Was ist ein Privatarzt?

Lexikon

Ein Arzt, der eine privatärztliche Tätigkeit ausübt, wird als Privatarzt bezeichnet. Der Privatarzt steht im deutschen Gesundheitssystem dem Vertragsarzt bzw. Kassenarzt gegenüber. In vielen Fällen sind Ärzte sowohl Privat- als auch Vertragsarzt. Die Behandlung durch einen Privatarzt erfolgt jedoch unabhängig von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie den kassenärztlichen Vereinigungen (KV).

Jeder Privatarzt ist approbierter Arzt mit einem akademischen Abschluss und gleichzeitig Pflichtmitglied in der für ihn oder sie zuständigen Ärztekammer. Außerdem gilt für ihn, genauso wie für einen Vertragsarzt, das Berufsrecht. Möchte ein Arzt zusätzlich als Vertragsarzt tätig sein, ist hierfür über die staatliche Zulassung hinaus eine weitere Zulassung erforderlich. Diese wird durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) erteilt. Liegt keine Zulassung durch die zuständige kassenärztliche Vereinigung vor, handelt es sich um einen approbierten Privatarzt.

Hinweis:
Die Tätigkeit als Privatarzt ermöglicht es Ärzten, sich mehr Zeit für den Patientenkontakt zu nehmen und die Diagnostik so optimal auf ihre Patienten abzustimmen. Darüber hinaus hat ein Privatarzt mehr Freiraum bei der Ausgestaltung der angesetzten Gebühren für erbrachte Leistungen. Patienten profitieren in einer privatärztlichen Praxis unter anderem von kürzeren Wartezeiten.

Wer wird von einem Privatarzt behandelt?

Nicht nur Privatpatienten, sondern auch Personen, die gesetzlich versichert sind, können von einem Privatarzt behandelt werden. Dann treten diese als sogenannte Selbstzahler auf und tragen die Kosten eigenständig. Möglich ist auch, dass ein gesetzlich Versicherter eine Krankenzusatzversicherung abschließt, über welche dieser die Kosten dann ganz oder teilweise erstatten lassen kann.

Worauf ist bei der Abrechnung von Privatleistungen zu achten? In unserem Beitrag zum Thema Abrechnung von Privatpatienten erhalten Sie alle Informationen.

Wie erfolgt die Honorierung eines Privatarztes?

Das Honorar eines Privatarztes bemisst sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Bei Privatzahnärzten findet die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) Anwendung. In §1 Abs. 1 der GOÄ ist hierzu geregelt:

Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.

Zu beachten ist außerdem, dass ein Privatarzt nur solche Leistungen berechnen darf, die erforderlich sind, um eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung zu gewährleisten. Lediglich dann, wenn der Patient dies verlangt, dürfen Leistungen erbracht werden, die über dieses Maß hinausgehen (§1 Abs. 2 GOÄ).

Gebührenordnungen
GOÄ und GOZ im Online-Verzeichnis

Die Gebührenordnungen (GOÄ, GOZ) können Sie in unserem digitalen Online-Verzeichnis einsehen.
Inklusive aller Punktwerte, Steigerungssätze und Ausschlussziffern.

Wie berechnet sich das Honorar eines Privatarztes?

Durch die Multiplikation des Einfachsatzes einer Gebühr mit einem entsprechenden Steigerungsfaktor errechnet sich das Honorar einer einzelnen Leistung nach der GOÄ. Um zunächst den Einfachsatz zu erhalten, wird die Punktzahl einer Leistung mit dem Punktwert multipliziert.

Wie werden GOÄ-Ziffern korrekt gesteigert? In unserem Ratgeber zum Thema Steigerungsfaktoren erhalten Sie alle Hintergründe.

In der GOÄ werden Leistungen mit einer GOÄ-Ziffer aufgeführt. Jeder GOÄ-Ziffer ist eine Punktzahl zugewiesen. Der Punktwert ist wiederum § 5 der GOÄ zu entnehmen und wird gelegentlich angepasst. Aktuell beträgt der Punktwert in der GOÄ 5,82873 Cent bzw. 0,0582873 Euro. Für gewöhnlich wird der Regelhöchstsatz einer Leistung berechnet, wobei mit schriftlicher Begründung auch der Höchstsatz einer Leistung abgerechnet werden kann. Bei der Berechnung werden Bruchteile unter 0,5 abgerundet und bei 0,5 oder höher aufgerundet (§ 5 Abs. 1 GOÄ).

Beispielrechnung:
GOÄ 25 „Neugeborenen-Erstuntersuchung“ (Punktwert = 200)

  • Einfachsatz: 200 * 0,0582873 Euro = 11,65746 / ≈ 11,66 Euro
  • Regelhöchstsatz: 11,65746 * 2,3 = 26,812158 / ≈ 26,81 Euro
  • Höchstsatz: 11,65746 * 3,5 = 40,80111 / ≈ 40,80 Euro

Wie setzt ein Privatarzt den Steigerungsfaktor an?

