Bei einem Privatpatienten handelt es sich in Deutschland um eine Person, die bei der Behandlung – etwa durch Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten oder andere Leistungserbringer – einen privaten Behandlungsvertrag abschließt. Das Gegenstück zum Privatpatienten bildet im deutschen Gesundheitssystem der sogenannte „Kassenpatient“, der über die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) versichert ist.
Wird etwa ein privater Behandlungsvertrag zwischen einem Privatpatienten und einem Arzt geschlossen, findet dies losgelöst von den Bestimmungen des fünften Sozialgesetzbuches statt (SGB V). Die dort auffindbaren Bestimmungen regeln Behandlungen im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Bei der Abrechnung von kassenärztlichen oder kassenzahnärztlichen Leistungen gilt das Sachleistungsprinzip.