Abschnitte der Gebührenordnung für Zahnärzte
GOZ 0510: Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind
Der Zuschlag nach der Nummer 0510 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
Der Zuschlag nach der Nummer 0510 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500, 0520 und/oder 0530 nicht berechnungsfähig.
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