Was ist der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM)?

Lexikon

Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) regelt bundesweit die Abrechnung ambulanter vertragsärztlicher sowie vertragspsychotherapeutischer Leistungen. Der EBM gibt an, welchen Betrag Vertragsärzte und -psychotherapeuten pro Leistung abrechnen dürfen. Das Äquivalent für Zahnärzte stellt der Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) dar.

Wie funktioniert die Abrechnung mithilfe des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM)?

Der einheitliche Bewertungsmaßstab bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander.
(§ 87 Abs. 2 SGB V)

Die ärztlichen Leistungen sind innerhalb des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) nummerisch nach den sogenannten Gebührenordnungspositionen (GOP) sortiert. Jeder Leistung und somit jeder Gebührenordnungsposition ist eine Punktzahl zugeordnet. Diese ist bundesweit einheitlich. Diese Punktzahl wird in der Abrechnung anschließend mit einem Punktwert (in Euro) multipliziert. Der bundeseinheitliche Orientierungspunktwert liegt derzeit bei 11,4915 Cent. Im Gegensatz zur bundesweit gültigen Punktzahl der jeweiligen Leistungen, kann der Punktwert jedoch regional vom Orientierungspunktwert auf Bundesebene abweichen. Er wird regional von den sogenannten Selbstverwaltungspartnern, darunter die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung, verhandelt. Mithilfe dieser regionalen Unterschiede können die regionalen unterschiedlichen Versorgungsstrukturen und Kosten berücksichtigt werden.

Gliederung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs

Der Einheitliche Bewertungsmaßstab untergliedert sich in sechs Bereiche. Diese sind:

GOP beginnt mit der Ziffer… Inhalt
Allgemeine Bestimmungen
01-02 Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen
03-27 Arztgruppenspezifische Leistungen (eigener Abschnitt pro Facharztrichtung; können nur von entsprechenden Fachärzten abgerechnet werden)
30-38 Arztgruppenübergreifende spezielle Leistungen
40 Kostenpauschalen (z. B. Porto oder Wegegelder)
Anhänge

Während die arztgruppenübergreifenden allgemeinen Leistungen (Abschnitt 2) sowie auch die arztgruppenübergreifenden speziellen Leistungen (Abschnitt 4) theoretisch von allen Ärzten sowie auch von Psychotherapeuten abgerechnet werden können, sind die Gebührenordnungspositionen im Abschnitt der arztgruppenspezifischen Leistungen (Abschnitt 3) jeweils bestimmten Facharztgruppen vorbehalten. Der facharztgruppenspezifische Abschnitt 3 lässt sich dabei in hausärztliche und fachärztliche Leistungen aufgliedern. Im Rahmen der fachärztlichen Leistungen gibt es wiederum eigene Gebührenordnungspositionen pro Facharztgruppe. So beginnen beispielsweise alle Gebührenordnungspositionen, die ausschließlich von Hausärzten abgerechnet werden dürfen, mit den Ziffern 03; die Gebührenordungspositionen, die ausschließlich von Augenärzten abgerechnet werden dürfen, beginnen mit den Ziffern 06, und die Gebührenordnungspositionen, die ausschließlich von Fachärzten der Inneren Medizin abgerechnet werden dürfen, beginnen mit den Ziffern 13.

Wie findet die Abrechnung in der Praxis statt? In unserem Beitrag zur Abrechnung in der Arztpraxis erhalten Sie alle Infos.

Wer legt den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) fest?

Der EBM gilt bundesweit und wird im Rahmen des Bewertungsausschusses für Ärzte beschlossen. Letzterer setzt sich aus Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des GKV-Spitzenverbandes zusammen. Neben der erstmaligen Festlegung des EBM übernimmt der Bewertungsausschuss für Ärzte zudem eine regelmäßige Prüfung, um bei Bedarf Anpassungen vornehmen zu können, falls die Leistungsbeschreibungen und/oder die zugehörigen Punktzahlen nicht mehr dem aktuellen Stand der Wissenschaft gerecht werden.

Hinweis:
Rechtliche Grundlage des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs stellt das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) dar.

Abrechnung gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen

Die Kosten der Leistungen, die im EBM geregelt werden, werden grundsätzlich von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen. Hierzu müssen die Leistungen, die gemäß des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs erbracht wurden und abgerechnet werden sollen, den zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) quartalsweise bekanntgegeben werden. Diese zahlen den Vertragsärzten und -psychotherapeuten anschließend ihr Honorar aus. Möchten Patienten Leistungen in Anspruch nehmen, die nicht im EBM enthalten sind, müssen diese mithilfe der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet werden, welche außerdem der Abrechnung von Privatpatienten dient.

Wie unterscheiden sich EBM und GOÄ voneinander? In unserem Beitrag zum Unterschied zwischen EBM und GOÄ erfahren Sie alle Hintergründe.

Häufige Fragen zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab

Im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) ist geregelt, welchen Betrag Vertragsärzte ihren Patienten (bzw. deren Krankenkassen) pro Leistung abrechnen dürfen. Für jede Leistung ist im EBM eindeutig definiert, welcher Abrechnungsbetrag legitim ist.

Mithilfe des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) werden die Behandlungen von gesetzlich krankenversicherten Patienten abgerechnet, die von den Krankenkassen übernommen werden.

Grundsätzlich wird der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) zur Abrechnung gesetzlich krankenversicherter Patienten genutzt, während die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) der Abrechnung von Privatpatienten dient. Möchten gesetzlich krankenversicherte Patienten ebenfalls privat zu zahlende Leistungen (Wunschleistungen) als Selbstzahler in Anspruch nehmen, werden diese ebenso mithilfe der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet. Hier erhalten Sie weitere Informationen zum Unterschied EBM und GOÄ.

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