Ein Privatrezept ist eine schriftliche Anweisung eines Arztes oder Heilpraktikers an einen Apotheker, einem Patienten das jeweils auf dem Rezept notierte Arzneimittel oder Heilmittel auszuhändigen. Rezepte im Allgemeinen sind erforderlich, da zahlreiche Arzneimittel „verschreibungspflichtig“ sind, d. h. sie dürfen von Apothekern nur nach Erhalt einer ärztlichen Verschreibung an einen Patienten ausgehändigt werden (§ 48 Arzneimittelgesetz).
Je nachdem, für wen und für welchen Zweck Sie als Arzt ein Rezept ausstellen, kann zwischen verschiedenen Rezepten unterschieden werden. Zum Zwecke der besseren Übersichtlichkeit werden diese Rezeptkategorien auf verschiedenfarbigen Vordrucken ausgestellt.
Grundsätzlich kann zwischen den folgenden Rezepten unterschieden werden:
- Mithilfe blauer Privatrezepte werden Arzneimittel verschrieben, deren Kosten nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) getragen werden.
- Mithilfe von rosa Kassenrezepten werden Arzneimittel für gesetzlich krankenversicherte Patienten verschrieben, deren Kosten von der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.
- Mithilfe grüner Rezepte können Sie Ihren Patienten rezeptfreie Arzneimittel empfehlen, die sie jedoch auch verschreibungsfrei in der Apotheke kaufen könnten.
- Gelbe Rezepte können Sie nutzen, um Ihren Patienten Betäubungsmittel zu verschreiben. Da diejenigen Arzneimittel, die unter das Betäubungsmittelgesetz (BTMG) fallen, besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordern, müssen die nummerierten Rezeptvordrucke verschlossen gelagert werden. Zudem gibt es von jedem gelben Rezept drei Teile: das Original erhält der Patient, ein Durchschlag bleibt in der Arztpraxis und ein weiterer Durchschlag verbleibt beim Apotheker.
- Heilmittelrezepte (auch „ärztliche Verordnungsscheine“ genannt) werden genutzt, wenn Sie als Arzt keine Arzneimittel, sondern andere heilberufliche Leistungen verschreiben möchten, beispielsweise Physiotherapie-Sitzungen.
- Sogenannte T-Rezepte dürfen nur von speziellen Ärzten ausgestellt werden. Sie werden zur Verschreibung derjenigen Arzneimittel genutzt, die gemäß § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung besonderer Schutzmaßnahmen bedürfen. So wird das T-Rezept für all jene Arzneimittel genutzt, in denen die Wirkstoffe Thalidomid, Pomalidomid oder Lenalidomid enthalten ist. Alle drei Wirkstoffe werden zur Behandlung des Multiplen Myeloms verwendet, können als Nebenwirkung jedoch auch teratogen wirken, also Fehlbildungen bei Neugeborenen begünstigen. T-Rezepte sind, ebenso wie die gelben Rezepte für Betäubungsmittel, zum Ziele der besseren Dokumentation und Nachvollziehbarkeit nummeriert und zweiteilig. Einen Durchschlag erhält die Apotheke, die diese wöchentlich an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) schickt.
Privatpatienten dürfen in der Regel für die folgenden Personengruppen bzw. in den folgenden Fällen ausgestellt werden:
- Privatpatienten
Sofern es sich bei den ärztlichen Verschreibungen nicht um Betäubungsmittel oder Arzneimittel mit den Wirkstoffen Thalidomid, Lenalidomid oder Pomalidomid handelt, erhalten Privatpatienten ihre Verschreibungen mithilfe eines Privatrezepts.
- Beamte
Auch gegenüber Beamten können Sie als Arzt Privatrezepte ausstellen. Auch sie bezahlen ihre Arzneimittel zunächst selbst und können das Rezept anschließend entweder bei ihrer Beihilfestelle oder bei ihrer privaten Krankenversicherung einreichen und eine Kostenerstattung beantragen.
