Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) regelt bundesweit die Abrechnung ambulanter vertragsärztlicher sowie vertragspsychotherapeutischer Leistungen. Der EBM gibt an, welchen Betrag Vertragsärzte und -psychotherapeuten pro Leistung abrechnen dürfen. Das Äquivalent für Zahnärzte stellt der Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) dar.
Der einheitliche Bewertungsmaßstab bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander.
(§ 87 Abs. 2 SGB V)
Die ärztlichen Leistungen sind innerhalb des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) nummerisch nach den sogenannten Gebührenordnungspositionen (GOP) sortiert. Jeder Leistung und somit jeder Gebührenordnungsposition ist eine Punktzahl zugeordnet. Diese ist bundesweit einheitlich. Diese Punktzahl wird in der Abrechnung anschließend mit einem Punktwert (in Euro) multipliziert. Der bundeseinheitliche Orientierungspunktwert liegt derzeit bei 11,4915 Cent. Im Gegensatz zur bundesweit gültigen Punktzahl der jeweiligen Leistungen, kann der Punktwert jedoch regional vom Orientierungspunktwert auf Bundesebene abweichen. Er wird regional von den sogenannten Selbstverwaltungspartnern, darunter die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung, verhandelt. Mithilfe dieser regionalen Unterschiede können die regionalen unterschiedlichen Versorgungsstrukturen und Kosten berücksichtigt werden.