Der GKV-Spitzenverband wurde am 01.07.2008 als Körperschaft des öffentlichen Rechts gegründet und ersetzt seitdem die bisherigen sieben Verbände der Krankenkassen. Zuvor wurden die Interessen der Krankenkassen durch die folgenden Verbände vertreten:
- Bundesverband der Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK)
- Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK)
- Bundesverband der Innungskrankenkassen (IKK)
- Verband der Angestellten-Krankenkassen (VdAK) und der Arbeiter-Ersatzkassen (AEV)
- Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen
- See-Krankenkasse
Beaufsichtigt wird der Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch das Bundesministerium für Gesundheit.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bietet den Krankenkassen und deren Landesverbänden Unterstützung, damit diese ihre Aufgaben bestmöglich wahrnehmen können. Hierzu zählen unter anderem die Entwicklung von Datendefinitionen sowie die Prozessoptimierung für den elektronischen Datenaustausch in der GKV (§ 217f Abs. 2 SGB V).
Zudem ist der GKV-Spitzenverband um die Digitalisierung der Krankenkassen bemüht (§ 217f Abs. 2a SGB V). Im Zuge dessen stellt der Verband Software zum Datenaustausch zwischen Verwaltungsportalen der Krankenkassen und gemeinsamen Portalverbünden zur Verfügung. Außerdem leistet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit und anderen zuständigen Aufsichtsbehörden eine jährliche Berichterstattung über den Digitalisierungsfortschritt der Krankenkassen.
Des Weiteren fungiert der GKV-Spitzenverband als Entscheidungsträger bei Diskussionen, die für die deutschen Krankenkassen relevant sind. Dies betrifft unter anderem Entscheidungen zu Beitrags- und Meldeverfahren (§ 217f Abs. 3 SGB V), zu Beitragserhebungen (§ 217f Abs. 3 SGB V), zum Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerb der Krankenkassen (§ 217f Abs. 4 SGB V) sowie zu Insolvenzverfahren und anderen Schließungen von Krankenkassen zur Leistungssicherung der versicherten Mitglieder (§ 217f Abs. 6 SGB V).
Grundsätzlich sind alle Verträge, die der GKV-Spitzenverband im Rahmen seiner Aufgaben abschließt, für alle Krankenkassen und deren Landesverbände sowie auch für alle gesetzlich Krankenversicherten rechtsgültig. Ferner nimmt der GKV-Spitzenverband Einfluss auf die deutsche Gesetzgebung, indem er zur Beratung von Parlamenten und Ministerien zur Verfügung steht. Auch im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) tritt er als stimmberechtigtes Mitglied auf.
Damit ein gesunder Wettbewerb zwischen den Krankenkassen bestehen bleibt, liegen einige Gestaltungsfreiheiten weiterhin in den Händen der einzelnen Krankenkassen. Dies betrifft unter anderem den Leistungskatalog der jeweiligen Krankenkassen sowie Verträge mit Pharmaunternehmen. Auch über Bonusprogramme zur Rückvergütung fitter und gesundheitsorientierter Versicherungsnehmer können Krankenkassen jeweils selbst entscheiden.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist intern mithilfe diverser Organe strukturiert. Dazu zählen die Mitgliederversammlung, der Verwaltungsrat und der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung des GKV-Spitzenverbandes besteht aus je einem Versicherten- und einem Arbeitgebervertreter pro Krankenkasse, der aus dem Verwaltungsrat, der Vertreterversammlung oder dem ehrenamtlichen Vorstand der jeweiligen Krankenkasse entsendet wird (§ 217b Abs. 3 SGB V).
Die Mitgliederversammlung wählt den Verwaltungsrat.
Der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes besteht aus maximal 52 Mitgliedern. Diese werden – ebenso wie ein Stellvertreter pro Verwaltungsratsmitglied – von der Mitgliederversammlung gewählt (§ 217c Abs. 1 SGB V). Die Anzahl der Personen, die pro Krankenkasse zum Mitglied im Verwaltungsrat werden dürfen, ist gemäß § 217c Abs. 1 SGB abhängig von der prozentualen Versichertenanzahl je Kassenart (zum 01. Januar des Kalenderjahres).
Der Verwaltungsrat ist dafür zuständig, die Satzung des GKV-Spitzenverbandes zu beschließen. Außerdem wählt und kontrolliert der Verwaltungsrat den Vorstand.
Der Vorstand wird jeweils für sechs Jahre gewählt. Er besteht aus maximal drei Mitgliedern, worunter mindestens ein Mann und eine Frau sein müssen. Er ist für die Verwaltung des GKV-Spitzenverbandes zuständig und übernimmt die gerichtliche sowie außergerichtliche Vertretung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (§ 217b Abs. 2 SGB V). Zudem muss der Vorstand dem Bundesministerium für Gesundheit berichten, falls „gesetzlich zugewiesene Aufgaben nicht rechtzeitig umgesetzt werden“ (§ 217f SGB V).