- Nicht-erstattungsfähige Verschreibungen für GKV-Patienten
Auch gegenüber Patienten aus der Gesetzlichen Krankenversicherung können Sie Verschreibungen auf Privatrezepten ausstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie dem Patienten (Selbstzahler) ein rezeptpflichtiges Arzneimittel verschreiben, dessen Kosten nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn das Arzneimittel entweder nicht im Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung aufgeführt ist oder wenn Sie Ihrem Patienten ein Medikament verschreiben, für welches keine medizinische Notwendigkeit besteht. Dies kann beispielsweise auf sogenannte Lifestyle-Medikamente, wie z. B. Appetitzügler, oder Arzneimittel gegen Bagatellerkrankungen, wie z. B. Erkältungen oder Reiseübelkeit, zutreffen.
- Arztpraxis ohne Kassenzulassung
Auch dann, wenn Sie als behandelnder Arzt keine Kassenzulassung besitzen, eine reine Privatpraxis führen und somit nicht die Möglichkeit haben, die Behandlung mit der jeweiligen Gesetzlichen Krankenkasse abzurechnen, dürfen Sie für Patienten aus der Gesetzlichen Krankenversicherung Privatrezepte ausstellen.
- Patienten außerhalb der gesetzlichen sowie privaten Krankenversicherung
Patienten, die weder in der gesetzlichen noch in der privaten Krankenversicherung versichert sind, und ihre Rezepte und Belege somit nirgends zur Kostenerstattung einreichen können, müssen die Kosten für Ihre Arzneimittel selbsttragen. Aus diesem Grund können Sie dieser Personengruppe Arzneimittel ausschließlich mithilfe eines Privatrezepts verschreiben.
Privatrezepte können zudem genutzt werden, wenn Sie sich als Arzt selbst ein Rezept ausstellen möchten. Hinsichtlich der Selbstrezeptierung liegen nicht nur die Vorteile für Sie als Arzt, sondern auch für Ihre Krankenkasse auf der Hand: So muss Ihre Krankenkasse im Falle einer Selbstrezeptierung keinen zusätzlichen Arztbesuch, sondern lediglich die Kosten für die (selbstverschriebenen) Arzneimittel übernehmen. Die Kosten fallen somit niedriger aus. Trotzdem akzeptieren nicht alle Krankenkassen in ihrem Kostenerstattungsprozess die Selbstrezeptierung. Daher ist es empfehlenswert, dass Sie bereits im Vorfeld mit Ihrer Krankenkasse absprechen, ob diese die Kosten für selbst ausgestellte Rezepte übernimmt. Hierzu legen Sie bestenfalls Ihren Arztausweis vor, um nachzuweisen, dass Sie tatsächlich approbierter Arzt mit einer Mitgliedschaft bei einer Ärztekammer sind, und lassen sich eine schriftliche Bestätigung geben.
Zwar erhalten Sie Ihre gewünschten Medikamente in der Apotheke auch gegen Vorlage Ihres Arztausweises, doch müssen Sie die Kosten für die Medikamente in diesem Fall selbst tragen. Vor allem bei kostenintensiven Arzneimitteln kann es für Sie als Arzt daher lohnenswert sein, sich selbst ein Rezept auszustellen, anstatt die Arzneimittel in der Apotheke mithilfe Ihres Arztausweises abzuholen. Eine Ausnahme für die Selbstrezeptierung stellen Medikamente dar, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen (gelbe Rezepte). Um Betäubungsmittelmissbräuche zu vermeiden, dürfen Sie sich als Arzt Betäubungsmittel grundsätzlich nicht selbst verschreiben.
Seit September 2022 können bei Apotheken in Deutschland nicht nur Rezepte in Papierform, sondern auch digitale Rezepte eingelöst werden – die sogenannten E-Rezepte. Seit dem 01. Januar 2024 sind diese digitalen Rezepte für Vertragsärzte sogar verpflichtend. Gesetzlich krankenversicherte Patienten werden ihre Arztpraxis zukünftig voraussichtlich also immer seltener mit einem rosa, grünen oder gelben Rezept verlassen. Stattdessen wird ihre ärztliche Verschreibung digital auf ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) abgespeichert und kann durch Einstecken in der Apotheke eingelöst werden.
Worauf ist bei der Ausstellung von E-Rezepten für Privatpatienten zu achten? In unserem Beitrag zum Thema E-Rezept für Privatpatienten erhalten Sie alle Infos.
