GOZ Ziffern: Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte

Abschnitte der Gebührenordnung für Zahnärzte

GOZ Ziffernliste: 0010 bis 9170

GOZ-Ziffer: 0065

Neben der Leistung nach der Nummer 0065 sind konventionelle Abformungen nach diesem Gebührenverzeichnis für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich nicht berechnungsfähig.

GOZ-Ziffer: 0100

GOZ 0100: Intraorale Leitungsanästhesie

70 Punkte
70
Punktzahl
1,0
3,94 €
Einfachsatz
2,3
9,05 €
Regelhöchstsatz
3,5
13,78 €
Höchstsatz
Ausschlussziffern: GOÄ 267

Wird die Leistung nach der Nummer 0090 je Zahn mehr als einmal berechnet, ist dies in der Rechnung zu begründen.
Bei den Leistungen nach den Nummern 0090 und 0100 sind die Kosten der verwendeten Anästhetika gesondert berechnungsfähig.

GOZ-Ziffer: 0110
Ausschlussziffern: GOÄ 440

Der Zuschlag nach der Nummer 0110 ist je Behandlungstag nur einmal und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

GOZ-Ziffer: 1020
Ausschlussziffern: GOZ 1040

Die Leistung nach der Nummer 1000 ist innerhalb eines Jahres einmal, die Leistung nach der Nummer 1010 innerhalb eines Jahres dreimal berechnungsfähig. Die Leistungen umfassen die Erhebung von Mundhygiene-Indizes, das Anfärben der Zähne, die praktische Unterweisung mit individuellen Übungen und die Motivierung des Patienten. Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 1000 und 1010 sind Leistungen nach den Nummern 0010, 4000 und 8000 sowie Beratungen und Untersuchungen nach der Gebührenordnung für Ärzte nur dann berechnungsfähig, wenn diese Leistungen anderen Zwecken dienen und dies in der Rechnung begründet wird. Die Leistung nach der Nummer 1020 ist innerhalb eines Jahres höchstens viermal berechnungsfähig.

GOZ-Ziffer: 1030
Ausschlussziffern:
  1. Die Herstellung einer individuell angefertigten Schiene als Medikamententräger (z.B. Tiefziehschiene) ist gesondert berechnungsfähig.
  2. Mit der Gebühr sind die Kosten für das verwendete Medikament abgegolten.
  3. Die Anwendung eines konfektionierten Löffels als Medikamententräger erfüllt nicht den Inhalt der Leistung nach der Nummer 1030.
  4. Bei Anwendung einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger für Fluoridierungsmittel ist die mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach der Nummer 1030 innerhalb eines Jahres in der Rechnung zu begründen.
GOZ-Ziffer: 1040

GOZ 1040: Professionelle Zahnreinigung

28 Punkte
28
Punktzahl
1,0
1,57 €
Einfachsatz
2,3
3,62 €
Regelhöchstsatz
3,5
5,51 €
Höchstsatz

Die Leistung umfasst das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen, je Zahn oder Implantat oder Brückenglied. Die Leistung nach der Nummer 1040 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1020, 4050, 4055, 4060, 4070, 4075, 4090 und 4100 nicht berechnungsfähig.

GOZ-Ziffer: 2030
Ausschlussziffern:

Die Leistung nach der Nummer 2030 ist je Sitzung für eine Kieferhälfte oder einen Frontzahnbereich höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Präparieren und höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Füllen von Kavitäten berechnungsfähig.

GOZ-Ziffer: 2195

GOZ 2195: Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o.Ä. zur Aufnahme einer Krone

300 Punkte
300
Punktzahl
1,0
16,87 €
Einfachsatz
2,3
38,81 €
Regelhöchstsatz
3,5
59,05 €
Höchstsatz
Ausschlussziffern: GOZ 2150, GOZ 2160, GOZ 2170

Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2190 oder 2195 sind neben den Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 nicht berechnungsfähig.
Die Leistung nach der Nummer 2180 ist neben der Leistung nach der Nummer 2190 nicht berechnungsfähig. Die Leistung nach der Nummer 2195 ist neben der Leistung nach der Nummer 2180 berechnungsfähig. Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2190 und/oder die Leistung nach der Nummer 2195 ist je Zahn nur jeweils einmal berechnungsfähig. Die Kosten für die Verankerungselemente sind gesondert berechnungsfähig.

