GOÄ Ziffern: Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte

Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte

GOÄ-Ziffer: 34

GOÄ 34: Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung – gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken –, einschließlich Beratung – gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen –

Abschnitt: B

Punktzahl:

300

Einfachsatz:

1,0
17,49 €

Regelhöchstsatz:

2,3
40,22 €

Höchstsatz:

3,5
61,20 €

Die Leistung nach Nummer 34 ist innerhalb von 6 Monaten höchstens zweimal berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach Nummer 34 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 15 und/oder 30 nicht berechnungsfähig.

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So rechnen Sie die GOÄ 34 bestmöglich ab

Bei der GOÄ-Ziffer 34 handelt es sich um eine „spezielle Beratungsleistung“. Sie ist neben den Ziffern GOÄ 1 und GOÄ 3 dem Spektrum der Beratungsleistungen im Allgemeinen zuzuordnen. Jedoch kommt es regelmäßig zu Unstimmigkeiten und Verwirrungen bei der Abrechnung der GOÄ 34.

Um Sie als Arzt bei der Liquidation zu unterstützen, haben wir für Sie relevante Informationen zur GOÄ-Ziffer 34 zusammengestellt. Sie erfahren, welche Voraussetzungen für die Abrechnung der Ziffer erfüllt werden müssen und wie die Leistungslegende zu verstehen ist. Zudem informieren wir Sie über Kombinations- und Steigerungsmöglichkeiten, wichtige Ausschlussziffern und Besonderheiten.

Abrechnungsvoraussetzungen der GOÄ 34

Wird eine Leistung nach GOÄ-Ziffer 34 erbracht, umfasst dies grundsätzlich ein Arzt-Patienten-Gespräch. Die Beratung eines Patienten ist damit ein wichtiger Leistungsbestandteil der Ziffer. Dabei geht es darum, die Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung des betreffenden Patienten zu erörtern. Ein solches Gespräch muss dabei „in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung“ stehen. Die vorliegende Erkrankung muss damit gravierend genug sein. Jedoch lässt der Leistungstext Interpretationsspielraum, weshalb es häufig zu Unklarheiten kommt.

Insgesamt ergeben sich für Sie als Arzt dadurch vier Erörterungsmöglichkeiten:

  • Feststellung einer (1) nachhaltig lebensverändernden oder (2) lebensbedrohenden Erkrankung
  • Erhebliche Verschlimmerung einer (3) nachhaltig lebensverändernden oder (4) lebensbedrohenden Erkrankung

Voraussetzung für die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 34 ist ein mindestens 20 Minuten andauerndes Gespräch. Denken Sie als Arzt bei der Liquidation daran, eine Zeitangabe zu machen (§ 12 Abs. 2 Ziffer 2 GOÄ), damit die im Leistungstext geforderte Mindestdauer überprüft werden kann. Eine telefonische Erbringung der Leistung wird von Ärztekammern häufig abgelehnt. Im Übrigen ist bei den betreffenden Erkrankungen in der überwiegenden Zahl der Fälle ein direkter Kontakt zwischen Ihnen als Arzt und Ihrem Patienten erforderlich.

Ergänzend sind in einer solchen Situation bei Bedarf operative Eingriffe zu planen und deren Risiken und Konsequenzen im Kontakt mit Ihrem Patienten abzuwägen. Möglicherweise wird darüber hinaus auch der Einbezug von einer oder mehreren Bezugspersonen erforderlich. Eine Operation sowie das Einbeziehen von Bezugspersonen sind jedoch keine vorgegebenen Voraussetzungen für den Ansatz der GOÄ-Ziffer 34. Vielmehr spielen die zuvor vorgestellten Erörterungsmöglichkeiten eine entscheidende Rolle.

Hinweis:
Wird es notwendig, im Rahmen einer Erörterung nach GOÄ-Ziffer 34 Bezugspersonen miteinzubeziehen, können Sie als Arzt nicht zusätzlich eine Unterweisung und Führung von Bezugspersonen nach der GOÄ-Ziffer 4 berechnen. Das liegt darin begründet, dass dieser Leistungsbestandteil bereits in GOÄ 34 beinhaltet ist.

Ist eine analoge Berechnung der GOÄ 34 möglich?

