Im Gegensatz zu einem Behandlungsvertrag, geht es bei der Honorarvereinbarung nicht um einen grundsätzlichen Erstattungsanspruch zwischen Ihren Patienten und Ihnen als Arzt, sondern um die besondere Qualität in der Erbringung einer Leistung. Durch eine Honorarvereinbarung ist es Ihnen als Arzt möglich, höhere oder auch niedrigere Kosten für eine ärztliche Behandlung in Rechnung zu stellen als dies die Gebührenordnung für Ärzte vorsieht. Hierfür benötigen Sie als Arzt einen schriftlichen Vertrag zwischen Ihnen und Ihrem Patienten, in dem die von der GOÄ abweichende Vergütung der Leistung festgehalten wird.
Die durch die Behandlung entstandenen Kosten, müssen zunächst sowohl von den gesetzlich versicherten Selbstzahlern, als auch von den Privatpatienten getragen werden. Im Anschluss übernimmt die Krankenversicherung der privatversicherten Patienten üblicherweise die vollen Kosten oder unter Umständen lediglich die Kosten in gesetzlicher Höhe. Das hängt individuell von dem Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes des Patienten ab.
Mit der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) wird die Abrechnung von medizinischen Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt. Für die Festsetzung der Abrechnungsbeträge werden die angebotenen Leistungen von Ärzten und Zahnärzten von der Bundesärztekammer (BÄK) bzw. Bundeszahnärztekammer (BZÄK), sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) bewertet und eingestuft.
Im Rahmen dieser Ordnung werden Leistungen in folgende Bereiche kategorisiert:
- Grundleistungen (z. B. Beratungen und Untersuchungen)
- Nichtgebietsbezogene Leistungen (z. B. Anlegen eines Verbandes)
- Gebietsbezogene Leistungen (z. B. chirurgische Behandlungen)
Als Abrechnungshilfe werden in den jeweiligen Gebührenordnungen bestimmte Punktzahlen und konkrete Punktwerte festgelegt. Diese hängen vom jeweiligen Schwierigkeitsgrad der Leistung ab, sowie dem voraussichtlichen Zeitaufwand. Auch die Schwere der Erkrankung wird in der Regel in den Sätzen der GOÄ berücksichtigt. Nach Festlegung der finalen Sätze wird dieser Abrechnungsgrundlage vom Bundesrat zugestimmt, der sie als offizielle Rechtsverordnung zulässt.
Eine gesonderte, schriftliche Honorarvereinbarung kommt oftmals dann infrage, wenn über die notwendige Behandlung hinausgehende Maßnahmen ergriffen werden sollen. Diese Zusatzleistungen werden nur selten von gesetzlichen Krankenkassen getragen, weshalb eine Honorarvereinbarung zwischen dem Patienten und Ihnen als Arzt getroffen werden muss.
Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages und ein Abweichen von dem gewöhnlichen Gebührenrahmen ist die persönliche Beratung und Absprache mit Ihren Patienten. Das bedeutet, dass vor Beginn der Behandlung ein Informations- und Aufklärungsgespräch stattgefunden haben muss, bei dem der Patient transparent über die Kostenstruktur informiert wird. Damit einher geht auch, dass eine Honorarvereinbarung immer individuell geschlossen werden muss. Bereits durch die Durchführung einer solchen Vereinbarung ergeben sich eine individuelle Beratung und Behandlung, die auch bei der Berechnung der Kosten individuell berücksichtigt werden.
Wenn Sie mit Ihrem Patienten eine Honorarvereinbarung treffen, müssen Sie als Arzt stets drauf achten, dass Sie die engen, vorgegeben Parameter nicht überschreiten:
- Der Zusatzaufwand wird nur mittels einer höheren Steigerung des Gebührensatzes dargestellt.
- Die angewandten Steigerungsfaktoren überschreiten nicht einen marktüblichen und maßvollen Rahmen.
- Honorarvereinbarungen gehören in Ihrer Praxis zur Ausnahme.
Zudem müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein, bevor Sie als Privatarzt eine Honorarvereinbarung aufsetzen dürfen. Dazu gehört zum einen das Vorliegen eines Grundes, der die Erhöhung des Honorars erläutert. Zum anderen ist es wichtig, dass Ihr zu behandelnder Patient entweder Privatpatient oder (bei gesetzlich Versicherten) Selbstzahler ist.
