Den Steigerungsfaktor oder Steigerungssatz können Sie als Arzt oder Zahnarzt verwenden, um Ihr Honorar im Rahmen der Privatliquidation zu steigern und an den konkreten Einzelfall anzupassen. Der Steigerungsfaktor ist dabei wie ein Multiplikator anzuwenden. Die in der GOÄ und GOZ enthaltenen Einfachsätze werden mit dem GOÄ-Faktor und GOZ-Faktor entsprechend multipliziert. Der Leistungskatalog der GOÄ ist für Ärzte und der Leistungskatalog der GOZ für Zahnärzte richtungsweisend.
Achtung:
GOÄ und GOZ können allerdings auch wechselseitig angewendet werden (§ 6 Abs. 1 GOÄ, § 6 Abs. 2 GOZ). Daher können Sie als Arzt eine Leistung über die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abrechnen, wenn diese Leistung nicht in der GOÄ vorkommt und andersherum. Als Zahnarzt sind Ihnen hierbei konkrete Bereiche der GOÄ freigegeben (§ 6 Abs. 2 GOZ):
- GOÄ-Abschnitt B: B I, B II, B III (GOÄ-Ziffern 30, 31, 34), B IV bis B VI
- GOÄ-Abschnitt C: C I (GOÄ-Ziffern 200, 204, 210, 211), C II bis C VII, C VIII (bei ambulant operativen Leistungen)
- GOÄ-Abschnitt E: E V, E VI
- GOÄ-Abschnitt J: komplett
- GOÄ-Abschnitt L: L I, L II (GOÄ-Ziffern 2072 – 2074), L III, L V (GOÄ-Ziffern 2253 – 2256), L VI (GOÄ-Ziffern 2321, 2355 – 2356), L VII, L IX
- GOÄ-Abschnitt M: M (GOÄ-Ziffern 3511, 3712, 3714 – 3715, 4504, 4530, 4538, 4605 – 4606, 4715)
- GOÄ-Abschnitt N: N (GOÄ-Ziffer 4852)
- GOÄ-Abschnitt O: komplett
Wie stark ein GOÄ-Satz und GOZ-Satz gesteigert werden kann, ist reglementiert. Unter anderem spielt bei der Gebührenordnung für Ärzte der Abschnitt eine Rolle, in dem die GOÄ-Ziffer zu finden ist. Unterschieden wird hierbei zwischen:
- persönlichen Leistungen
- medizinisch-technischen Leistungen
- Laborleistungen.
Entsprechend haben sich insgesamt drei Gebührenrahmen für Ärzte ergeben:
Durch die Reduzierung des großen Gebührenrahmens entstand der kleine Gebührenrahmen und aus diesem wiederum der Gebührenrahmen für Laborleistungen. Die Spanne der möglichen Steigerungsfaktoren ist unterschiedlich groß. Bei Leistungen des technischen Gebührenrahmens können Sie sich als Arzt durch Hilfskräfte und Apparate unterstützen lassen. Bei Laborleistungen wird außerdem von einem hohen Grad an Automatisierung ausgegangen, weshalb der Gebührenrahmen weniger variabel ist. Bei Leistungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte ist bei den Faktoren nur ein einziger Gebührenrahmen zu beachten, der von 1,0 (Einfachsatz) bis 3,5 (Höchstsatz) reicht.
Bevor wir tiefer in die GOZ- und GOÄ-Abrechnung von Leistungen mit Steigerungsfaktoren bzw. Steigerungssätzen einsteigen, möchten wir Ihnen wichtige Grundlagen, Zusammenhänge und Bestandteile der Berechnung vorstellen.