Ein ärztliches Gespräch, das lediglich sehr lange andauert und dabei jedoch nicht die Voraussetzungen der Ziffer 34 erfüllt, kann nicht mit GOÄ 34 abgerechnet werden. Entsprechend ist eine analoge Berechnung der Ziffer gemäß § 6 Abs. 2 der GOÄ ausgeschlossen. Hier sollten Sie als Arzt GOÄ-Ziffer 1, 3 oder eine andere geeignete Ziffer verwenden und diese bei Bedarf steigern.

Wie ist die Leistungslegende der GOÄ-Ziffer 34 auszulegen?

In der Leistungslegende der GOÄ 34 finden sich einige erklärungsbedürftige Formulierungen. Diese beleuchten wir für Sie im Folgenden ausführlicher, um mögliche offene Fragen Ihrerseits zu klären.

Was ist unter einem unmittelbaren Zusammenhang zu verstehen?

Um GOÄ 34 abrechnen zu können, sollte ein sachlicher sowie zeitlicher Zusammenhang bestehen. Zentral ist dabei insbesondere der sachliche Zusammenhang zwischen der festgestellten Diagnose und der Erörterung dieser Diagnose mit Ihrem Patienten. Stellen Sie als Arzt eine infrage kommende Erkrankung fest und teilen die von Ihnen gestellte Diagnose Ihrem Patienten mit, ist der unmittelbare Zusammenhang in der Regel gegeben.

Möglich ist auch, dass ein Patient von einer Verschlimmerung berichtet oder Sie als Arzt eine solche feststellen und das weitere Vorgehen besprochen werden muss. Liegt einer der beiden beschriebenen Fälle vor, ist GOÄ 34 damit berechnungsfähig. Im Rahmen eines weiteren, „normalen“ Verlaufs einer lebensverändernden bzw. lebensbedrohenden Erkrankung ist die GOÄ-Ziffer 34 nicht berechenbar. Lediglich bei der ersten Diagnose oder einer erheblichen Verschlimmerung einer bereits von Ihnen als Arzt festgestellten Erkrankung ist eine Abrechnung der GOÄ 34 zulässig.

Welche Erkrankungen gelten als nachhaltig lebensverändernd?

Unter einer nachhaltig lebensverändernden Erkrankung werden für gewöhnlich folgende Erkrankungen gefasst:

  • Amputationen
  • Asthma bronchiale
  • beginnende Demenz
  • Diabetes mellitus
  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises
  • Hepatitis B und C
  • Herzinfarkt
  • Hypertonie
  • Malignome
  • M. Alzheimer
  • schwere Hypercholesterinämie
  • Z.n. Apoplex
  • Z.n. Herzinfarkt

Auch solche Erkrankungen, die erst ab einem gewissen Schweregrad als nachhaltig lebensverändernd eingestuft werden, können für die Abrechnung der GOÄ 34 geeignet sein (z. B. Erkrankungen des allergologischen Bereichs). Stellen Sie als Arzt darüber hinaus bestimmte Risikofaktoren bei einem Ihrer Patienten fest und gehen diese für gewöhnlich mit einer verkürzten Lebenszeit einher, kann GOÄ-Ziffer 34 berechnet werden. Denkbar sind u. a. eine schwere arterielle Hypertonie oder eine HIV-Infektion.

Hinweis:
Verwirrung entsteht unter anderem auch dadurch, dass die mit der GOÄ-Ziffer 34 vergleichbare Leistung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) im Jahr 2015 im Rahmen des dortigen Leistungstextes geändert wurde (siehe 03230/04230). Seither ist das Vorliegen einer lebensverändernden Krankheit nicht mehr Voraussetzung für ein längeres, problemorientiertes ärztliches Gespräch. Beachten Sie allerdings, dass diese Änderung keine Gültigkeit für Privatpatienten und die Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte besitzt.

Welche Erkrankungen gelten als lebensbedrohend?

Bösartige oder schwere systemische Erkrankungen werden als lebensbedrohende Erkrankungen aufgefasst. Die mit der Erkrankung verbundenen gesundheitlichen Einschränkungen müssen in jedem Fall gravierend sein und sich spürbar auf die Lebensgestaltung des behandelten Patienten auswirken. Erst in einem solchen Fall ist es erforderlich, eine Erörterung nach der GOÄ 34 durchzuführen.

