Der Steigerungsfaktor dient als Multiplikator, mit dem Ärzte und Zahnärzte Ihr Honorar steigern können, um den Abrechnungsbetrag an den konkreten Einzelfall sowie die individuelle Behandlungsdauer sowie die spezifische Komplexität der Behandlung anzupassen. Der Steigerungsfaktor wird auch Steigerungssatz, GOÄ-Faktor, GOÄ-Satz, GOZ-Faktor oder GOZ-Satz genannt. Die in der GOÄ und GOZ enthaltenen Einfachsätze werden im Zuge der Abrechnung mit einem angemessenen GOÄ-Faktor bzw. GOZ-Faktor multipliziert. Der Leistungskatalog der GOÄ ist dabei für Ärzte richtungsweisend. Zahnärzte wiederum orientieren sich am Leistungskatalog der GOZ.
Persönlich-ärztliche Leistungen lassen sich ohne schriftliche Honorarvereinbarung bis zum 3,5-fachen steigern; medizinisch-technische Leistungen lassen sich bis zum 2,5-fachen steigern; der GOÄ-Faktor für Laborleistungen wiederum darf ohne schriftliche, abweichende Honorarvereinbarung bis zum 1,3-fachen des Einfachsatzes betragen.
Denn wie stark ein GOÄ-Faktor gesteigert werden kann, ist reglementiert und hängt davon ab, in welchem Abschnitt der Gebührenordnung für Ärzte die abzurechnende GOÄ-Ziffer zu finden ist. Unterschieden wird hierbei zwischen folgenden Leistungen:
- persönlich-ärztliche Leistungen
- medizinisch-technische Leistungen
- Laborleistungen
Daraus ergeben sich insgesamt drei Gebührenrahmen für Ärzte:
Durch die Reduzierung des großen Gebührenrahmens entstand der kleine Gebührenrahmen und aus diesem wiederum der Gebührenrahmen für Laborleistungen. Da Sie sich als Arzt bei Leistungen des medizinisch-technischen Gebührenrahmens von Hilfskräften und Apparaten unterstützen lassen können, ist hier eine geringere Steigerung möglich als bei den persönlich-ärztlichen Leistungen. Da bei Laborleistungen außerdem von einem hohen Grad an Automatisierung ausgegangen wird, sind im Gebührenrahmen für Laborleistungen nochmals geringere Steigerungssätze vorgesehen.
Für Zahnärzte gilt der Gebührenrahmen der GOZ, der sich zwischen dem 1,0-fachen (Einfachsatz) und dem 3,5-fachen Steigerungssatz (Höchstsatz) bewegt.
Bevor wir tiefer in die GOÄ- und GOZ-Abrechnung von Leistungen mit Steigerungsfaktoren bzw. Steigerungssätzen einsteigen, möchten wir Ihnen wichtige Grundlagen, Zusammenhänge und Begrifflichkeiten der Berechnung vorstellen.
Jeder ärztlichen bzw. zahnärztlichen Leistung wird in der GOÄ bzw. in der GOZ eine eindeutige Nummer zugewiesen: die Gebührenordnungsposition (GOP) oder Gebührenziffer. Diese Nummer dient dazu, Leistungen eindeutig identifizieren zu können und den für die jeweilige Leistung zulässigen Wert abzurechnen.
Die Punktzahl in der GOÄ bzw. in der GOZ beziffert den Aufwand je ärztlicher bzw. zahnärztlicher Leistung. Jeder Gebührenordnungsposition in der GOÄ bzw. in der GOZ ist eine individuelle Punktzahl (auch Bewertungszahl genannt) zugewiesen, die den Aufwand der Leistung in Relation zu anderen Leistungen setzt.
Der Punktwert in der GOÄ bzw. in der GOZ beziffert den Geldwert pro Bewertungspunkt. Der Punktwert ist gesetzlich festgeschrieben und seit 1996 (GOÄ) bzw. 1988 (GOZ) nicht angepasst worden.
Der Einfachsatz (Faktor 1,0) einer Gebühr errechnet sich durch die Multiplikation der in der GOÄ oder GOZ für die Leistung ausgewiesenen Punktzahl mit dem Punktwert. Beim Einfachsatz handelt es sich um den Mindestbetrag, der für eine Leistung abgerechnet wird. Er dient als Grundlage für die Steigerung mit den Steigerungsfaktoren.