Jeder ärztlichen und zahnärztlichen Leistung wird in der GOÄ und GOZ eine Nummer oder auch Gebührenordnungsposition (GOP) zugewiesen. Dabei werden allerdings nicht zwingend alle möglichen Leistungen in der GOÄ und GOZ abgedeckt. Findet sich eine von Ihnen als Arzt oder Zahnarzt erbrachte Leistung daher nicht in der jeweiligen Gebührenordnung wieder, erfolgt die Liquidation anhand einer Analogleistung. Hier kann dann auf eine GOÄ-Ziffer oder GOZ-Ziffer zurückgegriffen werden, deren Leistung „nach Art, Kosten- und Zeitaufwand“ gleichwertig ist (§ 6 Abs. 2 GOÄ, § 6 Abs. 1 GOZ). In der Rechnung sollten Sie dann den Zusatz „entsprechend“ verwenden, um die Analogleistung für den Patienten deutlich zu machen (§ 12 Abs. 4 GOÄ, § 10 Abs. 4 GOZ).
Der Einfachsatz (Faktor 1,0) einer Gebühr errechnet sich durch die Multiplikation der in der GOÄ oder GOZ für die Leistung ausgewiesenen Punktzahl mit dem Punktwert. Der Punktwert, der bei der Berechnung von Leistungen nach GOÄ und GOZ angesetzt wird, ist gesetzlich festgeschrieben. Aktuell liegt dieser für
Berechnung des Einfachsatzes:
Punktzahl der Leistung * Punktwert (GOÄ oder GOZ)
Um als Arzt oder Zahnarzt den Betrag zu errechnen, den Sie in Abhängigkeit von dem gewählten Steigerungssatz abrechnen können, müssen Sie den sogenannten Einfachsatz bzw. die Grundgebühr der GOÄ-Ziffer oder GOZ-Ziffer mit dem Steigerungsfaktor multiplizieren.
Berechnung des Gebührensatzes:
Einfachsatz * Steigerungsfaktor
Mit dem sogenannten Regelhöchstsatz (auch Schwellenwert genannt) wird eine durchschnittliche ärztliche oder zahnärztliche Leistung abgebildet. Er wird auch als Mittelwert bezeichnet, da er auf den Durchschnitt einer Leistung verweist. Wird gemäß der GOÄ eine persönlich-ärztliche oder medizinisch-technische Leistung mit einer durchschnittlichen Schwierigkeit und durchschnittlichem Zeitaufwand erbracht, können Sie als Arzt den Regelhöchstsatz von 2,3 bzw. 1,8 zur Berechnung der Gebühr heranziehen (BGH, 08.11.2007 – AZ: III ZR 54/07). Bis zum jeweiligen Schwellenwert der GOÄ und GOZ müssen Sie als Arzt oder Zahnarzt keine Begründung angeben, wenn Sie eine erbrachte Leistung in Rechnung stellen. Bei zahnärztlichen Leistungen liegt der Regelhöchstsatz stets bei 2,3.
Der Einfachsatz entspricht gleichermaßen einer Leistung mit einem unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand (§ 5 Abs. 2 GOZ). Handelt es sich um eine solche Leistung, sollten Sie einen Satz unterhalb des Regelhöchstsatzes ansetzen (§ 5 Abs. 2 GOZ). Der sogenannte Höchstsatz stellt dem gegenüber den höchstmöglichen Steigerungssatz der GOÄ und GOZ dar, den Sie als Arzt oder Zahnarzt bei der Privatliquidation ohne eine abweichende Vereinbarung ansetzen dürfen. Für die Abrechnung des Höchstsatzes ist jedoch eine schriftliche Begründung erforderlich.
Die Steigerungssätze der GOÄ haben wir Ihnen in der folgenden Tabelle zusammengefasst. Hier finden Sie auch die Steigerungssätze, die im Rahmen der GOZ gelten. So können Sie sich einen Überblick über die jeweils geltenden Regelhöchstsätze und Höchstsätze verschaffen:
Theoretisch könnten Sie als Arzt oder Zahnarzt auch einen Steigerungssatz zwischen Einfach-, Regelhöchst- und Höchstsatz bei der Leistungsberechnung ansetzen. Differenzieren Sie dabei je nach erbrachter oder zu erbringender Leistung. So handeln Sie vorbildlich und beweisen eine auf den Einzelfall abgestimmte Abrechnung.
