GOZ Ziffern: Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte

Abschnitte der Gebührenordnung für Zahnärzte

GOZ-Ziffer: 5050

GOZ 5050: Teilleistungen nach Nummern 5000 bis 5040 bis einschließlich Präparation oder Abformungen beim Implantat

Abschnitt: F

Punktzahl:

Einfachsatz:

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Regelhöchstsatz:

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Höchstsatz:

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Ausschlussziffern: GOZ 7080, GOZ 7090

Teilleistungen nach den Nummern 5000 bis 5040:
Enden die Leistungen mit der Präparation der Brückenpfeiler oder Prothesenanker mit Verbindungselementen oder der Abdrucknahme beim Implantat, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.
Die Leistungen nach den Nummern 5050 oder 5060 sind nur berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen, oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.

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