Berechnung des Einfachsatzes:
Punktzahl der Leistung * Punktwert (GOÄ oder GOZ)
Der Gebührensatz in der GOÄ bzw. in der GOZ definiert den Preis, den Sie als Arzt bzw. Zahnarzt für Ihre erbrachten Leistungen abrechnen. Hierzu multiplizieren Sie den Einfachsatz mit einem angemessenen Steigerungsfaktor, der den Aufwand für die von Ihnen erbrachte Leistung hinsichtlich Behandlungsdauer und Komplexität widerspiegelt.
Berechnung des Gebührensatzes:
Einfachsatz * Steigerungsfaktor
Wie bereits zuvor erwähnt, liegt der Steigerungsfaktor in dieser Gleichung je nach Aufwand und Gebührenrahmen in der Regel zwischen dem 1,0- und dem 3,5-fachen.
Der Regelhöchstsatz (auch Schwellenwert genannt) bezeichnet den Steigerungsfaktor, der eine durchschnittliche ärztliche bzw. zahnärztliche Leistung abbildet. Er wird auch als Mittelwert bezeichnet, da er auf den Durchschnitt einer Leistung verweist. Damit gilt im Umkehrschluss: Der Einfachsatz entspricht gleichermaßen einer Leistung mit einem unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand (§ 5 Abs. 2 GOZ). Handelt es sich um eine solche unterdurchschnittlich aufwendige/komplexe Leistung, gilt es, einen Steigerungsfaktor unterhalb des Regelhöchstsatzes anzusetzen (§ 5 Abs. 2 GOZ).
Bis zum jeweiligen Regelhöchstsatz der GOÄ oder GOZ können Sie als Arzt oder Zahnarzt den Einfachsatz Ihrer erbrachten Leistung beliebig steigern. Möchten Sie den Regelhöchstsatz hingegen überschreiten, müssen Sie im Rahmen der Privatliquidation eine schriftliche Begründung angeben, weshalb Sie einen höheren Steigerungsfaktor für angemessen halten bzw. wieso Sie die Leistung als überdurchschnittlich komplex oder zeitintensiv empfinden.
Der Regelhöchstsatz für persönlich-ärztliche Leistungen liegt laut GOÄ beim 2,3-fachen Faktor des Einfachsatzes. Erbringen Sie eine Leistung mit einer durchschnittlichen Behandlungsdauer sowie einer durchschnittlichen Komplexität, können Sie den Einfachsatz bei persönlich-ärztlichen Leistungen somit mit einem Steigerungsfaktor von 2,3 multiplizieren.
Bei medzinisch-technischen Leistungen liegt der Regelhöchstatz beim 1,8-fachen Faktor des Einfachsatzes.
Bei Laborleistungen liegt der Regelhöchstsatz wiederum nur beim 1,15-fachen Faktor des Einfachsatzes.
Bei zahnärztlichen Leistungen liegt der Regelhöchstsatz stets beim 2,3-fachen Faktor des Einfachsatzes. Im Gegensatz zur GOÄ gibt es nur einen Gebührenrahmen. Es wird nicht zwischen persönlichen, technischen oder Laborleistungen unterschieden.
Der Höchstsatz stellt den höchstmöglichen Steigerungssatz dar, den Sie als Arzt oder Zahnarzt gemäß GOÄ bzw. GOZ für Leistungen mit überdurchschnittlich hohem Zeitaufwand oder überdurchschnittlicher Komplexität berechnen dürfen. Für die Abrechnung des Höchstsatzes ist eine schriftliche Begründung erforderlich. Möchten Sie einen Steigerungsfaktor oberhalb des Höchstsatzes ansetzen, ist es notwendig, dass Sie mit Ihrem Patienten bereits vor Behandlungsbeginn eine schriftliche, abweichende Honorarvereinbarung treffen.
Wie kommt eine Honorarvereinbarung zustande? Alle Informationen erhalten Sie in unserem Ratgeber zum Thema Honorarvereinbarung.
Der Höchstsatz gemäß GOÄ liegt für persönlich-ärztliche Leistungen beim 3,5-fachen Faktor des Einfachsatzes.