Eine Unterschreitung des Einfachsatzes sollten Sie als Arzt vermeiden, da Ihnen dann mitunter unlauterer Wettbewerb vorgeworfen werden kann (§ 12 Abs. 1 MBO-Ä). Es ist Ihnen als Arzt jedoch erlaubt, das Honorar bei Verwandten, Kollegen und deren Angehörigen sowie mittellosen Patienten teilweise oder sogar ganz zu erlassen (§ 12 Abs. 3 MBO-Ä). Eine solche ausdrückliche Erlaubnis findet sich für zahnärztliche Leistungen nicht.
Eine Überschreitung des Höchstsatzes ist nur dann möglich, wenn bereits vor der Leistungserbringung eine schriftliche Honorarvereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Patienten geschlossen wurde (§ 2 GOÄ, § 2 GOZ).
Wie kommt eine Honorarvereinbarung zustande? Alle Informationen erhalten Sie in unserem Ratgeber zum Thema Honorarvereinbarung.
Ausgenommen von einer solchen abweichenden Vereinbarung sind Leistungen im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch. Hier dürfen Sie als Arzt maximal den 1,8-fachen Gebührensatz berechnen (§ 5a GOÄ). Auch Leistungen der GOÄ-Abschnitte A, E, M und O können nicht im Rahmen einer Honorarvereinbarung abgerechnet werden (§ 2 Abs. 3 GOÄ).
Hinweis:
Wird im Rahmen einer Honorarvereinbarung ein höherer Steigerungsfaktor vereinbart, müssen die Punktzahl der Leistung sowie der Punktwert gleichbleiben. Außerdem darf eine Behandlung im Falle eines Notfalls oder bei akuten Schmerzen nicht von dem Zustandekommen einer Honorarvereinbarung abhängig sein.
Wenden Sie als Arzt oder Zahnarzt bei der Leistungsabrechnung den Regelhöchstsatz an, gehen Sie in vielen Fällen ein geringeres Risiko ein, mit Widersprüchen und Nachfragen von Patienten und Kostenträgern konfrontiert zu werden. Da Sie bis zum jeweiligen Schwellenwert der GOÄ und GOZ zudem keine Begründung angeben müssen, ist der Dokumentationsaufwand vergleichsweise gering.
Allerdings verschenken Sie damit wahrscheinlich wertvolles Honorarpotenzial. Die Gebühren der GOÄ wurden überdies seit 1996 nicht angepasst. Im Rahmen zahnärztlicher Leistungen kommt hinzu, dass der Regelhöchstsatz von 2,3 meist ein Honorar ergibt, welches der Gebühr der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) entspricht. Daher ist es durchaus angemessen und sinnvoll, die Leistungen bei der Liquidation – sofern zutreffend – zu steigern und Zeitaufwand, Schwierigkeit und Umstände anzupassen.
Wie hoch der Steigerungssatz bzw. Steigerungsfaktor von Ihnen angesetzt werden kann, hängt unter anderem davon ab, wie schwierig und zeitaufwendig die Erbringung der entsprechenden Leistung ist und unter welchen Umständen sie von Ihnen erbracht wurde (§ 5 GOÄ, § 5 Abs. 2 GOZ). Die Bemessung der Gebühr erfolgt hierbei „nach billigem Ermessen“ und liegt damit bei Ihnen. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) nimmt zu diesem Ausdruck Stellung und fordert „ein angemessenes Verhältnis zwischen erbrachter Leistung und der hierfür berechneten Vergütung“. Als Mediziner haben Sie damit einen gewissen Ermessensspielraum.
