GOÄ Ziffern: Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte

Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte

GOÄ-Ziffer: 21

GOÄ 21: Eingehende humangenetische Beratung, je angefangene halbe Stunde und Sitzung

Abschnitt: B

Punktzahl:

360

Einfachsatz:

1,0
20,98 €

Regelhöchstsatz:

2,3
48,26 €

Höchstsatz:

3,5
73,44 €
Ausschlussziffern: GOÄ 1, GOÄ 3, GOÄ 4, GOÄ 22, GOÄ 34, GOÄ 435

Die Leistung nach Nummer 21 darf nur berechnet werden, wenn die Beratung in der Sitzung mindestens eine halbe Stunde dauert.
Die Leistung nach Nummer 21 ist innerhalb eines halben Jahres nach Beginn des Beratungsfalls nicht mehr als viermal berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach Nummer 21 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 22 und 34 nicht berechnungsfähig.

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