Als lebensbedrohend werden unter anderem folgende Erkrankungen angesehen:

  • AIDS
  • Autoimmunerkrankungen
  • Hepatitis B und C
  • Herzinfarkt
  • Malignome
  • Niereninsuffizienz
  • Palliativ medizinische Versorgung
  • Pneumonia
  • schwere arterielle Hypertonie
  • schwere Unfallverletzungen

Hinweis:
Einen Sonderfall stellen Situationen dar, in denen eine akute Lebensgefahr besteht. Dann ist zunächst danach verlangt, diese abzuwenden und erst im Anschluss bei Bedarf eine Erörterung der Auswirkungen im Kontakt mit dem Patienten vorzunehmen. Außerdem sollten Sie als Arzt über den Ansatz der GOÄ 34 nachdenken, wenn es sich um eine palliativmedizinische Versorgung handelt.

Operative Eingriffe in Zusammenhang mit der GOÄ 34

Wie zuvor behandelt, kann im Rahmen einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung ein operativer Eingriff vonnöten sein. Auch für ein solches ausführliches Aufklärungsgespräch vor Operationen können Sie als Arzt die GOÄ-Ziffer 34 anwenden. Hier kann es sich z. B. um eine Bypass-, Malignom-, Hirn- oder Magen-Darm-Operation als auch Endoprothesen und Amputationen handeln. Findet das Gespräch vor einer Operation statt, die nicht mit einer Erkrankung in Zusammenhang steht, die der Leistungslegende der GOÄ 34 genügt, kann die Ziffer allerdings nicht berechnet werden.

Einzelne Krankenversicherungen lehnen die Berechnung der GOÄ-Ziffer 34 in einigen der beschriebenen Fälle ab. Dem entgegen finden sich jedoch auch Rechtsprechungen, die die Abrechnung der GOÄ 34 in Zusammenhang mit präoperativen Aufklärungsgesprächen anerkennen:

  • Amtsgericht Radolfzell, Aktenzeichen 2 C 447/06 und 3 C 1/07
  • Amtsgericht Wetzlar, Aktenzeichen 30 C 127/05
  • Landgericht Frankfurt/M., Aktenzeichen 2 – 16 S 170/06

Kombinationsmöglichkeiten, Ausschlüsse und Steigerungsoptionen der GOÄ-Ziffer 34

Zusätzlich zu den bisher für Sie zusammengestellten Inhalten, gibt es weitere Aspekte, die Sie als Arzt bei der Liquidation unbedingt im Hinterkopf behalten sollten. Im Folgenden beantworten wir besonders häufig in Verbindung mit der GOÄ 34 auftretende Fragen.

Wie häufig kann GOÄ 34 abgerechnet werden?

Im Leistungstext ist festgelegt, dass GOÄ-Ziffer 34 maximal zweimal innerhalb eines Halbjahrs berechnet werden darf. Nachdem Sie als Arzt GOÄ 34 erstmalig abgerechnet haben, ist die Ziffer somit ein weiteres Mal in den darauffolgenden sechs Monaten berechnungsfähig. Ein bestimmter zeitlicher Abstand zwischen der ersten und zweiten Berechnung der GOÄ 34 innerhalb der vorgegebenen Frist wird nicht vorgegeben. Ist der Zeitraum von sechs Monaten nach der ersten Leistungserbringung verstrichen, folgt erneut ein sechsmonatiger Zeitraum. Sodann kann die Leistung wieder maximal zweimal berechnet werden.

Die erneute bzw. zweite Berechnung der GOÄ-Ziffer 34 ist daher möglich, wenn die Auswirkungen der Erkrankung erörtert werden und dies innerhalb von zwei zeitlich voneinander getrennten Sitzungen geschieht. Tritt hingegen innerhalb der Frist eine weitere lebensverändernde oder lebensbedrohende Krankheit auf, die nicht in Zusammenhang mit der bereits zweimalig berechneten Erkrankung steht, ist die erneute Berechnung nicht möglich. In diesem Fall können Sie als Arzt lediglich die GOÄ-Ziffern 1 oder 3 in Rechnung stellen. Denken Sie dann über eine entsprechende Anpassung des Steigerungssatzes nach, um ein angemessenes Honorar zu erzielen.

