GOZ Ziffern: Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte

Abschnitte der Gebührenordnung für Zahnärzte

Abschnitt D: Chirurgische Leistungen

Allgemeine Bestimmungen

  1. Die primäre Wundversorgung (z.B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.
  2. Die Schaffung des operativen Zugangs ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.
  3. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z.B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z.B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.
GOZ-Ziffer: 3200

GOZ 3200: Operation einer Zyste durch Zystektomie, als selbstständige Leistung

500 Punkte
500
Punktzahl
1,0
28,12 €
Einfachsatz
2,3
64,68 €
Regelhöchstsatz
3,5
98,42 €
Höchstsatz
Ausschlussziffern:

Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach den Nummern 3190 bis 3200 sowie 3310 berechnet werden.

GOZ-Ziffer: 3250

GOZ 3250: Tuberplastik, einseitig

270 Punkte
270
Punktzahl
1,0
15,19 €
Einfachsatz
2,3
34,93 €
Regelhöchstsatz
3,5
53,15 €
Höchstsatz
Ausschlussziffern:
GOZ-Ziffer: 3270

GOZ 3270: Germektomie

590 Punkte
590
Punktzahl
1,0
33,18 €
Einfachsatz
2,3
76,32 €
Regelhöchstsatz
3,5
116,14 €
Höchstsatz
Ausschlussziffern:
GOZ-Ziffer: 3300
Ausschlussziffern: GOZ 3060, GOZ 3310

Die Leistung nach der Nummer 3300 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig. Neben der Leistung nach der Nummer 3300 sind die Leistungen nach den Nummern 3060 oder 3310 nicht berechnungsfähig.

GOZ-Ziffer: 3310
Ausschlussziffern: GOZ 3060, GOZ 3300

Die Leistung nach der Nummer 3310 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig. Neben der Leistung nach der Nummer 3310 sind die Leistungen nach den Nummern 3060 oder 3300 nicht berechnungsfähig.

Sie möchten die Privatabrechnung auslagern?

Vergleichen Sie jetzt kostenfrei und unverbindlich dutzende Abrechnungsstellen in unserem Vergleichsrechner.

Ärztin