Generell dürfen Sie als Arzt bei der Privatliquidation zwar von der Höhe der Gebühr abweichen, müssen sich aber auch im Rahmen einer Honorarvereinbarung an das generelle Berechnungsschema der GOÄ halten. In so einem Fall werden die abzurechnenden Gebühren meistens durch einen deutlich höheren Steigerungsfaktor berechnet. Diese können u. a. durch besonders komplizierte Behandlungen mit möglichen Schwierigkeiten gerechtfertigt werden.
Hinweis:
Allerdings ist zu beachten, dass innerhalb einer Honorarvereinbarung nur der Steigerungsfaktor abweichen darf und kein Pauschalhonorar festgelegt oder abweichende Punktzahlen und -werte genutzt werden dürfen.
Für einige Leistungen ist der Abschluss einer Honorarvereinbarung nach § 2 der GOÄ gesetzlich ausgeschlossen. Hierbei gibt es Einschränkungen bei ärztlichen Leistungen in einer Praxis und im Krankenhaus:
Obwohl die Vereinbarung zum Honorar immer individuell berechnet wird, gibt es formale und inhaltliche Vorgaben, die Sie beim Erstellen einer Honorarvereinbarung als Arzt beachten müssen.
Die notwendigen Inhalte werden durch den § 2 der GOÄ festgelegt:
- Leistungsnummer und Bezeichnung der Leistung entsprechend der GOÄ
- Steigerungssatz gegenüber den gesetzlichen Kosten
- Vereinbarter Betrag
- Hinweis auf die eventuell nicht umfängliche Erstattung der Vergütung durch die Krankenversicherung
Hinweis:
Die Informationen sollen der größtmöglichen Transparenz zwischen Ihrem Patienten und Ihnen als Arzt dienen. Weitere Erläuterungen darf die Honorarvereinbarung regulär nicht enthalten.
Zusätzlich bedarf das Dokument einer gesonderten Zustimmung beider Vertragsparteien und muss in Schriftform vorliegen. Dementsprechend muss die Honorarvereinbarung nach dem Informationsgespräch von Ihnen als Arzt und Ihrem Patienten in zweifacher Ausführung unterschrieben werden. So wird garantiert, dass beide Vertragspartner eine Ausfertigung erhalten und sich im Bedarfsfall darauf berufen können (§ 2 GOÄ, § 126 BGB).
Falls Sie sich als Arzt bei der Erstellung des Vertrages nicht an die gesetzlichen Vorgaben der GOÄ halten, ist die Honorarvereinbarung gemäß § 134 BGB unwirksam. In diesem Fall hat Ihr Patient Anspruch auf die Erstattung von bereits bezahlten Kosten bzw. kann die Bezahlung der Rechnung verweigern. Achten Sie daher unbedingt darauf, dass die vorgeschriebenen Formalitäten eingehalten werden.
Wie bereits am Anfang erwähnt, sollten Sie als Arzt eine Honorarvereinbarung nicht mit einem Behandlungsvertrag gleichstellen. Diese ähneln sich zwar in einigen Aspekten, besitzen aber auch viele Unterschiede und sind deshalb als zwei verschiedene Arten von Verträgen anzusehen.
Bei einem Behandlungsvertrag wird das generelle Übereinkommen für jede einvernehmliche ärztliche Tätigkeit zwischen Ihnen als Arzt und Ihrem Patienten geregelt. Eine Honorarvereinbarung wird erst dann benötigt, wenn die ärztliche Leistung eine Wahlleistung ist, die die erforderliche Behandlung überschreitet und somit die Kosten für den Patienten höher oder niedriger ausfallen als dies die GOÄ vorsieht.
Außerdem werden die Kosten eines Behandlungsvertrages, im Gegensatz zur Honorarvereinbarung, bei gesetzlich versicherten Patienten meistens von der Krankenkasse getragen, solange es sich nicht um individuelle Gesundheitsleistungen handelt. Privatversicherte müssen in beiden Fällen zunächst in Vorleistung gehen und bekommen anschließend die Kosten ganz oder teilweise von der Krankenversicherung erstattet.
Obwohl in beiden Fällen die Zustimmung der beiden Vertragspartner (Sie als Arzt und Ihr Patient) und ein vorheriges Aufklärungsgespräch notwendig sind, unterscheidet sich die Form des Vertrages. Ein Behandlungsvertrag kann bereits durch konkludentes Verhalten aufgesetzt werden, wie z. B. durch mündliches Zusagen oder schlüssiges Verhalten. Die schriftliche Form, wie sie bei einer Honorarvereinbarung verpflichtend ist, wird eher selten eingesetzt.