GOZ Ziffern: Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte

Abschnitte der Gebührenordnung für Zahnärzte

Abschnitt E: Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums

Allgemeine Bestimmungen

  1. Die primäre Wundversorgung (z.B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig.
  2. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z.B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z.B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial und Materialien zur Fixierung von Membranen sind gesondert berechnungsfähig.
GOZ-Ziffer: 4060
Ausschlussziffern: GOZ 1040, GOZ 4050, GOZ 4055, GOZ 4090, GOZ 4100

Die Leistung nach der Nummer 4060 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1040, 4050 und 4055 nicht berechnungsfähig.

GOZ-Ziffer: 4110
Ausschlussziffern:

Die Leistung nach der Nummer 4110 ist auch im Rahmen einer chirurgischen Behandlung berechnungsfähig. Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind gesondert berechnungsfähig.

Sie möchten die Privatabrechnung auslagern?

Vergleichen Sie jetzt kostenfrei und unverbindlich dutzende Abrechnungsstellen in unserem Vergleichsrechner.

Ärztin