Online GOZ-Ziffern 2024

Katalog aller GOZ-Ziffern für die Abrechnung gemäß der Gebührenordnung für Zahnärzte

GOZ Abschnitte

Dieses nichtamtliche Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte gibt die Liste der GOZ-Ziffern wieder. Die in diesem GOZ Katalog dargestellten Gebührenwerte in Euro entsprechen der Umrechnung der zugrundeliegenden DM-Werte mit dem offiziellen Faktor von 1,95583 DM = 1 Euro. Die aufgeführten Werte für den jeweiligen Einfachsatz ergeben sich aus der Multiplikation des Punktwerts mit 0,0562421 Euro. Die aufgeführten Werte für den jeweiligen Regelhöchstsatz (Schwellenwert) und Höchstsatz ergeben sich aus der Multiplikation des zugrunde liegenden Einfachsatz und dem jeweiligen Steigerungsfaktor. Hier finden Sie alle weiteren Informationen zur Gebührenordnung für Zahnärzte.

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GOZ – Informationen zur Gebührenordnung für Zahnärzte

Die Gebührenordnung für Zahnärzte (Abkürzung: GOZ) ist eine Verordnung zur Vergütung zahnärztlicher Leistungen bei privatärztlich Versicherten, die in bestimmten Fällen auch für die Abrechnung gesetzlich Versicherter zum Einsatz kommt. Wir erklären Ihnen im Folgenden die Gebührenordnung für Zahnärzte und ihren Hintergrund genauer und geben Ihnen einen Überblick über ihre Anwendungsbereiche.

Aufbau der GOZ

Nach § 15 Zahnheilkundegesetz (ZHG) sind alle Zahnärzte in Deutschland gesetzlich dazu verpflichtet, die Entgelte für zahnärztliche Tätigkeiten nach einer durch die deutsche Bundesregierung festgelegten Gebührenordnung auszurichten. Demnach kommt die GOZ in jeder Zahnarztpraxis Deutschlands zum Einsatz. Lediglich in Fällen, in denen durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist, fällt die Bindung an die GOZ für eine zahnärztliche Leistung weg (§ 1 Abs. 1 GOZ).

Die Gebührenordnung für Zahnärzte gliedert sich in zwei Teile:

  • 12 GOZ-Paragraphen zur rechtlichen Grundlagenklärung
  • Gebührenverzeichnis mit elf Abschnitten

Die Abschnitte des Gebührenverzeichnisses sind wie folgt unterteilt:

  • GOZ A: Allgemeine zahnärztliche Leistungen
  • GOZ B: Prophylaktische Leistungen
  • GOZ C: Konservierende Leistungen
  • GOZ D: Chirurgische Leistungen
  • GOZ E: Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums
  • GOZ F: Prothetische Leistungen
  • GOZ G: Kieferorthopädische Leistungen
  • GOZ H: Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen
  • GOZ J: Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
  • GOZ K: Implantologische Leistungen
  • GOZ L: Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen

Geschichte der Gebührenordnung für Zahnärzte

Die GOZ löste 1988 ihren Vorgänger, die BUGO-Z, ab. Die geltende GOZ ist seit dem 01.01.1988 aktiv und wurde zuletzt zum 01.01.2012 überarbeitet. Im Rahmen einer Arbeitsgruppe aus Bundesgesundheitsministerium (BMG), Bundeszahnärztekammer und Verband der privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) wurde 2011 ein Referentenentwurf zur Reformierung der GOZ vorgelegt, der seit dem 1. Januar 2012 in Kraft ist.

In der teilnovellierten GOZ wurden im Gebührenverzeichnis einzelne Gebühren teilweise hinzugefügt oder weggelassen. Laut Bundesgesundheitsministerium soll hierdurch das Honorarvolumen um 5,8 % ansteigen. Die GOZ in der aktuellen Fassung ist wiederkehrender Kritik ausgesetzt. Die Teilnovellierung von 2012 verpflichtet Zahnärzte dazu, Verlangensleistungen schriftlich in einer Vereinbarung festzuhalten. Außerdem wurde § 5 der GOZ konkretisiert, die Berechnung von einzelnen Analogleistungen in § 6 GOZ liberalisiert und § 12 wurde der GOZ hinzugefügt. Zudem müssen Zahnärzte seit 2012 bei Rechnungssummen, die voraussichtlich einen Betrag von 1.000 Euro überschreiten, einen Kostenvoranschlag vorlegen, in dem sie die voraussichtlich zu erwartenden Kosten auflisten. Seit Inkrafttreten der erneuerten GOZ können auch einige Materialkosten (z. B. für Anästhetika) ergänzend zum Honorar abgerechnet werden.