Welcher Steigerungsfaktor bei der Abrechnung nach GOÄ und GOZ angewendet werden kann, richtet sich nach drei Aspekten:
- Zeitaufwand
- Schwierigkeit
- Umstände bei der Leistungsausführung
Wie bereits erwähnt, spielt bei dieser Abwägung eine Rolle, aus welchem Gebührenrahmen die Leistung stammt und auch, ob sie dem Durchschnitt entspricht oder diesen unter- bzw. überschreitet.
Wir möchten Ihnen anhand von zwei Beispielen aufzeigen, wie Sie einen Gebührensatz errechnen, bei dem ein gesteigerter GOÄ-Faktor oder GOZ-Faktor angesetzt wird. In einem ersten Schritt müssen Sie den Einfachsatz der jeweiligen Leistung berechnen. Erst auf dieser Basis können Sie dann in einem zweiten Schritt einen angemessenen Steigerungssatz verwenden, um den schlussendlichen Gebührensatz zu ermitteln.
Wichtig:
Wählen Sie unbedingt einen geeigneten und dem Zeitaufwand, der Schwierigkeit und den Umständen entsprechenden Steigerungssatz für den jeweiligen Gebührenrahmen. Außerdem ist bei der Berechnung zu beachten, dass Bruchteile unter 0,5 abgerundet und Bruchteile ab 0,5 aufgerundet werden (§ 5 Abs. 1 Satz 4 GOÄ, § 5 Abs. 1 Satz 4 GOZ).
Eine Ultraschallbehandlung nach der GOÄ-Ziffer 539 wird in der Gebührenordnung für Ärzte mit einer Punktzahl von 44 bewertet. Der Wert kann nun für die Berechnung herangezogen werden. Da sich die Leistung im technischen Gebührenrahmen befindet, können Sie maximal den Steigerungsfaktor 2,5 ansetzen (Höchstsatz), wenn die Leistung über dem Durchschnitt liegt. Der Regelhöchstsatz liegt hier, wie bereits aufgeschlüsselt, bei 1,8 für eine durchschnittliche Leistung.
Zur zahnärztlichen Tätigkeit gehört es mitunter dazu, ein Situationsmodell zu erstellen. Hierfür benötigen Sie eine Abformung des Kiefers, um das Modell anschließen auszuwerten. Für diese Leistung können Sie die GOZ-Ziffer 0050 abrechnen. Wie bereits angemerkt, gibt es in der GOZ lediglich einen Gebührenrahmen. Dieser legt den Regelhöchstsatz, wie bei dem ärztlichen Gebührenrahmen der GOÄ, bei 2,3 und den Höchstsatz bei 3,5 an. Die Punktzahl 120 können Sie direkt der GOZ entnehmen und für die Berechnung verwenden.
Zusammenfassung der Berechnung:
Punktzahl der Leistung * Punktwert * GOZ/GOÄ Steigerungsfaktor
Bis zum jeweiligen Regelhöchstsatz müssen Sie laut GOÄ und GOZ bei der Abrechnung des Faktors keine schriftliche Begründung abgeben. Ist die von Ihnen erbrachte Leistung als überdurchschnittlich schwer einzuordnen oder hat sie mehr Zeit als im Normalfall beansprucht, können Sie einen Steigerungssatz oberhalb des Schwellenwerts ansetzen. Auch besondere Umstände bei der Leistungsausführung können die Leistungserbringung erschweren.
Wird der Schwellenwert der GOÄ und GOZ bzw. der Regelhöchstsatz überschritten, sind Sie als Arzt oder Zahnarzt dazu verpflichtet, dies verständlich und nachvollziehbar für den Zahlungspflichtigen zu begründen und sich dabei auf die einzelne Leistung zu beziehen (§ 12 Abs. 3 GOÄ, § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ). Mit dem Zahlungspflichtigen ist an dieser Stelle meist der von Ihnen betreute Patient gemeint.
Hinweis:
Die Zugehörigkeit von Leistung und Begründung sollte zudem auf der Rechnung deutlich werden. Entweder durch den direkten Bezug mit einem Absatz unter der Leistung oder einen angemessenen Einsatz von Indizes, die eine Zuordnung möglich machen.