Bei medizinisch-technischen Leistungen liegt der Höchstsatz beim 2,5-fachen Faktor des Einfachsatzes.
Bei Laborleistungen liegt der Höchstsatz beim 1,3-fachen Faktor des Einfachsatzes.
Der Höchstsatz gemäß GOZ liegt bei zahnärztlichen Leistungen beim 3,5-fachen Faktor. Möchten Sie in Ihrer zahnärztlichen Abrechnung also eine überdurchschnittliche Behandlungsdauer oder -komplexität abbilden, können Sie einen 3,5-fachen Steigerungsfaktor wählen. Da der Steigerungssatz in diesem Fall über dem Regelhöchstsatz liegt, ist in diesem Fall eine schriftliche Begründung erforderlich.
Möchten Sie den Höchstsatz (Faktor 3,5) überschreiten, müssen Sie bereits vor Behandlungsbeginn mit Ihrem Patienten einen abweichenden Honorarvertrag schließen.
Eine Analogleistung ist eine ärztliche oder zahnärztliche Leistung, für die es in der GOÄ bzw. in der GOZ keine eindeutige Gebührenziffer gibt und für die aus diesem Grund eine ähnliche, gleichwertige Leistung abgerechnet wird. Möchten Sie als Arzt eine Leistung abrechnen, die in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nicht vorkommt, können Sie auch auf Leistungen der GOZ zurückgreifen, die „nach Art, Kosten- und Zeitaufwand“ gleichwertig ist” (§ 6 Abs. 1 GOÄ).
Gleiches gilt für Zahnärzte: Möchten Sie als Zahnarzt eine Leistung abrechnen, die in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) nicht vorgesehen ist, können Sie auf den Leistungskatalog der GOÄ zurückgreifen (§ 6 Abs. 2 GOZ) und sich dort wiederum gleichwertiger Gebührenziffern zur Abrechnung bedienen. Hierzu sind Ihnen als Zahnarzt konkrete Bereiche der GOÄ freigegeben:
- GOÄ-Abschnitt B: B I, B II, B III (GOÄ-Ziffern 30, 31, 34), B IV bis B VI
- GOÄ-Abschnitt C: C I (GOÄ-Ziffern 200, 204, 210, 211), C II bis C VII, C VIII (bei ambulant operativen Leistungen)
- GOÄ-Abschnitt E: E V, E VI
- GOÄ-Abschnitt J: komplett
- GOÄ-Abschnitt L: L I, L II (GOÄ-Ziffern 2072-2074), L III, L V (GOÄ-Ziffern 2253-2256), L VI (GOÄ-Ziffern 2321, 2355-2356), L VII, L IX
- GOÄ-Abschnitt M: M (GOÄ-Ziffern 3511, 3712, 3714-3715, 4504, 4530, 4538, 4605-4606, 4715)
- GOÄ-Abschnitt N: N (GOÄ-Ziffer 4852)
- GOÄ-Abschnitt O: komplett
Verwenden Sie in der Abrechnung eine Analogziffer, sollten Sie in der Rechnung den Zusatz „entsprechend“ verwenden, um die Analogleistung für den Patienten als solche kenntlich zu machen (§ 12 Abs. 4 GOÄ, § 10 Abs. 4 GOZ).
Wie hoch der Steigerungssatz bzw. Steigerungsfaktor von Ihnen angesetzt werden kann, hängt unter anderem davon ab, wie schwierig und zeitaufwendig die Erbringung der entsprechenden Leistung ist und unter welchen Umständen sie von Ihnen erbracht wurde (§ 5 GOÄ, § 5 Abs. 2 GOZ). Die Bemessung der Gebühr erfolgt hierbei „nach billigem Ermessen“ und liegt damit bei Ihnen. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) nimmt zu diesem Ausdruck Stellung und fordert „ein angemessenes Verhältnis zwischen erbrachter Leistung und der hierfür berechneten Vergütung“. Als Mediziner haben Sie damit einen gewissen Ermessensspielraum.
Welcher Steigerungsfaktor bei der Abrechnung nach GOÄ und GOZ angewendet werden kann, richtet sich nach drei Aspekten:
- Zeitaufwand
- Schwierigkeit
- Umstände bei der Leistungsausführung
Wie bereits erwähnt, spielt bei dieser Abwägung eine Rolle, aus welchem Gebührenrahmen die Leistung stammt und auch, ob sie dem Durchschnitt entspricht oder diesen unter- bzw. überschreitet.
