Für die Leistungsvergütung für privatärztliche und privatzahnärztliche Leistungen sind die Gebührenordnung für Ärzte und Gebührenordnung für Zahnärzte maßgeblich. Als Zahnarzt sind Ihnen zudem einige konkrete Bereiche der GOÄ geöffnet (§ 6 Abs. 2 GOZ). Ihr privatärztliches Honorar ergibt sich in der Regel durch Multiplikation des Einfachsatzes mit einem Steigerungssatz. Den Steigerungsfaktor können Sie – den Umständen des individuellen Einzelfalls entsprechend – nach billigem Ermessen bestimmen. Beachten Sie jedoch, dass nicht alle GOÄ-Ziffern und GOZ-Ziffern steigerungsfähig sind. So zum Beispiel einige GOÄ-Zuschläge.
Hinweis:
Um zu prüfen, ob eine Ziffer gesteigert werden darf, sollten Sie als Arzt die Leistungsbeschreibung der spezifischen Ziffer prüfen. Zudem finden sich wichtige Regelungen in den Allgemeinen Bestimmungen der verschiedenen Unterabschnitte. Daher ist es sinnvoll, nachzuvollziehen, in welchem Abschnitt der Gebührenordnung die Ziffer verortet ist.
Inwieweit der Einfachsatz einer Leistung gesteigert werden kann, ist abhängig von sogenannten Bemessungskriterien. Diese sind die Schwierigkeit der Leistung oder des Krankheitsfalls, der Zeitaufwand sowie die Umstände der Leistungserbringung (§ 5 Abs. 2 GOÄ und § 5 Abs. 2 GOZ). Der Krankheitsfall kann allerdings nicht bei Leistungen nach den GOÄ-Abschnitten A, E und O als Begründung angeführt werden (§ 5 Abs. 2 GOÄ). Wurde eines der Bemessungskriterien bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt, können Sie dieses als Arzt oder Zahnarzt ebenfalls nicht im Rahmen der Begründung anführen.
Wie werden GOÄ-Ziffern korrekt gesteigert? In unserem Ratgeber zum Thema Steigerungsfaktoren erhalten Sie alle Hintergründe.
Um den Gebühreneinfachsatz bzw. Einfachsatz einer Leistung zu ermitteln, multiplizieren Sie die Punktzahl einer Leistung mit dem aktuell geltenden Punktwert. Die Punktzahl lässt sich der jeweiligen Gebührenordnung, also der GOÄ oder GOZ, entnehmen. Hier wird jeder Ziffer eine Punktzahl zugeordnet. Der Punktwert wird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats festgelegt und kann sich daher gelegentlich verändern. Aktuelle (Stand Januar 2023) Punktwerte:
- Punktwert GOÄ: 5,82873 Cent
- Punktwert GOZ: 5,62421 Cent
Während der GOÄ-Punktwert zwischenzeitlich angepasst wurde, ist der GOZ-Punktwert seit 1988 unverändert.
Führen Sie als Arzt etwa ein Gruppenberatungsgespräch mit 4 bis 12 Teilnehmern nach GOÄ-Ziffer 20, benötigen Sie zur Berechnung Ihres Honorars die Punktzahl der Leistung sowie den aktuellen GOÄ-Punktwert. Da ein derartiges Gespräch im Zuge der Behandlung chronischer Krankheiten in der GOÄ mit einer Punktzahl von 120 bewertet ist, multiplizieren Sie diese Zahl mit dem Faktor 0,0582873.
Berechnung:
120 (Punktzahl) * 0,0582873 Euro (Punktwert in Euro) = 6,99 Euro
Demnach können Sie als Arzt für eine Leistung nach GOÄ-Ziffer 20 den Minimalbetrag von 6,99 Euro berechnen.
Wie bereits erwähnt, lässt sich der Einfachsatz einer Leistung steigern, um den Zeitaufwand, die Schwierigkeit und die Umstände des Einzelfalls abzubilden. Folglich sind nach der GOÄ und der GOZ weitere Gebührensätze berechenbar. Der Einfachsatz bildet hierfür stets den Ausgangspunkt der Honorarberechnung. Je nachdem, mit welchem Steigerungsfaktor der Einfachsatz multipliziert wird, ergeben sich der Regelhöchstsatz und der Höchstsatz einer Leistung sowie auch höhere Gebührensätze.
Der Regelhöchstsatz oder auch Schwellenwert einer Leistung ergibt sich je nach Gebührenordnung und Gebührenrahmen mit den folgenden Steigerungssätzen:
Eine durchschnittliche Leistung wird für gewöhnlich in Form des Regelhöchstsatzes vergütet. Bis zum Schwellenwert des jeweiligen Gebührenrahmens müssen Sie als Arzt oder Zahnarzt keine schriftliche Begründung anführen. Der Regelhöchstsatz ergibt sich durch Multiplikation des Einfachsatzes mit dem durchschnittlichen Steigerungsfaktor.
Wenn eine Leistung das übliche Maß übersteigt, können Sie als Arzt oder Zahnarzt bis zum sogenannten Höchstsatz steigern, der sich durch Multiplikation von Einfachsatz und maximalem Steigerungsfaktor errechnet. Können Sie schriftlich anhand der Bemessungskriterien begründen, warum die Leistung von einer durchschnittlichen Leistung abweicht – weil sie etwa besonders zeitaufwendig ist – kann der Regelhöchstsatz oftmals überschritten werden.
In § 12 Abs. 3 GOÄ ist etwa für den ärztlichen Gebührenrahmen geregelt:
„Überschreitet eine berechnete Gebühr […] das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen […].“
Bei den anderen aufgeführten Gebührenrahmen ist jeweils der geltende Schwellenwert ausschlaggebend dafür, ab wann die Überschreitung eine schriftliche Begründung erfordert.
Auch höhere Gebührensätze, die sich durch die Multiplikation mit einem Steigerungsfaktor ergeben, der den für den Gebührenrahmen geltenden Höchstfaktor überschreitet, lassen sich ausgehend vom Einfachsatz ermitteln. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Einfachsatz einer Leistung aus dem ärztlichen Gebührenrahmen mit einem Faktor von über 3,5 gesteigert wird.
Gemäß § 2 GOÄ bzw. § 2 GOZ ist eine gesonderte Honorarvereinbarung schriftlich mit dem Patienten zu schließen, wenn höhere Faktoren abgerechnet werden als:
- 3,5 (ärztliche und zahnärztliche Leistungen)
- 2,5 (technische Leistungen)
- 1,3 (Laborleistungen)
Wie kommt eine Honorarvereinbarung zustande? Alle Informationen erhalten Sie in unserem Ratgeber zum Thema Honorarvereinbarung.