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Christoph Lay
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Abrechnung gemäß Gebührenordnung für Zahnärzte

Die Liquidation mit der GOZ erfolgt grundlegend wie die Rechnungsstellung mit der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Anders als in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) entspricht bei der GOZ in vielen Fällen der 2,3-fache Satz dem Honorar der Gesetzlichen Krankenkassen in Anlehnung an den Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA). Welche Besonderheiten sich aus der GOZ für Sie als Zahnarzt bei der Abrechnung ergeben, zeigen wir Ihnen im Folgenden.

Zahnarzt-Honorar nach GOZ

Das GOZ-Gebührenverzeichnis bildet die zahnmedizinischen Behandlungen ab und stellt die Grundlage für die Liquidation dar. Sind erbrachte Leistungen nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ aufgeführt, dürfen Sie als Zahnarzt auf die für Zahnärzte freigegebenen Bereiche der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zurückgreifen. Die Voraussetzung hierfür besteht darin, dass die Leistung nicht als „selbstständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung“ in der GOZ aufgeführt ist (§ 6 GOZ). Die folgenden Abschnitte der GOÄ sind für Sie als Zahnarzt freigegeben:

  • B I und B II
  • B III (Nummern 30, 31, 34)
  • B IV bis B VI
  • C I (Nummern 200, 204, 210, 211)
  • C II, C III bis C VII
  • C VIII bei einer zugrundeliegenden ambulant-operativen Leistung
  • E V und E VI
  • J
  • L I, L II (Nummern 2072-2074) und L III
  • L V (Nummern 2253-2256) bei einer Kieferbruchbehandlung
  • L VI (Nummern 2321, 2355, 2356) bei einer Kieferbruchbehandlung
  • L VII und L IX
  • M (Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606, 4715)
  • N (Nummer 4852)
  • O

Beide Verordnungen sind grundsätzlich gleich aufgebaut. Jeder zahnärztlichen Leistung ist eine GOZ-Ziffer – zur Bezeichnung – zugeordnet und eine Punktzahl zugewiesen, die den Schwierigkeitsgrad und Aufwand der Leistung widerspiegelt. Wie auch bei der GOÄ erfolgt die Berechnung der Gebühr für eine Leistung über die Formel „Einfacher Gebührensatz x Steigerungsfaktor“. In bestimmten Fällen wird dieser zudem mit der Anzahl der behandelten Zähne multipliziert.

Gebührensatz = Einfacher Gebührensatz x Steigerungsfaktor (x Anzahl der behandelten Zähne)

Der Gebührensatz ergibt sich nach § 5 Absatz 1 Satz 2 GOZ aus der Multiplikation der Punktzahl einer Leistung mit dem gesetzlich festgelegten Punktwert von aktuell (0,0562421 Euro beziehungsweise 5,62421 Cent). Im Gebührenverzeichnis der GOZ ist der Punktwert als 11 Pfennig niedergeschrieben, wird jedoch in der Rechnung umgerechnet als Euro-Wert dargestellt. Seit 1988 wurde dieser Punktwert durch den Gesetzgeber nicht angepasst. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) bemüht sich daher darum, den politischen Entscheidungsträgern die Notwendigkeit einer GOZ-Anpassung vor allem in Bezug auf das Gebührenverzeichnis zu verdeutlichen. Der veraltete Punktwert könne vor dem Hintergrund der Inflation nicht weiter Maßstab für die Preise in der heutigen Zeit sein.

Der Steigerungsfaktor wiederum ist für Sie als Zahnarzt flexibel zwischen dem Mindestsatz 1 und dem Höchstsatz 3,5 je nach Einschätzung des Aufwands und des Schwierigkeitsgrads wählbar. Daher können die Gebühren für eine Behandlung bei unterschiedlichen Zahnärzten variieren.

Ein 2,3-facher Gebührensatz – also eine Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor 2,3 – spiegelt das Niveau einer durchschnittlichen Leistung wider. In vielen Fällen entspricht es ebenso dem Honorar der gesetzlichen Krankenversicherungen nach dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA).

Eine Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes muss dem Patienten gegenüber in schriftlicher Form verständlich als auch nachvollziehbar begründet werden (§ 10 Abs. 3 GOZ). Wird der Höchstsatz von 3,5 überschritten, handelt es sich laut § 2 GOZ um eine „abweichende Vereinbarung“ zwischen Ihnen und Ihrem Patienten. Diese muss ebenfalls schriftlich und vor Erbringung der jeweiligen zahnärztlichen Leistung erfolgen.