Dokumentieren Sie darüber hinaus die von Ihnen erbrachte Leistung gewissenhaft und vollständig, damit Sie die Begründung auch im Nachgang auf Verlangen erläutern können (§ 12 Abs. 3 GOÄ, § 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ). Begründen Sie die Berechnung des Höchstsatzes beispielsweise mit der Schwere der Grunderkrankung, sollte sich dies auch in Ihren Befunden und Dokumentationen wiederfinden. Zudem bietet es sich an, auch die Behandlungszeiten in der Dokumentation festzuhalten. Auf diesem Weg können Sie etwa einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand erläutern.
Als Arzt unterliegen Sie einer Dokumentationspflicht. Welche Pflichten für Sie daraus resultieren, erfahren Sie in unserem Beitrag zum Thema ärztliche Dokumentationspflicht.
Die drei zuvor genannten Aspekte Zeitaufwand, Schwierigkeit und Umstände der Leistungserbringung können Sie als Mediziner verwenden, um einen Steigerungsfaktor oberhalb des Schwellenwerts zu begründen. Auch die Schwierigkeit des Krankheitsfalls bieten sich an. Hier spielen vor allem der Gesundheitszustand Ihres Patienten sowie vorliegende Grunderkrankungen und Neben- bzw. Begleiterkrankungen eine Rolle. Erkrankungen wie Morbus Alzheimer, Altersdemenz, Diabetes mit starker Blutgerinnung und Morbus Parkinson sind nur einige Beispiele.
Die Schwierigkeit der Leistungserbringung bemisst sich unter anderem an der intellektuellen, konzentrativen, mentalen und körperlichen Belastung für Sie als Arzt oder Zahnarzt. Verwenden Sie beispielsweise besondere Techniken und Verfahren, die standardmäßig nicht angewendet werden, kann dies einen höheren Steigerungsfaktor begründen. Überschreitet die von Ihnen aufgebrachte Zeit die einer durchschnittlichen Leistung, kann der Aspekt Zeitaufwand als Begründung herangezogen werden. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die in der Leistungslegende angegebene Mindestdauer weit überschritten wird.
Letztlich haben mitunter auch Umstände einen relevanten Einfluss, der einen höheren Steigerungssatz begründet. So etwa Verständigungsprobleme mit Ihrem Patienten aufgrund von Verwirrtheit oder Aphasien, ein hohes Infektionsrisiko oder das Agieren an einem schwer zugänglichen Unfallort.
Der Virchowbund hat einige spezifische Begründungen zur Faktorsteigerung veröffentlicht, die wir Ihnen in der nachfolgenden Tabelle beispielhaft mit an die Hand geben möchten:
Weisen Sie als Begründung lediglich aus, dass für die Leistung ein „hoher Zeitaufwand“ notwendig war oder eine „erhöhte Schwierigkeit“ vorlag, reicht dies in der Regel nicht aus. Ein Bezug auf die entstandenen Kosten (Begründung: „Hohe Kosten“) sollten Sie als Arzt oder Zahnarzt ebenfalls unterlassen, da nur Zeitaufwand, Schwierigkeit und Umstände der Leistungserbringung herangezogen werden können.
Stattdessen bieten sich Begründungen an, die Wörter und Formulierungen wie „überdurchschnittlich“, „außerordentlich“, „außergewöhnlich“ oder „deutlich über dem Durchschnitt“ enthalten.
Tipp:
In der GOÄ und GOZ ist geregelt, dass Bemessungskriterien einer Leistung, die sich in der Leistungsbeschreibung wiederfinden, nicht für eine Begründung eignen (§ 5 Abs. 2 GOÄ; § 5 Abs. 2 GOZ). Entsprechend sollten Sie als Arzt die Leistungsbeschreibung genau prüfen und den Wortlaut beachten. Legen Sie beispielsweise insgesamt drei Verbände nach GOÄ 200 an, können Sie die Ziffer insgesamt dreimal in Rechnung stellen, da in der Beschreibung von „Verband“ im Singular die Rede ist.