Der gesteigerte Gebührensatz wird anhand der folgenden Gleichung ermittelt:
Berechnung des gesteigerten Gebührensatzes:
Punktzahl der Leistung * Punktwert * GOZ/GOÄ Steigerungsfaktor
Wir möchten Ihnen anhand von zwei Beispielen aufzeigen, wie Sie einen Gebührensatz errechnen, bei dem ein gesteigerter GOÄ-Faktor oder GOZ-Faktor angesetzt wird. In einem ersten Schritt müssen Sie den Einfachsatz der jeweiligen Leistung berechnen (Punktzahl der Leistung x Punktwert). Auf dieser Basis können Sie dann in einem zweiten Schritt einen angemessenen Steigerungssatz verwenden, um den schlussendlichen Gebührensatz zu ermitteln.
Wichtig:
Wählen Sie unbedingt einen geeigneten und dem Zeitaufwand, der Schwierigkeit und den Umständen entsprechenden Steigerungssatz für den jeweiligen Gebührenrahmen. Außerdem ist bei der Berechnung zu beachten, dass Bruchteile unter 0,5 abgerundet und Bruchteile ab 0,5 aufgerundet werden (§ 5 Abs. 1 Satz 4 GOÄ, § 5 Abs. 1 Satz 4 GOZ).
Eine Ultraschallbehandlung nach der GOÄ-Ziffer 539 wird in der Gebührenordnung für Ärzte mit einer Punktzahl von 44 bewertet. Der Wert kann nun für die Berechnung herangezogen werden. Da sich die Leistung im technischen Gebührenrahmen befindet, können Sie maximal den Steigerungsfaktor 2,5 ansetzen (Höchstsatz), wenn die Leistung über dem Durchschnitt liegt. Der Regelhöchstsatz liegt hier im technischen Gebührenrahmen bei 1,8 für eine durchschnittliche Leistung.
Zur zahnärztlichen Tätigkeit gehört es mitunter dazu, ein Situationsmodell zu erstellen. Hierfür benötigen Sie eine Abformung des Kiefers, um das Modell anschließend auszuwerten. Für diese Leistung können Sie die GOZ-Ziffer 0050 abrechnen. Wie bereits angemerkt, gibt es in der GOZ lediglich einen Gebührenrahmen. Dieser zahnärztliche Gebührenrahmen setzt den Regelhöchstsatz (ebenso wie beim ärztlichen Gebührenrahmen der GOÄ) bei 2,3 und den Höchstsatz bei 3,5 an. Die Punktzahl 120 können Sie direkt der GOZ entnehmen und für die Berechnung verwenden.
Wenden Sie als Arzt oder Zahnarzt bei der Leistungsabrechnung den Regelhöchstsatz an, gehen Sie in vielen Fällen ein geringeres Risiko ein, mit Widersprüchen und Nachfragen von Patienten und Kostenträgern konfrontiert zu werden. Da Sie bis zum jeweiligen Schwellenwert der GOÄ und GOZ zudem keine Begründung angeben müssen, ist der Dokumentationsaufwand vergleichsweise gering.
Allerdings verschenken Sie damit wahrscheinlich wertvolles Honorarpotenzial. Die Gebühren der GOÄ wurden überdies seit 1996 nicht angepasst.
Im Rahmen zahnärztlicher Leistungen kommt hinzu, dass der Regelhöchstsatz von 2,3 meist ein Honorar ergibt, welches der Gebühr der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) entspricht. Daher ist es durchaus angemessen und sinnvoll, die Leistungen bei der Liquidation, sofern zutreffend, zu steigern und die Steigerungsfaktoren an Zeitaufwand, Schwierigkeit und Umstände anzupassen.
Theoretisch könnten Sie als Arzt oder Zahnarzt auch einen Steigerungssatz zwischen Einfach-, Regelhöchst- und Höchstsatz bei der Leistungsberechnung ansetzen. Differenzieren Sie dabei je nach erbrachter oder zu erbringender Leistung. So handeln Sie vorbildlich und beweisen eine auf den Einzelfall abgestimmte Abrechnung.