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Ärztin

Analogprinzip

Ist die erbrachte Leistung weder in der GOZ noch in der GOÄ aufgeführt, erfolgt die Verrechnung nach dem Analogprinzip. In diesem Fall werden Leistungen laut § 6 GOZ abgerechnet, die der erbrachten Leistung in Art, Kosten- und Zeitaufwand ähneln. Zentral ist hierbei, dass diese gleichwertig und nicht gleichartig sein muss. Entsprechend muss die Analogleistung den Geldwert angemessen widerspiegeln und nicht inhaltlich ähnlich sein. Beispiele für nicht selbstständig aufgeführte Leistungen sind unter anderem die „Full-Mouth-Desinfektion“ oder Hypnoseanwendungen.

Zielleistungsprinzip

Nach § 4 Absatz 2 GOZ gilt für alle Zahnärzte das Zielleistungsprinzip. Demnach dürfen Sie nur Leistungen berechnen, die als zielführende Einzelleistung gelten. Leistungen, die nach der GOZ Bestandteil einer Leistung sind und es demnach zu inhaltlichen Überschneidungen kommen würde, dürfen nicht separat berechnet werden. Sie berechnen dann die Leistung, die im Vordergrund steht. Eine doppelte Honorierung wird damit vermieden. Außerdem sind einige Ziffer-Kombinationen festgelegt, die nicht gemeinsam abgerechnet werden. So dürften Sie, wenn Sie die Erstellung eines Heil- und Kostenplans (Ziffer 0030) berechnen, beispielsweise nicht ebenfalls die Erstellung eines Heil- und Kostenplans für KFO (Ziffer 0040) in Rechnung stellen.

Abschlagszahlungen

Grundsätzlich sind nur Leistungen zu berücksichtigen, die bereits vollständig erbracht sind. In Fällen, in denen über einen längeren Zeitraum viele Einzelleistungen erbracht werden, bietet sich für Sie daher die Vereinbarung von Teil- oder Abschlagszahlungen an. Dabei erhält Ihr Patient keine Abschluss-Rechnung, sondern begleicht Einzelleistungen mehrmals über den Behandlungszeitraum, zum Beispiel nach jeder Teilbehandlung der Gesamtbehandlung. Eine solche Vereinbarung muss vor Beginn der Behandlung in schriftlicher Form getroffen werden und ist beispielsweise bei kieferorthopädischen Behandlungen üblich.

Mehrkostenvereinbarung

In einigen Fällen ist es zulässig, dass gesetzlich Versicherte eine Zuzahlung tätigen. Wichtig ist dabei, dass der Patient vor Beginn der Behandlung schriftlich einwilligt. Solche Mehrkostenvereinbarungen finden sich u. a. bei Zahnfüllungen (§ 28 SGB V), Zahnersatz (Unterscheidung nach Regelversorgung, gleichartiger oder andersartiger Versorgung) und bei Verträgen, die auf Basis von § 73c SGB V zur Verbesserung der Versorgung von Kindern und Jugendlichen geschlossen werden, wieder.

Hintergrund sind kollektive Qualitätsverträge, die zwischen einigen kassenzahnärztlichen Vereinigungen und einzelnen Krankenkassen vereinbart sind. Versicherte des jeweiligen Bundeslandes können dann Leistungen in Anspruch nehmen, die über den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen. In diesem Fall erfolgt die Honorierung der Leistung nach der Gebührenordnung für Ärzte.

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Checkliste: Das muss in der GOZ-Abrechnung enthalten sein

Die Rechnungsstellung an den Patienten muss stets korrekt nach den Vorgaben aus § 10 GOZ erfolgen, damit die Rechnung fällig ist. Die folgenden Bestandteile müssen enthalten sein:

