könnten Sie als Arzt oder Zahnarzt auch einen Steigerungssatz zwischen Einfach-, Regelhöchst- und Höchstsatz bei der Leistungsberechnung ansetzen. Differenzieren Sie dabei je nach erbrachter oder zu erbringender Leistung. So handeln Sie vorbildlich und beweisen eine auf den Einzelfall abgestimmte Abrechnung.

Eine Unterschreitung des Einfachsatzes sollten Sie als Arzt vermeiden, da Ihnen dann mitunter unlauterer Wettbewerb vorgeworfen werden kann (§ 12 Abs. 1 MBO-Ä). Es ist Ihnen als Arzt jedoch erlaubt, das Honorar bei Verwandten, Kollegen und deren Angehörigen sowie mittellosen Patienten teilweise oder sogar ganz zu erlassen (§ 12 Abs. 3 MBO-Ä). Eine solche ausdrückliche Erlaubnis findet sich für zahnärztliche Leistungen nicht.

Darf der Höchstsatz überschritten werden?

Eine Überschreitung des Höchstsatzes ist nur dann möglich, wenn bereits vor der Leistungserbringung eine schriftliche Honorarvereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Patienten geschlossen wurde (§ 2 GOÄ, § 2 GOZ).

Ausgenommen von einer solchen abweichenden Vereinbarung sind Leistungen im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch. Hier dürfen Sie als Arzt maximal den 1,8-fachen Gebührensatz berechnen (§ 5a GOÄ). Auch Leistungen der GOÄ-Abschnitte A, E, M und O können nicht im Rahmen einer Honorarvereinbarung abgerechnet werden (§ 2 Abs. 3 GOÄ).

Hinweis:
Wird im Rahmen einer Honorarvereinbarung ein höherer Steigerungsfaktor vereinbart, müssen die Punktzahl der Leistung sowie der Punktwert gleichbleiben. Außerdem darf eine Behandlung im Falle eines Notfalls oder bei akuten Schmerzen nicht von dem Zustandekommen einer Honorarvereinbarung abhängig sein.

Begründung der Faktorsteigerung

Bis zum jeweiligen Regelhöchstsatz müssen Sie laut GOÄ und GOZ bei der Abrechnung des Faktors keine schriftliche Begründung abgeben. Ist die von Ihnen erbrachte Leistung als überdurchschnittlich schwer einzuordnen oder hat sie mehr Zeit als im Normalfall beansprucht, können Sie einen Steigerungssatz oberhalb des Schwellenwerts/Regelhöchstsatzes ansetzen. Auch besondere Umstände bei der Leistungsausführung können die Leistungserbringung erschweren.

Wird der Schwellenwert der GOÄ und GOZ überschritten, sind Sie als Arzt oder Zahnarzt dazu verpflichtet, dies verständlich und nachvollziehbar für den Zahlungspflichtigen zu begründen und sich dabei auf die einzelne Leistung zu beziehen (§ 12 Abs. 3 GOÄ, § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ). Mit dem Zahlungspflichtigen ist an dieser Stelle meist der von Ihnen betreute Patient gemeint.

Hinweis:
Die Zugehörigkeit von Leistung und Begründung sollte zudem auf der Rechnung deutlich werden. Entweder durch den direkten Bezug mit einem Absatz unter der Leistung oder einen angemessenen Einsatz von Indizes, die eine Zuordnung möglich machen.

Dokumentieren Sie darüber hinaus die von Ihnen erbrachte Leistung gewissenhaft und vollständig, damit Sie die Begründung auch im Nachgang auf Verlangen erläutern können (§ 12 Abs. 3 GOÄ, § 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ). Begründen Sie die Berechnung des Höchstsatzes beispielsweise mit der Schwere der Grunderkrankung, sollte sich diese Information auch in Ihren Befunden und Dokumentationen wiederfinden. Zudem bietet es sich an, auch die Behandlungszeiten in der Dokumentation festzuhalten. Auf diesem Weg können Sie etwa einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand erläutern.

Als Arzt unterliegen Sie einer Dokumentationspflicht. Welche Pflichten für Sie daraus resultieren, erfahren Sie in unserem Beitrag zum Thema ärztliche Dokumentationspflicht.

Wie können Ärzte und Zahnärzte höhere Steigerungsfaktoren gemäß GOÄ bzw. GOZ begründen?

