Was ist ein Privatpatient?

Lexikon

Bei einem Privatpatienten handelt es sich in Deutschland um eine Person, die bei der Behandlung – etwa durch Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten oder andere Leistungserbringer – einen privaten Behandlungsvertrag abschließt. Das Gegenstück zum Privatpatienten bildet im deutschen Gesundheitssystem der sogenannte „Kassenpatient“, der über die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) versichert ist.

Rechtlicher Rahmen von Privatpatienten

Wird etwa ein privater Behandlungsvertrag zwischen einem Privatpatienten und einem Arzt geschlossen, findet dies losgelöst von den Bestimmungen des fünften Sozialgesetzbuches statt (SGB V). Die dort auffindbaren Bestimmungen regeln Behandlungen im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Bei der Abrechnung von kassenärztlichen oder kassenzahnärztlichen Leistungen gilt das Sachleistungsprinzip.

Wie wird ein Behandlungsvertrag wirksam geschlossen? In unserem Ratgeber zum Thema Behandlungsvertrag erhalten Sie alle Informationen.

Die durch die Behandlung entstehenden Kosten, die bei Privatpatienten zuvor durch einen Behandlungsvertrag vereinbart wurden, werden dem Patienten selbst in Rechnung gestellt. Das Arzthonorar wird damit direkt vom Patienten bezahlt. Ärzte bzw. Zahnärzte, die hingegen Kassenpatienten behandeln, rechnen die erbrachten Leistungen nicht mit dem Patienten, sondern über die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) oder Kassenzahnärztlichen Verneigungen (KZVen) ab.

Hinweis:
Knapp 10 Prozent der Deutschen sind privat krankenversichert. Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) dominiert mit rund 90 Prozent das Versicherungssystem.

Wie ist ein Privatpatient versichert?

Privatpatienten haben die Möglichkeit, eine Private Krankenversicherung (PKV) oder eine Zusatzversicherung abzuschließen. Besonders ist die Situation bei Beamten. Hier gibt es die Beihilfe, die oftmals einen Teil des in Rechnung gestellten Betrags übernimmt bzw. erstattet.

Aber auch Personen, die gesetzlich versichert sind, können privat(zahn)ärztlich oder privatpsychotherapeutisch behandelt werden. Dann übernehmen sie die entstandenen Kosten entweder gänzlich oder teilweise und das Kostenerstattungsprinzip greift. Das anfallende Honorar wird dann – analog zur Abrechnung von Privatpatienten – direkt mit dem Patienten abgerechnet. Privatpatienten werden auch als Selbstzahler bezeichnet. Allerdings können, wie oben beschrieben, auch gesetzlich Versicherte Selbstzahler sein, wenn sie Behandlungskosten selbst übernehmen.

Muss ein Privatpatient die Behandlungskosten alleine tragen?

Hat der Privatpatient eine Private Krankenversicherung (PKV) abgeschlossen, hat dieser die Möglichkeit, die entstandenen Kosten und Rechnungen (bspw. für Medikamente), die er zuvor selbst bezahlt hat, bei der Krankenversicherung zur Erstattung einzureichen.

Worauf kommt es bei der Ausstellung einer GOÄ Rechnung an? In unserem Beitrag zum Thema GOÄ Rechnung erhalten Sie alle Infos.

Wie versichert man sich als Privatpatient?

Vor Aufnahme in eine Private Krankenversicherung (PKV) wird meist eine Gesundheitsprüfung erforderlich. Diese hat – neben dem Alter bei Versicherungsbeginn – einen wesentlichen Einfluss auf die Versicherungsbeiträge. Auch der ausgeübte Beruf kann einen Einfluss auf die Höhe von Risikozuschlägen haben. Geht ein Patient einem Beruf nach, der mit besonderen Risiken einhergeht, wird die Aufnahme oftmals erschwert oder es fallen höhere Beiträge an.

Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert das deutsche Gesundheitssystem mit Privatpatienten und Kassenpatienten?

Grundsätzlich besteht in Deutschland die allgemeine Krankenversicherungspflicht. Der Abschluss einer solchen Versicherung ist damit rechtlich vorgeschrieben. Arbeitnehmer, deren Einkommen geringer ist als die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze, sind deshalb Pflichtmitglied in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Im Januar 2023 lag die Brutto-Jahresarbeitsentgeltgrenze bei 66.600 Euro. Übersteigt das Einkommen die Grenze oder handelt es sich um eine selbstständige Person oder einen Beamten, entfällt die Pflichtversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Studierende haben die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung zu befreien und alternativ privat zu versichern (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V).

So erfolgt die Abrechnung bei Privatpatienten

Das Honorar, das Privatpatienten zahlen, richtet sich je nach Profession nach verschiedenen Gebührenordnungen:

Gebührenordnungen
GOÄ und GOZ im Online-Verzeichnis

Die Gebührenordnungen (GOÄ, GOZ) können Sie in unserem digitalen Online-Verzeichnis einsehen.
Inklusive aller Punktwerte, Steigerungssätze und Ausschlussziffern.

In diesen Gebührenordnungen werden einzelnen Leistungen konkrete Gebührenziffern zugeordnet, die mit einer Punktzahl bewertet sind. Wird diese Punktzahl mit dem jeweils aktuell geltenden Punktwert multipliziert, errechnet sich der Einfachsatz einer Leistung. Multipliziert man den Einfachsatz mit einem angemessenen Steigerungsfaktor, ergibt sich das finale Honorar für eine Leistung.

Hinweis:
Privatpatienten sind für viele Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten besonders attraktiv, da dieselbe Leistung im Vergleich zu gesetzlich Versicherten meist deutlich höher vergütet wird.