GOZ-Ziffer: 2220

Neben den Leistungen nach den Nummern 2200 bis 2220 sind die Leistungen nach den Nummern 2050 bis 2130 nicht berechnungsfähig. Die Leistung nach der Nummer 2210 ist im Zusammenhang mit Implantaten nicht berechnungsfähig. Durch die Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 und 2200 bis 2220 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Einlagefüllung oder der Krone oder der Teilkrone oder des Veneers, Nachkontrolle und Korrekturen. Die Leistung nach der Nummer 2200 umfasst auch die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial. Zu den Kronen nach den Nummern 2200 bis 2220 gehören Kronen (Voll- und Teilkronen) jeder zahntechnischen Ausführung.

GOZ-Ziffer: 2230
Ausschlussziffern: GOZ 2240

Teilleistungen nach den Nummern 2200 bis 2220: Enden die Leistungen mit der Präparation eines Zahnes oder der Abdrucknahme beim Implantat, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.
Die Leistung nach den Nummern 2230 oder 2240 sind nur berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.

GOZ-Ziffer: 2240
Ausschlussziffern: GOZ 2230

Teilleistungen nach den Nummern 2200 bis 2220: Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.
Die Leistung nach den Nummern 2230 oder 2240 sind nur berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.

GOZ-Ziffer: 2270

GOZ 2270: Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung

270 Punkte
270
Punktzahl
1,0
15,19 €
Einfachsatz
2,3
34,93 €
Regelhöchstsatz
3,5
53,15 €
Höchstsatz
Ausschlussziffern:

Bei Verwendung eines konfektionierten Provisoriums sind die Kosten hierfür gesondert berechnungsfähig. Das Wiedereingliedern desselben Provisoriums, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Gebühr nach der Nummer 2260 oder 2270 abgegolten.

GOZ-Ziffer: 2410

GOZ 2410: Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen

392 Punkte
392
Punktzahl
1,0
22,05 €
Einfachsatz
2,3
50,71 €
Regelhöchstsatz
3,5
77,16 €
Höchstsatz
Ausschlussziffern:

Die Leistung nach der Nummer 2410 ist für denselben Wurzelkanal nur dann erneut berechnungsfähig, wenn der Wurzelkanal nach der ersten Aufbereitung definitiv versorgt worden ist. Wenn auf Grund anatomischer Besonderheiten eine Aufbereitung in einer Sitzung nicht erfolgen kann, ist die Leistung nach der Nummer 2410 für denselben Wurzelkanal erneut berechnungsfähig. Dies ist in der Rechnung zu begründen. Je Aufbereitung eines Wurzelkanals ist die Leistung in diesem Fall höchstens zweimal berechnungsfähig.

GOZ-Ziffer: 3200

GOZ 3200: Operation einer Zyste durch Zystektomie, als selbstständige Leistung

500 Punkte
500
Punktzahl
1,0
28,12 €
Einfachsatz
2,3
64,68 €
Regelhöchstsatz
3,5
98,42 €
Höchstsatz
Ausschlussziffern:

Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach den Nummern 3190 bis 3200 sowie 3310 berechnet werden.

GOZ-Ziffer: 3250

GOZ 3250: Tuberplastik, einseitig

270 Punkte
270
Punktzahl
1,0
15,19 €
Einfachsatz
2,3
34,93 €
Regelhöchstsatz
3,5
53,15 €
Höchstsatz
Ausschlussziffern:
GOZ-Ziffer: 3270

GOZ 3270: Germektomie

590 Punkte
590
Punktzahl
1,0
33,18 €
Einfachsatz
2,3
76,32 €
Regelhöchstsatz
3,5
116,14 €
Höchstsatz
Ausschlussziffern:
GOZ-Ziffer: 3300
Ausschlussziffern: GOZ 3060, GOZ 3310

Die Leistung nach der Nummer 3300 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig. Neben der Leistung nach der Nummer 3300 sind die Leistungen nach den Nummern 3060 oder 3310 nicht berechnungsfähig.

GOZ-Ziffer: 3310
Ausschlussziffern: GOZ 3060, GOZ 3300

Die Leistung nach der Nummer 3310 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig. Neben der Leistung nach der Nummer 3310 sind die Leistungen nach den Nummern 3060 oder 3300 nicht berechnungsfähig.

GOZ-Ziffer: 4060
Ausschlussziffern: GOZ 1040, GOZ 4050, GOZ 4055, GOZ 4090, GOZ 4100

Die Leistung nach der Nummer 4060 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1040, 4050 und 4055 nicht berechnungsfähig.

GOZ-Ziffer: 4110
Ausschlussziffern:

Die Leistung nach der Nummer 4110 ist auch im Rahmen einer chirurgischen Behandlung berechnungsfähig. Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind gesondert berechnungsfähig.

