GOZ Ziffern: Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte

Abschnitte der Gebührenordnung für Zahnärzte

Abschnitt K: Implantologische Leistungen

Allgemeine Bestimmungen

  1. Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.
  2. Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate, Implantatteile und nur einmal verwendbare Implantatfräsen sind gesondert berechnungsfähig.
    Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen), zur Fixierung von Membranen, zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.
GOZ-Ziffer: 9050
Ausschlussziffern: GOZ 9010, GOZ 9040
  1. Die Leistung nach der Nummer 9050 ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 9010 und 9040 berechnungsfähig.
  2. Die Leistung nach der Nummer 9050 ist je Implantat höchstens dreimal und höchstens einmal je Sitzung berechnungsfähig.
GOZ-Ziffer: 9100

GOZ 9100: Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

2.694 Punkte
2.694
Punktzahl
1,0
151,52 €
Einfachsatz
2,3
348,49 €
Regelhöchstsatz
3,5
530,31 €
Höchstsatz
Ausschlussziffern: GOZ 3100, GOZ 4138, GOZ 9090, GOZ 9130

Mit der Leistung nach der Nummer 9100 sind folgende Leistungen abgegolten:

  • Lagerbildung,
  • Glättung des Alveolarfortsatzes, gegebenenfalls Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes,
  • Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) und
  • Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung, gegebenenfalls einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren
  1. Die Leistung nach der Nummer 9100 ist für die Glättung des Alveolarfortsatzes im Bereich des Implantatbettes nicht berechnungsfähig.
  2. Neben der Leistung nach der Nummer 9100 sind die Leistungen nach der Nummer 9130 nicht berechnungsfähig.
  3. Wird die Leistung nach der Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach der Nummer 9110 erbracht, ist die Hälfte der Gebühr der Nummer 9100 berechnungsfähig.
  4. Wird die Leistung nach der Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach der Nummer 9120 erbracht, ist ein Drittel der Gebühr der Nummer 9100 berechnungsfähig.
GOZ-Ziffer: 9110

GOZ 9110: Geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm aus (interner Sinuslift)

1.500 Punkte
1.500
Punktzahl
1,0
84,36 €
Einfachsatz
2,3
194,04 €
Regelhöchstsatz
3,5
295,27 €
Höchstsatz
Ausschlussziffern: GOZ 9090, GOZ 9120, GOZ 9130

Mit einer Leistung nach der Nummer 9110 sind folgende Leistungen abgegolten:

  • Schaffung des Zugangs durch die Alveole oder das Implantatfach,
  • Anhebung des Kieferhöhlenbodens durch knochenverdrängende oder knochenverdichtende Maßnahmen und der Kieferhöhlenmembran,
  • Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes des Implantatfaches und
  • Einbringen von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial)

Die Leistung nach der Nummer 9110 ist für dieselbe Implantatkavität nicht neben den Leistungen nach den Nummern 9120 und 9130 berechnungsfähig.

GOZ-Ziffer: 9120

GOZ 9120: Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung (externer Sinuslift), je Kieferhälfte

3.000 Punkte
3.000
Punktzahl
1,0
168,73 €
Einfachsatz
2,3
388,07 €
Regelhöchstsatz
3,5
590,54 €
Höchstsatz
Ausschlussziffern: GOZ 3090, GOZ 4138, GOZ 9090, GOZ 9110, GOZ 9130

Mit einer Leistung nach der Nummer 9120 sind folgende Leistungen abgegolten: Schaffung des Zugangs zur Kieferhöhle durch Knochenfensterung (auch Knochendeckel), Präparation der Kieferhöhlenmembran, Anhebung des Kieferhöhlenbodens und der Kieferhöhlenmembran, Lagerbildung, gegebenenfalls Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial), gegebenenfalls Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren – einschließlich Fixierung – , gegebenenfalls Reposition des Knochendeckels, Verschluss der Kieferhöhle und Wundverschluss

GOZ-Ziffer: 9140
Ausschlussziffern:

Bei Entnahme von einem oder mehreren Knochenblöcken ist das Doppelte der Gebühr nach der Nummer 9140 berechnungsfähig.
Von einem Knochenblock im Sinne dieser Abrechnungsbestimmung ist auszugehen, wenn dieser bei der Implantation eigenständig fixiert werden muss.

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