GOZ Ziffern: Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte

Abschnitte der Gebührenordnung für Zahnärzte

GOZ-Ziffer: 5060

GOZ 5060: Teilleistungen nach Nummern 5000 bis 5040

Abschnitt: F

Punktzahl:

Einfachsatz:

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Regelhöchstsatz:

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Höchstsatz:

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Ausschlussziffern: GOZ 7080, GOZ 7090

Teilleistungen nach den Nummern 5000 bis 5040:
Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.
Die Leistungen nach den Nummern 5050 oder 5060 sind nur berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen, oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.

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