GOZ-Ziffer: 5040
Ausschlussziffern: GOZ 5080

Die Leistung nach der Nummer 5040 ist neben der Leistung nach der Nummer 5080 nicht berechnungsfähig.
Durch die Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Krone, der Einlagefüllung, der Teilkrone o.a., Nachkontrolle und Korrekturen.
Die Leistungen nach den Nummern 5000 und 5030 umfassen auch die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial. Zu den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Brücken- oder Prothesenanker mit Verbindungselementen jeder Ausführung.
Die Leistungen nach den Nummern 5010 und 5020 sind im Zusammenhang mit Implantaten nicht berechnungsfähig. Zu den Kronen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Kronen (Voll-, Teil- und Teleskopkronen, sowie Wurzelstiftkappen) jeder zahntechnischen Ausführung.

GOZ-Ziffer: 5050
Ausschlussziffern: GOZ 7080, GOZ 7090

Teilleistungen nach den Nummern 5000 bis 5040:
Enden die Leistungen mit der Präparation der Brückenpfeiler oder Prothesenanker mit Verbindungselementen oder der Abdrucknahme beim Implantat, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.
Die Leistungen nach den Nummern 5050 oder 5060 sind nur berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen, oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.

GOZ-Ziffer: 5060

GOZ 5060: Teilleistungen nach Nummern 5000 bis 5040

Punkte
Punktzahl
-
-
Einfachsatz
-
-
Regelhöchstsatz
-
-
Höchstsatz
Ausschlussziffern: GOZ 7080, GOZ 7090

Teilleistungen nach den Nummern 5000 bis 5040:
Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.
Die Leistungen nach den Nummern 5050 oder 5060 sind nur berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen, oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.

GOZ-Ziffer: 5230
Ausschlussziffern:

Eine Deckprothese setzt eine Basisgestaltung wie bei einer totalen Prothese voraus.
Durch die Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5230 sind folgende Leistungen abgegolten: Anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers), Bestimmung der Kieferrelation, Einproben, Einpassen bzw. Einfügen, Nachkontrolle und Korrekturen.

GOZ-Ziffer: 5240

GOZ 5240

Punkte
Punktzahl
-
-
Einfachsatz
-
-
Regelhöchstsatz
-
-
Höchstsatz
Ausschlussziffern:

Teilleistungen nach den Nummern 5200 und 5230:
Für Maßnahmen bis einschließlich Bestimmung der Kieferrelation ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig; bei weitergehenden Maßnahmen sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.

GOZ-Ziffer: 5310

GOZ 5310: Vollständige Unterfütterung bei einer Defektprothese einschließlich funktioneller Randgestaltung

730 Punkte
730
Punktzahl
1,0
41,06 €
Einfachsatz
2,3
94,43 €
Regelhöchstsatz
3,5
143,70 €
Höchstsatz
Ausschlussziffern:

Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 dürfen Leistungen nach den Nummern 5250 und 5260 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt. Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 sind nur als Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion einer abnehmbaren Prothese berechnungsfähig.

GOZ-Ziffer: 6050

GOZ 6050: Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, hoher Umfang

3.600 Punkte
3.600
Punktzahl
1,0
202,47 €
Einfachsatz
2,3
465,68 €
Regelhöchstsatz
3,5
708,65 €
Höchstsatz

Bei Maßnahmen von mittlerem Umfang nach der Nummer 6040 müssen mindestens drei, bei Maßnahmen von hohem Umfang mindestens vier der Kriterien nach den Buchstaben a) bis e) erfüllt sein:
a) Zahl der bewegten Zahngruppen: zwei und mehr Zahngruppen,
b) Ausmaß der Zahnbewegung: mehr als 2 Millimeter,
c) Art der Zahnbewegung: körperlich mehr als 2 Millimeter, kontrollierte Wurzelbewegung, direkte Veränderung der Bisshöhe, Zahndrehung mehr als 30 Grad,
d) Richtung der Zahnbewegung: entgegen Wanderungstendenz,
e) Verankerung: mit zusätzlichen intra- oder extraoralen Maßnahmen.

GOZ-Ziffer: 6080

GOZ 6080: Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase einschließlich Retention, hoher Umfang

3.600 Punkte
3.600
Punktzahl
1,0
202,47 €
Einfachsatz
2,3
465,68 €
Regelhöchstsatz
3,5
708,65 €
Höchstsatz

Bei Maßnahmen von mittlerem Umfang muss mindestens ein Kriterium nach den Buchstaben a) bis c), bei Maßnahmen von hohem Umfang müssen mindestens zwei der Kriterien erfüllt sein:
a) Ausmaß der Bissverschiebung: mehr als 4 Millimeter,
b) Richtung der durchzuführenden Bissverschiebung, Unterkiefer relativ zum Oberkiefer: dorsal,
c) Skelettale Bedingungen: ungünstige Wachstumsvoraussetzungen. Die Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren.
Die Maßnahmen im Sinne der Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren, unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten. Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig.