Die Höhe des Steigerungsfaktors liegt im Ermessen des Behandlers. Ärzte und Zahnärzte können für die Bestimmung der Höhe folgende Bemessungskriterien heranziehen (§ 5 Abs. 2 GOÄ, § 5 Abs. 1 GOZ):

  • Schwierigkeit der Leistung bzw. des Krankheitsfalls
  • Zeitaufwand der Leistung
  • Umstände bei der Leistungserbringung

Wie werden GOÄ-Ziffern korrekt gesteigert? In unserem Ratgeber zum Thema Steigerungsfaktoren erhalten Sie alle Hintergründe.

Welche Steigerungsfaktoren werden bei Privatpatienten verwendet?

Der Steigerungsfaktor liegt zwischen dem einfachen und 3,5-fachen Satz der Leistung. Neben dem Einfachsatz (Multiplikation mit Faktor 1) gibt es den Regelhöchstsatz und Höchstsatz. In der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist der zur Berechnung benötigte Faktor einheitlich. Der Regelhöchstsatz berechnet sich durch Multiplikation mit dem Faktor 2,3 und der Höchstsatz mit dem Faktor 3,5. In der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind darüber hinaus verschiedene Gebührenrahmen zu beachten. Die jeweils geltenden Faktoren haben wir Ihnen in der folgenden Tabelle zusammengefasst:

Einfachsatz
(unterdurchschnittliche Leistung)
Regelhöchstsatz
(durchschnittliche Leistung)
Höchstsatz
(überdurchschnittliche Leistung)
Persönlich-ärztliche Leistung (GOÄ) 1,0 2,3 3,5
Medizinisch-technische Leistung (GOÄ) 1,0 1,8 2,5
Laborleistung (GOÄ) 1,0 1,15 1,3
Zahnärztliche Leistung (GOZ) 1,0 2,3 3,5
Begründung nicht notwendig nicht notwendig notwendig

Bis zum jeweiligen Regelhöchstsatz müssen Ärzte oder Zahnärzte keine Begründung anführen. Wird ein Faktor zur Honorarberechnung angesetzt, der darüber liegt, wird hingegen eine schriftliche Begründung erforderlich. Oberhalb des Höchstsatzes muss neben dem Behandlungsvertrag mit dem Privatpatienten zusätzlich eine schriftliche Honorarvereinbarung geschlossen werden.

Wie kommt eine Honorarvereinbarung zustande? Alle Informationen erhalten Sie in unserem Ratgeber zum Thema Honorarvereinbarung.

Wie wird bei Privatpatienten abgerechnet, die sich in stationärer Behandlung befinden?

Wird ein Privatpatient stationär in einem Krankenhaus oder einer Klinik behandelt, zeigt dieser für gewöhnlich die von der Privaten Krankenversicherung (PKV) ausgegebene Klinik-Card oder „Card für Privatversicherte“ vor. Sowohl allgemeine Krankenhausleistungen als auch viele Zuschläge für Wahlleistungen werden dann direkt mit der Versicherung abgerechnet und nicht wie üblich zuerst vom Privatpatienten bezahlt. Ausgenommen von diesem Prozess ist die Chefarztbehandlung. Hier gilt weiterhin das Kostenerstattungsprinzip.

Welche Vorteile haben Privatpatienten?

Privatpatienten profitieren in vielen Fällen von Vorteilen gegenüber gesetzlich Versicherten. Dazu gehören etwa verkürzte Wartezeiten und eine schnellere bzw. bevorzugte Berücksichtigung bei der Terminvergabe. Auch die Betreuung durch einen Arzt oder Zahnarzt ist in der Regel umfangreicher und zeitintensiver. Behandelnde haben hier deutlich mehr Freiheiten und sind nicht durch die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen sowie die geltenden Leistungskataloge, Mengenbestimmungen und Budgets beschränkt.

Bestimmte Behandlungen, spezielle Therapieverfahren und Medikamente, die nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gedeckt sind, können für eine optimal auf den Patienten abgestimmte Behandlung bzw. Therapie eingesetzt werden. Dadurch, dass die Leistungen individuell auswählbar sind, ist die medizinische Versorgung meist besser.

Achtung:
Für die Vorkasse bzw. Vorfinanzierung von anfallenden Kosten müssen Privatpatienten die finanzielle Belastung bedenken, die zumindest temporär auftritt. In der Regel haben Privatpatienten allerdings eine Frist von zwei Wochen, bis eine Rechnung beglichen werden muss. Kann der Privatpatient bereits innerhalb dieser Frist die Kosten bei seiner Privaten Krankenversicherung (PKV) oder Zusatzversicherung einreichen, ist es möglich, die Vorkasse zu umgehen.

Häufige Fragen zu Privatpatienten

Privatpatienten sind Personen, die bei der Behandlung durch einen Arzt einen privaten Behandlungsvertrag abschließen. Leistungen werden in diesem Fall nicht über die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) abgedeckt, sondern werden dem Patienten direkt in Rechnung gestellt.

Wenn ein Privatpatient eine Private Krankenversicherung (PKV) abschließen möchte, wird zunächst eine Eignungsprüfung durchgeführt. Entsprechend fließen das Alter, die Gesundheit und weitere Faktoren in die Berechnung des Tarifs mit ein. Einen Pauschalbetrag gibt es deshalb nicht.

Im Vergleich zu gesetzlich Versicherten haben Privatpatienten einige Vorteile: So profitieren sie etwa von kürzeren Wartezeiten, werden bei der Terminvergabe bevorzugt und erhalten eine umfangreichere Betreuung durch Ärzte, Zahnärzte und andere Leistungserbringer. Losgelöst von den Vorgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) können Privatpatienten freier und individualisierter behandelt werden.

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