Welche Ziffernkombinationen sind möglich und welche sind ausgeschlossen?

GOÄ-Ziffer 34 können Sie als Arzt beispielsweise mit einer Untersuchungsleistung der Ziffern 5 bis 8 kombinieren. Zudem ist eine Kombination mit Hausbesuchen und weiteren Visiten denkbar. Es sind jeweils die Ausschlüsse der Ziffer 34 sowie der Leistungstext der kombinierten Ziffer zu beachten.

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffern 1, 3, 4, 15 und 30 in Kombination mit GOÄ 34 ist nicht möglich. Dies ist dem Leistungstext zu entnehmen. Ferner finden sich in Nr. 4 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt B der Gebührenordnung für Ärzte weitere Ausschlüsse. Demgemäß ist eine kombinierte Abrechnung mit den GOÄ-Ziffern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 ausgeschlossen. Diese finden sich im Abschnitt Psychiatrie/Neurologie der GOÄ wieder.

Wie kann GOÄ-Ziffer 34 gesteigert werden?

Unter gegebenen Umständen ist es Ihnen als Arzt gestattet, den angesetzten Steigerungssatz zu erhöhen. Treten Besonderheiten auf, können Sie den Schwellenwert von 2,3 überschreiten. Begründen Sie dann in jedem Fall und führen Sie die Umstände an. Die Begründung „OP.-Aufklärung“ reicht hier laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart nicht aus (AZ: 12 K 63/13).

Wie wird die Ziffer GOÄ 34 gesteigert?

GOÄ-Ziffer 34 Faktor Wert / Kosten
Einfachsatz 1,0 17,49 €
Schwellenwert 2,3 40,22 €
Höchstsatz 3,5 61,20 €
Punktzahl 300
Leistung GOÄ 34: Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung – gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken –, einschließlich Beratung – gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen –

Bei einer Punktzahl von 300 ergibt sich bei einfachem Gebührensatz ein Honorar von 17,49 Euro. Wird der Schwellenwert von 2,3 angesetzt, kann ein Honorar in Höhe von 40,22 Euro abgerechnet werden. Das maximale Honorar der GOÄ-Ziffer 34 beträgt beim 3,5-fachen Höchstsatz 61,20 Euro.

Tipp:
Geben Sie als Arzt unbedingt an, warum es sich aus Ihrer Sicht um eine nachhaltig lebensverändernde oder lebensbedrohende Erkrankung handelt. Weisen Sie außerdem aus, ob eine Neuerkrankung vorliegt oder ob es sich um eine Verschlimmerung handelt.

Wer darf die GOÄ 34 abrechnen?

Eine Beschränkung der Abrechnung auf eine bestimmte Gebietsgruppe liegt nicht vor. Daher können neben Hausärzten auch Fachärzte aller anderen Gebietsgruppen eine Abrechnung der GOÄ 34 vornehmen. Im Kontext von operativen Eingriffen ist die Ziffer von einem einweisenden Arzt oder auch dem Operateur abrechnungsfähig.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 34

Eine Leistung nach GOÄ 34 beinhaltet die „Erörterung der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung“.

Wird im Rahmen eines mindestens 20-minütigen Arzt-Patienten-Gesprächs eine nachhaltig lebensverändernde oder lebensbedrohende Erkrankung erörtert, die kürzlich festgestellt wurde oder sich verschlimmert hat, ist GOÄ 34 abrechnungsfähig.

Unter einer nachhaltig lebensverändernden Erkrankung werden solche Erkrankungen gefasst, die mit gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen verbunden sind. Diese sollten sich spürbar und in erheblichem Maße auf die Lebensgestaltung des behandelten Patienten auswirken. Beispielhaft können hier Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises sowie Diabetes mellitus genannt werden.

Disclaimer: Die auf dieser Seite dargestellten Inhalte wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Allerdings können wir keine Haftung für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernehmen. Unsere Inhalte dienen nicht als Rechtsberatung und können diese nicht ersetzen. Bei Fragen können Sie sich gerne an uns wenden: Kontakt aufnehmen

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