Eine Unterschreitung des Einfachsatzes sollten Sie als Arzt vermeiden, da Ihnen dann mitunter unlauterer Wettbewerb vorgeworfen werden kann (§ 12 Abs. 1 MBO-Ä). Es ist Ihnen als Arzt jedoch erlaubt, das Honorar bei Verwandten, Kollegen und deren Angehörigen sowie mittellosen Patienten teilweise oder sogar ganz zu erlassen (§ 12 Abs. 3 MBO-Ä). Eine solche ausdrückliche Erlaubnis findet sich für zahnärztliche Leistungen nicht.
Eine Überschreitung des Höchstsatzes ist nur dann möglich, wenn bereits vor der Leistungserbringung eine schriftliche Honorarvereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Patienten geschlossen wurde (§ 2 GOÄ, § 2 GOZ).
Ausgenommen von einer solchen abweichenden Vereinbarung sind Leistungen im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch. Hier dürfen Sie als Arzt maximal den 1,8-fachen Gebührensatz berechnen (§ 5a GOÄ). Auch Leistungen der GOÄ-Abschnitte A, E, M und O können nicht im Rahmen einer Honorarvereinbarung abgerechnet werden (§ 2 Abs. 3 GOÄ).
Hinweis:
Wird im Rahmen einer Honorarvereinbarung ein höherer Steigerungsfaktor vereinbart, müssen die Punktzahl der Leistung sowie der Punktwert gleichbleiben. Außerdem darf eine Behandlung im Falle eines Notfalls oder bei akuten Schmerzen nicht von dem Zustandekommen einer Honorarvereinbarung abhängig sein.
Bis zum jeweiligen Regelhöchstsatz müssen Sie laut GOÄ und GOZ bei der Abrechnung des Faktors keine schriftliche Begründung abgeben. Ist die von Ihnen erbrachte Leistung als überdurchschnittlich schwer einzuordnen oder hat sie mehr Zeit als im Normalfall beansprucht, können Sie einen Steigerungssatz oberhalb des Schwellenwerts/Regelhöchstsatzes ansetzen. Auch besondere Umstände bei der Leistungsausführung können die Leistungserbringung erschweren.
Wird der Schwellenwert der GOÄ und GOZ überschritten, sind Sie als Arzt oder Zahnarzt dazu verpflichtet, dies verständlich und nachvollziehbar für den Zahlungspflichtigen zu begründen und sich dabei auf die einzelne Leistung zu beziehen (§ 12 Abs. 3 GOÄ, § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ). Mit dem Zahlungspflichtigen ist an dieser Stelle meist der von Ihnen betreute Patient gemeint.
Hinweis:
Die Zugehörigkeit von Leistung und Begründung sollte zudem auf der Rechnung deutlich werden. Entweder durch den direkten Bezug mit einem Absatz unter der Leistung oder einen angemessenen Einsatz von Indizes, die eine Zuordnung möglich machen.
Dokumentieren Sie darüber hinaus die von Ihnen erbrachte Leistung gewissenhaft und vollständig, damit Sie die Begründung auch im Nachgang auf Verlangen erläutern können (§ 12 Abs. 3 GOÄ, § 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ). Begründen Sie die Berechnung des Höchstsatzes beispielsweise mit der Schwere der Grunderkrankung, sollte sich diese Information auch in Ihren Befunden und Dokumentationen wiederfinden. Zudem bietet es sich an, auch die Behandlungszeiten in der Dokumentation festzuhalten. Auf diesem Weg können Sie etwa einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand erläutern.
Als Arzt unterliegen Sie einer Dokumentationspflicht. Welche Pflichten für Sie daraus resultieren, erfahren Sie in unserem Beitrag zum Thema ärztliche Dokumentationspflicht.
Um einen Steigerungsfaktor oberhalb des Schwellenwerts zu begründen, können sich Ärzte und Zahnärzte auf Zeitaufwand, Schwierigkeit und Umstände der Leistungserbringung berufen. Auch die Schwierigkeit des Krankheitsfalls bietet sich an. Hier spielen vor allem der Gesundheitszustand Ihres Patienten sowie vorliegende Grunderkrankungen und Neben- bzw. Begleiterkrankungen eine Rolle. Erkrankungen wie Morbus Alzheimer, Altersdemenz, Diabetes mit starker Blutgerinnung und Morbus Parkinson sind nur einige Beispiele.
