Der einheitliche Bewertungsmaßstab bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander.
(§ 87 Abs. 2 SGB V)
Die ärztlichen Leistungen sind innerhalb des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) nummerisch nach den sogenannten Gebührenordnungspositionen (GOP) sortiert. Jeder Leistung und somit jeder Gebührenordnungsposition ist eine Punktzahl zugeordnet. Diese ist bundesweit einheitlich. Diese Punktzahl wird in der Abrechnung anschließend mit einem Punktwert (in Euro) multipliziert. Der bundeseinheitliche Orientierungspunktwert liegt derzeit bei 11,4915 Cent. Im Gegensatz zur bundesweit gültigen Punktzahl der jeweiligen Leistungen, kann der Punktwert jedoch regional vom Orientierungspunktwert auf Bundesebene abweichen. Er wird regional von den sogenannten Selbstverwaltungspartnern, darunter die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung, verhandelt. Mithilfe dieser regionalen Unterschiede können die regionalen unterschiedlichen Versorgungsstrukturen und Kosten berücksichtigt werden.
Der Einheitliche Bewertungsmaßstab untergliedert sich in sechs Bereiche. Diese sind:
Während die arztgruppenübergreifenden allgemeinen Leistungen (Abschnitt 2) sowie auch die arztgruppenübergreifenden speziellen Leistungen (Abschnitt 4) theoretisch von allen Ärzten sowie auch von Psychotherapeuten abgerechnet werden können, sind die Gebührenordnungspositionen im Abschnitt der arztgruppenspezifischen Leistungen (Abschnitt 3) jeweils bestimmten Facharztgruppen vorbehalten. Der facharztgruppenspezifische Abschnitt 3 lässt sich dabei in hausärztliche und fachärztliche Leistungen aufgliedern. Im Rahmen der fachärztlichen Leistungen gibt es wiederum eigene Gebührenordnungspositionen pro Facharztgruppe. So beginnen beispielsweise alle Gebührenordnungspositionen, die ausschließlich von Hausärzten abgerechnet werden dürfen, mit den Ziffern 03; die Gebührenordungspositionen, die ausschließlich von Augenärzten abgerechnet werden dürfen, beginnen mit den Ziffern 06, und die Gebührenordnungspositionen, die ausschließlich von Fachärzten der Inneren Medizin abgerechnet werden dürfen, beginnen mit den Ziffern 13.
Der EBM gilt bundesweit und wird im Rahmen des Bewertungsausschusses für Ärzte beschlossen. Letzterer setzt sich aus Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des GKV-Spitzenverbandes zusammen. Neben der erstmaligen Festlegung des EBM übernimmt der Bewertungsausschuss für Ärzte zudem eine regelmäßige Prüfung, um bei Bedarf Anpassungen vornehmen zu können, falls die Leistungsbeschreibungen und/oder die zugehörigen Punktzahlen nicht mehr dem aktuellen Stand der Wissenschaft gerecht werden.
Hinweis:
Rechtliche Grundlage des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs stellt das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) dar.