Auch wenn Sie als Arzt oder Zahnarzt grundsätzlich die Möglichkeit haben, Leistungen aus der GOÄ und GOZ zu steigern, müssen Sie stets die Leistungsbeschreibung beachten. Denn nicht alle Ziffern erlauben einer Steigerung. So sind etwa die Zuschläge A bis D und der Zuschlag K1 der GOÄ nicht steigerungsfähig. Daher dürfen Sie hier lediglich den einfachen Gebührensatz berechnen. Bei den folgenden GOÄ-Ziffern dürfen Sie darüber hinaus maximal den 2,5-fachen Steigerungsfaktor verwenden (Abschnitt A GOÄ):
- Abschnitt B: GOÄ 2, GOÄ 56
- Abschnitt C: GOÄ 250, GOÄ 250a, GOÄ 402, GOÄ 403
- Abschnitt F: GOÄ 602, GOÄ 605 – GOÄ 617, GOÄ 620 – GOÄ 624, GOÄ 635 – GOÄ 647, GOÄ 650, GOÄ 651, GOÄ 653, GOÄ 654, GOÄ 657 – GOÄ 661, GOÄ 665 – GOÄ 666, GOÄ 725, GOÄ 726, GOÄ 759 – GOÄ 761
- Abschnitt G: GOÄ 855 – GOÄ 857
- Abschnitt H: GOÄ 1001, GOÄ 1002
- Abschnitt I: GOÄ 1255 – GOÄ 1257, GOÄ 1259, GOÄ 1260, GOÄ 1262, GOÄ 1263, GOÄ 1268 – GOÄ 1270
- Abschnitt J: GOÄ 1401, GOÄ 1403 – GOÄ 1406, GOÄ 1558 – GOÄ 1560
- Abschnitt N: GOÄ 4850 – GOÄ 4873
Wichtig:
Werden mehrere Leistungen gleichzeitig mit einem GOÄ-Faktor oder GOZ-Faktor oberhalb des Schwellenwerts abgerechnet, können Sie keine verallgemeinerte Begründung abgeben, die sich auf alle abgerechneten Leistungen bezieht. Mitunter verändert sich auch im Zeitverlauf die Erkrankung. Derartige Veränderungen sollten sich in den Begründungen widerspiegeln.
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) finden bei der Abrechnung von Leistungen Anwendung, die bei Privatversicherten erbracht werden. Auch bei gesetzlich versicherten Patienten und Selbstzahlern, die eine Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) wünschen, können Sie bei der Abrechnung einer solchen Leistung den GOÄ- und GOZ-Steigerungsfaktor ansetzen. Da derartige Leistungen laut der gesetzlichen Krankenkassen als nicht zwingend medizinisch notwendig eingeordnet werden, berechnen sich die Gebühren anhand der GOÄ. Im Rahmen von Kostenerstattungsverfahren wird ebenfalls der GOÄ-Faktor verwendet.
Worauf ist bei der Abrechnung von Privatleistungen zu achten? In unserem Beitrag zum Thema Abrechnung von Privatpatienten erhalten Sie alle Informationen.
Vertragsärztliche Leistungen berechnen sich wiederum anhand des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) und des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen (BEMA). Im Rahmen der zahnärztlichen Versorgung werden etwa professionelle Zahnreinigungen (GOZ-Ziffer 1040) regelmäßig auch bei gesetzlich Versicherten über die GOZ abgerechnet.
