Mithilfe des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) legen die Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die quartalsweise Verteilung der Gesamtvergütung gemäß § 85 SGB V Abs. 4 auf die Vertragsärzte bzw. Vertragszahnärzte fest.
Der Honorarverteilungsmaßstab regelt, wie die Gesamtvergütung pro Quartal auf die Vertragsärzte und Vertragszahnärzte verteilt werden soll. Der Honorarverteilungsmaßstab wird jeweils von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung festgelegt.
Bereits vor 2003 wurde der Honorarverteilungsmaßstab von den Kassenärztlichen Vereinigungen festgelegt, um über die Verteilung der Gesamtvergütung zu entscheiden. Im Rahmen dessen wurde die Honorarverteilung zwischen den Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und den gesetzlichen Krankenkassen diskutiert und einvernehmlich beschlossen.
Seit dem GKV-Modernisierungsgesetz, welches im November 2003 erlassen wurde und weitestgehend am 01. Januar 2004 in Kraft trat, wurden ab 2004 anstelle des Honorarverteilungsmaßstabs Honorarverteilungsverträge (HVV) zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Landesverbänden der Ersatzkassen geschlossen. Im Zuge des Modernisierungsgesetzes wurden die bis dahin gängigen Individualbudgets durch Regelleistungsvolumina (RLV) ersetzt.
Im Rahmen des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes, welches am 01. Januar 2012 in Kraft trat, wurde ein Teil des im Jahre 2004 in Kraft getretenen Modernisierungsgesetzes wieder rückgängig gemacht. Seit 2012 wird nun von den Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen wieder der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) festgelegt, um die Verteilung der Gesamtvergütung zu regeln.
Seitdem ist keine Einvernehmlichkeit zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen mehr notwendig. Stattdessen erfolgt die Beschlussfassung im Benehmen, d.h. die Kassenärztlichen Vereinigungen müssen die Krankenkassen über die geplanten Beschlussinhalte informieren und ihnen die Gelegenheit einräumen, Stellung zu beziehen und gegebenenfalls Kritik zu üben. Eventuelle Kritik der Krankenkassen muss jedoch in der finalen Beschlussfassung nicht zwangsläufig berücksichtigt werden.
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