GOZ-Ziffer: 6170

GOZ 6170: Eingliederung einer Kopf-Kinn- Kappe

500 Punkte
500
Punktzahl
1,0
28,12 €
Einfachsatz
2,3
64,68 €
Regelhöchstsatz
3,5
98,42 €
Höchstsatz
Ausschlussziffern:

Die Kosten für die eingegliederten Hilfsmittel nach den Nummern 6160 und 6170 sind gesondert berechnungsfähig.

GOZ-Ziffer: 7090

GOZ 7090: Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigten Provisorium im indirekten Verfahren, je Brückenglied, einschließlich Entfernung

270 Punkte
270
Punktzahl
1,0
15,19 €
Einfachsatz
2,3
34,93 €
Regelhöchstsatz
3,5
53,15 €
Höchstsatz
Ausschlussziffern: GOZ 2230, GOZ 2240, GOZ 5050, GOZ 5060

Die Berechnung der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 setzt voraus, dass es sich bei dem festsitzenden laborgefertigten Provisorium um ein Langzeitprovisorium mit einer Tragezeit von mindestens drei Monaten handelt. Beträgt die Tragezeit des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums unter drei Monaten, sind anstelle der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 die Leistungen nach den Nummern 2260, 2270 oder 5120 und 5140 berechnungsfähig. Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 7080 oder 7090 sind die Leistungen nach den Nummern 2230, 2240, 5050 oder 5060 nicht berechnungsfähig.

GOZ-Ziffer: 8000

GOZ 8000: Klinische Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation

500 Punkte
500
Punktzahl
1,0
28,12 €
Einfachsatz
2,3
64,68 €
Regelhöchstsatz
3,5
98,42 €
Höchstsatz
Ausschlussziffern:

Die Leistung nach der Nummer 8000 umfasst auch folgende zahnärztliche Leistungen: prophylaktische, prothetische, parodontologische und okklusale Befunderhebung, funktionsdiagnostische Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels und der Halswirbelsäule, klinische Reaktionstests (z.B. Resilienztest, Provokationstest).

GOZ-Ziffer: 8010

GOZ 8010: Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers, auch Stützstiftregistrierung, je Registrat

180 Punkte
180
Punktzahl
1,0
10,12 €
Einfachsatz
2,3
23,28 €
Regelhöchstsatz
3,5
35,43 €
Höchstsatz
Ausschlussziffern:

Die Leistung nach der Nummer 8010 ist je Sitzung höchstens zweimal berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach der Nummer 8010 sind die Material- und Laborkosten für die Bissnahme und die Lieferung und Anbringung des Stützstiftbestecks gesondert berechnungsfähig.

GOZ-Ziffer: 8035
Ausschlussziffern:

Neben den Leistungen nach den Nummern 8020 bis 8035 sind die Material- und Laborkosten für die Artikulation des Ober- und Unterkiefermodells im (halb) individuellen Artikulator gesondert berechnungsfähig.

GOZ-Ziffer: 8065
Ausschlussziffern: GOZ 8050, GOZ 8060

Neben den Leistungen nach den Nummern 8050 bis 8065 sind Material- und Laborkosten für die Einstellung des (halb) individuellen Artikulators nach den gemessenen Werten gesondert berechnungsfähig.

GOZ-Ziffer: 9050
Ausschlussziffern: GOZ 9010, GOZ 9040
  1. Die Leistung nach der Nummer 9050 ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 9010 und 9040 berechnungsfähig.
  2. Die Leistung nach der Nummer 9050 ist je Implantat höchstens dreimal und höchstens einmal je Sitzung berechnungsfähig.
GOZ-Ziffer: 9100

GOZ 9100: Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

2.694 Punkte
2.694
Punktzahl
1,0
151,52 €
Einfachsatz
2,3
348,49 €
Regelhöchstsatz
3,5
530,31 €
Höchstsatz
Ausschlussziffern: GOZ 3100, GOZ 4138, GOZ 9090, GOZ 9130

Mit der Leistung nach der Nummer 9100 sind folgende Leistungen abgegolten:

  • Lagerbildung,
  • Glättung des Alveolarfortsatzes, gegebenenfalls Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes,
  • Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) und
  • Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung, gegebenenfalls einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren
  1. Die Leistung nach der Nummer 9100 ist für die Glättung des Alveolarfortsatzes im Bereich des Implantatbettes nicht berechnungsfähig.
  2. Neben der Leistung nach der Nummer 9100 sind die Leistungen nach der Nummer 9130 nicht berechnungsfähig.
  3. Wird die Leistung nach der Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach der Nummer 9110 erbracht, ist die Hälfte der Gebühr der Nummer 9100 berechnungsfähig.
  4. Wird die Leistung nach der Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach der Nummer 9120 erbracht, ist ein Drittel der Gebühr der Nummer 9100 berechnungsfähig.
GOZ-Ziffer: 9110

GOZ 9110: Geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm aus (interner Sinuslift)

1.500 Punkte
1.500
Punktzahl
1,0
84,36 €
Einfachsatz
2,3
194,04 €
Regelhöchstsatz
3,5
295,27 €
Höchstsatz
Ausschlussziffern: GOZ 9090, GOZ 9120, GOZ 9130

Mit einer Leistung nach der Nummer 9110 sind folgende Leistungen abgegolten:

  • Schaffung des Zugangs durch die Alveole oder das Implantatfach,
  • Anhebung des Kieferhöhlenbodens durch knochenverdrängende oder knochenverdichtende Maßnahmen und der Kieferhöhlenmembran,
  • Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes des Implantatfaches und
  • Einbringen von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial)

Die Leistung nach der Nummer 9110 ist für dieselbe Implantatkavität nicht neben den Leistungen nach den Nummern 9120 und 9130 berechnungsfähig.

GOZ-Ziffer: 9120

GOZ 9120: Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung (externer Sinuslift), je Kieferhälfte

3.000 Punkte
3.000
Punktzahl
1,0
168,73 €
Einfachsatz
2,3
388,07 €
Regelhöchstsatz
3,5
590,54 €
Höchstsatz
Ausschlussziffern: GOZ 3090, GOZ 4138, GOZ 9090, GOZ 9110, GOZ 9130

Mit einer Leistung nach der Nummer 9120 sind folgende Leistungen abgegolten: Schaffung des Zugangs zur Kieferhöhle durch Knochenfensterung (auch Knochendeckel), Präparation der Kieferhöhlenmembran, Anhebung des Kieferhöhlenbodens und der Kieferhöhlenmembran, Lagerbildung, gegebenenfalls Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial), gegebenenfalls Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren – einschließlich Fixierung – , gegebenenfalls Reposition des Knochendeckels, Verschluss der Kieferhöhle und Wundverschluss

GOZ-Ziffer: 9140
Ausschlussziffern:

Bei Entnahme von einem oder mehreren Knochenblöcken ist das Doppelte der Gebühr nach der Nummer 9140 berechnungsfähig.
Von einem Knochenblock im Sinne dieser Abrechnungsbestimmung ist auszugehen, wenn dieser bei der Implantation eigenständig fixiert werden muss.

GOZ-Ziffer: 0500

Der Zuschlag nach der Nummer 0500 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
Der Zuschlag nach der Nummer 0500 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0510 bis 0530 nicht berechnungsfähig.

GOZ-Ziffer: 0510

Der Zuschlag nach der Nummer 0510 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
Der Zuschlag nach der Nummer 0510 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500, 0520 und/oder 0530 nicht berechnungsfähig.

GOZ-Ziffer: 0520

Der Zuschlag nach der Nummer 0520 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
Der Zuschlag nach der Nummer 0520 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500, 0510 und/oder 0530 nicht berechnungsfähig.

GOZ-Ziffer: 0530

Der Zuschlag nach der Nummer 0530 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
Der Zuschlag nach der Nummer 0530 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500 bis 0520 nicht berechnungsfähig.

Dieses nichtamtliche Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte gibt die Liste der GOZ-Ziffern wieder. Die in diesem GOZ Katalog dargestellten Gebührenwerte in Euro entsprechen der Umrechnung der zugrundeliegenden DM-Werte mit dem offiziellen Faktor von 1,95583 DM = 1 Euro. Die aufgeführten Werte für den jeweiligen Einfachsatz ergeben sich aus der Multiplikation des Punktwerts mit 0,0562421 Euro. Die aufgeführten Werte für den jeweiligen Regelhöchstsatz (Schwellenwert) und Höchstsatz ergeben sich aus der Multiplikation des zugrunde liegenden Einfachsatz und dem jeweiligen Steigerungsfaktor. Hier finden Sie alle weiteren Informationen zur Gebührenordnung für Zahnärzte.

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