Um einen Steigerungsfaktor oberhalb des Schwellenwerts zu begründen, können sich Ärzte und Zahnärzte auf Zeitaufwand, Schwierigkeit und Umstände der Leistungserbringung berufen. Auch die Schwierigkeit des Krankheitsfalls bietet sich an. Hier spielen vor allem der Gesundheitszustand Ihres Patienten sowie vorliegende Grunderkrankungen und Neben- bzw. Begleiterkrankungen eine Rolle. Erkrankungen wie Morbus Alzheimer, Altersdemenz, Diabetes mit starker Blutgerinnung und Morbus Parkinson sind nur einige Beispiele.

Die Schwierigkeit der Leistungserbringung bemisst sich unter anderem an der intellektuellen, konzentrativen, mentalen und körperlichen Belastung für Sie als Arzt oder Zahnarzt. Verwenden Sie beispielsweise besondere Techniken und Verfahren, die standardmäßig nicht angewendet werden, kann dies einen höheren Steigerungsfaktor begründen. Überschreitet die von Ihnen aufgebrachte Zeit die einer durchschnittlichen Leistung, kann der Aspekt Zeitaufwand als Begründung herangezogen werden. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die in der Leistungslegende angegebene Mindestdauer weit überschritten wird.

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4 Schritte

Letztlich haben mitunter auch Umstände während der Behandlung einen relevanten Einfluss, der einen höheren Steigerungssatz begründet. So etwa Verständigungsprobleme mit Ihrem Patienten aufgrund von Verwirrtheit oder Aphasien, ein hohes Infektionsrisiko oder das Agieren an einem schwer zugänglichen Unfallort.

Der Virchowbund hat einige spezifische Begründungen zur Faktorsteigerung veröffentlicht, die wir Ihnen in der nachfolgenden Tabelle beispielhaft mit an die Hand geben möchten:

Begründungen Anmerkung
Schwierige Differenzialdiagnostik bei unklaren Schmerzzuständen vor allem bei Anamneseerhebung und / oder Untersuchung
Schwere der Grunderkrankung vor allem bei Beratungen
Aufwändige Beratungen zu Therapieoptionen vor allem bei Beratungen, falls nicht Nr. 34 zutrifft
Wechselwirkungsproblematik bei Mehrfachmedikation bei Beratungen
Schwierige medikamentöse Einstellung z. B. bei Diabetes
Häufig wechselndes Beschwerdebild vor allem bei Anamneseerhebung und / oder Untersuchung
Komplexes Krankheitsbild / Erschwernis bei Begleiterkrankung vor allem bei Anamneseerhebung und / oder Untersuchung
Berücksichtigung umfangreicher Fremdbefunde besonders Erstanamnesen
Überdurchschnittlicher Zeitaufwand bei Mindestzeiten in der Leistungslegende erst ab ca. 50 % Überschreitung angemessen
Erschwerte Verständigung z. B. bei Fremdsprache oder bei Aphasie
Schwierige Lagerung z. B. bei Verletzungen oder nach Schlaganfall
Erschwerte Leistungserbringung beim Säugling oder Kleinkind wenn Leistung nicht „kinderspezifisch“ ist oder kein Zuschlag K1/K2 berechnet werden kann
Untersuchung mehrerer Lokalisationen besonders bei GOÄ-Ziffer 5
Zeitaufwändige Untersuchung von mehr als 4 Organen bei Ultraschalluntersuchungen
Erschwerte Darstellung und Beurteilung bei Luftüberlagerung bei Ultraschalluntersuchungen
Schlechte Venenverhältnisse bei Blutentnahme oder Infusionen

Welche Begründungen zur Faktorsteigerung sind nicht ausreichend?

Weisen Sie als Begründung lediglich aus, dass für die Leistung ein „hoher Zeitaufwand“ notwendig war oder eine „erhöhte Schwierigkeit“ vorlag, reicht dies in der Regel nicht aus. Ein Bezug auf die entstandenen Kosten (Begründung: „Hohe Kosten“) sollten Sie als Arzt oder Zahnarzt ebenfalls unterlassen, da nur Zeitaufwand, Schwierigkeit und Umstände der Leistungserbringung herangezogen werden können.

Stattdessen bieten sich Begründungen an, die Wörter und Formulierungen wie „überdurchschnittlich“, „außerordentlich“, „außergewöhnlich“ oder „deutlich über dem Durchschnitt“ enthalten.

Zudem ist es empfehlenswert, möglichst konkret zu werden, um eventuelle Beanstandungen zu vermeiden.

