Was sind Selbstzahler?

Lexikon

Selbstzahler übernehmen die Kosten für eine medizinische Leistung zur Gesundheitsprävention bzw. zur Behandlung akuter Beschwerden selbst. Dabei handelt es sich häufig um Privatpatienten, doch auch gesetzlich krankenversicherte Patienten können Selbstzahler sein.

Definition Selbstzahler

Als Selbstzahler werden Patienten bezeichnet, die die Kosten für eine medizinische Leistung (zunächst) selbst begleichen. Häufig geht dies damit einher, dass Selbstzahler keine vertragsärztliche Leistung beanspruchen, die der Arzt über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) mit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abrechnen kann. Doch es gibt auch Ausnahmen.

Wann sind Patienten Selbstzahler?

In den folgenden Fällen treten Patienten als Selbstzahler auf:

  1. Privatpatienten:
    Privatpatienten zahlen ihre ärztlichen Rechnungen zunächst selbst. Anschließend können sie die Rechnung bei ihrer privaten Krankenversicherung (PKV) einreichen und eine Erstattung der Kosten beantragen.
  2. Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL):
    Auch gesetzlich krankenversicherte Patienten können sich dazu entschließen, eine ärztliche Leistung in Anspruch zu nehmen, die nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zählt und daher von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen wird. Dies ist über sogenannte Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) möglich, bei denen der GKV-Patient die Rechnung selbst begleichen muss und somit als Selbstzahler auftritt.
  3. Wunschleistungen:
    Wenn ein gesetzlich krankenversicherter Patient eine ärztliche Leistung wünscht, die zwar im GKV-Katalog gelistet ist, allerdings in diesem Behandlungsfall nicht als wirtschaftlich, ausreichend, notwendig und zweckmäßig gilt (sog. WANZ-Kriterien), dann muss der Patient die Kosten für diese sogenannten Wunschleistungen selbst tragen.
  4. GKV-Patient mit Kostenerstattung:
    Gesetzlich krankenversicherte Patienten können sich dazu entscheiden, ihre ärztlichen Rechnungen zunächst selbst zu bezahlen und diese zur Kostenerstattung bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) einzureichen (Wahltarif nach § 53 Abs. 4 SGB V.). Auch in diesem Fall tritt der gesetzlich krankenversicherte Patient als Selbstzahler auf.

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