  • Datum der Leistungsdurchführung: Wurde die Leistung über mehrere Tage durchgeführt, genügt das Aufführen des Tages, an dem sie vollendet wurde.
  • GOZ-Ziffer und Gebührenposition: Eine kurze Beschreibung der Behandlung muss angegeben werden.
  • Bezeichnung des Zahns: Hierzu gibt es keine konkreten Vorgaben in der GOZ, die Benennung des Zahns muss jedoch verständlich gewählt sein z.B. durch ein Zahnschema oder durch eine Ziffer.
  • Gebührensatz und Steigerungsfaktor: Die Angaben sind für jede einzelne Leistung aufzulisten. Zu berücksichtigen ist dabei, dass ein angegebener Steigerungssatz nicht mehr korrigiert werden kann.
  • Begründungen für eine Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes: Eine Begründung, die pauschal für die gesamte Behandlung formuliert wird, ist nicht erlaubt.
  • Euro-Betrag für jede Leistung: Dieser setzt sich aus dem Gebührensatz und dem Steigerungsfaktor zusammen.
  • Zahntechnische Leistung: Hierbei ist die Anlage eines Kostennachweises notwendig, aus dem die Auslagen im Einzelnen hervorgehen.
  • Materialkosten: Hierbei wird die Materialbezeichnung mit der verbrauchten Menge aufgeführt. Die Angaben sind in Stück oder Gewicht in Verbindung mit dem tatsächlichen Preis zu machen. Auch Rabatte müssen berücksichtigt werden. Ein Nachweis in Form eines Belegs muss nicht erbracht werden.
  • Handelsübliche Bezeichnung der Dentallegierung: Zudem ist das Gewicht und der Tagespreis bei der Verarbeitung im Labor kenntlich zu machen. Berechnet werden hierbei die verbrauchten Mengen der Legierung, auch verlorene Mengen.
  • Analogbezeichnungen: Die Analogleistungen müssen mit einer nachvollziehbaren und verständlichen Beschreibung der tatsächlich durchgeführten Leistung, der Ziffer und Bezeichnung der gleichwertigen Leistung, sowie dem Zusatz „entsprechend“ gekennzeichnet sein.
  • Leistungen auf Wunsch des Patienten: Erbringen Sie im Rahmen der Vereinbarung Leistungen, die nicht als zahnmedizinisch notwendig erachtet werden, sind diese mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen.
  • Umsatzsteuer für gehandelte Produkte: Zahnärzte sind grundsätzlich von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Die Umsatzsteuer muss auf einer zahnärztlichen Rechnung daher nur ausgewiesen werden, wenn Sie zusätzliche Produkte verkaufen, die somit als Handelsware abgerechnet werden und nicht als zahnärztliche Leistung.)

Liquidation verschiedener Versicherungsgruppen mit der GOZ

Grundsätzlich werden alle privatversicherten Zahnarzt-Patienten in Deutschland mit der GOZ abgerechnet. Für gesetzlich-versicherte Patienten gilt hingegen der Einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA). In Sonderfällen kommt jedoch auch für diese Versichertengruppe die GOZ zum Tragen, weshalb in den meisten Praxen beide Regelwerke zum Einsatz kommen.

Durch das Zusammenspiel von GOZ und BEMA steht Patienten das gesamte Behandlungsspektrum der Zahnmedizin zur Verfügung. Entsprechend den Wünschen und Bedürfnissen kann nach Aufklärung und Beratung eine individuelle Therapie ausgewählt werden. Wir zeigen Ihnen den Einsatz der GOZ zur Liquidation der verschiedenen Versicherungsgruppen im Folgenden genauer.

Abrechnung von Privatpatienten mit der GOZ

Die Abrechnung von Privatpatienten erfolgt grundsätzlich über die GOZ nach den vorgegebenen Bedingungen. Werden Privatpatienten behandelt, wird ein Behandlungsvertrag zwischen Zahnarzt und Patient geschlossen. Die einzelnen Leistungen werden anschließend dem Gebührenverzeichnis entsprechend in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten und erscheinen schließlich auf der Rechnung.

Für privatversicherte Patienten im Basistarif gelten jedoch für Sie als Zahnarzt bei der Privatliquidation Sonderregelungen. Der Basistarif der Privatversicherung ist weitgehend mit den Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar. Bei dieser Patientengruppe sind Sie auf einen Steigerungsfaktor von 2,0 limitiert, was unter dem durchschnittlichen Gebührensatz liegt. Setzt Sie ein Patient vor der Behandlung über seinen Versicherungsstatus in Kenntnis und Sie nehmen Ihn zur Behandlung an, sind Sie an den maximalen Gebührensatz gebunden. Ansonsten besteht für Sie keine Pflicht, diese Patientengruppe nach diesen Versicherungsbedingungen zu behandeln. Notfälle sind von dieser Regelung ausgenommen.

Eine Nebenpflicht in Ihrer Funktion als Zahnarzt besteht darin, den Patienten bei der Erstattung zu unterstützen. Daher empfiehlt es sich, einen Kostenvoranschlag bei besonders kostenaufwändigen Behandlungen zu erstellen und dem Patienten zu raten, bei seiner Privaten Krankenversicherung eine Kostenübernahmeerklärung einzuholen. Im Durchschnitt wird für persönlich erbrachte Leistungen des Zahnarztes ein 2,45-facher Satz und für medizinisch-technische Leistungen der 1,96-fache Satz angesetzt. Dies ergab eine Analyse der GOZ durch die Bundeszahnärztekammer im Jahr 2010.