Hinweis:
Wenn Sie als Arzt oder Zahnarzt bereits vor der eigentlichen Leistungserbringung absehen können, dass die letztendlichen Kosten nicht von der Krankenversicherung Ihres Patienten oder eines anderen Kostenträgers übernommen werden, sind Sie zu zwei Dingen verpflichtet. Zuallererst müssen Sie Ihren Patienten darüber in Kenntnis setzen, dass die Leistungserstattung nicht zu erwarten oder unsicher ist. Dann müssen Sie dem Patienten außerdem in Schriftform mitteilen, welche Kosten Sie laut derzeitigem Stand erwarten (§ 12 Abs. 5 MBO-Ä).
In § 12 Abs. 2 der GOÄ und § 10 Abs. 2 der GOZ werden die Mindestanforderungen an eine Rechnung beschrieben. Dazu zählen:
- Datum der Leistungserbringung
- Gebührenordnungsposition (GOP), Ziffer
- Leistungsbeschreibung, ggf. Analogleistung
- Betrag (Preis pro Leistung)
- Steigerungssatz
Worauf kommt es bei der Ausstellung einer GOÄ Rechnung an? In unserem Beitrag zum Thema GOÄ Rechnung erhalten Sie alle Infos.
Wird in der Leistungsbeschreibung zudem eine Mindestdauer angegeben, muss dies ebenfalls auf der Rechnung ausgewiesen werden. Gebühren, die bei vollstationären, teilstationären als auch vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen anfallen, müssen Sie zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6a GOÄ angeben (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 GOÄ). Auslagen und Entschädigungen sind, falls zutreffend, ebenfalls in der Rechnung aufzuführen. Die Angabe der Diagnose ist Ihnen als Arzt freigestellt. Es ist allerdings häufig üblich, die Diagnose in die Rechnung mitaufzunehmen. So können Versicherungen und Beihilfeträger die Plausibilität der erstellen Abrechnung überprüfen.
Achtung:
Als Zahnarzt müssen Sie zudem den jeweils behandelten Zahn in einer verständlichen Form bezeichnen und die verwendeten Materialien sowie weitere Aspekte aufnehmen.
Prüfen Sie auch, welche Sachkosten und Auslagen Sie abrechnen können. Für Ärzte sind die Auslagen in § 10 GOÄ geregelt. Hier können Sie zudem nachlesen, welche Materialien abgerechnet werden dürfen und bei welchen das nicht möglich ist. Übersteigen die in Rechnung gestellten Auslagen einen Geldwert von 25,56 Euro, müssen Sie als Arzt laut GOÄ einen Beleg oder Nachweis beifügen (§ 12 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ). Für Zahnärzte ist diesbezüglich § 9 GOZ zu beachten.
Prüfen Sie als Arzt oder Zahnarzt außerdem Folgendes bei der Leistungsabrechnung:
- Können Sie Zuschläge berechnen?
- Sind Entschädigungen (Wegegeld, Reiseentschädigung) berechenbar?
- Ist anstelle einer Steigerung auch eine mehrfache Abrechnung der Ziffer sinnvoll?
- Entfällt bei zusätzlichen Leistungen womöglich eine Umsatzsteuer?
Als Leistungserbringer ist es empfehlenswert zu prüfen, ob es sinnvoller ist, eine GOÄ-Ziffer zu steigern oder alternativ mehrfach abzurechnen. Dann müssen Sie prüfen, ob die Leistung im Rahmen desselben oder getrennter Arzt-Patienten-Kontakte erbracht wird. Liegt eine zeitliche Trennung vor, können Sie die Leistung in Abhängigkeit von den jeweils geltenden Ausschlüssen unter Angabe der Uhrzeit womöglich auch mehrfach berechnen.
Wenn auf zusätzliche Leistungen eine Umsatzsteuer entfällt, sollten Sie als Arzt oder Zahnarzt sicherstellen, dass die Anforderungen des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) erfüllt sind. Ergänzen Sie dann unbedingt erforderliche Angaben wie die Steuernummer, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und auch den Steuersatz. Bei Kleinbeträgen bis maximal 250 Euro findet zudem die Kleinbetragsrechnung nach § 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) Anwendung. Dann sind die erforderlichen Angaben weniger umfangreich.