Abschnitte der Gebührenordnung für Zahnärzte
Abschnitt H: Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen
Allgemeine Bestimmungen
Endgültige Kronen, Brücken und Prothesen dürfen nicht als Aufbissbehelfe oder Schienen nach Abschnitt H berechnet werden.
GOZ 7010: Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche
GOZ 7020: Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf
GOZ 7030: Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs, z.B. durch Unterfütterung
GOZ 7040: Kontrolle eines Aufbissbehelfs
GOZ 7050: Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: subtraktive Maßnahmen, je Sitzung
GOZ 7060: Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: additive Maßnahmen, je Sitzung
GOZ 7070: Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum
GOZ 7080: Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden laborgefertigten Provisorium (einschließlich Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Zahn oder je Implantat, einschließlich Entfernung
GOZ 7090: Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigten Provisorium im indirekten Verfahren, je Brückenglied, einschließlich Entfernung
Die Berechnung der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 setzt voraus, dass es sich bei dem festsitzenden laborgefertigten Provisorium um ein Langzeitprovisorium mit einer Tragezeit von mindestens drei Monaten handelt. Beträgt die Tragezeit des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums unter drei Monaten, sind anstelle der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 die Leistungen nach den Nummern 2260, 2270 oder 5120 und 5140 berechnungsfähig. Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 7080 oder 7090 sind die Leistungen nach den Nummern 2230, 2240, 5050 oder 5060 nicht berechnungsfähig.
GOZ 7100: Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion eines Langzeitprovisoriums, je Krone, Spanne oder Freiendbrückenglied
Die Wiedereingliederung desselben festsitzenden laborgefertigten Provisoriums nach den Nummern 7080 oder 7090, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit den Gebühren nach den Nummern 7080 bis 7100 abgegolten.
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