Was ist die Punktzahl (Bewertungszahl)?

Lexikon

Leistungen aus Gebührenordnungen werden über sogenannte Punktzahlen bewertet und zueinander ins Verhältnis gesetzt. Die Punktzahl wird mit dem Punktwert der jeweiligen Gebührenordnung multipliziert um das Honorar in Euro zu ermitteln.

Die Multiplikation der jeweiligen Punktzahl mit dem Punktwert ergibt den Gebührensatz in Euro. Der Punktwert ist ein für jede Gebührenordnung individuell festgelegter Cent-Betrag. So existieren unterschiedliche Punktwerte für die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), die Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) und auch für die Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen mit der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) über den einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Die jeweiligen Punktwerte werden von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats festgelegt und liegen aktuell bei:

  • GOÄ: 5,82873 Cent
  • GOZ: 5,62421 Cent
  • EBM: 11,4915 Cent

Der durch die Multiplikation mit der Punktzahl der Gebührenordnungsposition ermittelte Gebührensatz lässt sich vom Einfachsatz über einen Steigerungsfaktor bis zum Höchstsatz steigern.

Dieser beträgt in der GOZ und im ärztlichen Gebührenrahmen gemäß § 5 Abs. 2 der GOÄ 3,5. Der medizinisch-technisch Gebührenrahmen der GOÄ lässt gemäß § 5 Abs. 3 GOÄ einen maximalen Faktor von 2,5 zu und der Gebührenrahmen für Laborleistungen nach § 5 Abs. 4 GOÄ für den Abschnitt M und die GOÄ-Ziffer 437 erlaubt einen maximalen Faktor von 1,3.

Punktzahlen ausgewählter GOÄ-Ziffern

Die Punktzahlen ausgewählter GOÄ-Ziffern unterscheiden sich mitunter deutlich voneinander:

Beispiel einer Punktzahl

  • Die GOÄ-Ziffer 539 hat eine Punktzahl (Bewertungszahl) von 44.
  • Der GOÄ Punktwert beträgt 5,82873 Cent.
  • Durch die Multiplikation aus Punktzahl und Punktwert (44 x 5,82873 Cent) ergibt sich für die GOP 539 ein Einfachsatz in Höhe von 2,56 Euro.
  • Die Multiplikation mit dem Faktor des medizinisch-technischen Gebührenrahmens in Höhe von 1,8 ergibt den Regelhöchstsatz (auch Schwellenwert genannt) in Höhe von 4,62 Euro.
  • Eine Multiplikation des Einfachsatzes mit dem Faktor 2,5 ergibt einen Höchstsatz in Höhe von 6,41 Euro.

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