Was ist eine Wunschleistung?

Lexikon

Wunschleistungen, auch Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) genannt, sind ärztliche Leistungen, die nicht aus medizinischer Notwendigkeit heraus, sondern auf Wunsch des Patienten erbracht werden.

Was macht eine Wunschleistung aus?

Ärztliche Leistungen, die nicht die sogenannten WANZ-Kriterien erfüllen (wirtschaftlich, ausreichend, notwendig, zweckmäßig), sondern auf Wunsch des Patienten erbracht werden, werden als Wunschleistungen bezeichnet. Die Kosten für Wunschleistungen werden nicht von den gesetzlichen Krankenkassen getragen, sondern müssen von den Patienten als sogenannte Selbstzahler privat übernommen werden. Wunschleistungen werden auch als Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) bezeichnet.

Wieso werden Wunschleistungen nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen?

Die Kostenübernahme von Wunschleistungen kann von den gesetzlichen Krankenkassen aus verschiedenen Gründen ausgeschlossen sein:

  • Der Nutzen der Behandlung ist nicht ausreichend belegt (z. B. bei neuartigen Behandlungsmethoden).
  • Die Leistung übersteigt den Versorgungsumfang, der von den gesetzlichen Krankenversicherungen getragen wird (z. B. Impfberatungen für Fernreisen oder Tauchuntersuchungen).
  • Die Leistung erfüllt keinen medizinischen Zweck, sondern wird vom Patienten aus anderen Gründen gewünscht (z. B. ästhetische Chirurgie).
Gebührenordnungen
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Wunschleistungen in der Abrechnung

Wenn Ärzte Wunschleistungen erbringen, ist es wichtig, dass sie ihre Patienten im Vorfeld über die zu erwartenden Kosten aufklären.

Worauf kommt es bei der Ausstellung einer GOÄ Rechnung an? In unserem Beitrag zum Thema GOÄ Rechnung erhalten Sie alle Infos.

Diese Aufklärung sollte sowohl die Kosten berücksichtigen, die für die vom Arzt selbst erbrachten Leistungen anfallen, als auch die Kosten, die damit zusätzlich einhergehen werden (z. B. Laborkosten). Zudem müssen Wunschleistungen in der Rechnung als solche gekennzeichnet werden.

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