7 Tipps für die schriftliche Begründung von Steigerungssätzen oberhalb des Regelhöchstsatzes

  1. Frühzeitige Dokumentation: Dokumentieren Sie bereits während oder nach der Anamnese, Diagnostik und Therapie die Umstände und Besonderheiten.
  2. Stichpunktartige Rechtfertigung: Schildern Sie stichwortartig, warum die vorliegenden Umstände eine Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen (OVG Niedersachsen, 12.08.2009 – AZ: 5 LA 368/08).
  3. Abgrenzung zum durchschnittlichen Aufwand: Machen Sie deutlich, warum die erbrachte Leistung von einem durchschnittlichen Fall abweicht und worin der Mehraufwand bestanden hat (VG Düsseldorf, 21.01.2014, AZ: 26 K 2479/13).
  4. Bezug schaffen: Beziehen Sie sich in Ihrer Begründung auf den Patienten sowie den vorliegenden Krankheitsfall und seine Umstände.
  5. Verständlichkeit & Nachvollziehbarkeit: Vermeiden Sie eine komplizierte Fachsprache, Abkürzungen und allgemeine Floskeln, damit die Begründung den Grundsätzen der Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit genügt.
  6. Leistungsbezug schaffen: Stellen Sie sicher, dass sich die gewählte Begründung konkret auf die einzelne Leistung bezieht.
  7. Ziffernbeschreibung prüfen: Prüfen Sie die Leistungsbeschreibung der Ziffer auf Formulierungen.

Tipp:
In der GOÄ und GOZ ist geregelt, dass Bemessungskriterien einer Leistung, die sich in der Leistungsbeschreibung wiederfinden, nicht für eine Begründung eignen (§ 5 Abs. 2 GOÄ; § 5 Abs. 2 GOZ). Entsprechend sollten Sie als Arzt die Leistungsbeschreibung genau prüfen und den Wortlaut beachten. Legen Sie beispielsweise insgesamt drei Verbände nach GOÄ 200 an, können Sie die Ziffer insgesamt dreimal in Rechnung stellen, da in der Beschreibung von „Verband“ im Singular die Rede ist.

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Christoph Lay
Christoph Lay
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Auch wenn Sie als Arzt oder Zahnarzt grundsätzlich die Möglichkeit haben, Leistungen aus der GOÄ und GOZ zu steigern, müssen Sie stets die Leistungsbeschreibung beachten. Denn nicht alle Ziffern erlauben einer Steigerung. So sind etwa die Zuschläge A bis D und der Zuschlag K1 der GOÄ nicht steigerungsfähig. Daher dürfen Sie hier lediglich den einfachen Gebührensatz berechnen. Bei den folgenden GOÄ-Ziffern dürfen Sie darüber hinaus maximal den 2,5-fachen Steigerungsfaktor verwenden (Abschnitt A GOÄ):

Wichtig:
Werden mehrere Leistungen gleichzeitig mit einem GOÄ-Faktor oder GOZ-Faktor oberhalb des Schwellenwerts abgerechnet, können Sie keine verallgemeinerte Begründung abgeben, die sich auf alle abgerechneten Leistungen bezieht. Mitunter verändert sich auch im Zeitverlauf die Erkrankung. Derartige Veränderungen sollten sich in den Begründungen widerspiegeln.

Gegenüber welchen Patienten wird gemäß GOÄ bzw. GOZ abgerechnet?

Die Gebührensteigerung gemäß Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) findet bei der Abrechnung gegenüber Privatpatienten Anwendung sowie bei Selbstzahlern, die eine Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) wünschen. Da sogenannte IGeL-Leistungen laut der gesetzlichen Krankenkassen als nicht zwingend medizinisch notwendig eingeordnet werden, wird in diesen Fällen auch gegenüber gesetzlich krankenversicherten Patienten anhand der GOÄ bzw. GOZ abgerechnet. Im Rahmen von Kostenerstattungsverfahren werden ebenfalls der GOÄ-Faktor bzw. der GOZ-Faktor verwendet.

Worauf ist bei der Abrechnung von Privatleistungen zu achten? In unserem Beitrag zum Thema Abrechnung von Privatpatienten erhalten Sie alle Informationen.

Vertragsärztliche Leistungen berechnen sich wiederum anhand des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) und des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen (BEMA). Im Rahmen der zahnärztlichen Versorgung werden etwa professionelle Zahnreinigungen (GOZ-Ziffer 1040) regelmäßig auch bei gesetzlich Versicherten über die GOZ abgerechnet.

