Ein Arzt, der eine privatärztliche Tätigkeit ausübt, wird als Privatarzt bezeichnet. Der Privatarzt steht im deutschen Gesundheitssystem dem Vertragsarzt bzw. Kassenarzt gegenüber. In vielen Fällen sind Ärzte sowohl Privat- als auch Vertragsarzt. Die Behandlung durch einen Privatarzt erfolgt jedoch unabhängig von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie den kassenärztlichen Vereinigungen (KV).
GOÄ 25: Neugeborenen-Erstuntersuchung – gegebenenfalls einschließlich Beratung der Bezugsperson(en) –
Neben der Leistung nach Nummer 25 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7 und/oder 8 nicht berechnungsfähig.