Abschnitte der Gebührenordnung für Zahnärzte
Abschnitt D: Chirurgische Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
- Die primäre Wundversorgung (z.B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.
- Die Schaffung des operativen Zugangs ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.
- Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z.B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z.B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.
GOZ 3010: Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes
GOZ 3020: Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes
GOZ 3030: Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Implantats durch Osteotomie
GOZ 3040: Entfernung eines retinierten, impaktierten oder verlagerten Zahnes durch Osteotomie
GOZ 3045: Entfernen eines extrem verlagerten und/oder extrem retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen
GOZ 3050: Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich, als selbstständige Leistung
GOZ 3060: Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung
GOZ 3080: Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs (z.B. lappiges Fibrom, Epulis)
GOZ 3090: Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle
GOZ 3100: Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer Periostschlitzung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)
Die Leistung nach der Nummer 3100 ist für dasselbe Operationsgebiet nicht neben der Leistung nach der Nummer 3090 berechnungsfähig.
GOZ 3110: Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn
GOZ 3120: Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn
Die Kosten für konfektionierte apikale Stiftsysteme sind gesondert berechnungsfähig.
GOZ 3130: Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes
GOZ 3140: Reimplantation eines Zahnes einschließlich einfacher Fixation
GOZ 3160: Transplantation eines Zahnes einschließlich operativer Schaffung des Knochenbettes
GOZ 3190: Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion
GOZ 3200: Operation einer Zyste durch Zystektomie, als selbstständige Leistung
Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach den Nummern 3190 bis 3200 sowie 3310 berechnet werden.
GOZ 3210: Beseitigung störender Schleimhautbänder, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
GOZ 3230: Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers, als selbstständige Leistung, je Kiefer
GOZ 3240: Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs auch Gingivaextensionsplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, für einen Bereich bis zu zwei nebeneinander liegenden Zähnen, gegebenenfalls auch am zahnlosen Kieferabschnitt
GOZ 3250: Tuberplastik, einseitig
GOZ 3260: Freilegen eines retinierten oder verlagerten Zahnes zur orthopädischen Einstellung
GOZ 3280: Lösen, Verlegen und Fixieren des Lippenbändchens und Durchtrennen des Septums bei echtem Diastema
GOZ 3290: Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
GOZ 3300: Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z.B. Tamponieren), als selbstständige Leistung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)
Die Leistung nach der Nummer 3300 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig. Neben der Leistung nach der Nummer 3300 sind die Leistungen nach den Nummern 3060 oder 3310 nicht berechnungsfähig.
GOZ 3310: Chirurgische Wundrevision (z.B. Glätten des Knochens, Auskratzen, Naht), je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)
Die Leistung nach der Nummer 3310 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig. Neben der Leistung nach der Nummer 3310 sind die Leistungen nach den Nummern 3060 oder 3300 nicht berechnungsfähig.
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