Hinweis:
Wenn Sie als Arzt oder Zahnarzt bereits vor der eigentlichen Leistungserbringung absehen können, dass die letztendlichen Kosten nicht von der Krankenversicherung Ihres Patienten oder eines anderen Kostenträgers übernommen werden, sind Sie zu zwei Dingen verpflichtet. Zuallererst müssen Sie Ihren Patienten darüber in Kenntnis setzen, dass die Leistungserstattung nicht zu erwarten oder unsicher ist. Dann müssen Sie dem Patienten außerdem in Schriftform mitteilen, welche Kosten Sie laut derzeitigem Stand erwarten (§ 12 Abs. 5 MBO-Ä).

Welche Mindestanforderungen gelten an eine Rechnung gemäß GOÄ und GOZ?

In § 12 Abs. 2 der GOÄ und § 10 Abs. 2 der GOZ werden die Mindestanforderungen an eine Rechnung beschrieben. Dazu zählen:

  • Datum der Leistungserbringung
  • Gebührenordnungsposition (GOP), Ziffer
  • Leistungsbeschreibung, ggf. Analogleistung
  • Betrag (Preis pro Leistung)
  • Steigerungssatz

Worauf kommt es bei der Ausstellung einer GOÄ Rechnung an? In unserem Beitrag zum Thema GOÄ Rechnung erhalten Sie alle Infos.

Wird in der Leistungsbeschreibung zudem eine Mindestdauer angegeben, muss dies ebenfalls auf der Rechnung ausgewiesen werden. Gebühren, die bei vollstationären, teilstationären als auch vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen anfallen, müssen Sie zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6a GOÄ angeben (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 GOÄ). Auslagen und Entschädigungen sind, falls zutreffend, ebenfalls in der Rechnung aufzuführen. Die Angabe der Diagnose ist Ihnen als Arzt freigestellt. Es ist allerdings häufig üblich, die Diagnose in die Rechnung mitaufzunehmen. So können Versicherungen und Beihilfeträger die Plausibilität der erstellen Abrechnung überprüfen.

Achtung:
Als Zahnarzt müssen Sie zudem den jeweils behandelten Zahn in einer verständlichen Form bezeichnen und die verwendeten Materialien sowie weitere Aspekte aufnehmen.

Wie werden Sachkosten, Auslagen und Entschädigungen bei der Abrechnung gemäß GOÄ bzw. GOZ berücksichtigt?

Prüfen Sie als Arzt oder Zahnarzt neben der Ziffernauswahl Folgendes bei der Leistungsabrechnung:

  • Können Sie Zuschläge berechnen?
  • Sind Entschädigungen (Wegegeld, Reiseentschädigung) berechenbar?
  • Ist anstelle einer Steigerung auch eine mehrfache Abrechnung der Ziffer sinnvoll?
  • Fällt bei zusätzlichen Leistungen womöglich die Umsatzsteuer an?

Prüfen Sie, welche Sachkosten und Auslagen Sie abrechnen können. Für Ärzte sind die Auslagen in § 10 GOÄ geregelt. Hier können Sie zudem nachlesen, welche Materialien abgerechnet werden dürfen und bei welchen dies wiederum nicht möglich ist. Übersteigen die in Rechnung gestellten Auslagen einen Geldwert von 25,56 Euro, müssen Sie als Arzt laut GOÄ einen Beleg oder Nachweis beifügen (§ 12 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ). Für Zahnärzte ist diesbezüglich § 9 GOZ zu beachten.

Als Leistungserbringer ist es empfehlenswert zu prüfen, ob es sinnvoller ist, eine GOÄ-Ziffer zu steigern oder alternativ mehrfach abzurechnen. Dann müssen Sie prüfen, ob die Leistung im Rahmen desselben oder getrennter Arzt-Patienten-Kontakte erbracht wird. Liegt eine zeitliche Trennung vor, können Sie die Leistung in Abhängigkeit von den jeweils geltenden Ausschlüssen unter Angabe der Uhrzeit womöglich auch mehrfach berechnen.

Wenn auf zusätzliche Leistungen eine Umsatzsteuer entfällt, sollten Sie als Arzt oder Zahnarzt sicherstellen, dass die Anforderungen des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) erfüllt sind. Ergänzen Sie dann unbedingt erforderliche Angaben wie die Steuernummer, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und auch den Steuersatz. Bei Kleinbeträgen bis maximal 250 Euro findet zudem die Kleinbetragsrechnung nach § 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) Anwendung. Dann sind die erforderlichen Angaben weniger umfangreich.