Die Schwierigkeit der Leistungserbringung bemisst sich unter anderem an der intellektuellen, konzentrativen, mentalen und körperlichen Belastung für Sie als Arzt oder Zahnarzt. Verwenden Sie beispielsweise besondere Techniken und Verfahren, die standardmäßig nicht angewendet werden, kann dies einen höheren Steigerungsfaktor begründen. Überschreitet die von Ihnen aufgebrachte Zeit die einer durchschnittlichen Leistung, kann der Aspekt Zeitaufwand als Begründung herangezogen werden. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die in der Leistungslegende angegebene Mindestdauer weit überschritten wird.
Letztlich haben mitunter auch Umstände während der Behandlung einen relevanten Einfluss, der einen höheren Steigerungssatz begründet. So etwa Verständigungsprobleme mit Ihrem Patienten aufgrund von Verwirrtheit oder Aphasien, ein hohes Infektionsrisiko oder das Agieren an einem schwer zugänglichen Unfallort.
Der Virchowbund hat einige spezifische Begründungen zur Faktorsteigerung veröffentlicht, die wir Ihnen in der nachfolgenden Tabelle beispielhaft mit an die Hand geben möchten:
Weisen Sie als Begründung lediglich aus, dass für die Leistung ein „hoher Zeitaufwand“ notwendig war oder eine „erhöhte Schwierigkeit“ vorlag, reicht dies in der Regel nicht aus. Ein Bezug auf die entstandenen Kosten (Begründung: „Hohe Kosten“) sollten Sie als Arzt oder Zahnarzt ebenfalls unterlassen, da nur Zeitaufwand, Schwierigkeit und Umstände der Leistungserbringung herangezogen werden können.
Stattdessen bieten sich Begründungen an, die Wörter und Formulierungen wie „überdurchschnittlich“, „außerordentlich“, „außergewöhnlich“ oder „deutlich über dem Durchschnitt“ enthalten.
Zudem ist es empfehlenswert, möglichst konkret zu werden, um eventuelle Beanstandungen zu vermeiden.
Tipp:
In der GOÄ und GOZ ist geregelt, dass Bemessungskriterien einer Leistung, die sich in der Leistungsbeschreibung wiederfinden, nicht für eine Begründung eignen (§ 5 Abs. 2 GOÄ; § 5 Abs. 2 GOZ). Entsprechend sollten Sie als Arzt die Leistungsbeschreibung genau prüfen und den Wortlaut beachten. Legen Sie beispielsweise insgesamt drei Verbände nach GOÄ 200 an, können Sie die Ziffer insgesamt dreimal in Rechnung stellen, da in der Beschreibung von „Verband“ im Singular die Rede ist.
Auch wenn Sie als Arzt oder Zahnarzt grundsätzlich die Möglichkeit haben, Leistungen aus der GOÄ und GOZ zu steigern, müssen Sie stets die Leistungsbeschreibung beachten. Denn nicht alle Ziffern erlauben einer Steigerung. So sind etwa die Zuschläge A bis D und der Zuschlag K1 der GOÄ nicht steigerungsfähig. Daher dürfen Sie hier lediglich den einfachen Gebührensatz berechnen. Bei den folgenden GOÄ-Ziffern dürfen Sie darüber hinaus maximal den 2,5-fachen Steigerungsfaktor verwenden (Abschnitt A GOÄ):
- Abschnitt B: GOÄ 2, GOÄ 56
- Abschnitt C: GOÄ 250, GOÄ 250a, GOÄ 402, GOÄ 403
- Abschnitt F: GOÄ 602, GOÄ 605 – GOÄ 617, GOÄ 620 – GOÄ 624, GOÄ 635 – GOÄ 647, GOÄ 650, GOÄ 651, GOÄ 653, GOÄ 654, GOÄ 657 – GOÄ 661, GOÄ 665 – GOÄ 666, GOÄ 725, GOÄ 726, GOÄ 759 – GOÄ 761
- Abschnitt G: GOÄ 855 – GOÄ 857
- Abschnitt H: GOÄ 1001, GOÄ 1002
- Abschnitt I: GOÄ 1255 – GOÄ 1257, GOÄ 1259, GOÄ 1260, GOÄ 1262, GOÄ 1263, GOÄ 1268 – GOÄ 1270
- Abschnitt J: GOÄ 1401, GOÄ 1403 – GOÄ 1406, GOÄ 1558 – GOÄ 1560
- Abschnitt N: GOÄ 4850 – GOÄ 4873
Wichtig:
Werden mehrere Leistungen gleichzeitig mit einem GOÄ-Faktor oder GOZ-Faktor oberhalb des Schwellenwerts abgerechnet, können Sie keine verallgemeinerte Begründung abgeben, die sich auf alle abgerechneten Leistungen bezieht. Mitunter verändert sich auch im Zeitverlauf die Erkrankung. Derartige Veränderungen sollten sich in den Begründungen widerspiegeln.