Die GOÄ ist in verschiedene Abschnitte unterteilt. Bei der Entscheidung, welcher Steigerungsfaktor angesetzt werden kann, sind die folgenden drei Gebührenrahmen zu beachten:

Bezeichnung des Gebührenrahmens Inhalt Grundlage in der GOÄ Abschnitte Faktor-Spanne
Ärztlicher Gebührenrahmen (großer Gebührenrahmen) Persönlich-ärztliche Leistungen § 5 Abs. 2 GOÄ Abschnitte B, C, D, F, G, H, I, J, K, L, N, P 1,0 bis 3,5
Technischer Gebührenrahmen (kleiner Gebührenrahmen) Medizinisch-technische Leistungen § 5 Abs. 3 GOÄ Abschnitte A, E und O 1,0 bis 2,5
Gebührenrahmen für Laborleistungen Laborleistungen § 5 Abs. 4 GOÄ Abschnitt M und Nummer 437 1,0 bis 1,3

In Abhängigkeit vom jeweiligen Gebührenrahmen kann ein Privatarzt eine Leistung zwischen dem 1- bis 3,5-, 2,5- oder 1,3-Fachen abrechnen. Ausschlaggebend sind bei der Festsetzung des Steigerungssatzes zudem die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der Leistung, die Umstände der Leistungsausführung oder auch die Schwierigkeit des Krankheitsfalls.

Einfachsatz
(unterdurchschnittliche Leistung)
Regelhöchstsatz
(durchschnittliche Leistung)
Höchstsatz
(überdurchschnittliche Leistung)
Persönlich-ärztliche Leistung (GOÄ) 1,0 2,3 3,5
Medizinisch-technische Leistung (GOÄ) 1,0 1,8 2,5
Laborleistung (GOÄ) 1,0 1,15 1,3
Zahnärztliche Leistung (GOZ) 1,0 2,3 3,5
Begründung nicht notwendig nicht notwendig notwendig

Ein Privatarzt kann den Steigerungsfaktor unter Berücksichtigung der genannten Faktoren nach billigem Ermessen festlegen (§5 Abs. 2 GOÄ). Auch Steigerungsfaktoren oberhalb des Höchstsatzes können berechnet werden. Dann muss ein Privatarzt eine abweichende Honorarvereinbarung mit dem Patienten abschließen.

Wie kommt eine Honorarvereinbarung zustande? Alle Informationen erhalten Sie in unserem Ratgeber zum Thema Honorarvereinbarung.

Von wem erhält ein Privatarzt sein Honorar?

Zwischen Privatarzt und Privatpatient wird in der Regel mündlich ein Behandlungsvertrag abgeschlossen. Das Honorar erhält ein Privatarzt anders als ein Vertragsarzt direkt von den Patienten. Privatärzte sind dennoch dazu verpflichtet, ihre Patienten bei der Erstattung der entstehenden Kosten zu unterstützen. Es ist daher empfehlenswert, stets einen Kostenvoranschlag zu erstellen. So können Patienten die zu erwartenden Kosten besser überblicken und ggf. eine Kostenübernahmeerklärung bei ihrer privaten Krankenversicherung (PKV) einholen.

Wie wird ein Behandlungsvertrag wirksam geschlossen? In unserem Ratgeber zum Thema Behandlungsvertrag erhalten Sie alle Informationen.

Doppelte Vergütung von Privatärzten soll vermieden werden

Nach der GOÄ soll eine doppelte Vergütung von ärztlichen Leistungen vermieden werden. Entsprechend darf eine Leistung, die

  • Bestandteil einer anderen Leistung ist oder
  • eine besondere Ausführung einer anderen Leistung darstellt,

nicht Patienten in Rechnung gestellt werden (§4 Abs. 2a GOÄ).

Häufige Fragen zum Privatarzt

Ein Privatarzt ist von einem sogenannten Vertragsarzt abzugrenzen und behandelt sowohl Privatpatienten als auch Selbstzahler. Er rechnet Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab.

Privatärztliche Leistungen werden grundsätzlich nicht bzw. nur in Notfällen von einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezahlt. Möchte ein gesetzlich Versicherter die Leistung eines Privatarztes in Anspruch nehmen, muss er für die Kosten selbst aufkommen. Einige Leistungen werden hingegen auch von gesetzlichen Krankenkassen in Teilen bezuschusst. Das hängt von den geltenden Konditionen ab.

Ein Privatarzt kann sein Honorar unabhängig von den Vorgaben der kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) festsetzen. Dabei ist ein Privatarzt anders als ein Vertragsarzt nicht an festgesetzte Budgets gebunden und verfügt über einen größeren Spielraum.

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