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Ärztin

GOÄ-Novelle: Welchen Stellenwert haben Steigerungsfaktoren in der GOÄneu?

Die aktuelle Gebührenordnung für Ärzte stammt aus dem Jahr 1982. Bundesärztekammer, PKV-Verband und Beihilfe haben mittlerweile einen gemeinsamen Entwurf für eine Neufassung der GOÄ erarbeitet (GOÄneu) und im Sommer 2025 an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) übergeben. Das BMG prüft derzeit das weitere Verfahren. Bis zu der Umsetzung der GOÄneu gilt weiterhin die aktuelle GOÄ.

Wie ist der aktuelle Stand der Novellierung der GOÄ? In unserem Beitrag zur GOÄ-Reform erhalten Sie alle Informationen.

Was wird sich voraussichtlich in der Neufassung der GOÄ ändern?
Der Entwurf der GOÄneu sieht eine deutlich modernisierte Leistungsstruktur vor. Die bisher üblichen Steigerungsfaktoren sollen dabei weitgehend durch fest definierte Gebühren und Zuschlagsregelungen ersetzt werden. Auch die Analogleistungen, die aktuell für Leistungen abgerechnet werden können, die in ihrer jetzigen Form nicht in der GOÄ vorkommen, sollen entfallen. Stattdessen werden zahlreiche neue Ziffern in die GOÄ aufgenommen.

Sieht auch die GOZ eine Neuerung vor?
Für die Gebührenordnung für Zahnärzte gibt es derzeit keinen vergleichbaren, beschlossenen Reformstand. Der aktuelle Stand der GOZ stammt aus einer Novelierung im Jahr 2011. Die Bundeszahnärztekammer fordert zwar eine Novellierung der GOZ, betont aber, dass die Zahnmedizin ein eigenes System benötigt und der Steigerungsfaktor dort weiterhin eine zentrale Rolle spielen soll.

Abrechnungsstellen als Unterstützung bei der Privatliquidation

Einen angemessenen Steigerungsfaktor zu wählen, ist nicht immer einfach. Ebenso wenig intuitiv ist häufig die vollständige und korrekte Abrechnung von Zuschlägen, Sachkosten und anderen Auslagen. Daher bleibt sowohl bei Ärzten als auch bei Zahnärzten häufig Umsatzpotenzial ungenutzt. Professionelle Abrechnungsstellen unterstützen Sie bei der Auswahl der korrekten Abrechnungsziffern sowie der geeigneten Steigerungsfaktoren. So bleibt mehr Zeit für die Behandlung Ihrer Patienten.

Häufige Fragen zu Steigerungssätzen

Als Arzt oder Zahnarzt können Sie Ihr Honorar anhand des sogenannten Steigerungsfaktors an den Einzelfall anpassen und entsprechend der Behandlungsdauer sowie -komplexität erhöhen. Durch die Multiplikation des Einfachsatzes einer Leistung mit dem Steigerungsfaktor erhalten Sie den letztendlichen Gebührensatz. Je nach Gebührenordnung (GOÄ oder GOZ) und Gebührenrahmen sind unterschiedliche Faktoren möglich.

Mit dem Faktor 1,0 errechnen Sie als Arzt oder Zahnarzt zunächst den Einfachsatz einer Leistung. Mit dem sogenannten Regelhöchstsatz (bzw. Schwellenwert) rechnen Sie Leistungen mit einem durchschnittlichen Umfang ab. Dieser Regelhöchstsatz liegt je nach Gebührenordnung (GOÄ oder GOZ) und Gebührenrahmen bei 1,15, 1,8 oder 2,3. Der Höchstsatz einer Leistung errechnet sich mit den Faktoren 1,3, 2,5 oder 3,5.

Als Arzt oder Zahnarzt dürfen Sie den 3,5-fachen Satz abrechnen, wenn die von Ihnen erbrachte Leistung hinsichtlich des Schwierigkeitsgrads, des Zeitaufwands und/oder der Umstände bei der Leistungsausführung überdurchschnittlich ausfällt. Bei Steigerungsfaktoren über dem Regelhöchstsatz müssen Sie in der Abrechnung eine schriftliche Begründung angeben.

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Christoph Lay
Christoph Lay
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