Für Privatpatienten, die von ihrer Privaten Krankenversicherung in der Regel keine elektronische Gesundheitskarte erhalten, ist der Umstieg auf E-Rezepte freiwillig möglich. Hierfür steht ihnen die E-Rezept-App der gematik zur Verfügung. Die Verschreibung wird in diesem Fall über die Praxissoftware digital in die E-Rezept-App Ihres Patienten übertragen. Ihr Patient kann das elektronische Rezept dort dann abrufen, um es in einer Apotheke seiner Wahl einzulösen.
Privatrezepte sind grundsätzlich drei Monate lang gültig.
Einer der bedeutendsten Unterschiede zwischen Kassen- und Privatrezepten liegt in ihrer Gültigkeit. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die Gültigkeit der verschiedenen ärztlichen Rezepte:
- Privatrezepte (i. d. R. blaue Rezepte): 3 Monate
- Kassenrezepte (rosa Rezepte): 28 Tage
- Grüne Rezepte: unbegrenzt
- Gelbe Rezepte: 7 Tage
- T-Rezepte: 6 Tage
- Heilmittelrezepte: 3 bis 6 Monate
Ob die Kosten für eine ärztliche Verschreibung übernommen werden, hängt von der jeweiligen Krankenversicherung, dem abgeschlossenen Tarif und der entsprechenden Rezeptart ab.
Die Gesetzliche Krankenversicherung trägt die Kosten für Privatrezepte in der Regel nicht.
Privat krankenversicherte Patienten zahlen die per Privatrezept verschriebenen Arzneimittel zunächst selbst und können das Rezept sowie den zugehörigen Kostenbeleg anschließend bei ihrer privaten Krankenversicherung einreichen und eine Kostenerstattung beantragen. Ob die Kosten von der Privaten Krankenversicherung ganz, anteilig oder gar nicht getragen werden, hängt von der jeweiligen Privaten Krankenversicherung und dem abgeschlossenen Tarif ab.
Kassenrezepte werden ausschließlich für gesetzlich krankenversicherte Patienten ausgestellt. Die Kosten für die auf Kassenrezepten verschriebenen Arzneimittel werden zum Großteil von der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Ihre Patienten müssen lediglich eine Zuzahlung/Rezeptgebühr von 10 % leisten, mindestens jedoch von 5 Euro. Die maximale Zuzahlung beträgt 10 Euro.
Bei Medikamenten, die mithilfe eines grünen Rezepts verschrieben werden, handelt es sich um sogenannte Over-the-Counter-Präparate (OTC-Präparate), die in Apotheken auch ohne vorliegendes Rezept frei verkäuflich sind.
Als Arzt empfehlen Sie mit einem grünen Rezept somit lediglich ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel, welches Ihr Patient auch ohne ein Rezept hätte kaufen können. Die Kosten hierfür werden von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen. Ob privat versicherte Patienten hierfür eine Erstattung erhalten können, hängt von der jeweiligen privaten Krankenversicherung und dem abgeschlossenen Tarif ab.
Hinsichtlich der Kostenerstattung bei Verschreibungen auf gelben Rezepten kann keine allgemeingültige Angabe gemacht werden. Ob die Kosten für Betäubungsmittel, die auf einem gelben Rezept verschrieben wurden, von der Krankenkasse übernommen werden, hängt von dem jeweils verschriebenen Arzneimittel, der Krankenkasse und dem entsprechenden Tarif ab.
Privatrezepte dürfen sowohl von Ärzten als auch von Angehörigen anderer Heilberufe (z. B. Heilpraktiker, Hebammen oder Physiotherapeuten) ausgestellt werden. Damit Ärzte Privatrezepte ausstellen dürfen, müssen sie eine Approbation haben und Mitglied bei einer Ärztekammer sein. Sind diese beiden Voraussetzungen gegeben, dürfen Sie als Arzt rezeptpflichtige Arzneimittel per Privatrezept verschreiben.
Angehörige anderer Heilberufe dürfen zwar Privatrezepte über apothekenpflichtige Arznei- und Heilmittel ausstellen, sind dabei aber auf rezeptfreie Arznei- und Heilmittel beschränkt. Kassenrezepte dürfen wiederum nur von Ärzten ausgestellt werden, die eine Kassenzulassung besitzen und ihre Leistungen somit gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen dürfen.
Zwar gelten für Privatrezepte kaum formale Anforderungen, doch müssen auch hier einige Angaben verpflichtend enthalten sein.
