Was ist GOÄ 85?
Täglich muss in Arztpraxen eine Vielzahl an Dokumenten ausgestellt werden. Dies können neben Berichten und Attesten auch Bescheinigungen, Arztbriefe und Gutachten sein. Nicht selten ist unklar, welches Dokument nach welcher GOÄ-Ziffer abzurechnen ist. Die GOÄ-Ziffer 85 kann für eine ausführliche schriftliche gutachtliche Äußerung (zeitliche Aufwand ab 30 Minuten) abgerechnet werden.
Wann wird eine „schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand“ nach GOÄ-Ziffer 85 abgerechnet?
Eine schriftliche gutachtliche Äußerung gemäß GOÄ 85 ist abrechnungsfähig, wenn der Aufwand das gewöhnliche Maß übersteigt (ab 30 Minuten). Gegenüber der pauschalen GOÄ-Ziffer 80 wird die Ziffer 85 für jede angefangene Stunde Arbeitszeit dieser Leistung abgerechnet. Angesetzt wird GOÄ 85 häufig für die Beantwortung auf Anfrage von Kostenträgern oder Gerichten, beispielsweise für folgende Zwecke:
- Ausführliches ärztliches Gutachten zur Wehrtauglichkeit
- Ausführliches Gutachten von Verletzungen nach einer Gewalttat
- Ausführliches Gutachten von Unfall-Verletzungen
Vergleich der GOÄ-Ziffern für Bescheinigungen, Berichte, Atteste, Arztbriefe und Gutachten
Ziffer | Titel | Verwendung |
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GOÄ 70 | Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung |
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GOÄ 75 | Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie) |
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GOÄ 80 | Schriftliche gutachtliche Äußerung |
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GOÄ 85 | Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand – gegebenenfalls mit wissenschaftlicher Begründung –, je angefangene Stunde Arbeitszeit |
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Steigerung der Ziffer GOÄ 85
Die GOÄ-Ziffer 85 wird nach dem ärztlichen Gebührenrahmen mit einem Steigerungsfaktor von maximal 3,5 gesteigert. Für eine schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand (gegebenenfalls mit wissenschaftlicher Begründung), ist eine Steigerung bis zum Höchstsatz mit schriftlicher Begründung möglich.
Hinweis:
Die ansonsten übliche Begründung mit Verweis auf einen erhöhten zeitlichen Aufwand greift bei der GOÄ-Ziffer 85 nicht, da diese ohnehin in Abhängigkeit vom zeitlichen Aufwand pro angefangener Stunde abgerechnet wird.
Wie wird die Ziffer GOÄ 85 gesteigert?
GOÄ-Ziffer 85 | Faktor | Wert / Kosten |
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Einfachsatz | 1,0 | 29,14 € |
Schwellenwert | 2,3 | 67,03 € |
Höchstsatz | 3,5 | 102,00 € |
Punktzahl | 500 | |
Leistung | GOÄ 85: Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand – gegebenenfalls mit wissenschaftlicher Begründung –, je angefangene Stunde Arbeitszeit |
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 85
Die Steigerung der GOÄ-Ziffer 85 ist zum jeweiligen Wert gemäß folgender Steigerungsliste möglich. Der Einfachsatz entspricht anhand der Punktzahl von 500 einem Wert von 29,14 €. Dieser Wert lässt sich zu einem Schwellenwert (Regelhöchstsatz) von 2,3 auf 67,03 € steigern. Der Faktor für den Höchstwert beträgt 3,5 und führt zu einem Betrag von 102,00 € Die Voraussetzungen für die Anwendung der jeweiligen Steigerungssätze sind zu beachten.
Einfachsatz: 29,14 €
Schwellenwert: 67,03 €
Höchstwert: 102,00 €
Die GOÄ-Ziffer 85 wird pro angefangener Stunde Arbeitszeit berechnet. Zur Arbeitszeit bemisst sich neben der Schreibarbeit insbesondere auch die Zeit für vorbereitende Tätigkeiten für das Literaturstudium und die Recherche. Teilzeiten werden zu einer Gesamtsumme addiert. Beispiele zur Abrechnung:
- 50 Minuten: eine angefangene Stunde
- 70 Minuten: zwei angefangene Stunden
- 110 Minuten: zwei angefangene Stunden
Gemäß § 10 GOÄ dürfen Portokosten, die im Zusammenhang mit dem Versand einer schriftlichen gutachtlichen Äußerung entstehen, berechnet werden.