Die Gebührensteigerung gemäß Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) findet bei der Abrechnung gegenüber Privatpatienten Anwendung sowie bei Selbstzahlern, die eine Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) wünschen. Da sogenannte IGeL-Leistungen laut der gesetzlichen Krankenkassen als nicht zwingend medizinisch notwendig eingeordnet werden, wird in diesen Fällen auch gegenüber gesetzlich krankenversicherten Patienten anhand der GOÄ bzw. GOZ abgerechnet. Im Rahmen von Kostenerstattungsverfahren werden ebenfalls der GOÄ-Faktor bzw. der GOZ-Faktor verwendet.
Worauf ist bei der Abrechnung von Privatleistungen zu achten? In unserem Beitrag zum Thema Abrechnung von Privatpatienten erhalten Sie alle Informationen.
Vertragsärztliche Leistungen berechnen sich wiederum anhand des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) und des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen (BEMA). Im Rahmen der zahnärztlichen Versorgung werden etwa professionelle Zahnreinigungen (GOZ-Ziffer 1040) regelmäßig auch bei gesetzlich Versicherten über die GOZ abgerechnet.
Hinweis:
Wenn Sie als Arzt oder Zahnarzt bereits vor der eigentlichen Leistungserbringung absehen können, dass die letztendlichen Kosten nicht von der Krankenversicherung Ihres Patienten oder eines anderen Kostenträgers übernommen werden, sind Sie zu zwei Dingen verpflichtet. Zuallererst müssen Sie Ihren Patienten darüber in Kenntnis setzen, dass die Leistungserstattung nicht zu erwarten oder unsicher ist. Dann müssen Sie dem Patienten außerdem in Schriftform mitteilen, welche Kosten Sie laut derzeitigem Stand erwarten (§ 12 Abs. 5 MBO-Ä).
In § 12 Abs. 2 der GOÄ und § 10 Abs. 2 der GOZ werden die Mindestanforderungen an eine Rechnung beschrieben. Dazu zählen:
- Datum der Leistungserbringung
- Gebührenordnungsposition (GOP), Ziffer
- Leistungsbeschreibung, ggf. Analogleistung
- Betrag (Preis pro Leistung)
- Steigerungssatz
Worauf kommt es bei der Ausstellung einer GOÄ Rechnung an? In unserem Beitrag zum Thema GOÄ Rechnung erhalten Sie alle Infos.
Wird in der Leistungsbeschreibung zudem eine Mindestdauer angegeben, muss dies ebenfalls auf der Rechnung ausgewiesen werden. Gebühren, die bei vollstationären, teilstationären als auch vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen anfallen, müssen Sie zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6a GOÄ angeben (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 GOÄ). Auslagen und Entschädigungen sind, falls zutreffend, ebenfalls in der Rechnung aufzuführen. Die Angabe der Diagnose ist Ihnen als Arzt freigestellt. Es ist allerdings häufig üblich, die Diagnose in die Rechnung mitaufzunehmen. So können Versicherungen und Beihilfeträger die Plausibilität der erstellen Abrechnung überprüfen.
Achtung:
Als Zahnarzt müssen Sie zudem den jeweils behandelten Zahn in einer verständlichen Form bezeichnen und die verwendeten Materialien sowie weitere Aspekte aufnehmen.
Prüfen Sie als Arzt oder Zahnarzt neben der Ziffernauswahl Folgendes bei der Leistungsabrechnung:
- Können Sie Zuschläge berechnen?