Die folgenden Angaben müssen gemäß § 2 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) auf jedem Rezept enthalten sein – unabhängig davon, ob es sich um ein Kassen- oder ein Privatrezept handelt:
Angaben zum Arzneimittel
- Bezeichnung des verschriebenen Arzneimittels oder des Wirkstoffes
- Wirkstärke
- Darreichungsform
- Menge (N1 = kleine Verpackungsgröße bis N3 = größte Verpackungsgröße)
- Anzahl der Wiederholungen (falls das Rezept mehrmalig nacheinander eingelöst werden soll)
- Dosierung (sofern dem Patienten kein Medikationsplan vorliegt)
Achtung:
Sofern ein Arzneimittel direkt in der Apotheke vor Ort angemischt wird, muss das Rezept zudem Angaben zur entsprechenden Zusammensetzung enthalten (§ 2 Abs. 1 S. 4a AMVV).
Angaben des Rezeptausstellers
- Vor- und Nachname
- Anschrift
- Telefonnummer
- Berufsbezeichnung
- Unterschrift (eigenhändig oder elektronisch)
Angaben zum Patienten
- Vor- und Nachname
- Geburtstag
Weitere Angaben
- Ort und Datum der Rezeptausstellung
- Gültigkeitsdauer des Rezepts
In folgender Grafik finden Sie einen beispielhaften Aufbau eines blauen Privatrezepts und Erläuterungen zu allen notwendigen Bestandteilen.
Erläuterungen zum Aufbau eines Muster-Privatrezepts:
- Name und Anschrift des Versicherten
- Geburtsdatum des Versicherten
- Versicherungsnummer
- Personennummer
- Arztnummer
- Ausstellungsdatum des Rezeptes
- Datum des Medikamentenbezugs
- Apotheken-Nummer / IK der ausgebenden Apotheke
- Summe in Euro
- Nummer der jeweiligen Arzneimittel, Hilfsmittel oder Heilmittel
- Anzahl in jeweiliger Einheit
- Preis dieser Verordnung (Einzelpreis x Faktor)
- Verordnungsfeld
- Wird das Feld “aut idem” (lat: “oder das Gleiche”) nicht angekreuzt, kann der Apotheker ein Substitut wählen. Bei angekreuztem Feld ist eine Substitution nicht möglich.
- Stempel / Unterschrift Apotheke
- Unterschrift Arzt (optional: Stempel)
Zwar sind die blauen Rezeptzettel für Privatrezepte üblich, doch sind sie nicht verpflichtend. Theoretisch könnten Sie auch eine eigene Vorlage kreieren oder Privatrezepte handschriftlich auf einem beliebigen Zettel ausstellen. In der Praxis hat sich jedoch der Gebrauch der blauen Rezeptzettel etabliert. Diese haben zum einen den Vorteil, dass sie einen professionellen und seriösen Eindruck auf Ihre Patienten machen, und zum anderen, dass Sie das Ausdrucken deutlich zeiteffizienter ist als das handschriftliche Niederschreiben aller Pflichtangaben. Ein weiterer Vorteil des blauen Vordrucks liegt darin, dass die Unterschiede der verschiedenen Rezepte für Sie als Arzt, aber auch beim anschließenden Einlösen in der Apotheke auf den ersten Blick erkenntlich sind.
Kassenrezepte sind grundsätzlich nur dann gültig, wenn sie den Stempel eines Arztes bzw. einer Praxis mit Kassenzulassung tragen. Hierzu händigen die Kassenärztlichen Vereinigungen ihren Vertragsärzten entsprechende Stempel aus. Ein Kassenrezept ohne Stempel wird weder in den Apotheken eingelöst, noch von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet. Bei Privatrezepten gilt dies nicht: Hier ist kein Stempel erforderlich und die Privatrezepte gelten auch ohne diesen.
Das Ausstellen eines Privatrezepts können Sie entweder mit der GOÄ- Ziffer 1, der GOÄ-Ziffer 2 oder der GOÄ-Ziffer 3 abrechnen. Mithilfe welcher der Ziffern Sie das Privatrezept abrechnen, hängt davon ab, ob Sie als Arzt den Patienten persönlich beraten haben (wenn ja, wie lange) oder ob einer Ihrer Arzthelfer ein Folgerezept ausgestellt habt, ohne dass eine erneute persönliche Beratung Ihrerseits stattgefunden hat.