Abrechnung gesetzlich Versicherter mit der GOZ

Beanspruchen gesetzlich-versicherte Patienten zahnmedizinische Leistungen aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, zählen diese zur Regelversorgung und werden über den „Einheitlichen Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen“ (BEMA) abgerechnet. Dieser Maßstab listet auf, was die Krankenversicherungen ganz oder teilweise übernehmen und wird vom sogenannten Bewertungsausschuss, bestehend aus KZBV und Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) bestimmt. Grundsätzlich deckt der Einheitliche Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen alle medizinisch notwendigen Leistungen ab. Insgesamt werden über den BEMA jährlich mehr als 100 Millionen zahnärztliche Behandlungsfälle abgerechnet. Konservierend-chirurgische Behandlungen bilden dabei den größten Teil.

Alle Leistungen, die über die Regelversorgung hinaus, auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden, müssen vom Patienten selbst übernommen werden. Diese Leistungen werden auch „andersartige Versorgung“ genannt und können u.a. aus Gründen der Ästhetik oder des Komforts beansprucht werden. Dazu zählen unter anderem Brücken, Suprakonstruktionen, eine Professionelle Zahnreinigung (PZR) oder ein Implantat-gestützter Zahnersatz sowie funktionsanalytische und kieferorthopädische Leistungen. In diesem Fall wird eine Rechnung gemäß der GOZ ausgestellt, da diese Leistungen direkt über den Patienten und nicht über die Krankenkasse abgerechnet werden. Die GOZ regelt entsprechend die Höhe der Anteile einer Behandlung, die der Kassenpatient selbst übernehmen muss.

In vielen Fällen wird die Form der Rechnungsstellung auch gesplittet, dann handelt es sich um eine Mischform (gleichartige Versorgung). Der Teil der Regelversorgung wird über den BEMA abgerechnet und die Wahlleistung über die GOZ. Bei einer Krone ist beispielsweise die Verblendung der Vorderseite in der Regelversorgung inkludiert. Wünscht der Patient eine Verblendung ebenfalls auf Seiten der Zunge, trägt er die Teilkosten dafür selbst und erhält eine nach GOZ ausgestellte Rechnung. Für solche Eigenanteile besteht für gesetzlich Versicherte Patienten die Möglichkeit einer privaten Krankenzusatzversicherung.

Nur noch bei circa zehn Prozent der Patienten erfolgt die Liquidation vollständig nach der Gebührenordnung für Zahnärzte. Diese Form findet meist bei Privatversicherten Anwendung. Eine Ausnahme bilden hier Privatzahnärzte, die ausschließlich nach den GOZ-Vorschriften abrechnen.

Da Gesetzliche Krankenversicherungen Leistungen meist nach einem festen Betrag abrechnen, kann es vorkommen, dass Privatleistungen niedriger honoriert werden. Gleichermaßen existieren Leistungen, die nach der GOZ besser honoriert werden als in Anlehnung an den BEMA.

Unterstützung bei der GOZ Abrechnung

Die GOZ-Liquidation ist sehr komplex und kann im Praxisalltag zu einer wirklichen Herausforderung werden. Dazu kommt der richtige Einsatz der Steigerungsfaktoren, um das Behandlungsgeschäft möglichst wirtschaftlich zu gestalten. Spezialisierte Abrechnungsdienstleister können dabei für Sie eine große Unterstützung sein und helfen Ihnen dabei, Fehler bei der Abrechnung zu vermeiden. Mit unserem kostenlosen Abrechnungsstellen-Vergleich helfen wir Ihnen als Zahnarzt, die passende Abrechnungsstelle zu finden.

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Häufige Fragen zur Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

Die GOZ ist eine gesetzliche Verordnung für die Verrechnung von zahnmedizinischen Leistungen für Privatpatienten und alle Leistungen, die bei gesetzlich versicherten Patienten über die Regelversorgung hinausgehen.

Zahnärzte können den Faktor flexibel zwischen 1,0 und 3,5 bestimmen. Der Faktor 2,3 spiegelt das durchschnittliche Leistungsniveau hinsichtlich Schwierigkeit und Aufwand wider. 1,0 ist als Mindestsatz und 3,5 als Höchstsatz festgelegt.

Der Steigerungsfaktor 3,5 ist als Höchstsatz festgelegt. Wird dieser überschritten, muss zwischen Zahnarzt und Patient eine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen werden, bevor die entsprechende Leistung erbracht wird.