- Sind Entschädigungen (Wegegeld, Reiseentschädigung) berechenbar?
- Ist anstelle einer Steigerung auch eine mehrfache Abrechnung der Ziffer sinnvoll?
- Fällt bei zusätzlichen Leistungen womöglich die Umsatzsteuer an?
Prüfen Sie, welche Sachkosten und Auslagen Sie abrechnen können. Für Ärzte sind die Auslagen in § 10 GOÄ geregelt. Hier können Sie zudem nachlesen, welche Materialien abgerechnet werden dürfen und bei welchen dies wiederum nicht möglich ist. Übersteigen die in Rechnung gestellten Auslagen einen Geldwert von 25,56 Euro, müssen Sie als Arzt laut GOÄ einen Beleg oder Nachweis beifügen (§ 12 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ). Für Zahnärzte ist diesbezüglich § 9 GOZ zu beachten.
Als Leistungserbringer ist es empfehlenswert zu prüfen, ob es sinnvoller ist, eine GOÄ-Ziffer zu steigern oder alternativ mehrfach abzurechnen. Dann müssen Sie prüfen, ob die Leistung im Rahmen desselben oder getrennter Arzt-Patienten-Kontakte erbracht wird. Liegt eine zeitliche Trennung vor, können Sie die Leistung in Abhängigkeit von den jeweils geltenden Ausschlüssen unter Angabe der Uhrzeit womöglich auch mehrfach berechnen.
Wenn auf zusätzliche Leistungen eine Umsatzsteuer entfällt, sollten Sie als Arzt oder Zahnarzt sicherstellen, dass die Anforderungen des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) erfüllt sind. Ergänzen Sie dann unbedingt erforderliche Angaben wie die Steuernummer, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und auch den Steuersatz. Bei Kleinbeträgen bis maximal 250 Euro findet zudem die Kleinbetragsrechnung nach § 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) Anwendung. Dann sind die erforderlichen Angaben weniger umfangreich.
Die aktuelle Gebührenordnung für Ärzte stammt aus dem Jahr 1982. Bundesärztekammer, PKV-Verband und Beihilfe haben mittlerweile einen gemeinsamen Entwurf für eine Neufassung der GOÄ erarbeitet (GOÄneu) und im Sommer 2025 an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) übergeben. Das BMG prüft derzeit das weitere Verfahren. Bis zu der Umsetzung der GOÄneu gilt weiterhin die aktuelle GOÄ.
Wie ist der aktuelle Stand der Novellierung der GOÄ? In unserem Beitrag zur GOÄ-Reform erhalten Sie alle Informationen.
Was wird sich voraussichtlich in der Neufassung der GOÄ ändern?
Der Entwurf der GOÄneu sieht eine deutlich modernisierte Leistungsstruktur vor. Die bisher üblichen Steigerungsfaktoren sollen dabei weitgehend durch fest definierte Gebühren und Zuschlagsregelungen ersetzt werden. Auch die Analogleistungen, die aktuell für Leistungen abgerechnet werden können, die in ihrer jetzigen Form nicht in der GOÄ vorkommen, sollen entfallen. Stattdessen werden zahlreiche neue Ziffern in die GOÄ aufgenommen.
Sieht auch die GOZ eine Neuerung vor?
Für die Gebührenordnung für Zahnärzte gibt es derzeit keinen vergleichbaren, beschlossenen Reformstand. Der aktuelle Stand der GOZ stammt aus einer Novelierung im Jahr 2011. Die Bundeszahnärztekammer fordert zwar eine Novellierung der GOZ, betont aber, dass die Zahnmedizin ein eigenes System benötigt und der Steigerungsfaktor dort weiterhin eine zentrale Rolle spielen soll.
Einen angemessenen Steigerungsfaktor zu wählen, ist nicht immer einfach. Ebenso wenig intuitiv ist häufig die vollständige und korrekte Abrechnung von Zuschlägen, Sachkosten und anderen Auslagen. Daher bleibt sowohl bei Ärzten als auch bei Zahnärzten häufig Umsatzpotenzial ungenutzt. Professionelle Abrechnungsstellen unterstützen Sie bei der Auswahl der korrekten Abrechnungsziffern sowie der geeigneten Steigerungsfaktoren. So bleibt mehr Zeit für die Behandlung Ihrer Patienten.